TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/31 G312 2296279-1

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Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G312 2296279-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger, wurde am XXXX in XXXX geboren, hat im Bundesgebiet seine Schulausbildung absolviert und hält sich laut Wohnsitzmeldung zumindest seit 2001 in Österreich auf. 1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, hat im Bundesgebiet seine Schulausbildung absolviert und hält sich laut Wohnsitzmeldung zumindest seit 2001 in Österreich auf.

Er besaß einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, jedoch erfolgte seitens der NAG Behörde gegen den BF eine Rückstüfung gemäß § 28 NAG, weshalb der BF zuletzt im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gültig bis XXXX .2021, war. Am XXXX .2021 hat der BF einen Verlängerungsantrag eingebracht. Seit XXXX .2021 verbüßt der BF in der JA XXXX eine Freiheitsstrafe. Er besaß einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, jedoch erfolgte seitens der NAG Behörde gegen den BF eine Rückstüfung gemäß Paragraph 28, NAG, weshalb der BF zuletzt im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gültig bis römisch 40 .2021, war. Am römisch 40 .2021 hat der BF einen Verlängerungsantrag eingebracht. Seit römisch 40 .2021 verbüßt der BF in der JA römisch 40 eine Freiheitsstrafe.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder, in Österreich lebt die Großmutter des BF. In seinem Herkunftsstaat leben weitere Familienangehörige des BF. Er ist in den letzten Jahren immer wieder nach Serbien – laut seinen Angaben auf Urlaub - gefahren. Seine Muttersprache ist serbisch, er spricht sehr gut Deutsch.

1.2. Gegen den BF scheint in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilung auf:

1) Mit Urteil des LG für XXXX , XXXX .2011, XXXX , rk XXXX .2011, wegen des Verbrechens des Raubes gemäß §§ 15, 142 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, Tat-Datum: XXXX .2011, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bewährung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. Mit XXXX .2013 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Mit XXXX .2015 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.1) Mit Urteil des LG für römisch 40 , römisch 40 .2011, römisch 40 , rk römisch 40 .2011, wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB, Tat-Datum: römisch 40 .2011, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bewährung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. Mit römisch 40 .2013 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Mit römisch 40 .2015 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.

2) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2013, XXXX , rk XXXX .2013, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und § 4 StGB sowie das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des versuchten Betruges nach §§ 15, 146 StGB, Tat-Datum XXXX .2013, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (bedingt auf 3 Jahre) und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu vier Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt. Mit XXXX .2014 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Mit XXXX .2015 wurde die Nachsicht der Strafe widerrufen.2) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 , rk römisch 40 .2013, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Paragraph 4, StGB sowie das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des versuchten Betruges nach Paragraphen 15,, 146 StGB, Tat-Datum römisch 40 .2013, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (bedingt auf 3 Jahre) und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu vier Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt. Mit römisch 40 .2014 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Mit römisch 40 .2015 wurde die Nachsicht der Strafe widerrufen.

3) Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .204, XXXX , rk XXXX .2014, wegen versuchten Diebstahl gemäß § 15 und 127 StGB, Tat-Datum XXXX 2014, zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, verurteilt.3) Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .204, römisch 40 , rk römisch 40 .2014, wegen versuchten Diebstahl gemäß Paragraph 15 und 127 StGB, Tat-Datum römisch 40 2014, zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, verurteilt.

4) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2015, XXXX , rk XXXX .2015, wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls bzw. Einbruchsdiebstahls gemäß § 15, 127, 129 Z 1 StGB sowie Körperverletzung und schwere Körperverletzung gemäß §§ 83 und 84 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden die vorab erteilten Nachsichten der Freiheitsstrafen widerrufen. 4) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , rk römisch 40 .2015, wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls bzw. Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraph 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB sowie Körperverletzung und schwere Körperverletzung gemäß Paragraphen 83 und 84 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden die vorab erteilten Nachsichten der Freiheitsstrafen widerrufen.

Am XXXX 2016 wurde über den BF beim Fahren eines PKW ohne gültiger Lenkerberechtigung eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, verhängt. Am römisch 40 2016 wurde über den BF beim Fahren eines PKW ohne gültiger Lenkerberechtigung eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, verhängt.

Mit XXXX .2019 wurde gegen den BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 siebter Fall, § 27 (2a) erster Fall SMG Anklage erhoben.Mit römisch 40 .2019 wurde gegen den BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall, Paragraph 27, (2a) erster Fall SMG Anklage erhoben.

5) Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2019, XXXX , rk XXXX .2019, wegen Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, Tat-Datum: XXXX .2016, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen zu einer bedingten Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.5) Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , rk römisch 40 .2019, wegen Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz eins, StGB, Tat-Datum: römisch 40 .2016, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen zu einer bedingten Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

6) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2019, XXXX , rk XXXX .2019, wegen Suchtmittelmissbrauch gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 siebter Fall, § 27 (2a) erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.6) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , rk römisch 40 .2019, wegen Suchtmittelmissbrauch gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall, Paragraph 27, (2a) erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.

7) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2020, XXXX , rk XXXX .2020, wegen Suchtmittelmissbrauch gemäß §§ 27 (2a) zweiter Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Die zuvor bedingten Nachsichten der Strafen wurden widerrufen.7) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , rk römisch 40 .2020, wegen Suchtmittelmissbrauch gemäß Paragraphen 27, (2a) zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Die zuvor bedingten Nachsichten der Strafen wurden widerrufen.

Mit XXXX 2021 wurde gegen den BF neuerlich wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG sowie § 27 (2a) SMG Anklage erhoben. Mit römisch 40 2021 wurde gegen den BF neuerlich wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG sowie Paragraph 27, (2a) SMG Anklage erhoben.

8) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2021, XXXX , rk XXXX .2021, wegen Suchtmittelmissbrauch gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Strafantritt XXXX .2021, errechnetes Strafende XXXX .2022, bzw. unter Einrechnung der widerrufenen Freiheitsstrafen, XXXX .2023.8) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2021, römisch 40 , rk römisch 40 .2021, wegen Suchtmittelmissbrauch gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Strafantritt römisch 40 .2021, errechnetes Strafende römisch 40 .2022, bzw. unter Einrechnung der widerrufenen Freiheitsstrafen, römisch 40 .2023.

9) Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX .2021, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.9) Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 .2021, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

10) Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, verurteilt. Die zuvor ausgesprochenen Probezeiten wurden zum Teil auf 5 Jahre verlängert und zum Teil widerrufen. 10) Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, verurteilt. Die zuvor ausgesprochenen Probezeiten wurden zum Teil auf 5 Jahre verlängert und zum Teil widerrufen.

Den rechtskräftigen Urteilen liegen Vergehen und Verbrechen hinsichtlich Raub bzw. versuchter Raub, falsche rBeweisaussage und Vortäuschung einer Straftat, versuchter Betrug, Diebstahl, Suchtmittelmissbrauch, Körperverletzung und Nötigung zugrunde. Fest steht, dass der BF die Straftaten begangen hat.

1.3. Mit Schriftsatz vom XXXX .2022 wurde der BF im Rahmen eines Parteiengehörs über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot informiert und unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. 1.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2022 wurde der BF im Rahmen eines Parteiengehörs über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert und unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom XXXX 2022 ging die Stellungnahme des BF beim BFA ein und erklärte er, dass er seit 2 Jahren eine Invaliditätspension beziehe, da er an Schizophrenie leide. Er höre Stimmen und leide an Halluzinationen, derzeit sei es besser, aber er sei nicht vollständig gesund. Er sei derzeit in der JA XXXX und habe davor in seiner Wohnung in der XXXX in XXXX gewohnt, wo er auch nach seiner Entlassung wieder einziehen werde. Er sei in Österreich geboren, habe die Volks- und Hauptschule, sowie das Polytechnikum besucht. Er habe sein ganzes Leben hier verbracht und seitdem einige AMS Kurse besucht. Er sei bei seiner Großmutter aufgewachsen, sie sei seine Erziehungsberechtigte gewesen und er habe sich um sie in den letzten Jahren gekümmert. Er habe sie regelmäßig besucht und für den Haushalt notwendige Dinge erledigt. Er möchte sich auch in Zukunft um sie kümmern. Er sei als Kind ein paar Mal in Serbien gewesen, zuletzt sei er vor 20 Jahren dort gewesen, er habe den Aufenthalt auf dem Bauernhof seiner Urgroßeltern verbracht. Nachdem die beiden verstorben sind, habe er in Serbien niemanden mehr und er plane auch nicht, in Zukunft sich dort aufzuhalten. Er hatte vor seiner Haft einen Daueraufenthaltstitel in Österreich, welcher zuletzt auf eine 3jährige Aufenthaltsberechtigung zurückgestuft worden sei. Er sei ledig, habe eine Lebensgefährtin, XXXX , mit der er ein Kind erwarte. Da er in Haft sei und sie kein Handy besitze, sei es ihm nicht möglich, sich mit ihr auszutauschen. Seine Großmutter, XXXX , geb. XXXX , in XXXX , XXXX , wohnhaft, sei serbische Staatsbürgerin und wohne seit 50 Jahren in XXXX , sie verfüge über eine Daueraufenthaltsberechtigung. Vor seiner Haft sei er täglich bei ihr gewesen, sie sei die größte Stützte seines Lebens. Er habe sie bei ihrem alltäglichen Leben und den dazugehörigen Erledigungen unterstützt. Auch während der Haft hätten sie so oft wie möglich telefonisch Kontakt, sie komme ihn auch besuchen, wenn immer sie kann. Er sei kein Mitglied einer Organisation oder einem Verein. Er spreche muttersprachlich Deutsch und habe die XXXX Mittelschule besucht. Er habe seit dem Tod der Urgroßeltern 2020 keinerlei Bezug mehr zu Serbien. Er beziehe seit 2 Jahren die Invaliditätspension und sei nicht mehr in der Lage zu arbeiten, diese Pension betrage 900 Euro monatlich. Er bezahle 320 Miete, 60 Strom und 40 Wasser und verfüge über einen aufrechten Mietvertrag. Den Rest gebe er für Lebensmittel aus, ein wenig spare er und versuche die Großmutter zu unterstützen. Er hätte 700 Euro auf dem Sparbuch, habe Schulden. Sein gesamtes soziales und familiäres Umfeld sei in Österreich und er habe keinerlei Bezug mehr zu Serbien. Er habe dort keine Unterkunft, keine Anbindung an Betreuungseinrichtungen. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2022 ging die Stellungnahme des BF beim BFA ein und erklärte er, dass er seit 2 Jahren eine Invaliditätspension beziehe, da er an Schizophrenie leide. Er höre Stimmen und leide an Halluzinationen, derzeit sei es besser, aber er sei nicht vollständig gesund. Er sei derzeit in der JA römisch 40 und habe davor in seiner Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 gewohnt, wo er auch nach seiner Entlassung wieder einziehen werde. Er sei in Österreich geboren, habe die Volks- und Hauptschule, sowie das Polytechnikum besucht. Er habe sein ganzes Leben hier verbracht und seitdem einige AMS Kurse besucht. Er sei bei seiner Großmutter aufgewachsen, sie sei seine Erziehungsberechtigte gewesen und er habe sich um sie in den letzten Jahren gekümmert. Er habe sie regelmäßig besucht und für den Haushalt notwendige Dinge erledigt. Er möchte sich auch in Zukunft um sie kümmern. Er sei als Kind ein paar Mal in Serbien gewesen, zuletzt sei er vor 20 Jahren dort gewesen, er habe den Aufenthalt auf dem Bauernhof seiner Urgroßeltern verbracht. Nachdem die beiden verstorben sind, habe er in Serbien niemanden mehr und er plane auch nicht, in Zukunft sich dort aufzuhalten. Er hatte vor seiner Haft einen Daueraufenthaltstitel in Österreich, welcher zuletzt auf eine 3jährige Aufenthaltsberechtigung zurückgestuft worden sei. Er sei ledig, habe eine Lebensgefährtin, römisch 40 , mit der er ein Kind erwarte. Da er in Haft sei und sie kein Handy besitze, sei es ihm nicht möglich, sich mit ihr auszutauschen. Seine Großmutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft, sei serbische Staatsbürgerin und wohne seit 50 Jahren in römisch 40 , sie verfüge über eine Daueraufenthaltsberechtigung. Vor seiner Haft sei er täglich bei ihr gewesen, sie sei die größte Stützte seines Lebens. Er habe sie bei ihrem alltäglichen Leben und den dazugehörigen Erledigungen unterstützt. Auch während der Haft hätten sie so oft wie möglich telefonisch Kontakt, sie komme ihn auch besuchen, wenn immer sie kann. Er sei kein Mitglied einer Organisation oder einem Verein. Er spreche muttersprachlich Deutsch und habe die römisch 40 Mittelschule besucht. Er habe seit dem Tod der Urgroßeltern 2020 keinerlei Bezug mehr zu Serbien. Er beziehe seit 2 Jahren die Invaliditätspension und sei nicht mehr in der Lage zu arbeiten, diese Pension betrage 900 Euro monatlich. Er bezahle 320 Miete, 60 Strom und 40 Wasser und verfüge über einen aufrechten Mietvertrag. Den Rest gebe er für Lebensmittel aus, ein wenig spare er und versuche die Großmutter zu unterstützen. Er hätte 700 Euro auf dem Sparbuch, habe Schulden. Sein gesamtes soziales und familiäres Umfeld sei in Österreich und er habe keinerlei Bezug mehr zu Serbien. Er habe dort keine Unterkunft, keine Anbindung an Betreuungseinrichtungen.

Am XXXX .2022 wurde der BF persönlich vom BFA niederschriftlich befragt und erklärte er, keine Einwände dagegen zu haben, wenn die Einvernahme auf serbisch geführt werde, dies passe für ihn. Er werde nicht anwaltlich vertreten, sich aber einen Rechtsanwalt besorgen. Er sei schizophren, nehme dagegen Medikamente und sei substituiert, er sei auf Drogenentzug. Er sei in Österreich geboren und habe in Serbien keine Familie. Er würde dort auf der Straße sein und wisse nicht, wohin er gehen soll. Er habe alles in Österreich und nichts in Serbien. Er wurde inhaftiert, weil er seine Drogentherapie nicht gemacht habe, er habe in Österreich eine Großmutter, welche er immer besuche und unterstütze. In Serbien habe er keine Verwandten mehr. In Österreich lebe die Großmutter und ihre Geschwister, auch die Geschwister seiner Mutter leben in Österreich. Er sei in einer Partnerschaft, seine Freundin heiße XXXX , er glaube, sie ist im XXXX geboren. Sie würden seit 2 Jahren eine Partnerschaft führen und im gemeinsamen Haushalt leben. Er habe ein Kind, er wisse nicht, wann es geboren sei, denn es sei gekommen, als er in Haft gewesen sei. Leider besuche ihn seine Frau nicht in Haft, er schicke ihr Briefe. Seine Freundin habe ihn noch nie in Haft besucht, weil sie derzeit keinen Reisepass habe. Er habe in Österreich verpflichtende Sozialstunden abgeleistet, im Sozialmarkt gearbeitet, eine Lehre besucht, diese abgebrochen, eine Abendschule gemacht, viele Arbeiten durchgeführt, so beim XXXX oder auch geputzt, er habe viele AMS Kurse absolviert. Ihm würden noch 6 Monate für den Abschluss als KFZ Mechaniker fehlen, er habe den Betreuer verärgert und solle nicht mehr kommen, daher habe er abgebrochen. Er bekomme eine Invaliditätspension aufgrund seiner Schizophrenie. Er sei jedoch nicht vollkommen arbeitsunfähig, er würde sich gerne 2 Jahre stabilisieren und dann versuchen, wieder eine Arbeit zu finden. Zur Obsorge seines Kindes angesprochen, erklärte er, dass er dies mit seiner Freundin besprochen habe, sie seien beide Obsorge berechtigt. Zum Vorhalt seiner 9 strafrechtlichen Verurteilungen, erklärte er, dass er in Zukunft aufgrund seines Kindes und seiner Freundin nicht mehr straffällig sein werde. Das Kind solle alles haben, was er nicht gehabt habe. Sie wollen Eltern für das Kind sein, dieses sei seine Hoffnung und sein Ziel sei es, sich bei Schlägereien zurückzuhalten. Er werde sich auch von der XXXX fernhalten. Zum Vorhalt der Körperverletzung erklärte der BF, er habe eigentlich nur seine Freundin beschützt wollen, weil er sie belästigt habe, dann hätten sie sich gegenseitig auf die Nase geschlagen, Fußtritte habe es gar nicht gegeben. Er finde die Strafe etwas hoch, sie seien selbst Opfer gewesen. Zur Frage, ob es Abhängigkeiten oder sonstige Bindungen gebe, erklärte der BF, nein, er müsse nur seine Schulden begleichen. Er sei in keinem Verein oder sonstigen Organisation, er habe nur AMS Kurse besucht. Wenn er Österreich verlassen müsste, würde sein Kind von seinen Eltern getrennt leben und alleine aufwachsen müssen, er könne nirgendwohin. Er könne seine Familie nicht zurücklassen. Er habe ein Recht hier zu bleiben. Wenn man ihm 1 oder 2 Jahre Zeit gebe, könnte er zeigen, dass er das Beste für seine Familie hergebe und keine Vorstrafen mehr mache. Er versuche sich nicht auf andere einzulassen, er sei keiner, der anderen wehtue, er wolle nur in Ruhe gelassen werden. Leider habe er ein Kokain Problem. Die Zukunft könne er sich so vorstellen, dass er in Österreich eine Wohnung habe und eine Stütze für seine Oma sei, darüber hinaus wolle er für seine Familie da sein. Er wolle auch von den Drogen aufhören. Sollte er nach Serbien gehen müssen, wisse er nicht wohin, wenn er hierbleiben dürfe, sei er der glücklichste Mensch. Seine Oma bedeute ihm alles, sie und sein Bruder hätten ihn auch in der Haft besucht. Er wünsche sich mit seiner Familie zusammen zu leben. Am römisch 40 .2022 wurde der BF persönlich vom BFA niederschriftlich befragt und erklärte er, keine Einwände dagegen zu haben, wenn die Einvernahme auf serbisch geführt werde, dies passe für ihn. Er werde nicht anwaltlich vertreten, sich aber einen Rechtsanwalt besorgen. Er sei schizophren, nehme dagegen Medikamente und sei substituiert, er sei auf Drogenentzug. Er sei in Österreich geboren und habe in Serbien keine Familie. Er würde dort auf der Straße sein und wisse nicht, wohin er gehen soll. Er habe alles in Österreich und nichts in Serbien. Er wurde inhaftiert, weil er seine Drogentherapie nicht gemacht habe, er habe in Österreich eine Großmutter, welche er immer besuche und unterstütze. In Serbien habe er keine Verwandten mehr. In Österreich lebe die Großmutter und ihre Geschwister, auch die Geschwister seiner Mutter leben in Österreich. Er sei in einer Partnerschaft, seine Freundin heiße römisch 40 , er glaube, sie ist im römisch 40 geboren. Sie würden seit 2 Jahren eine Partnerschaft führen und im gemeinsamen Haushalt leben. Er habe ein Kind, er wisse nicht, wann es geboren sei, denn es sei gekommen, als er in Haft gewesen sei. Leider besuche ihn seine Frau nicht in Haft, er schicke ihr Briefe. Seine Freundin habe ihn noch nie in Haft besucht, weil sie derzeit keinen Reisepass habe. Er habe in Österreich verpflichtende Sozialstunden abgeleistet, im Sozialmarkt gearbeitet, eine Lehre besucht, diese abgebrochen, eine Abendschule gemacht, viele Arbeiten durchgeführt, so beim römisch 40 oder auch geputzt, er habe viele AMS Kurse absolviert. Ihm würden noch 6 Monate für den Abschluss als KFZ Mechaniker fehlen, er habe den Betreuer verärgert und solle nicht mehr kommen, daher habe er abgebrochen. Er bekomme eine Invaliditätspension aufgrund seiner Schizophrenie. Er sei jedoch nicht vollkommen arbeitsunfähig, er würde sich gerne 2 Jahre stabilisieren und dann versuchen, wieder eine Arbeit zu finden. Zur Obsorge seines Kindes angesprochen, erklärte er, dass er dies mit seiner Freundin besprochen habe, sie seien beide Obsorge berechtigt. Zum Vorhalt seiner 9 strafrechtlichen Verurteilungen, erklärte er, dass er in Zukunft aufgrund seines Kindes und seiner Freundin nicht mehr straffällig sein werde. Das Kind solle alles haben, was er nicht gehabt habe. Sie wollen Eltern für das Kind sein, dieses sei seine Hoffnung und sein Ziel sei es, sich bei Schlägereien zurückzuhalten. Er werde sich auch von der römisch 40 fernhalten. Zum Vorhalt der Körperverletzung erklärte der BF, er habe eigentlich nur seine Freundin beschützt wollen, weil er sie belästigt habe, dann hätten sie sich gegenseitig auf die Nase geschlagen, Fußtritte habe es gar nicht gegeben. Er finde die Strafe etwas hoch, sie seien selbst Opfer gewesen. Zur Frage, ob es Abhängigkeiten oder sonstige Bindungen gebe, erklärte der BF, nein, er müsse nur seine Schulden begleichen. Er sei in keinem Verein oder sonstigen Organisation, er habe nur AMS Kurse besucht. Wenn er Österreich verlassen müsste, würde sein Kind von seinen Eltern getrennt leben und alleine aufwachsen müssen, er könne nirgendwohin. Er könne seine Familie nicht zurücklassen. Er habe ein Recht hier zu bleiben. Wenn man ihm 1 oder 2 Jahre Zeit gebe, könnte er zeigen, dass er das Beste für seine Familie hergebe und keine Vorstrafen mehr mache. Er versuche sich nicht auf andere einzulassen, er sei keiner, der anderen wehtue, er wolle nur in Ruhe gelassen werden. Leider habe er ein Kokain Problem. Die Zukunft könne er sich so vorstellen, dass er in Österreich eine Wohnung habe und eine Stütze für seine Oma sei, darüber hinaus wolle er für seine Familie da sein. Er wolle auch von den Drogen aufhören. Sollte er nach Serbien gehen müssen, wisse er nicht wohin, wenn er hierbleiben dürfe, sei er der glücklichste Mensch. Seine Oma bedeute ihm alles, sie und sein Bruder hätten ihn auch in der Haft besucht. Er wünsche sich mit seiner Familie zusammen zu leben.

Am XXXX 2024 wurde die, vom BF als seine Freundin und Kindesmutter seines Kindes namentlich genannte XXXX vom BFA niederschriftlich befragt und erklärte diese, sie sei gesund und in einem Substitutionsprogramm, sie nehme Medikamente. Zum BF als Kindesvater befragt, erklärte sie, dass sie mit dem BF gar nichts zu tun habe und mit ihm kein Kind habe, sondern mit ihrem Ex-Freund, mit dem sie 13 Jahre lang zusammen gewesen sei. Sie lebe in keiner Partnerschaft mit dem BF und habe ihn auch nicht in der Haft besucht. Der Vater ihres Kindes heiße XXXX . Zu Angehörigen des BF in Serbien wisse sie nichts, sie sei mit ihm nur ca. 3 Wochen zusammen gewesen, habe die Familie nicht wirklich gekannt, er habe ihr auch verschwiegen, dass er für 18 Monate in Haft müsse. Wann er zuletzt in Serbien gewesen sei, wisse sie nicht. Am römisch 40 2024 wurde die, vom BF als seine Freundin und Kindesmutter seines Kindes namentlich genannte römisch 40 vom BFA niederschriftlich befragt und erklärte diese, sie sei gesund und in einem Substitutionsprogramm, sie nehme Medikamente. Zum BF als Kindesvater befragt, erklärte sie, dass sie mit dem BF gar nichts zu tun habe und mit ihm kein Kind habe, sondern mit ihrem Ex-Freund, mit dem sie 13 Jahre lang zusammen gewesen sei. Sie lebe in keiner Partnerschaft mit dem BF und habe ihn auch nicht in der Haft besucht. Der Vater ihres Kindes heiße römisch 40 . Zu Angehörigen des BF in Serbien wisse sie nichts, sie sei mit ihm nur ca. 3 Wochen zusammen gewesen, habe die Familie nicht wirklich gekannt, er habe ihr auch verschwiegen, dass er für 18 Monate in Haft müsse. Wann er zuletzt in Serbien gewesen sei, wisse sie nicht.

Mit Schriftsatz vom XXXX .2024 erklärte der BF nach neuerlicher Aufforderung durch das BFA, dass er eine Diagnose zur paranoiden Schizophrenie habe, es im Heimatland keinen Zugang zu Medikamenten gebe. Er befinde sich aktuell in Haft, danach wolle er wieder zu seiner Großmutter ziehen, sie sei sehr krank und er müsse sich um sie kümmern. Er sei vor 4 Jahren zuletzt in Serbien auf Urlaub gewesen. Er sei in Österreich geboren und verfüge nur hier über Familienangehörige. Er sei ledig, er habe eine Verlobte, diese sei Österreicherin und er wolle mit ihr eine Familie gründen. Seine Großmutter, XXXX , geb. XXXX , verfüge über einen Daueraufenthalt EU für Österreich und lebe in XXXX . Er sei bei seiner Großmutter aufgewachsen und werde nach der Haft wieder bei ihr wohnen, sie sei seine engste Bezugsperson. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er sei in Österreich geboren, habe hier die Pflichtschule besucht, Deutsch sei seine Zweitsprache auf Muttersprachniveau. Er habe keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in seinem Heimatland. Er habe in Österreich 4 Jahre die Volksschule und 4 Jahre die Hauptschule besucht. Er arbeite im Moment nicht, während der Haft arbeite er im Kunstbetrieb, danach wolle er versuchen, über Neustart eine Beschäftigung zu bekommen. Er sei frühpensioniert und beziehe hierdurch seinen Unterhalt, ca. 600 Euro. Er befinde sich derzeit in Haft, habe Fortbildungen über das AMS besucht, als Reinigungskraft gearbeitet, den Staplerschein gemacht. Er sei über die XXXX versichert. Er beziehe mit der Großmutter eine Gemeindewohnung, habe ihm Moment kein Vermögen und keine Ersparnisse, ungefähr 6.000 Euro Schulden. Er werde in Serbien nicht strafrechtlich verfolgt, er habe dort nie gelebt. Sein Lebensmittelpunkt bestehe seit seiner Geburt in Österreich, er habe zwar Familie in Serbien, jedoch zu diesen keinen Kontakt. Seine engste Kontaktperson sei seine Großmutter, um sie kümmere er sich, sie brauche ihn. Er wolle in Österreich bleiben, da die einzige Familie, die er habe, hier lebe. In Serbien habe er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen und auch keine Wohnmöglichkeit. Er wolle hier arbeiten, seine medizinische Versorgung könne hier gewehrleistet werden, in Serbien gebe es keine Programme für Suchtkranke, außerdem leide er an Schizophrenie und habe die Medikamente dazu nur in Österreich. Er wolle hier leben, er sei vom medizinischen System in Österreich abhängig, er wolle hier arbeiten und ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft werden. Er möchte noch eine Chance bekommen und straffrei leben.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2024 erklärte der BF nach neuerlicher Aufforderung durch das BFA, dass er eine Diagnose zur paranoiden Schizophrenie habe, es im Heimatland keinen Zugang zu Medikamenten gebe. Er befinde sich aktuell in Haft, danach wolle er wieder zu seiner Großmutter ziehen, sie sei sehr krank und er müsse sich um sie kümmern. Er sei vor 4 Jahren zuletzt in Serbien auf Urlaub gewesen. Er sei in Österreich geboren und verfüge nur hier über Familienangehörige. Er sei ledig, er habe eine Verlobte, diese sei Österreicherin und er wolle mit ihr eine Familie gründen. Seine Großmutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , verfüge über einen Daueraufenthalt EU für Österreich und lebe in römisch 40 . Er sei bei seiner Großmutter aufgewachsen und werde nach der Haft wieder bei ihr wohnen, sie sei seine engste Bezugsperson. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er sei in Österreich geboren, habe hier die Pflichtschule besucht, Deutsch sei seine Zweitsprache auf Muttersprachniveau. Er habe keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in seinem Heimatland. Er habe in Österreich 4 Jahre die Volksschule und 4 Jahre die Hauptschule besucht. Er arbeite im Moment nicht, während der Haft arbeite er im Kunstbetrieb, danach wolle er versuchen, über Neustart eine Beschäftigung zu bekommen. Er sei frühpensioniert und beziehe hierdurch seinen Unterhalt, ca. 600 Euro. Er befinde sich derzeit in Haft, habe Fortbildungen über das AMS besucht, als Reinigungskraft gearbeitet, den Staplerschein gemacht. Er sei über die römisch 40 versichert. Er beziehe mit der Großmutter eine Gemeindewohnung, habe ihm Moment kein Vermögen und keine Ersparnisse, ungefähr 6.000 Euro Schulden. Er werde in Serbien nicht strafrechtlich verfolgt, er habe dort nie gelebt. Sein Lebensmittelpunkt bestehe seit seiner Geburt in Österreich, er habe zwar Familie in Serbien, jedoch zu diesen keinen Kontakt. Seine engste Kontaktperson sei seine Großmutter, um sie kümmere er sich, sie brauche ihn. Er wolle in Österreich bleiben, da die einzige Familie, die er habe, hier lebe. In Serbien habe er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen und auch keine Wohnmöglichkeit. Er wolle hier arbeiten, seine medizinische Versorgung könne hier gewehrleistet werden, in Serbien gebe es keine Programme für Suchtkranke, außerdem leide er an Schizophrenie und habe die Medikamente dazu nur in Österreich. Er wolle hier leben, er sei vom medizinischen System in Österreich abhängig, er wolle hier arbeiten und ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft werden. Er möchte noch eine Chance bekommen und straffrei leben.

1.3. Mit Bescheid vom 11.11.2023 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 1.3. Mit Bescheid vom 11.11.2023 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch III.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Die sofortige Ausreise sei dringend erforderlich, da sein Gesamtverhalten, insbesondere im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Mit seinem Gesamtverhalten zeige er, dass er dem Rechtsstaat Österreich ablehnend gegenüberstehe und nur auf seinen persönlichen Vorteil bedacht sei. Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat stelle für den BF keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung dar.

Dagegen erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde über seine Rechtsvertretung und begründete er dies im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er serbischer Staatsbürger sei, in Österreich geboren und spätestens ab 2001 in Österreich gemeldet sei. Er spreche fließend Deutsch, sei mit 4 oder 5 Jahren ins Kinderheim gekommen, da beide Eltern straffällig geworden seien. Im Anschluss daran habe sich seine Großmutter um ihn gekümmert und ihn großgezogen. Zu dieser habe er bis heute ein enges Verhältnis und besuche sie ihn wöchentlich in der JA. Der BF habe in Serbien keine Familie und auch sonst keine Anknüpfungspunkte, er sei zuletzt vor 10 Jahren in Serbien gewesen. Auch die Mutter, Schwester und zwei Halbschwestern würden sich in Österreich befinden. Er werde in 2 Monaten entlassen und möchte eine ambulante Drogentherapie absolvieren, wenn möglich arbeiten gehen und sich um die Großmutter kümmern. Er arbeite in Haft und habe sich bereits mit Neustart in Verbindung gesetzt. Er leide an Schizophrenie und sei monatlich seit 10 Jahren beim Psychiater in Behandlung, erhalte eine medikamentöse Behandlung. Eine Rückkehrentscheidung samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Rückkehr stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Er wolle nach der Haft ein ordentliches Leben führen, sich um seine Großmutter kümmern. Er habe nie in Serbien gelebt und sei dort nicht sozialisiert.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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