Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2296535-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenaussprüchen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen römisch 40 geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenaussprüchen zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Bundesgebiet am XXXX .2024 festgenommen und wird seither in Justizanstalten angehalten. Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Bundesgebiet am römisch 40 .2024 festgenommen und wird seither in Justizanstalten angehalten.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 und vom XXXX 2024 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das den BF mit dem Bescheid vom XXXX .2024 gemäß § 66 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen hatte, ihn auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF erstattete über seinen im Strafverfahren bestellten Verfahrenshelfer am XXXX .2024 eine Stellungnahme zu dem laufenden Strafverfahren.Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 und vom römisch 40 2024 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das den BF mit dem Bescheid vom römisch 40 .2024 gemäß Paragraph 66, FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen hatte, ihn auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF erstattete über seinen im Strafverfahren bestellten Verfahrenshelfer am römisch 40 .2024 eine Stellungnahme zu dem laufenden Strafverfahren.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es handelt sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es handelt sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz und den einschlägigen Vorstrafen im Ausland begründet. Der BF sei in Österreich ohne Beschäftigung und zuletzt ohne Unterstand gewesen. Er habe keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten; es könne ihm aus diesem Grund auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz und den einschlägigen Vorstrafen im Ausland begründet. Der BF sei in Österreich ohne Beschäftigung und zuletzt ohne Unterstand gewesen. Er habe keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten; es könne ihm aus diesem Grund auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Behebung beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt weiters eventualiter die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sich das BFA einen persönlichen Eindruck von ihm hätte verschaffen müssen (ohne allerdings die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen). Es habe bei der Gefährdungsprognose nicht auf die Zeit nach der Haftentlassung abgestellt und die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht nachvollziehbar begründet.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF, ein Staatsangehöriger von Polen, kam am XXXX XXXX in der polnischen Stadt XXXX zur Welt. Er ist ledig und hat eine volljährige Tochter aus einer mittlerweile beendeten Beziehung. Er erlernte den Beruf des XXXX , war danach aber im Baugewerbe tätig. Seine Muttersprache ist Polnisch; er spricht kaum Deutsch. In Polen hat er fünf Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten. Er wurde bei einem Verkehrsunfall vor knapp fünf Jahren verletzt; seither hat er Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und beklagt Stottern und durch psychischen Stress ausgelöste Anfälle. Diesbezüglich nimmt er Medikamente ein. Er ist alkoholkrank; weitere schwerwiegende Erkrankungen bestehen nicht. Der BF, ein Staatsangehöriger von Polen, kam am römisch 40 römisch 40 in der polnischen Stadt römisch 40 zur Welt. Er ist ledig und hat eine volljährige Tochter aus einer mittlerweile beendeten Beziehung. Er erlernte den Beruf des römisch 40 , war danach aber im Baugewerbe tätig. Seine Muttersprache ist Polnisch; er spricht kaum Deutsch. In Polen hat er fünf Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten. Er wurde bei einem Verkehrsunfall vor knapp fünf Jahren verletzt; seither hat er Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und beklagt Stottern und durch psychischen Stress ausgelöste Anfälle. Diesbezüglich nimmt er Medikamente ein. Er ist alkoholkrank; weitere schwerwiegende Erkrankungen bestehen nicht.
Ab XXXX hielt sich der BF in Österreich auf. Er ging hier nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war im Bundesgebiet auch nie krankenversichert. XXXX wurden gegen ihn zwei Strafverfahren wegen Ladendiebstählen eingeleitet, die in der Folge wegen Geringfügigkeit eingestellt wurden. Zuletzt hatte er in Österreich keinen festen Wohnsitz mehr. Mit dem Bescheid vom XXXX 2024 erließ das BFA gegen ihn eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 1 FPG, weil er die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllte. Dieser Bescheid wurde ihm am XXXX .2024 in der Justizanstalt zugestellt. Er erhob kein Rechtsmittel dagegen.Ab römisch 40 hielt sich der BF in Österreich auf. Er ging hier nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war im Bundesgebiet auch nie krankenversichert. römisch 40 wurden gegen ihn zwei Strafverfahren wegen Ladendiebstählen eingeleitet, die in der Folge wegen Geringfügigkeit eingestellt wurden. Zuletzt hatte er in Österreich keinen festen Wohnsitz mehr. Mit dem Bescheid vom römisch 40 2024 erließ das BFA gegen ihn eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG, weil er die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllte. Dieser Bescheid wurde ihm am römisch 40 .2024 in der Justizanstalt zugestellt. Er erhob kein Rechtsmittel dagegen.
Nach seiner Festnahme wurde der BF zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten.Nach seiner Festnahme wurde der BF zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und ab römisch 40 .2024 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB) rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX .2020, am XXXX .2023, am XXXX .2024, am XXXX .2024 und am XXXX .2024 jeweils versucht hatte, Ladendiebstähle zu begehen, wobei er stets auf frischer Tat betreten worden war. Der Großteil der Diebstahlshandlungen betraf Gegenstände, die er verkaufen wollte, um sich Alkohol zu verschaffen (Zirkulations- und Heizungspumpen, E-Reader, Massagegeräte), der BF stahl aber auch einen Pullover, alkoholische Getränke und Nahrungsmittel. Seine Steuerungsfähigkeit war aufgrund der Unfallfolgen verbunden mit dem Alkoholismus herabgesetzt, der BF war bei den Taten aber zurechnungsfähig. Bei der Strafbemessung wurde (ausgehend von der Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe laut § 130 Abs 1 StGB) sein reumütiges Geständnis, die objektive Schadensgutmachung durch die Sicherstellung der Beute, der teilweise Versuch und die herabgesetzte Steuerungsfähigkeit als mildernd berücksichtigt, fünf einschlägige Vorstrafen dagegen als erschwerend. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall, 15 StGB) rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 .2020, am römisch 40 .2023, am römisch 40 .2024, am römisch 40 .2024 und am römisch 40 .2024 jeweils versucht hatte, Ladendiebstähle zu begehen, wobei er stets auf frischer Tat betreten worden war. Der Großteil der Diebstahlshandlungen betraf Gegenstände, die er verkaufen wollte, um sich Alkohol zu verschaffen (Zirkulations- und Heizungspumpen, E-Reader, Massagegeräte), der BF stahl aber auch einen Pullover, alkoholische Getränke und Nahrungsmittel. Seine Steuerungsfähigkeit war aufgrund der Unfallfolgen verbunden mit dem Alkoholismus herabgesetzt, der BF war bei den Taten aber zurechnungsfähig. Bei der Strafbemessung wurde (ausgehend von der Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe laut Paragraph 130, Absatz eins, StGB) sein reumütiges Geständnis, die objektive Schadensgutmachung durch die Sicherstellung der Beute, der teilweise Versuch und die herabgesetzte Steuerungsfähigkeit als mildernd berücksichtigt, fünf einschlägige Vorstrafen dagegen als erschwerend.
Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) in der Justizanstalt XXXX . Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) in der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .
Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er hat keine familiären und keine relevanten privaten Anknüpfungen im Inland.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor.
Die Feststellungen zu seiner Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit, zu seinem Familienstand und seiner erwachsenen Tochter sowie zu dem Verkehrsunfall und dessen Folgen basieren auf dem in das Strafurteil aufgenommenen psychiatrischen Sachverständigengutachten, aus dem auch die Alkoholkrankheit des BF, die psychogenen Anfälle und die medikamentöse Behandlung, die Reduktion der Steuerungsfähigkeit und die bei den Straftaten trotzdem gegebene Diskretions- und Dispositionsfähigkeit hervorgehen, ebenso das Fehlen von körperlichen oder anderen psychischen Erkrankungen.
Polnischkenntnisse sind angesichts der Herkunft des BF plausibel, zumal der Hauptverhandlung eine Dolmetscherin für diese Sprache beigezogen wurde. Laut der Stellungnahme an das BFA ist er der deutschen Sprache nicht mächtig.
Der BF war in Österreich vor seiner Festnahme laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) von XXXX 2019 bis XXXX 2022 und von XXXX 2023 bis XXXX 2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut Strafurteil war er zuletzt unterstandslos. Der BF war in Österreich vor seiner Festnahme laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) von römisch 40 2019 bis römisch 40 2022 und von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut Strafurteil war er zuletzt unterstandslos.
Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ergibt sich, dass dem BF keine Anmeldebescheinigung erteilt wurde und er dies auch nicht beantragt hat.
Für den BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert. Ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen.
Die gegen den BF erlassene Ausweisung und der entsprechende Zustellnachweise liegen vor.
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex, dem sich insbesondere die Einstellung der Verfahren aufgrund der beiden XXXX angezeigten Ladendiebstähle wegen Geringfügigkeit entnehmen lässt, sowie auf dem Strafregister und dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX . Aus letzterem geht auch die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF in Polen hervor. Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem entsprechenden Beschluss. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der Verständigung über den Strafantritt des BF vom XXXX und auf den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten laut ZMR. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex, dem sich insbesondere die Einstellung der Verfahren aufgrund der beiden römisch 40 angezeigten Ladendiebstähle wegen Geringfügigkeit entnehmen lässt, sowie auf dem Strafregister und dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Aus letzterem geht auch die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF in Polen hervor. Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem entsprechenden Beschluss. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der Verständigung über den Strafantritt des BF vom römisch 40 und auf den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten laut ZMR.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und seinen Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt.Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und seinen Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der zu erstellenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der zu erstellenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Der einschlägig vorbelastete BF wurde im Bundesgebiet wegen fünf in gewerbsmäßiger Absicht versuchten Ladendiebstählen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund des einschlägigen Rückfalls und der Tatwiederholung in Zusammenschau mit seiner Wohnungs- und Beschäftigungslosigkeit besteht eine erhebliche, durch die Alkoholsucht noch verstärkte Wiederholungsgefahr vor, zumal er sich auch schon zuvor in Österreich aufgehalten hatte, ohne die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erfüllen. Sein persönliches Verhalten stellt daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft am wirtschaftlichen Wohl des Landes, an der Verteidigung von Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer berührt.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann angesichts des getrübten Vorlebens des BF noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung seiner durch die strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal er sich vor der Inhaftierung erst vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufgehalten hatte und nie die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllte. Dem mit der Unmöglichkeit des weiteren Inlandsaufenthalts verbundenen, relativ geringfügigen Eingriff in sein Privatleben stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz gegenüber. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich; das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist nach § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Die vom BFA mit sechs Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots entspricht dem Fehlverhalten des BF im In- und Ausland und den geringen privaten Bindungen im Bundesgebiet, zumal ein bis zu zehnjähriges Aufenthaltsverbot möglich gewesen wäre. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Die vom BFA mit sechs Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots entspricht dem Fehlverhalten des BF im In- und Ausland und den geringen privaten Bindungen im Bundesgebiet, zumal ein bis zu zehnjähriges Aufenthaltsverbot möglich gewesen wäre. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.
Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung korrekturbedürftig. Die sofortige Ausreise des BF nach der Entlassung aus der Strafhaft ist zur Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet dringend notwendig, zumal er sich zuvor nicht rechtmäßig und zuletzt ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten hatte und mehrere Ladendiebstähle beging, um seinen Aufenthalt und seine Alkoholkrankheit zu finanzieren. Somit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet.Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung korrekturbedürftig. Die sofortige Ausreise des BF nach der Entlassung aus der Strafhaft ist zur Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet dringend notwendig, zumal er sich zuvor nicht rechtmäßig und zuletzt ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten hatte und mehrere Ladendiebstähle beging, um seinen Aufenthalt und seine Alkoholkrankheit zu finanzieren. Somit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheids unbegründet.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung weder ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbotes noch eine Reduktion von dessen Dauer möglich gewesen wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der BF kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet hat. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung weder ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbotes noch eine Reduktion von dessen Dauer möglich gewesen wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der BF kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet hat.
Zu Spruchteil B):
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist hier nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist hier nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und OrdnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2296535.1.00Im RIS seit
12.09.2024Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024