TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 G308 2290993-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G308 2290993-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmalig im Bundesgebiet am XXXX .2002 mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wegen versuchten Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2002, wurde gegen den BF sohin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen und erwuchs diese Entscheidung am XXXX .2002 in 1. Instanz in Rechtskraft. Dieses Aufenthaltsverbot war bis zum XXXX .2012 gültig.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmalig im Bundesgebiet am römisch 40 .2002 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wegen versuchten Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2002, wurde gegen den BF sohin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen und erwuchs diese Entscheidung am römisch 40 .2002 in 1. Instanz in Rechtskraft. Dieses Aufenthaltsverbot war bis zum römisch 40 .2012 gültig.

1.2. Am XXXX .2005 wurde der BF ein weiteres Mal im Bundesgebiet wegen schweren Diebstahls und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der BF wurde am XXXX .2005 am Landweg in sein Heimatland abgeschoben.1.2. Am römisch 40 .2005 wurde der BF ein weiteres Mal im Bundesgebiet wegen schweren Diebstahls und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der BF wurde am römisch 40 .2005 am Landweg in sein Heimatland abgeschoben.

1.3. Am XXXX .2009 wurde über den BF von der Bundespolizeidirektion XXXX die Schubhaft verhängt, da sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und wurde der BF am XXXX .2009 in sein Heimatland abgeschoben.1.3. Am römisch 40 .2009 wurde über den BF von der Bundespolizeidirektion römisch 40 die Schubhaft verhängt, da sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und wurde der BF am römisch 40 .2009 in sein Heimatland abgeschoben.

1.4. Am XXXX .2010 wurde über den BF erneut durch die Bundespolizeidirektion XXXX die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde sodann ein weiteres Mal am XXXX .2010 in sein Heimatland abgeschoben.1.4. Am römisch 40 .2010 wurde über den BF erneut durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde sodann ein weiteres Mal am römisch 40 .2010 in sein Heimatland abgeschoben.

1.5. Kurz nach seiner Abschiebung wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen, über ihn die Schubhaft verhängt und er am XXXX 2010 in sein Heimatland abgeschoben.1.5. Kurz nach seiner Abschiebung wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen, über ihn die Schubhaft verhängt und er am römisch 40 2010 in sein Heimatland abgeschoben.

1.6. Wegen abermals rechtswidrigen Aufenthaltes, insbesondere noch während des über ihn aufrechten Aufenthaltsverbotes, wurde der BF am XXXX .2012 erneut im Bundesgebiet festgenommen und zur Anzeige gebracht. 1.6. Wegen abermals rechtswidrigen Aufenthaltes, insbesondere noch während des über ihn aufrechten Aufenthaltsverbotes, wurde der BF am römisch 40 .2012 erneut im Bundesgebiet festgenommen und zur Anzeige gebracht.

1.7. Nachdem der BF über eine kurze Zeit im Jahr 2019 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, wurde er abermals straffällig und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am XXXX .2019 darüber verständigt, dass gegen den BF eine Anklage wegen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln erhoben wurde. 1.7. Nachdem der BF über eine kurze Zeit im Jahr 2019 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, wurde er abermals straffällig und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am römisch 40 .2019 darüber verständigt, dass gegen den BF eine Anklage wegen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln erhoben wurde.

Die belangte Behörde erließ sodann mit Bescheid vom XXXX .2019 eine Ausweisung gegen den BF und erwuchs diese Entscheidung am XXXX .2020 in 1. Instanz in Rechtskraft und wurde der BF am XXXX .2020 in sein Heimatland abgeschoben. Die belangte Behörde erließ sodann mit Bescheid vom römisch 40 .2019 eine Ausweisung gegen den BF und erwuchs diese Entscheidung am römisch 40 .2020 in 1. Instanz in Rechtskraft und wurde der BF am römisch 40 .2020 in sein Heimatland abgeschoben.

1.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch gem. §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 StGB, § 15 StGB, wegen des Vergehens gem. § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes gem. § 15 StGB, § 233 Abs. 1 Z 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.1.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch gem. Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 15, StGB, wegen des Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes gem. Paragraph 15, StGB, Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022 wurde gegen den BF sohin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 wurde gegen den BF sohin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Aufenthaltsverbot ist sohin noch bis zum XXXX .2025 gültig.Das Aufenthaltsverbot ist sohin noch bis zum römisch 40 .2025 gültig.

1.9. Am XXXX .2022 wurde der BF, trotz des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes, abermals im Bundesgebiet festgenommen, zumal er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und erfolgte am XXXX .2022 die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat. 1.9. Am römisch 40 .2022 wurde der BF, trotz des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes, abermals im Bundesgebiet festgenommen, zumal er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und erfolgte am römisch 40 .2022 die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat.

1.10. Am XXXX .2022 wurde der BF wieder im Bundesgebiet festgenommen und in eine Justizanstalt im Bundesgebiet eingeliefert. Am XXXX .2022 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF am XXXX 2022 aus der Strafhaft entlassen und in sein Heimatland abgeschoben.1.10. Am römisch 40 .2022 wurde der BF wieder im Bundesgebiet festgenommen und in eine Justizanstalt im Bundesgebiet eingeliefert. Am römisch 40 .2022 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF am römisch 40 2022 aus der Strafhaft entlassen und in sein Heimatland abgeschoben.

1.11. Am XXXX .2022 wurde der BF im Bundesgebiet erneut zur Anzeige gebracht, weil er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und in der Folge auch festgenommen und am XXXX .2022 in die Slowakei abgeschoben.1.11. Am römisch 40 .2022 wurde der BF im Bundesgebiet erneut zur Anzeige gebracht, weil er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und in der Folge auch festgenommen und am römisch 40 .2022 in die Slowakei abgeschoben.

Bereits einen Tag darauf, am XXXX .2022, wurde der BF wieder im Bundesgebiet aufgegriffen und abermals festgenommen und am XXXX .2022 in die Slowakei abgeschoben.Bereits einen Tag darauf, am römisch 40 .2022, wurde der BF wieder im Bundesgebiet aufgegriffen und abermals festgenommen und am römisch 40 .2022 in die Slowakei abgeschoben.

1.12. Am XXXX .2022 konnte der BF im Zuge einer Personenfahndung in einem Geschäftslokal im Bundesgebiet angehalten werden. Im Zuge einer Personendurchsuchung konnte beim BF vermutliches Cannabiskraut und vermutliches Crystal Meth sichergestellt werden und wurde der BF darauffolgend festgenommen.1.12. Am römisch 40 .2022 konnte der BF im Zuge einer Personenfahndung in einem Geschäftslokal im Bundesgebiet angehalten werden. Im Zuge einer Personendurchsuchung konnte beim BF vermutliches Cannabiskraut und vermutliches Crystal Meth sichergestellt werden und wurde der BF darauffolgend festgenommen.

Am XXXX .2022 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Einvernahme statt, wobei der BF angab sich im Bundesgebiet wohlzufühlen, zumal er hier Unterstützung von der Caritas bekommen würde. Er sei vom Bundesgebiet abhängig und habe Freunde hier. In seinem Heimatland habe er zwei Brüder, eine Schwester und seine Mutter und habe zu diesen regelmäßigen Kontakt und habe einen festen Wohnsitz in der Slowakei.Am römisch 40 .2022 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Einvernahme statt, wobei der BF angab sich im Bundesgebiet wohlzufühlen, zumal er hier Unterstützung von der Caritas bekommen würde. Er sei vom Bundesgebiet abhängig und habe Freunde hier. In seinem Heimatland habe er zwei Brüder, eine Schwester und seine Mutter und habe zu diesen regelmäßigen Kontakt und habe einen festen Wohnsitz in der Slowakei.

Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX .2022 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde sodann am XXXX .2022 in sein Heimatland abgeschoben.Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2022 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde sodann am römisch 40 .2022 in sein Heimatland abgeschoben.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall StGB, § 15 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und die über ihn verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.2.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz eins, 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und die über ihn verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Der BF ist aktuell in der JA XXXX inhaftiert. Der BF ist aktuell in der JA römisch 40 inhaftiert.

2.2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2024, wurde nunmehr gegen den BF gem. § 67 Ab. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).2.2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2024, wurde nunmehr gegen den BF gem. Paragraph 67, Ab. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der ledige, kinderlose und mittellose BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden wäre, keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet habe und keiner legalen Beschäftigung nachgehe. Der BF habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstelle. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es in absehbarer Zeit zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des BF kommen könne, zumal er in der Vergangenheit mehrfach negativ aufgefallen sei. In Anbetracht der vielen strafgerichtlichen Verurteilungen und der Rückfälle in die Straffälligkeit sowie der Tatsache, dass der BF nicht davor zurückgeschreckt sei, immer wieder straffällig zu werden zeige die vom BF ausgehende große kriminelle Energie. Das vom BF gesetzte Fehlverhalten in Zusammenschau mit der dargestellten erheblichen Wiederholungs- bzw. Tatbegehungsgefahr begründe daher eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Insbesondere bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2024 zugestellt.

2.3. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und beantragte, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, amtswegig alle zulasten des BF gehend Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufgreifen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und den Bescheid bzw. das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots auf ein verhältnismäßiges Maß herabsetzen und dem BF einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilen, in eventu die angefochtene Entscheidung gänzlich beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen. Zudem werde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2.3. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und beantragte, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, amtswegig alle zulasten des BF gehend Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufgreifen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und den Bescheid bzw. das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots auf ein verhältnismäßiges Maß herabsetzen und dem BF einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilen, in eventu die angefochtene Entscheidung gänzlich beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen. Zudem werde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Höhe des erlassenen Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig hoch sei, zumal der BF über ein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich verfügen würde und dies von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Die belangte Behörde habe sich nicht entsprechend ihrer Verpflichtung mit der persönlichen Situation des BF auseinandergesetzt, es habe keine mündliche Befragung stattgefunden und habe das BFA es sohin unterlassen, den BF zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und habe demnach auch keine individuelle Gefährdungsprognose angestellt. Man habe nicht berücksichtigt, dass sich der BF in Haft stets wohlverhalten habe und habe lediglich auf die Verurteilungen des BF abgestellt. Es habe keine ausreichende Begründung dahingehend stattgefunden, warum das BFA ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren als angemessen erachte. Die belangte Behörde habe sohin ihre Entscheidung mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Der BF bereue seine Taten sehr und habe im Zuge der Haft einen tiefgreifenden Sinneswandel vollzogen und wünsche sich eine Rückkehr zu seinem Leben vor der Haft. Dies seien alles Indizien für eine günstige spezialpräventive Prognose des BF und sei die von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Auffassung der belangten Behörde, dass das Verhalten des BF eine gegenwärtige und konkrete Gefährdung darstelle und die damit verbundene negative Prognoseentscheidung sei sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet und sei die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren jedenfalls unverhältnismäßig hoch. Es sei dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2024 vorgelegt, wo diese am XXXX .2024 einlangten.2.4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 vorgelegt, wo diese am römisch 40 .2024 einlangten.

2.5. Mit Teilerkenntnis vom XXXX .2024 zu GZ: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.2.5. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 .2024 zu GZ: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der in XXXX (Slowakei) am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger der Slowakei (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024 und den darin angeführten Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des slowakischen Reisepasses)Der in römisch 40 (Slowakei) am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger der Slowakei vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024 und den darin angeführten Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des slowakischen Reisepasses)

Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024).

Erstmalig reiste der BF am XXXX .2002 in das Bundesgebiet ein und wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2002 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen, zumal der BF wegen versuchen Einbruchsdiebstahls mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde (vgl. Anzeige und Niederschrift der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2002; Protokoll über die Einlieferung in eine Justizanstalt vom XXXX .2022; Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2002; Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX über die Verhängung der Schubhaft vom XXXX .2002; Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX über die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes vom XXXX .2002; Verfahrensgang im Bescheid des BFA vom XXXX .2022).Erstmalig reiste der BF am römisch 40 .2002 in das Bundesgebiet ein und wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2002 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen, zumal der BF wegen versuchen Einbruchsdiebstahls mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde vergleiche Anzeige und Niederschrift der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2002; Protokoll über die Einlieferung in eine Justizanstalt vom römisch 40 .2022; Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2002; Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 über die Verhängung der Schubhaft vom römisch 40 .2002; Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 über die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes vom römisch 40 .2002; Verfahrensgang im Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022).

Trotz des aufrechten zehnjährigen Aufenthaltsverbotes, wurde der BF bereits am XXXX .2005 im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX .2005 abermals im Bundesgebiet wegen schweren Diebstahls und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und am XXXX .2005 in die Slowakei abgeschoben (vgl. Haftbericht über die Festnahme vom XXXX .2005; Strafkarte vom XXXX .2005; Enthaftungsauftrag vom XXXX .2005; Abschiebeauftrag vom XXXX .2005; Durchführungsbericht über erfolgte Abschiebung vom XXXX 2005; Verfahrensgang im Bescheid des BFA vom XXXX .2022).Trotz des aufrechten zehnjährigen Aufenthaltsverbotes, wurde der BF bereits am römisch 40 .2005 im Bundesgebiet festgenommen und am römisch 40 .2005 abermals im Bundesgebiet wegen schweren Diebstahls und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und am römisch 40 .2005 in die Slowakei abgeschoben vergleiche Haftbericht über die Festnahme vom römisch 40 .2005; Strafkarte vom römisch 40 .2005; Enthaftungsauftrag vom römisch 40 .2005; Abschiebeauftrag vom römisch 40 .2005; Durchführungsbericht über erfolgte Abschiebung vom römisch 40 2005; Verfahrensgang im Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022).

Abermals innerhalb des über ihn verhängten zehnjährigen Aufenthaltsverbotes, reiste der BF im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein und wurde über ihn am XXXX .2009 die Schubhaft verhängt und der BF am XXXX .2009 in sein Heimatland abgeschoben. Nur knapp drei Monate später, am XXXX .2010 wurde der BF abermals im Bundesgebiet aufgegriffen, über ihn die Schubhaft verhängt und der BF am XXXX 2010 in sein Heimatland abgeschoben (vgl. Bericht über die Festnahme vom XXXX .2009; Anzeige der Polizei XXXX vom XXXX .2009; Niederschrift der Bundepolizeidirektion XXXX vom XXXX .2009; Schubhaftbescheid vom XXXX .2009; Straferkenntnis vom XXXX .2009; Abschiebeauftrag vom XXXX 2009 und Durchführungsbericht über erfolgte Abschiebung vom XXXX .2009; Verfahrensgang im Bescheid des BFA vom XXXX .2022).Abermals innerhalb des über ihn verhängten zehnjährigen Aufenthaltsverbotes, reiste der BF im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein und wurde über ihn am römisch 40 .2009 die Schubhaft verhängt und der BF am römisch 40 .2009 in sein Heimatland abgeschoben. Nur knapp drei Monate später, am römisch 40 .2010 wurde der BF abermals im Bundesgebiet aufgegriffen, über ihn die Schubhaft verhängt und der BF am römisch 40 2010 in sein Heimatland abgeschoben vergleiche Bericht über die Festnahme vom römisch 40 .2009; Anzeige der Polizei römisch 40 vom römisch 40 .2009; Niederschrift der Bundepolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2009; Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2009; Straferkenntnis vom römisch 40 .2009; Abschiebeauftrag vom römisch 40 2009 und Durchführungsbericht über erfolgte Abschiebung vom römisch 40 .2009; Verfahrensgang im Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022).

Am XXXX .2010 wurde über den BF erneut durch die Bundespolizeidirektion XXXX die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde sodann ein weiteres Mal am XXXX .2010 in sein Heimatland abgeschoben. Kurz nach seiner Abschiebung wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen, über ihn die Schubhaft verhängt und er am XXXX .2010 in seinen Heimatstaat abgeschoben (vgl. Kurzbrief der BPD XXXX vom XXXX .2010; Anzeige der BPD XXXX vom XXXX .2010; Anzeige der LPD XXXX vom XXXX .2010 und XXXX .2010; Bericht über die Festnahme der BPD XXXX vom XXXX .2010; Schubhaftbescheid vom XXXX .2010; Straferkenntnis vom XXXX .2010; Abschiebungsauftrag vom XXXX .2010 und Durchführungsbericht über erfolgte Abschiebung vom XXXX .2010; Bericht über erfolgte Festnahme vom XXXX .2010; Anzeige und Meldung vom XXXX .2010; Schubhaftbescheid vom XXXX .2010; Abschiebeauftrag vom XXXX .2010 und Durchführungsbericht über erfolgte Abschiebung vom XXXX .2010; Verfahrensgang im Bescheid des BFA vom XXXX .2022).Am römisch 40 .2010 wurde über den BF erneut durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde sodann ein weiteres Mal am römisch 40 .2010 in sein Heimatland abgeschoben. Kurz nach seiner Abschiebung wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen, über ihn die Schubhaft verhängt und er am römisch 40 .2010 in seinen Heimatstaat abgeschoben vergleiche Kurzbrief der BPD römisch 40 vom römisch 40 .2010; Anzeige der BPD römisch 40 vom römisch 40 .2010; Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2010 und römisch 40 .2010; Bericht über die Festnahme der BPD römisch 40 vom römisch 40 .2010; Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2010; Straferkenntnis vom römisch 40 .2010; Abschiebungsauftrag vom römisch 40 .2010 und Durchführungsbericht über erfolgte Abschiebung vom römisch 40 .2010; Bericht über erfolgte Festnahme vom römisch 40 .2010; Anzeige und Meldung vom römisch 40 .2010; Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2010; Abschiebeauftrag vom römisch 40 .2010 und Durchführungsbericht über erfolgte Abschiebung vom römisch 40 .2010; Verfahrensgang im Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022).

Wegen abermals rechtswidrigen Aufenthaltes, insbesondere noch während des über ihn aufrechten Aufenthaltsverbotes, wurde der BF am XXXX .2012 im Bundesgebiet festgenommen und zur Anzeige gebracht (vgl. Anzeige- und Anhalteprotokoll vom XXXX .2012; Niederschrift vom XXXX .2012).Wegen abermals rechtswidrigen Aufenthaltes, insbesondere noch während des über ihn aufrechten Aufenthaltsverbotes, wurde der BF am römisch 40 .2012 im Bundesgebiet festgenommen und zur Anzeige gebracht vergleiche Anzeige- und Anhalteprotokoll vom römisch 40 .2012; Niederschrift vom römisch 40 .2012).

Das mit Bescheid vom XXXX .2002 verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot war bis zum XXXX .2012 aufrecht.Das mit Bescheid vom römisch 40 .2002 verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot war bis zum römisch 40 .2012 aufrecht.

Der BF hielt sich sodann wieder ab dem Jahr 2019 im Bundesgebiet auf und wurde abermals straffällig. Gegen den BF wurde Anklage wegen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und unbaren Zahlungsmitteln erhoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019 wurde gegen den BF eine Ausweisung erlassen und dieser am XXXX .2020 in sein Heimatland abgeschoben (Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX über die Anklageerhebung vom XXXX .2019; Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom XXXX .2020; Meldung der Festnahme der LPD XXXX vom XXXX .2020; Abschiebeauftrag vom XXXX .2020; Durchführungsbericht über erfolgte Abschiebung vom XXXX .2020; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .20224; Verfahrensgang im Bescheid des BFA vom XXXX .2022).Der BF hielt sich sodann wieder ab dem Jahr 2019 im Bundesgebiet auf und wurde abermals straffällig. Gegen den BF wurde Anklage wegen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und unbaren Zahlungsmitteln erhoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2019 wurde gegen den BF eine Ausweisung erlassen und dieser am römisch 40 .2020 in sein Heimatland abgeschoben (Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Anklageerhebung vom römisch 40 .2019; Anhalteprotokoll der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2020; Meldung der Festnahme der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2020; Abschiebeauftrag vom römisch 40 .2020; Durchführungsbericht über erfolgte Abschiebung vom römisch 40 .2020; Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .20224; Verfahrensgang im Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022).

Im Jahr 2021/2022 war der BF abermals im Bundesgebiet aufhältig und wurde hier straffällig und mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch und wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (vgl. Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2020; Festnahmeauftrag vom XXXX .2021; Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022; Verfahrensgang im Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2022).Im Jahr 2021/2022 war der BF abermals im Bundesgebiet aufhältig und wurde hier straffällig und mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch und wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt vergleiche Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2020; Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2021; Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022; Verfahrensgang im Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2022).

Darauffolgend erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2022 gegen den BF ein dreijähriges Aufenthaltsverbot, welches noch bis zum XXXX .2025 aufrecht ist (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2022; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).Darauffolgend erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 .2022 gegen den BF ein dreijähriges Aufenthaltsverbot, welches noch bis zum römisch 40 .2025 aufrecht ist vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2022; Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024).

Der BF befand sich ab dem XXXX .2021 in Strafhaft und wurde aufgrund des Urteils vom XXXX .2022, ab dem XXXX .2022 in Strafhaft angehalten (vgl. Bericht über die Überstellung der JA XXXX vom XXXX .2022).Der BF befand sich ab dem römisch 40 .2021 in Strafhaft und wurde aufgrund des Urteils vom römisch 40 .2022, ab dem römisch 40 .2022 in Strafhaft angehalten vergleiche Bericht über die Überstellung der JA römisch 40 vom römisch 40 .2022).

Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, reiste der BF wiederrum trotz des über ihn verhängten dreijährigen Aufenthaltsverbotes mehrmals in das Bundesgebiet ein. So wurde der BF am XXXX .2022 im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX .2022 abgeschoben. Sodann am XXXX .2022 im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX .2022 abgeschoben, am XXXX .2022 im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX .2022 abgeschoben, nur einen Tag darauf am XXXX .2022 im Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen und am XXXX .2022 abgeschoben. Ein weiteres Mal am XXXX .2022 festgenommen und am XXXX .2022 abgeschoben (vgl. Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2022 zu GZ: XXXX ; Strafauskunft vom XXXX .2022, Festnahmeauftrag des BFA vom XXXX .2022 und vom XXXX .2022, Anzeige und Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom XXXX .2022 zu GZ: XXXX ; Abschiebeauftrag und Durchführungsbericht des BFA vom XXXX .2022; Anhalteprotokoll und Anzeige der LPD XXXX vom XXXX .2022 zu GZ: XXXX ; Abschiebeauftrag und Durchführungsbericht des BFA vom XXXX .2022; Meldung der LPD XXXX über die Festnahme vom XXXX .2022 zu GZ: XXXX , Anhalteprotokoll vom XXXX .2022; Mandatsbescheid vom XXXX .2022; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024; Verfahrensgang im Bescheid des BFA vom XXXX .2022).Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, reiste der BF wiederrum trotz des über ihn verhängten dreijährigen Aufenthaltsverbotes mehrmals in das Bundesgebiet ein. So wurde der BF am römisch 40 .2022 im Bundesgebiet festgenommen und am römisch 40 .2022 abgeschoben. Sodann am römisch 40 .2022 im Bundesgebiet festgenommen und am römisch 40 .2022 abgeschoben, am römisch 40 .2022 im Bundesgebiet festgenommen und am römisch 40 .2022 abgeschoben, nur einen Tag darauf am römisch 40 .2022 im Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen und am römisch 40 .2022 abgeschoben. Ein weiteres Mal am römisch 40 .2022 festgenommen und am römisch 40 .2022 abgeschoben vergleiche Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2022 zu GZ: römisch 40 ; Strafauskunft vom römisch 40 .2022, Festnahmeauftrag des BFA vom römisch 40 .2022 und vom römisch 40 .2022, Anzeige und Anhalteprotokoll der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2022 zu GZ: römisch 40 ; Abschiebeauftrag und Durchführungsbericht des BFA vom römisch 40 .2022; Anhalteprotokoll und Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2022 zu GZ: römisch 40 ; Abschiebeauftrag und Durchführungsbericht des BFA vom römisch 40 .2022; Meldung der LPD römisch 40 über die Festnahme vom römisch 40 .2022 zu GZ: römisch 40 , Anhalteprotokoll vom römisch 40 .2022; Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022; Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024; Verfahrensgang im Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022).

Abermals wurde der BF am XXXX .2023 im Bundesgebiet straffällig, festgenommen und der BF am XXXX .2023 zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde sodann gegen den BF das auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot erlassen (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).Abermals wurde der BF am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet straffällig, festgenommen und der BF am römisch 40 .2023 zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 wurde sodann gegen den BF das auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot erlassen vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023; Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024).

Der BF ist seit dem XXXX .2023 im Bundesgebiet inhaftiert und befindet sich derzeit in der JA XXXX in Strafhaft. Das Strafende ist für XXXX 2025 vorgesehen (vgl. Haftauskunft vom XXXX .2023; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024).Der BF ist seit dem römisch 40 .2023 im Bundesgebiet inhaftiert und befindet sich derzeit in der JA römisch 40 in Strafhaft. Das Strafende ist für römisch 40 2025 vorgesehen vergleiche Haftauskunft vom römisch 40 .2023; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024).

Bis auf Meldungen im Bundesgebiet, aufgrund seiner zahlreichen Inhaftierungen sowie Anhaltungen in Schubhaft, war der BF noch nie aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und scheinen folgende Meldungen auf (vgl. Auszug aus den Zentralen Melderegister vom XXXX .2024 und XXXX .2024):Bis auf Meldungen im Bundesgebiet, aufgrund seiner zahlreichen Inhaftierungen sowie Anhaltungen in Schubhaft, war der BF noch nie aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und scheinen folgende Meldungen auf vergleiche Auszug aus den Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024):

?         XXXX .2002 bis XXXX .2002  (JA)?         römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2002  (JA)

?         XXXX .2002 bis XXXX .2002   (PAZ)?         römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2002   (PAZ)

?         XXXX .2005 bis XXXX .2005  (JA)?         römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005  (JA)

?         XXXX .2005 bis XXXX .2005   (JA)?         römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005   (JA)

?         XXXX .2009 bis XXXX .2009  (PAZ)?         römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2009  (PAZ)

?         XXXX .2010 bis XXXX .2010  (PAZ)?         römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010  (PAZ)

?         XXXX .2010 bis XXXX .2010  (PAZ)?         römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010  (PAZ)

?         XXXX .2012 bis XXXX .2012  (PAZ)?         römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012  (PAZ)

?         XXXX .2019 bis XXXX .2020  (Obdachlosenunterkunft)?         römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020  (Obdachlosenunterkunft)

?         XXXX .2021 bis XXXX .2022  (JA)?         römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022  (JA)

?         XXXX .2022 bis XXXX .2022  (JA)?         römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022  (JA)

?         XXXX 2022 bis XXXX .2022  (PAZ)?         römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022  (PAZ)

?         XXXX .2023 bis XXXX .2023  (JA)?         römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023  (JA)

?        seit XXXX 2023   (JA)?        seit römisch 40 2023   (JA)

Der BF ging im Bundesgebiet lediglich von XXXX .2019 bis XXXX .2019 und von XXXX .2019 bis XXXX .2019 einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024).Der BF ging im Bundesgebiet lediglich von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 einer Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024).

Dass der BF eine britische Pension bezieht war nicht feststellbar, zumal der BF dies nicht belegen konnte (vgl. Feststellungen im Strafurteil vom XXXX 2023, S. 6).Dass der BF eine britische Pension bezieht war nicht feststellbar, zumal der BF dies nicht belegen konnte vergleiche Feststellungen im Strafurteil vom römisch 40 2023, Sitzung 6).

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch gem. §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 StGB, § 15 StGB, wegen des Vergehens gem. § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes gem. § 15 StGB, § 233 Abs. 1 Z 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt (vgl. Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, GZ: XXXX ).1.2.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch gem. Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 15, StGB, wegen des Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes gem. Paragraph 15, StGB, Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt vergleiche Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 ).

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„(….)

Der BF ist schuldig, er hat in XXXX Der BF ist schuldig, er hat in römisch 40

I./ am XXXX .2019 in XXXX versucht nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht auszugeben, indem er in einer Filiale eines Unternehmens totalgefälschte US-Dollarnoten mit einem vermeintlichen Wert von jeweils 100,00 US-Dollar vorlegte und die Auszahlung eines Eurobetrages laut Wechselkurs forderte, wozu es aber nicht kam, weil der Mitarbeiter dies verweigerte;römisch eins./ am römisch 40 .2019 in römisch 40 versucht nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht auszugeben, indem er in einer Filiale eines Unternehmens totalgefälschte US-Dollarnoten mit einem vermeintlichen Wert von jeweils 100,00 US-Dollar vorlegte und die Auszahlung eines Eurobetrages laut Wechselkurs forderte, wozu es aber nicht kam, weil der Mitarbeiter dies verweigerte;

II./ am XXXX .2020 wenn auch nur fahrlässig unbefugt eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, besessen;römisch II./ am römisch 40 .2020 wenn auch nur fahrlässig unbefugt eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, besessen;

III./ Gewahrsamsträgern eines Handyshops fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,00 EUR übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch III./ Gewahrsamsträgern eines Handyshops fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,00 EUR übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

A./ am XXXX .2021, indem er eine versperrte Lade des Verkaufsstandes des Unternehmens in einem Einkaufszentrum, sohin ein Behältnis, mit einem Messer und unter Anwendung von Körperkraft aufbrach und daraus insgesamt EUR 7.197,00 Bargeld an sich nahm;A./ am römisch 40 .2021, indem er eine versperrte Lade des Verkaufsstandes des Unternehmens in einem Einkaufszentrum, sohin ein Behältnis, mit einem Messer und unter Anwendung von Körperkraft aufbrach und daraus insgesamt EUR 7.197,00 Bargeld an sich nahm;

B./ am XXXX 2021, indem er die unter Punkt. III./A./ genannte Lade öffnete und durchsuchte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er darin keine Wertgegenstände vorfand.B./ am römisch 40 2021, indem er die unter Punkt. römisch III./A./ genannte Lade öffnete und durchsuchte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er darin keine Wertgegenstände vorfand.

(…)“

Als erschwerend wertete das Gericht die zahlreichen (jedoch bereits länger zurückliegenden) einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und die Begehung einer Straftat während

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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