TE Bvwg Beschluss 2024/8/6 L511 2007564-2

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Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L511 2007564–2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch SOLVENS Unternehmens- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg) vom 05.03.2014, XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch SOLVENS Unternehmens- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg) vom 05.03.2014, römisch 40

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 05.03.2014, XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 05.03.2014, römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

1.1.    Im Betrieb des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2011 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2006 bis 31.12.2010 eine Sozialversicherungsprüfung gemäß §41a ASVG durch die (damalige) Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK], nunmehr Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK], durchgeführt. Im Jahr 2013 führte das Finanzamt XXXX eine GPLA hinsichtlich des (teilweise wiederaufgenommenen) Prüfzeitraumes 01.01.2008 bis 31.12.2011 durch.1.1.    Im Betrieb des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2011 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2006 bis 31.12.2010 eine Sozialversicherungsprüfung gemäß §41a ASVG durch die (damalige) Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK], nunmehr Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK], durchgeführt. Im Jahr 2013 führte das Finanzamt römisch 40 eine GPLA hinsichtlich des (teilweise wiederaufgenommenen) Prüfzeitraumes 01.01.2008 bis 31.12.2011 durch.

1.2.    Mit Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 05.03.2014, Zahl: XXXX , stellte die SGKK fest, dass die in der Anlage 1 zum Bescheid namentlich angeführten 10 Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten betreffend die Jahre 2008 bis 2011 auf Grund ihrer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit für den Betrieb des Beschwerdeführers der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.1.2.    Mit Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 05.03.2014, Zahl: römisch 40 , stellte die SGKK fest, dass die in der Anlage 1 zum Bescheid namentlich angeführten 10 Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten betreffend die Jahre 2008 bis 2011 auf Grund ihrer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit für den Betrieb des Beschwerdeführers der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.

Mit Schreiben vom 26.03.2014 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der SGKK fristgereicht Beschwerde erhoben.

Beantragt wurde ua die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Abgabeverfahren.

2.       Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 05.03.2014, XXXX , verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer die von der SGKK für die Prüfzeiträume 01.01.2006 bis 31.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 293.696,18 an die SGKK zu entrichten.2.       Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 05.03.2014, römisch 40 , verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer die von der SGKK für die Prüfzeiträume 01.01.2006 bis 31.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 293.696,18 an die SGKK zu entrichten.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, aufgrund der Einbeziehung der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 05.03.2014 angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen in die Pflicht(Voll)Versicherung, waren die Abgaben zur Sozialversicherung entsprechend nachzuverrechnen. Als Beitragsgrundlage seien die ausbezahlten Honorare herangezogen worden. Die Detailabrechnung ergeben sich aus den Beitragsabrechnungen vom 09.05.2011, 27.06.2011 und 11.07.2013 sowie den jeweiligen Prüfberichten.

2.1.    Mit Schreiben vom 26.03.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Beitragsnachverrechnungsbescheid.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine Versicherungspflicht der im Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen vor.

Beantragt wurde die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Abgabeverfahren.

3.       Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 05.05.2014 die gegenständliche Beschwerde samt nicht durchnummeriertem Verwaltungsverfahrensakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [OZ] 1 [=Aktenteile [AT] 1-2]).

3.1.    Mit Beschlüssen vom 29.10.2018 setzte das BVwG das Versicherungspflichtverfahren und das Beitragsnachverrechnungsverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Zahl XXXX aus. (OZ 6, 7)3.1.    Mit Beschlüssen vom 29.10.2018 setzte das BVwG das Versicherungspflichtverfahren und das Beitragsnachverrechnungsverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Zahl römisch 40 aus. (OZ 6, 7)

3.2.    Mit Entscheidung vom 21.12.2023, GZ: XXXX , gab das BFG der Beschwerde gegen die Haftungsbescheide teilweise statt und stellte begründend fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den im Versicherungspflichtfahren mitbeteiligten ZahnärztInnen keine Dienstverhältnisse bestanden haben, bestätigte jedoch das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zahntechniker XXXX (OZ 19).3.2.    Mit Entscheidung vom 21.12.2023, GZ: römisch 40 , gab das BFG der Beschwerde gegen die Haftungsbescheide teilweise statt und stellte begründend fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den im Versicherungspflichtfahren mitbeteiligten ZahnärztInnen keine Dienstverhältnisse bestanden haben, bestätigte jedoch das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zahntechniker römisch 40 (OZ 19).

3.3.    Das Bundesverwaltungsgericht entschied nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 25.07.2024 über die Versicherungspflicht von XXXX (hg. GZ 2007564-3) sowie mit Erkenntnis vom heutigen Tag über die Versicherungspflicht der weiteren in Anlage 1 angeführten Mitbeteiligten (hg. GZ 2007564-1).3.3.    Das Bundesverwaltungsgericht entschied nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 25.07.2024 über die Versicherungspflicht von römisch 40 (hg. GZ 2007564-3) sowie mit Erkenntnis vom heutigen Tag über die Versicherungspflicht der weiteren in Anlage 1 angeführten Mitbeteiligten (hg. GZ 2007564-1).

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid vom 05.03.2014, Zahl: XXXX , erfolgten nachträglichen Einbeziehung der in diesem Verfahren in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen in die Pflichtversicherung nach dem ASVG.1.1.    Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheid vom 05.03.2014, Zahl: römisch 40 , erfolgten nachträglichen Einbeziehung der in diesem Verfahren in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen in die Pflichtversicherung nach dem ASVG.

1.2.    Das BVwG hat mit Entscheidungen vom 25.07.2024 und vom heutigen Tag der Beschwerde gegen diesen Versicherungspflichtbescheid teilweise stattgegeben und diese teilweise abgewiesen. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbaren Entscheidungen GZ L511 2007564-1/70E und L511 2007564-3/2E verwiesen.

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) sowie den hg. Gerichtsverfahrensakt L511 2007564-1.

2.2.    Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und sind im Verfahren unbestritten geblieben.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§7, 9 und 15 VwGVG).

3.2.    Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.2.    Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG

3.2.1.  Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.1.  Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).

3.2.2.  Das BVwG legte seiner Entscheidung im Versicherungspflichtverfahren teilweise eine andere Rechtsansicht zu Grunde als die ÖGK. Die sich aus der nunmehrigen Rechtsansicht des BVwG ergebende Höhe der Beitragsgrundlage konnte somit nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beitragsnachverrechnungsverfahrens sein. Es liegt diesbezüglich daher ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro2014/03/0063 vor.

3.2.3.  Aus Gründen der Raschheit und Effizienz, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das BVwG seiner Entscheidung eine andere Rechtsansicht zu Grunde gelegt hat als die Erstbehörde, das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben, und das Verfahren ist spruchgemäß an die ÖGK zur Ermittlung der sich nunmehr aus den mit Entscheidungen vom 25.07.2024, L511 2007564-3/2E und vom heutigen Tag, GZ L511 2007564-1/70E, festgestellten verbliebenen Versicherungspflichtzeiten ergebenden Beitragsgrundlagen und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.3.2.3.  Aus Gründen der Raschheit und Effizienz, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das BVwG seiner Entscheidung eine andere Rechtsansicht zu Grunde gelegt hat als die Erstbehörde, das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben, und das Verfahren ist spruchgemäß an die ÖGK zur Ermittlung der sich nunmehr aus den mit Entscheidungen vom 25.07.2024, L511 2007564-3/2E und vom heutigen Tag, GZ L511 2007564-1/70E, festgestellten verbliebenen Versicherungspflichtzeiten ergebenden Beitragsgrundlagen und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4.       Aufgrund der Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.4.       Aufgrund der Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragsnachverrechnung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsansicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2007564.2.00

Im RIS seit

12.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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