TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/7 L511 2282400-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2024
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Entscheidungsdatum

07.08.2024

Norm

ASVG §292
ASVG §293
B-VG Art133 Abs4
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §4
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §5
  1. ASVG § 292 heute
  2. ASVG § 292 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  3. ASVG § 292 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2022
  4. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  6. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  7. ASVG § 292 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  8. ASVG § 292 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  9. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  10. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  11. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  12. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  14. ASVG § 292 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  15. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  16. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  17. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  18. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  19. ASVG § 292 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  20. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  22. ASVG § 292 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  23. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  24. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  25. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  26. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  28. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  29. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  30. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  31. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 292 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  33. ASVG § 292 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  34. ASVG § 292 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  35. ASVG § 292 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  36. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  37. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  38. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  39. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. ASVG § 292 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  41. ASVG § 292 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  42. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  43. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  44. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  45. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  46. ASVG § 292 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  47. ASVG § 292 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  48. ASVG § 292 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  49. ASVG § 292 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  50. ASVG § 292 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  33. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L511 2282400–2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. STORCH und Mag. STORCH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Oberösterreich) vom 13.11.2023, XXXX Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. STORCH und Mag. STORCH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Oberösterreich) vom 13.11.2023, römisch 40 Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Die Beschwerdeführerin stellte am 09.05.2023 bei der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 2).

1.2.    Mit Bescheid vom 13.11.2023, Zahl: XXXX , lehnte die ÖGK den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr ab (AZ 6).1.2.    Mit Bescheid vom 13.11.2023, Zahl: römisch 40 , lehnte die ÖGK den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr ab (AZ 6).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 09.05.2023 um Befreiung von der Rezeptgebühr angesucht. Sie erhalte seit 01.01.2023 eine Pensionsleistung in der monatlichen Höhe von EUR 1.774,49 netto, wovon Sie an die getrenntlebende Ehegattin seit 2007 gemäß einer Unterhaltsvereinbarung Unterhalt in der Höhe von zuletzt EUR 684,00 zahle.

Der Grenzbetrag zur Befreiung von der Rezeptgebühr für Personen, die nicht mit dem Ehegatten/eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben betrage für 2023 gemäß § 293 Abs. 1 lit a sublit. bb EUR 1.110,26. Die Unterhaltszahlung iHv EUR 684,00 würden das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht schmälern, da es sich dabei um keinen gesetzlich geregelten Abzug im Sinne des § 292 Abs. 3 erster Satz ASVG handle. Darüber hinaus sei deren Berücksichtigung auch in den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG [RRZ] 2008 nicht vorgesehen. Das Einkommen der Beschwerdeführerin übersteige den Grenzbetrag somit um EUR 664,23, weshalb keine Befreiung von der Rezeptgebühr erfolgen könne.Der Grenzbetrag zur Befreiung von der Rezeptgebühr für Personen, die nicht mit dem Ehegatten/eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben betrage für 2023 gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, EUR 1.110,26. Die Unterhaltszahlung iHv EUR 684,00 würden das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht schmälern, da es sich dabei um keinen gesetzlich geregelten Abzug im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, erster Satz ASVG handle. Darüber hinaus sei deren Berücksichtigung auch in den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG [RRZ] 2008 nicht vorgesehen. Das Einkommen der Beschwerdeführerin übersteige den Grenzbetrag somit um EUR 664,23, weshalb keine Befreiung von der Rezeptgebühr erfolgen könne.

1.3.    Mit Schreiben vom 06.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen den am 17.11.2023 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AZ 7, 8).

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, in ihrem Fall sei § 5 RRZ 2008 heranzuziehen. Dabei sei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen und etwaige Belastungen derart verringert werde, dass die wirtschaftliche und soziale Situation jener der Angehörigen des in §§ 3 und 4 RRZ 2008 ausdrücklich genannten Personenkreises vergleichbar sei, insbesondere das Einkommen nach Abzug dieser Belastung unter die Ausgleichzulagengrenze falleDie Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, in ihrem Fall sei Paragraph 5, RRZ 2008 heranzuziehen. Dabei sei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen und etwaige Belastungen derart verringert werde, dass die wirtschaftliche und soziale Situation jener der Angehörigen des in Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 ausdrücklich genannten Personenkreises vergleichbar sei, insbesondere das Einkommen nach Abzug dieser Belastung unter die Ausgleichzulagengrenze falle

Dies könne auch ohne Vorliegen einer Krankheit der Fall sei. Die krankheitsbedingten Aufwendungen der Beschwerdeführerin und ihrer Ehegattin seien der Behörde bekannt. Dazu würden die laufenden Kosten für betreubares Wohnen in der Höhe von monatlich EUR 99,07 und Rufhilfe in der Höhe von EUR 11,53 sowie die Ausgaben für die allgemeine Lebensführung kommen. Die Unterhaltskosten seien vom Einkommen der Beschwerdeführerin abzuziehen, da diese nicht zu den Ausgaben der allgemeinen Lebensführung zählten.

Das sei schon deshalb naheliegend, da diese nicht jedermann treffen würden, sie gesetzlich normiert seien, bei Verletzung sogar strafrechtlichen Konsequenzen drohen würden und sie im Exekutionsrecht besondere Berücksichtigung finden würden. Auch die bei Neuordnung des Ausgleichzulagenrechts und Einführung des Familienrichtsatzes in § 293 Abs. 1 ASVG durch die 29. Novelle zum ASVG verfolgten Intentionen des Gesetzgebers würden dafürsprechen: dieser habe dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass die in einer Wirtschaftsgemeinschaft zu tragenden Kosten niedriger liegen als bei zwei getrennten Haushalten. Auch wenn die Situation von getrenntlebenden Ehegatten, von denen nur einer ein Einkommen erzielt und der andere einkommenslos ist, im Ausgleichszulagenrecht nicht berücksichtigt worden sei, gebieten doch die mit dem Familienrichtsatz einerseits und der Rezeptgebührenbefreiung nach § 136 Abs. 5 iVm § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG idF des SV-OG BGBl I 2018/100 sowie der RRZ 2008 andererseits verfolgten Grundwerte jedenfalls die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 5 RRZ 2008. Weil keine Einsparung durch eine Wirtschaftsgemeinschaft erzielt werde, läge alternativ die Heranziehung des doppelten Einzelrichtsatzes nahe. Insgesamt sei daher schon aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen – wodurch die Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von EUR 1.090,49 und somit weniger als der Richtsatz verfüge – jedenfalls aber unter Berücksichtigung der dauerhaft notwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen davon auszugehen, dass ihre wirtschaftliche und soziale Situation der einer Angehörigen des in § 4 Abs. 1 Z 2 bzw. 3 RRZ 2008 genannten Personenkreis vergleichbar sei. Bei einer Gesamtbetrachtung liege daher im konkreten Fall ein Befreiungstatbestand im Sinne des § 5 RRZ 2008 (besondere Schutzbedürftigkeit) vor.Das sei schon deshalb naheliegend, da diese nicht jedermann treffen würden, sie gesetzlich normiert seien, bei Verletzung sogar strafrechtlichen Konsequenzen drohen würden und sie im Exekutionsrecht besondere Berücksichtigung finden würden. Auch die bei Neuordnung des Ausgleichzulagenrechts und Einführung des Familienrichtsatzes in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch die 29. Novelle zum ASVG verfolgten Intentionen des Gesetzgebers würden dafürsprechen: dieser habe dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass die in einer Wirtschaftsgemeinschaft zu tragenden Kosten niedriger liegen als bei zwei getrennten Haushalten. Auch wenn die Situation von getrenntlebenden Ehegatten, von denen nur einer ein Einkommen erzielt und der andere einkommenslos ist, im Ausgleichszulagenrecht nicht berücksichtigt worden sei, gebieten doch die mit dem Familienrichtsatz einerseits und der Rezeptgebührenbefreiung nach Paragraph 136, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG in der Fassung des SV-OG BGBl römisch eins 2018/100 sowie der RRZ 2008 andererseits verfolgten Grundwerte jedenfalls die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 5, RRZ 2008. Weil keine Einsparung durch eine Wirtschaftsgemeinschaft erzielt werde, läge alternativ die Heranziehung des doppelten Einzelrichtsatzes nahe. Insgesamt sei daher schon aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen – wodurch die Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von EUR 1.090,49 und somit weniger als der Richtsatz verfüge – jedenfalls aber unter Berücksichtigung der dauerhaft notwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen davon auszugehen, dass ihre wirtschaftliche und soziale Situation der einer Angehörigen des in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 3 RRZ 2008 genannten Personenkreis vergleichbar sei. Bei einer Gesamtbetrachtung liege daher im konkreten Fall ein Befreiungstatbestand im Sinne des Paragraph 5, RRZ 2008 (besondere Schutzbedürftigkeit) vor.

2.       Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 20.12.2023 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AZ 1-9])

In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte die ÖGK ergänzend in Replik auf die Beschwerde aus, dass der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Befreiungsgrund gemäß § 5 RRZ 2008 nicht einschlägig sei. So habe bereits der OGH (OGH 22.10.2002, 10ObS 279/02f) unter Verweis auf VfSlg 16.026 ausgeführt, dass es eine Folge der weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegenden privaten Lebensgestaltung sei, dass Pensionsberechtigten mit Geldunterhaltspflichten (bei getrenntem Haushalt) von ihrem Einkommen in der Regel weniger verbleibe als Pensionisten mit Naturalunterhaltspflichten (bei gemeinsamen Haushalt). Auch in den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des VwGH komme zum Ausdruck, dass Ausgaben der allgemeinen Lebensführung bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit außer Betracht zu lassen seien, worunter auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Kosten für das betreubare Wohnen sowie die für die Rufhilfe zu subsumieren seien. Auch aus der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entscheidung des VwGH vom 15.02.2006, 2005/08/0087 könne nicht abgeleitet werden, dass Unterhaltsverpflichtungen eine soziale Schutzbedürftigkeit begründen können. Aufgrund der Höhe des vorliegenden Haushaltseinkommens entstehe für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin keine unzumutbare Belastung durch Rezeptgebühren, da diese im Durchschnitt bei EUR 41,10 monatlich lägen.In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte die ÖGK ergänzend in Replik auf die Beschwerde aus, dass der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Befreiungsgrund gemäß Paragraph 5, RRZ 2008 nicht einschlägig sei. So habe bereits der OGH (OGH 22.10.2002, 10ObS 279/02f) unter Verweis auf VfSlg 16.026 ausgeführt, dass es eine Folge der weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegenden privaten Lebensgestaltung sei, dass Pensionsberechtigten mit Geldunterhaltspflichten (bei getrenntem Haushalt) von ihrem Einkommen in der Regel weniger verbleibe als Pensionisten mit Naturalunterhaltspflichten (bei gemeinsamen Haushalt). Auch in den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des VwGH komme zum Ausdruck, dass Ausgaben der allgemeinen Lebensführung bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit außer Betracht zu lassen seien, worunter auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Kosten für das betreubare Wohnen sowie die für die Rufhilfe zu subsumieren seien. Auch aus der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entscheidung des VwGH vom 15.02.2006, 2005/08/0087 könne nicht abgeleitet werden, dass Unterhaltsverpflichtungen eine soziale Schutzbedürftigkeit begründen können. Aufgrund der Höhe des vorliegenden Haushaltseinkommens entstehe für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin keine unzumutbare Belastung durch Rezeptgebühren, da diese im Durchschnitt bei EUR 41,10 monatlich lägen.

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin stellte mit Antragsformular vom 09.05.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr (AZ 2).

1.2.    Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2023 eine Pension in Höhe von monatlich EUR 1.774,49 netto. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Ehegattin nicht in einem gemeinsamen Haushalt und leistet an die Ehegattin gemäß einer 2007 abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung Unterhalt in der Höhe von zuletzt EUR 684,00 (AZ 3).

1.3.    Die Rezeptgebühren der Beschwerdeführerin betrugen im Jahr 2023 im Juni EUR 41,10, im Juli EUR 47,95, im August EUR 34,25, im September EUR 68,50 sowie im Oktober EUR 34,25, somit im Durchschnitt EUR 45,21 pro Monat (OZ 4). Hinzu kommen Kosten für betreubares Wohnen von monatlich EUR 99,07 und für die Rufhilfe idHv EUR 11,53 (AZ 8).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von der ÖGK vorgelegten Dokumenten und Unterlagen:2.1.    Die Beweisaufnahme aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von der ÖGK vorgelegten Dokumenten und Unterlagen:

?        Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr (AZ 2)

?        Bescheid der ÖGK samt Zustellnachweis (AZ 6,7)

?        Beschwerde vom 06.12.2023 (AZ 8)

?        Auflistung der Rezeptgebühren für die Monate Juni bis Oktober 2023 (AZ 3)

2.2.    Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Strittig ist zwischen den Parteien (nur) die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhaltes.

2.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§7, §9 VwGVG).

3.2.    Abweisung der Beschwerde

3.2.1.  Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rezeptgebührenbefreiung gemäß § 4 und § 5 RRZ 2008 abgelehnt.3.2.1.  Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rezeptgebührenbefreiung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, RRZ 2008 abgelehnt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus §§ 3 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 RRZ 2008 abzuleiten, dass Personen, die ein höheres als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet die Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihr erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist aber auf Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 eine Befreiung zu gewähren, sofern das Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteigt (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2009/08/0097). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 RRZ 2008 abzuleiten, dass Personen, die ein höheres als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet die Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihr erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist aber auf Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 eine Befreiung zu gewähren, sofern das Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteigt vergleiche VwGH vom 23.05.2012, 2009/08/0097).

3.2.2.  Als Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG gilt – wenn wie fallbezogen die Versicherte mit der Ehepartnerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt – für das Jahr 2023 ein Betrag in Höhe von EUR 1.110,26. 3.2.2.  Als Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG gilt – wenn wie fallbezogen die Versicherte mit der Ehepartnerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt – für das Jahr 2023 ein Betrag in Höhe von EUR 1.110,26.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei bei getrennt lebenden Paaren mangels Einsparungspotential durch eine Wirtschaftsgemeinschaft ein doppelter Einzelrichtsatz heranzuziehen, so kann dem nicht gefolgt werden.

Anders als beim Unterhalt für Kinder, hängt es von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen, ob zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, was als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen ist. Allfällige Unterhaltsverpflichtungen der Pensionsberechtigten sind für die Höhe des für sie geltenden Richtsatzes daher ohne Bedeutung (vgl. dazu VfGH 30.11.2000, B1340/00, OGH 22.10.2002, 10ObS 279/02f).Anders als beim Unterhalt für Kinder, hängt es von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen, ob zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, was als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen ist. Allfällige Unterhaltsverpflichtungen der Pensionsberechtigten sind für die Höhe des für sie geltenden Richtsatzes daher ohne Bedeutung vergleiche dazu VfGH 30.11.2000, B1340/00, OGH 22.10.2002, 10ObS 279/02f).

Gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz ASVG ist das für den Richtsatz heranzuziehende Nettoeinkommen, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens gemäß § 292 ASVG sind weder Sonderausgaben (einschließlich der Verlustabzüge für vergangene Jahre iSd § 18 Abs 6 EStG), noch außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG (einkommensmindernd) zu berücksichtigen, sondern lediglich die gesetzlich geregelten Abzüge, wie zB Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge (VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044).Gemäß Paragraph 292, Absatz 3, erster Satz ASVG ist das für den Richtsatz heranzuziehende Nettoeinkommen, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens gemäß Paragraph 292, ASVG sind weder Sonderausgaben (einschließlich der Verlustabzüge für vergangene Jahre iSd Paragraph 18, Absatz 6, EStG), noch außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge nach Paragraph 104 und Paragraph 105, EStG (einkommensmindernd) zu berücksichtigen, sondern lediglich die gesetzlich geregelten Abzüge, wie zB Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge (VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044).

Fallbezogen mindert somit die geleistete Unterhaltszahlung die monatliche Pension iHv EUR 1.774,49 nicht und es ist der Richtsatz für Einzelpersonen gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG iHV EUR 1.110,26 heranzuziehen. Das von der Beschwerdeführerin bezogene Einkommen liegt damit um EUR 664,23 über dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG bzw. um EUR 166,54 über 115% des Richtsatz iSd § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008.Fallbezogen mindert somit die geleistete Unterhaltszahlung die monatliche Pension iHv EUR 1.774,49 nicht und es ist der Richtsatz für Einzelpe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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