Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
ASVG §292Spruch
L511 2282400–2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. STORCH und Mag. STORCH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Oberösterreich) vom 13.11.2023, XXXX Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. STORCH und Mag. STORCH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Oberösterreich) vom 13.11.2023, römisch 40 Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.05.2023 bei der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 2).
1.2. Mit Bescheid vom 13.11.2023, Zahl: XXXX , lehnte die ÖGK den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr ab (AZ 6).1.2. Mit Bescheid vom 13.11.2023, Zahl: römisch 40 , lehnte die ÖGK den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr ab (AZ 6).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 09.05.2023 um Befreiung von der Rezeptgebühr angesucht. Sie erhalte seit 01.01.2023 eine Pensionsleistung in der monatlichen Höhe von EUR 1.774,49 netto, wovon Sie an die getrenntlebende Ehegattin seit 2007 gemäß einer Unterhaltsvereinbarung Unterhalt in der Höhe von zuletzt EUR 684,00 zahle.
Der Grenzbetrag zur Befreiung von der Rezeptgebühr für Personen, die nicht mit dem Ehegatten/eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben betrage für 2023 gemäß § 293 Abs. 1 lit a sublit. bb EUR 1.110,26. Die Unterhaltszahlung iHv EUR 684,00 würden das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht schmälern, da es sich dabei um keinen gesetzlich geregelten Abzug im Sinne des § 292 Abs. 3 erster Satz ASVG handle. Darüber hinaus sei deren Berücksichtigung auch in den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG [RRZ] 2008 nicht vorgesehen. Das Einkommen der Beschwerdeführerin übersteige den Grenzbetrag somit um EUR 664,23, weshalb keine Befreiung von der Rezeptgebühr erfolgen könne.Der Grenzbetrag zur Befreiung von der Rezeptgebühr für Personen, die nicht mit dem Ehegatten/eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben betrage für 2023 gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, EUR 1.110,26. Die Unterhaltszahlung iHv EUR 684,00 würden das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht schmälern, da es sich dabei um keinen gesetzlich geregelten Abzug im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, erster Satz ASVG handle. Darüber hinaus sei deren Berücksichtigung auch in den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG [RRZ] 2008 nicht vorgesehen. Das Einkommen der Beschwerdeführerin übersteige den Grenzbetrag somit um EUR 664,23, weshalb keine Befreiung von der Rezeptgebühr erfolgen könne.
1.3. Mit Schreiben vom 06.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen den am 17.11.2023 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AZ 7, 8).
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, in ihrem Fall sei § 5 RRZ 2008 heranzuziehen. Dabei sei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen und etwaige Belastungen derart verringert werde, dass die wirtschaftliche und soziale Situation jener der Angehörigen des in §§ 3 und 4 RRZ 2008 ausdrücklich genannten Personenkreises vergleichbar sei, insbesondere das Einkommen nach Abzug dieser Belastung unter die Ausgleichzulagengrenze falleDie Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, in ihrem Fall sei Paragraph 5, RRZ 2008 heranzuziehen. Dabei sei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen und etwaige Belastungen derart verringert werde, dass die wirtschaftliche und soziale Situation jener der Angehörigen des in Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 ausdrücklich genannten Personenkreises vergleichbar sei, insbesondere das Einkommen nach Abzug dieser Belastung unter die Ausgleichzulagengrenze falle
Dies könne auch ohne Vorliegen einer Krankheit der Fall sei. Die krankheitsbedingten Aufwendungen der Beschwerdeführerin und ihrer Ehegattin seien der Behörde bekannt. Dazu würden die laufenden Kosten für betreubares Wohnen in der Höhe von monatlich EUR 99,07 und Rufhilfe in der Höhe von EUR 11,53 sowie die Ausgaben für die allgemeine Lebensführung kommen. Die Unterhaltskosten seien vom Einkommen der Beschwerdeführerin abzuziehen, da diese nicht zu den Ausgaben der allgemeinen Lebensführung zählten.
Das sei schon deshalb naheliegend, da diese nicht jedermann treffen würden, sie gesetzlich normiert seien, bei Verletzung sogar strafrechtlichen Konsequenzen drohen würden und sie im Exekutionsrecht besondere Berücksichtigung finden würden. Auch die bei Neuordnung des Ausgleichzulagenrechts und Einführung des Familienrichtsatzes in § 293 Abs. 1 ASVG durch die 29. Novelle zum ASVG verfolgten Intentionen des Gesetzgebers würden dafürsprechen: dieser habe dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass die in einer Wirtschaftsgemeinschaft zu tragenden Kosten niedriger liegen als bei zwei getrennten Haushalten. Auch wenn die Situation von getrenntlebenden Ehegatten, von denen nur einer ein Einkommen erzielt und der andere einkommenslos ist, im Ausgleichszulagenrecht nicht berücksichtigt worden sei, gebieten doch die mit dem Familienrichtsatz einerseits und der Rezeptgebührenbefreiung nach § 136 Abs. 5 iVm § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG idF des SV-OG BGBl I 2018/100 sowie der RRZ 2008 andererseits verfolgten Grundwerte jedenfalls die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 5 RRZ 2008. Weil keine Einsparung durch eine Wirtschaftsgemeinschaft erzielt werde, läge alternativ die Heranziehung des doppelten Einzelrichtsatzes nahe. Insgesamt sei daher schon aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen – wodurch die Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von EUR 1.090,49 und somit weniger als der Richtsatz verfüge – jedenfalls aber unter Berücksichtigung der dauerhaft notwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen davon auszugehen, dass ihre wirtschaftliche und soziale Situation der einer Angehörigen des in § 4 Abs. 1 Z 2 bzw. 3 RRZ 2008 genannten Personenkreis vergleichbar sei. Bei einer Gesamtbetrachtung liege daher im konkreten Fall ein Befreiungstatbestand im Sinne des § 5 RRZ 2008 (besondere Schutzbedürftigkeit) vor.Das sei schon deshalb naheliegend, da diese nicht jedermann treffen würden, sie gesetzlich normiert seien, bei Verletzung sogar strafrechtlichen Konsequenzen drohen würden und sie im Exekutionsrecht besondere Berücksichtigung finden würden. Auch die bei Neuordnung des Ausgleichzulagenrechts und Einführung des Familienrichtsatzes in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch die 29. Novelle zum ASVG verfolgten Intentionen des Gesetzgebers würden dafürsprechen: dieser habe dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass die in einer Wirtschaftsgemeinschaft zu tragenden Kosten niedriger liegen als bei zwei getrennten Haushalten. Auch wenn die Situation von getrenntlebenden Ehegatten, von denen nur einer ein Einkommen erzielt und der andere einkommenslos ist, im Ausgleichszulagenrecht nicht berücksichtigt worden sei, gebieten doch die mit dem Familienrichtsatz einerseits und der Rezeptgebührenbefreiung nach Paragraph 136, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG in der Fassung des SV-OG BGBl römisch eins 2018/100 sowie der RRZ 2008 andererseits verfolgten Grundwerte jedenfalls die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 5, RRZ 2008. Weil keine Einsparung durch eine Wirtschaftsgemeinschaft erzielt werde, läge alternativ die Heranziehung des doppelten Einzelrichtsatzes nahe. Insgesamt sei daher schon aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen – wodurch die Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von EUR 1.090,49 und somit weniger als der Richtsatz verfüge – jedenfalls aber unter Berücksichtigung der dauerhaft notwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen davon auszugehen, dass ihre wirtschaftliche und soziale Situation der einer Angehörigen des in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 3 RRZ 2008 genannten Personenkreis vergleichbar sei. Bei einer Gesamtbetrachtung liege daher im konkreten Fall ein Befreiungstatbestand im Sinne des Paragraph 5, RRZ 2008 (besondere Schutzbedürftigkeit) vor.
2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 20.12.2023 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AZ 1-9])
In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte die ÖGK ergänzend in Replik auf die Beschwerde aus, dass der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Befreiungsgrund gemäß § 5 RRZ 2008 nicht einschlägig sei. So habe bereits der OGH (OGH 22.10.2002, 10ObS 279/02f) unter Verweis auf VfSlg 16.026 ausgeführt, dass es eine Folge der weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegenden privaten Lebensgestaltung sei, dass Pensionsberechtigten mit Geldunterhaltspflichten (bei getrenntem Haushalt) von ihrem Einkommen in der Regel weniger verbleibe als Pensionisten mit Naturalunterhaltspflichten (bei gemeinsamen Haushalt). Auch in den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des VwGH komme zum Ausdruck, dass Ausgaben der allgemeinen Lebensführung bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit außer Betracht zu lassen seien, worunter auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Kosten für das betreubare Wohnen sowie die für die Rufhilfe zu subsumieren seien. Auch aus der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entscheidung des VwGH vom 15.02.2006, 2005/08/0087 könne nicht abgeleitet werden, dass Unterhaltsverpflichtungen eine soziale Schutzbedürftigkeit begründen können. Aufgrund der Höhe des vorliegenden Haushaltseinkommens entstehe für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin keine unzumutbare Belastung durch Rezeptgebühren, da diese im Durchschnitt bei EUR 41,10 monatlich lägen.In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte die ÖGK ergänzend in Replik auf die Beschwerde aus, dass der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Befreiungsgrund gemäß Paragraph 5, RRZ 2008 nicht einschlägig sei. So habe bereits der OGH (OGH 22.10.2002, 10ObS 279/02f) unter Verweis auf VfSlg 16.026 ausgeführt, dass es eine Folge der weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegenden privaten Lebensgestaltung sei, dass Pensionsberechtigten mit Geldunterhaltspflichten (bei getrenntem Haushalt) von ihrem Einkommen in der Regel weniger verbleibe als Pensionisten mit Naturalunterhaltspflichten (bei gemeinsamen Haushalt). Auch in den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des VwGH komme zum Ausdruck, dass Ausgaben der allgemeinen Lebensführung bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit außer Betracht zu lassen seien, worunter auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Kosten für das betreubare Wohnen sowie die für die Rufhilfe zu subsumieren seien. Auch aus der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entscheidung des VwGH vom 15.02.2006, 2005/08/0087 könne nicht abgeleitet werden, dass Unterhaltsverpflichtungen eine soziale Schutzbedürftigkeit begründen können. Aufgrund der Höhe des vorliegenden Haushaltseinkommens entstehe für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin keine unzumutbare Belastung durch Rezeptgebühren, da diese im Durchschnitt bei EUR 41,10 monatlich lägen.
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Antragsformular vom 09.05.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr (AZ 2).
1.2. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2023 eine Pension in Höhe von monatlich EUR 1.774,49 netto. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Ehegattin nicht in einem gemeinsamen Haushalt und leistet an die Ehegattin gemäß einer 2007 abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung Unterhalt in der Höhe von zuletzt EUR 684,00 (AZ 3).
1.3. Die Rezeptgebühren der Beschwerdeführerin betrugen im Jahr 2023 im Juni EUR 41,10, im Juli EUR 47,95, im August EUR 34,25, im September EUR 68,50 sowie im Oktober EUR 34,25, somit im Durchschnitt EUR 45,21 pro Monat (OZ 4). Hinzu kommen Kosten für betreubares Wohnen von monatlich EUR 99,07 und für die Rufhilfe idHv EUR 11,53 (AZ 8).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von der ÖGK vorgelegten Dokumenten und Unterlagen:2.1. Die Beweisaufnahme aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von der ÖGK vorgelegten Dokumenten und Unterlagen:
? Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr (AZ 2)
? Bescheid der ÖGK samt Zustellnachweis (AZ 6,7)
? Beschwerde vom 06.12.2023 (AZ 8)
? Auflistung der Rezeptgebühren für die Monate Juni bis Oktober 2023 (AZ 3)
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Strittig ist zwischen den Parteien (nur) die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhaltes.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§7, §9 VwGVG).
3.2. Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rezeptgebührenbefreiung gemäß § 4 und § 5 RRZ 2008 abgelehnt.3.2.1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rezeptgebührenbefreiung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, RRZ 2008 abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus §§ 3 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 RRZ 2008 abzuleiten, dass Personen, die ein höheres als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet die Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihr erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist aber auf Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 eine Befreiung zu gewähren, sofern das Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteigt (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2009/08/0097). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 RRZ 2008 abzuleiten, dass Personen, die ein höheres als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet die Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihr erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist aber auf Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 eine Befreiung zu gewähren, sofern das Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteigt vergleiche VwGH vom 23.05.2012, 2009/08/0097).
3.2.2. Als Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG gilt – wenn wie fallbezogen die Versicherte mit der Ehepartnerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt – für das Jahr 2023 ein Betrag in Höhe von EUR 1.110,26. 3.2.2. Als Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG gilt – wenn wie fallbezogen die Versicherte mit der Ehepartnerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt – für das Jahr 2023 ein Betrag in Höhe von EUR 1.110,26.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei bei getrennt lebenden Paaren mangels Einsparungspotential durch eine Wirtschaftsgemeinschaft ein doppelter Einzelrichtsatz heranzuziehen, so kann dem nicht gefolgt werden.
Anders als beim Unterhalt für Kinder, hängt es von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen, ob zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, was als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen ist. Allfällige Unterhaltsverpflichtungen der Pensionsberechtigten sind für die Höhe des für sie geltenden Richtsatzes daher ohne Bedeutung (vgl. dazu VfGH 30.11.2000, B1340/00, OGH 22.10.2002, 10ObS 279/02f).Anders als beim Unterhalt für Kinder, hängt es von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen, ob zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, was als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen ist. Allfällige Unterhaltsverpflichtungen der Pensionsberechtigten sind für die Höhe des für sie geltenden Richtsatzes daher ohne Bedeutung vergleiche dazu VfGH 30.11.2000, B1340/00, OGH 22.10.2002, 10ObS 279/02f).
Gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz ASVG ist das für den Richtsatz heranzuziehende Nettoeinkommen, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens gemäß § 292 ASVG sind weder Sonderausgaben (einschließlich der Verlustabzüge für vergangene Jahre iSd § 18 Abs 6 EStG), noch außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG (einkommensmindernd) zu berücksichtigen, sondern lediglich die gesetzlich geregelten Abzüge, wie zB Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge (VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044).Gemäß Paragraph 292, Absatz 3, erster Satz ASVG ist das für den Richtsatz heranzuziehende Nettoeinkommen, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens gemäß Paragraph 292, ASVG sind weder Sonderausgaben (einschließlich der Verlustabzüge für vergangene Jahre iSd Paragraph 18, Absatz 6, EStG), noch außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge nach Paragraph 104 und Paragraph 105, EStG (einkommensmindernd) zu berücksichtigen, sondern lediglich die gesetzlich geregelten Abzüge, wie zB Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge (VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044).
Fallbezogen mindert somit die geleistete Unterhaltszahlung die monatliche Pension iHv EUR 1.774,49 nicht und es ist der Richtsatz für Einzelpersonen gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG iHV EUR 1.110,26 heranzuziehen. Das von der Beschwerdeführerin bezogene Einkommen liegt damit um EUR 664,23 über dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG bzw. um EUR 166,54 über 115% des Richtsatz iSd § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008.Fallbezogen mindert somit die geleistete Unterhaltszahlung die monatliche Pension iHv EUR 1.774,49 nicht und es ist der Richtsatz für Einzelpe