TE Bvwg Beschluss 2024/8/8 W240 2296849-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.08.2024

Norm

AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art18 Abs1
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W240 2296849-1/3E
W240 2296845-1/3E
W240 2296843-1/3E
W240 2296847-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zlen 1.). XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zlen 1.). römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2296849-1 (in der Folge auch BF1) ist die Mutter der mj. Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2296845-1 (in der Folge auch BF2), des mj. Drittbeschwerdeführers zu W240 2296843-1 (in der Folge auch BF3) und der XXXX geborenen Viertbeschwerdeführerin W240 2296847-1 (in der Folge auch BF4). Alle Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige, sie stellten in 03.03.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2296849-1 (in der Folge auch BF1) ist die Mutter der mj. Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2296845-1 (in der Folge auch BF2), des mj. Drittbeschwerdeführers zu W240 2296843-1 (in der Folge auch BF3) und der römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführerin W240 2296847-1 (in der Folge auch BF4). Alle Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige, sie stellten in 03.03.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zuvor wurde für die BF1 bereits am 02.06.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz durch ihren gesetzlichen Vertreter eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.03.2010 inhaltlich abgewiesen und in späterer Folge zweitinstanzlich bestätigt. Die BF1 reiste nach Schweden aus und wurde am 02.09.2010 gemäß Dublin Verordnung nach Österreich zurück überstellt. Am 03.09.2010 wurde für die BF1 erneut ein Antrag auf internationalen Schutz durch ihren gesetzlichen Vertreter eingebracht. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde bezüglich des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes
Zl. 10 08.186-BAW vom 30.01.2013 abgewiesen. Der BF1 wurde gemäß § 8 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt sowie fortlaufend verlängert.
Zuvor wurde für die BF1 bereits am 02.06.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz durch ihren gesetzlichen Vertreter eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.03.2010 inhaltlich abgewiesen und in späterer Folge zweitinstanzlich bestätigt. Die BF1 reiste nach Schweden aus und wurde am 02.09.2010 gemäß Dublin Verordnung nach Österreich zurück überstellt. Am 03.09.2010 wurde für die BF1 erneut ein Antrag auf internationalen Schutz durch ihren gesetzlichen Vertreter eingebracht. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde bezüglich des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes
Zl. 10 08.186-BAW vom 30.01.2013 abgewiesen. Der BF1 wurde gemäß Paragraph 8, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt sowie fortlaufend verlängert.

Am 28.04.2023 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet, da von einer Erfüllung des eindeutigen Tatbestandes der Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG auszugehen war und die BF1 nicht dem Schutz Österreichs bedürfe.Am 28.04.2023 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet, da von einer Erfüllung des eindeutigen Tatbestandes der Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auszugehen war und die BF1 nicht dem Schutz Österreichs bedürfe.

Der BF1 wurde der mit Bescheid des BAA vom 30.01.2013, Zahl: 10 08. 186-BAW, zuerkannte Status der Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005,
BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, mit Bescheid vom 12.06.2023 aberkannt.
Der BF1 wurde der mit Bescheid des BAA vom 30.01.2013, Zahl: 10 08. 186-BAW, zuerkannte Status der Subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005,
BGBl römisch eins Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, mit Bescheid vom 12.06.2023 aberkannt.

Sie sei von 2009 bis 2014 in Österreich, ab 2014 bis August 2023 in Schweden und danach rund zehn Monate in Frankreich gewesen, bevor die BF1 mit ihren Kindern am 02.03.2024 nach Österreich gelangt sei. Die BF1 gab an, dass ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester in Österreich sowie ihr Ehemann in Frankreich leben würden. Sie habe in Schweden geheiratet, sie sei von Schweden weggegangen, weil ihr Ehemann mit den Behörden wegen falschen Namensangaben Probleme bekommen habe.

Betreffend die BF1 scheint eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 26.02.2024 zu Deutschland und vom 04.08.2023 zu Frankreich auf.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.04.2024 ein Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO betreffend die BF an Schweden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.04.2024 ein Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO betreffend die BF an Schweden.

Mit Schreiben vom 25.04.2024 stimmte Schweden der Wiederaufnahme gem.
Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu.
Mit Schreiben vom 25.04.2024 stimmte Schweden der Wiederaufnahme gem.
Art. 18 Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zu.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 31.05.2024 gab die BF1 insbesondere Folgendes an:

„(…)

L: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja mir geht es gut. Ich habe Kopfschmerzen aber das hindert mich nicht an der heutigen Einvernahme. Ich kann die Einvernahme ohne Probleme durchführen.

L: Sind Sie in Behandlung wegen den Kopfschmerzen?

A: Nein ich war noch nicht beim Arzt deswegen, weil ich mit den Kindern beschäftigt bin.

L: Sind Sie gesund?

A: Ja, bis auf Kopfschmerzen.

L: Leiden Sie an einer lebensbedrohenden Krankheit?

A: Nein.

L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

L: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren rechtlich vertreten oder möchten Sie einen Zustellbevollmächtigten nennen?

A: Nein.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten, Wohnorte bekannt zu geben und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Beschwerdeinstanz im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylantrag mitzuteilen und, wenn Sie im Besitz von Beweismitteln sind, diese vorzulegen.

Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es erfolgt heute keine Erörterung der Fluchtgründe betreffend Ihr Heimatland. Die heutige Einvernahme dient dem Parteiengehör in Hinblick auf die Zuständigkeit für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz.

L: Haben Sie das alles verstanden?

A: Ja.

LA: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?

A: Ja, ich verstehe sie gut.

Erklärung VP: Ich spreche heute auch als gesetzlicher Vertreterin für meine Kinder XXXX . Meine Kinder befinden sich seit Ihrer Geburt in meiner Obhut und haben keine eigenen Flucht- oder Asylgründe, für ihn gelten dieselben Gründe, wie für mich auch.Erklärung VP: Ich spreche heute auch als gesetzlicher Vertreterin für meine Kinder römisch 40 . Meine Kinder befinden sich seit Ihrer Geburt in meiner Obhut und haben keine eigenen Flucht- oder Asylgründe, für ihn gelten dieselben Gründe, wie für mich auch.

L: Wie geht es Ihren mitgereisten minderjährigen Kindern gesundheitlich, sind diese aktuell in medizinischer Behandlung?

A: Meinen Töchtern geht es gut, aber mein Sohn ist krank. Er leidet an Epilepsie und wurde zweimal am Herz operiert. Er wurde auch in Schweden behandelt, die Befunde sind alle in Schweden.

Anmerkung: AW legt mehrere Befunde des Krankhaus XXXX und Befunde aus Schweden (Region XXXX ) und zeigt Medikamente vor. Anmerkung: AW legt mehrere Befunde des Krankhaus römisch 40 und Befunde aus Schweden (Region römisch 40 ) und zeigt Medikamente vor.

Befunde werden in Kopie zum Akt genommen. Die AW wird gebeten, die Befunde nach Möglichkeit der Behörde vorzulegen.

Anmerkung: AW zeigt Medikamentenverpackung für XXXX vor: Topamax 15mg Kapseln, Stesolid 10mg Rektaltuben Wirkstoff Diazepam.Anmerkung: AW zeigt Medikamentenverpackung für römisch 40 vor: Topamax 15mg Kapseln, Stesolid 10mg Rektaltuben Wirkstoff Diazepam.

L: Seit wann ist XXXX an den o.g. Krankheiten erkrankt?L: Seit wann ist römisch 40 an den o.g. Krankheiten erkrankt?

A: Seit der Geburt.

L: Wann waren Sie das erste Mal mit ihm beim Arzt?

A: In Schweden nach der Geburt war er gleich in Behandlung und wurde Operiert.

L: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert?

A: Nein, aber ich habe eine Ladung bekommen. Ich möchte auch nicht zurück nach Schweden, meine gesamte Kernfamilie befindet sich hier in Österreich.

Anmerkung: AW wird auf die Ladung für das Rückkehrberatungsgespräch hingewiesen.

L: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.

A: Ich heiße XXXX geboren und armenische Staatsbürgerin.A: Ich heiße römisch 40 geboren und armenische Staatsbürgerin.

Mein Sohn schreibt sich XXXX und Geburtsdatum meiner Kinder habe ich falsch angegeben, da ich keine Schulbildung habe und ich Analphabetin. Nach telefonischer Rücksprache mit meinem Mann gab er an, dass XXXX geboren.Mein Sohn schreibt sich römisch 40 und Geburtsdatum meiner Kinder habe ich falsch angegeben, da ich keine Schulbildung habe und ich Analphabetin. Nach telefonischer Rücksprache mit meinem Mann gab er an, dass römisch 40 geboren.

L: Haben Sie dafür irgendwelche Dokumente/Geburtsurkunde aus Schweden?

A: Nein, habe ich nicht. Ich habe alles in Schweden zurückgelassen.

L: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja, außer das ich die Geburtsdaten meiner Kinder nicht genau wusste, da ich Analphabetin bin.

Zur Person:

Sie sind verheiratet und haben Kinder. Ihre Eltern und 2 Geschwister leben in XXXX . Ihr Ehemann lebt derzeit in Frankreich.Sie sind verheiratet und haben Kinder. Ihre Eltern und 2 Geschwister leben in römisch 40 . Ihr Ehemann lebt derzeit in Frankreich.

Sie gehören zur Volksgruppe der Jesiden an (armenische Jeside) und gehören dem Glauben der Jesiden an.

Sie verfügen über keine Grundschulbildung und Berufsausbildung. Sie haben zuletzt als Putzfrau gearbeitet.

L: Sind diese Angaben korrekt?

A: Ich war nur ganz kurz in Österreich in einem Deutschkurs.

L: Wie alt waren Sie als Sie nach Österreich gekommen sind?

A: Ich war sehr jung, ich kann mich nicht genau erinnern. Ich bin XXXX geboren und bin im Jahr 2009 nach Österreich gekommen, ich weiß nicht wie alt ich war.A: Ich war sehr jung, ich kann mich nicht genau erinnern. Ich bin römisch 40 geboren und bin im Jahr 2009 nach Österreich gekommen, ich weiß nicht wie alt ich war.

L: Stehen Sie mit Ihren Familienangehörigen in Kontakt?

A: Ja, sie haben mich auch hier besucht. Ich habe meine Familienmitglieder in Österreich auch besucht. Mit meinem Mann hatte ich telefonischen Kontakt bis vor zwei Monaten.

L: Warum stehen Sie mit Ihrem Mann nicht mehr in Kontakt?

A: Ich erreiche ihn nicht mehr, ich weiß, dass er zum Schluß in Frankreich war.

L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Familienangehörige oder Verwandte?

A: In Frankreich mein Ehemann: XXXX A: In Frankreich mein Ehemann: römisch 40

XXXX , das Alter weiß ich nicht, leben ebenfalls in XXXX . römisch 40 , das Alter weiß ich nicht, leben ebenfalls in römisch 40 .

L: Welchen Aufenthaltsstatus hat ihr Ehemann in Schweden?

A: Er hat keinen Aufenthaltsstatus. Er war über 10 Jahre in Schweden, aber er hat keinen Status.

L: Woher und seit wann kennen Sie sich?

A: Ich bin mit meiner Familie 2010 oder 2011 nach Schweden gegangen und ich habe ihn dort kennengelernt. Ich weiß nicht wann das war, er ist der Vater meiner Kinder.

L: Haben Sie mir Ihrem Mann und Ihren Kindern in Schweden in einem Haushalt gelebt?

A: Ja, wir haben geheiratet und haben in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

L: Wann war die Hochzeit?

A: Das weiß ich nicht. Ich bin zu ihm gegangen, wir waren zusammen und haben nach jesidischer Tradition geheiratet. Mein Bruder und seine Frau waren damals dabei.

Anmerkung: AW gibt an: „für uns waren wir verheiratet“ der Bruder der AW gibt telefonisch an, dass sie traditionell jesidisch verheiratet sind.

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft in Österreich? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Nein, ich lebe im Flüchtlingslager.

L: Besteht zu Personen in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

A: Ja zu meinem Bruder XXXX . Er kümmert sich um alle Termine und begleitet mich überall. Aber ich bekomme kein Geld von ihm, da ich von der Grundversorgung lebe.A: Ja zu meinem Bruder römisch 40 . Er kümmert sich um alle Termine und begleitet mich überall. Aber ich bekomme kein Geld von ihm, da ich von der Grundversorgung lebe.

L: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie in Schweden bereits am 05.04.2017 im Zuge eines Antrags auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt wurden. Entspricht dies den Tatsachen?

A: Ja aber ich habe keinen positiven Bescheid bekommen. Aber ich möchte eh nicht in Schweden Asyl bekommen, ich möchte hier bleiben in Österreich bei meiner Familie. Ich möchte nach XXXX zu meinem Bruder, er kann mich begleiten und unterstützen und meine Mutter kann auf meine Töchter aufpassen.A: Ja aber ich habe keinen positiven Bescheid bekommen. Aber ich möchte eh nicht in Schweden Asyl bekommen, ich möchte hier bleiben in Österreich bei meiner Familie. Ich möchte nach römisch 40 zu meinem Bruder, er kann mich begleiten und unterstützen und meine Mutter kann auf meine Töchter aufpassen.

L: In welchem Verfahrensstand befindet sich das Verfahren in Schweden?

A: Ich habe einen negativen Bescheid bekommen.

L: Von wann bis wann haben Sie sich in Schweden aufgehalten?

A: Gesamt vielleicht 7 Jahre. Ich weiß nicht von wann bis wann genau.

L: Wovon lebten Sie in Schweden?

A: Ich habe zwei Jahre als Putzfrau gearbeitet. Davon haben wir gelebt. Mein Ehemann hat nicht gearbeitet, er hat auch keine staatliche Unterstüzung bekommen.

L: Haben Sie in Schweden um staatliche Unterstützung angesucht?

A: Ja ich habe kurze Zeit für die Kinder staatliche Unterstützung bekommen, dann nicht mehr.

L: Gemäß der Dublin III Verordnung steht die Zuständigkeit Schwedens für Ihr Asylverfahren fest. Sie haben am 30.04.2024 eine Verfahrensanordnung des BFA gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und Sie nach Schweden auszuweisen. Möchten Sie dazu etwas sagen?L: Gemäß der Dublin römisch III Verordnung steht die Zuständigkeit Schwedens für Ihr Asylverfahren fest. Sie haben am 30.04.2024 eine Verfahrensanordnung des BFA gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und Sie nach Schweden auszuweisen. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich möchte auf keinen Fall zurück nach Schweden. Ich möchte mit meinen Kindern hier bleiben bei meiner Kernfamilie.

L: Ist das der einzige Grund oder gab es Vorfälle in Schweden?

A: Ja ich habe in Schweden keinen positiven Bescheid erhalten, auch mein Mann hatte keinen positiven Bescheid. Wir wurden in Schweden abgewiesen, weshalb ich auch nicht mehr dort zurück möchte.

L: Ihnen wurden Länderfeststellung der BFA Staatendokumentation zur Lage in Schweden ausgefolgt. Bis jetzt konnte kein Eingang einer Stellungnahme verzeichnet werden. Möchten Sie jetzt etwas zur Lage in Schweden sagen?

A: Ich habe sie bekommen und ich kann sie nicht lesen, da ich Analphabetin bin. Ich möchte nicht nach Schweden zurück, will hier mit meiner Familie bleiben.

L: Haben Sie noch etwas vorzubringen, was gegen Ihre Ausweisung nach Schweden spricht?

A: Ich möchte mit meinen Kindern hier in Österreich blieben, weil meine Familie hier ist und sie mich unterstützen.

L: Was werden Sie tun, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird?

A: Ich bleibe hier in Österreich bei meiner Familie. Ich kann auch ein bisschen die Deutsche Sprache.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich möche, dass sie mich bitte hier in Österreich leben lassen, da ich meine Familie hier habe. Ich war auch früher hier und ich möchte jetzt hier bleiben.

(…)“

Betreffend den mj. Drittbeschwerdeführer wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:

?        Ambulanzbericht vom 05.03.2024 mit der Diagnose Epilepsie, medikamentöse Therapieempfehlung „Topamax Granulat in Kapseln 15 mg, OPII S. 1-0-1“. Vermerkt wurde, dass bezüglich der herzchirurgischen Problematik eine Vorstellung an einer Abteilung für pädiatrische Herz/Thoraxchirurgie empfohlen werde. Auch eine Vorstellung in der Entwicklungsambulanz mit EEG, eine Kontrolle bei Nichtbesserung bei einem Kinderfacharzt und bei akuter Verschlechterung Wiedervorstellung bei der Kinderambulanz jederzeit möglich.?        Ambulanzbericht vom 05.03.2024 mit der Diagnose Epilepsie, medikamentöse Therapieempfehlung „Topamax Granulat in Kapseln 15 mg, OPII Sitzung 1-0-1“. Vermerkt wurde, dass bezüglich der herzchirurgischen Problematik eine Vorstellung an einer Abteilung für pädiatrische Herz/Thoraxchirurgie empfohlen werde. Auch eine Vorstellung in der Entwicklungsambulanz mit EEG, eine Kontrolle bei Nichtbesserung bei einem Kinderfacharzt und bei akuter Verschlechterung Wiedervorstellung bei der Kinderambulanz jederzeit möglich.

?        Rezept vom 05.03.2024 für Topamax Granulat in Kapseln 15 mg OPII S1-0-1

?        Ambulanzbefund Anfallsambulanz vom 22.03.2024 mit der Diagnose und Verdachtsdiagnose „V. a Symptomatische Epilepsie, St. P. Aortenstenose – 2x Herz OP“

?        Digitaler EEG-Videomonitoringbefund vom 22.03.2024 mit der zusammenfassenden Diagnose „geringgradige Allgemeinveränderung im Sinne einer Grundrhythmusverlangsamung, Zeichen einer fokal erhöhten Erregungsbereitschaft, kein konstanter Herzbefund“

?        Dokument in schwedischer Sprache vom 11.05.2023

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 16.07.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs 1 lit. d Dublin III-VO Schweden zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Schweden gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 16.07.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Schweden zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Schweden gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer in Österreich befinden, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Die Feststellung zur Gesundheit ergebe sich aus den Angaben und den vorgelegten Unterlagen. Es seien keine Krankheiten vorgebracht worden, welche einer Überstellung nach Schweden entgegenstehen würden. Aus den Angaben der BF würde sich laut BFA ergeben, dass keine entscheidungsrelevante Bindung oder Abhängigkeit zu dieser Familienangehörigen bestehen würden. Das BFA könne nicht erkennen, dass durch die Überstellung der BF nach Schweden unzulässig in deren Rechte
gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer in Österreich befinden, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Die Feststellung zur Gesundheit ergebe sich aus den Angaben und den vorgelegten Unterlagen. Es seien keine Krankheiten vorgebracht worden, welche einer Überstellung nach Schweden entgegenstehen würden. Aus den Angaben der BF würde sich laut BFA ergeben, dass keine entscheidungsrelevante Bindung oder Abhängigkeit zu dieser Familienangehörigen bestehen würden. Das BFA könne nicht erkennen, dass durch die Überstellung der BF nach Schweden unzulässig in deren Rechte
gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen werde.

3. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung Beschwerde, in den Beschwerden gegen vorzitierte Bescheide wurde insbesondere moniert, der mj. BF3 sei schwer krank. Er leide an Epilepsie und benötige ständig ärztliche Behandlung sowie Kontrollen, aus welchem Grund eine Außerlandeserbringung für ihn, insbesondere auch hinsichtlich seines Kleinkindalters unzumutbar sei. Der BF3 benötige dringend eine dritte OP und sei ihm der mit der Außerlandesbringung verbundene Stress nicht zuzumuten, zumal an Epilepsie leidende Personen und insbesondere Kinder hochsensibel seien und Stress einen weiteren Anfall verursachen könnte. Zum Beweis dafür sei ein Konvolut an Befunden vorgelegt worden. Die BF1 sei betreffend die Betreuung ihrer Kinder und insbesondere ihres schwer kranken Kindes, dem BF3, auf die finanzielle und faktische Unterstützung (insbesondere auch Pflege des BF3) ihrer Familie angewiesen. Die Beschwerdeführer, insbesondere auch der BF3, pflege eine innige Beziehung zu den Eltern und Geschwistern der BF1, also den Großeltern und der Tante sowie dem Onkel der minderjährigen Beschwerdeführer, welche alle im Bundesgebiet seit 2009 leben und über einen Asylstatus verfügen. Als Beweis werde die Einvernahme der Schwester, des Bruders sowie der Eltern der BF1 beantragt. Weiters wurde auf ein Konvolut an Anweisen der Familie der BF1 verwiesen.

Obwohl sich die Beschwerdeführer derzeit im Asylheim befinden würden, sei geplant, dass diese schnellstmöglich bei dem Bruder der BF1 einziehen, diesbezüglich wurde auf den Meldezettel des Bruders der BF1 verwiesen. Es herrsche eine Integrationsverfestigung der BF in Österreich. Die belangte Behörde habe darüber hinaus in ihrer Entscheidung die Tatsache, dass die BF1 bereits sieben Jahre im Bundesgebiet gelebt habe, nach wie vor die deutsche Sprache spreche und ihre gesamte Kernfamilie im Bundesgebiet wohne, völlig außer Acht gelassen und lediglich festgestellt, dass keine Gründe nach Art 8 EMRK vorliegen, die gegen eine Außerlandeserbringung sprechen würden. Hätte die belangte Behörde diese Tatsachen in ihrer Entscheidung ausreichend miteinbezogen, wäre sie nicht nur zu dem Schluss gekommen, dass eine Außerlandeserbringung gegen Art 8 EMRK verstoße und daher eine Zurückweisung zu unterbleiben habe, sondern das BFA hätte darüber hinaus festgestellt, dass den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. In Schweden würden weder Verwandte der Beschwerdeführer leben noch gebe es andere Bezugspunkte dorthin.Obwohl sich die Beschwerdeführer derzeit im Asylheim befinden würden, sei geplant, dass diese schnellstmöglich bei dem Bruder der BF1 einziehen, diesbezüglich wurde auf den Meldezettel des Bruders der BF1 verwiesen. Es herrsche eine Integrationsverfestigung der BF in Österreich. Die belangte Behörde habe darüber hinaus in ihrer Entscheidung die Tatsache, dass die BF1 bereits sieben Jahre im Bundesgebiet gelebt habe, nach wie vor die deutsche Sprache spreche und ihre gesamte Kernfamilie im Bundesgebiet wohne, völlig außer Acht gelassen und lediglich festgestellt, dass keine Gründe nach Artikel 8, EMRK vorliegen, die gegen eine Außerlandeserbringung sprechen würden. Hätte die belangte Behörde diese Tatsachen in ihrer Entscheidung ausreichend miteinbezogen, wäre sie nicht nur zu dem Schluss gekommen, dass eine Außerlandeserbringung gegen Artikel 8, EMRK verstoße und daher eine Zurückweisung zu unterbleiben habe, sondern das BFA hätte darüber hinaus festgestellt, dass den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. In Schweden würden weder Verwandte der Beschwerdeführer leben noch gebe es andere Bezugspunkte dorthin.

Es lebe die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Diese unterstützen die Beschwerdeführer sowohl finanziell als auch faktisch. Die BF1 sei auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen, zumal der im Kleinkindesalter befindliche BF3 schwer krank sei und eine ständige Pflege und medizinische Betreuung benötige. Die BF1 habe bis Mitte 2023 in Österreich über einen Status der subsidiär Schutzberechtigten verfügt und habe von 2009 bis 2016 somit über sieben Jahre im Bundesgebiet gelebt. Sie spreche die deutsche Sprache und habe sie nach wie vor viele Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Bei richtiger Interessensabwägung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Anordnung einer Außerlandeserbringung § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art 8 EMRK widerspreche. Darüber hinaus habe das Verbleiben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Folge. Neben bereits übermittelten Unterlagen wurden neben Kopien der Ausweise der in Österreich lebenden Verwandten insbesondere folgend Dokumente übermittelt:Es lebe die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Diese unterstützen die Beschwerdeführer sowohl finanziell als auch faktisch. Die BF1 sei auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen, zumal der im Kleinkindesalter befindliche BF3 schwer krank sei und eine ständige Pflege und medizinische Betreuung benötige. Die BF1 habe bis Mitte 2023 in Österreich über einen Status der subsidiär Schutzberechtigten verfügt und habe von 2009 bis 2016 somit über sieben Jahre im Bundesgebiet gelebt. Sie spreche die deutsche Sprache und habe sie nach wie vor viele Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Bei richtiger Interessensabwägung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Anordnung einer Außerlandeserbringung Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK widerspreche. Darüber hinaus habe das Verbleiben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Folge. Neben bereits übermittelten Unterlagen wurden neben Kopien der Ausweise der in Österreich lebenden Verwandten insbesondere folgend Dokumente übermittelt:

Überweisung sowie Zuweisung zu einem Facharzt (neuropädiatrische Ambulanz) zur Untersuchung und der Erstellung eines Verlaufs EEG wegen der Epilepsie des BF, Termin am 09.08.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.

Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2296849-1 (in der Folge auch BF1) ist die Mutter der mj. Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2296845-1 (in der Folge auch BF2), des mj. Drittbeschwerdeführers zu W240 2296843-1 (in der Folge auch BF3) und der XXXX geborenen Viertbeschwerdeführerin W240 2296847-1 (in der Folge auch BF4). Alle Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige, sie stellten in 03.03.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2296849-1 (in der Folge auch BF1) ist die Mutter der mj. Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2296845-1 (in der Folge auch BF2), des mj. Drittbeschwerdeführers zu W240 2296843-1 (in der Folge auch BF3) und der römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführerin W240 2296847-1 (in der Folge auch BF4). Alle Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige, sie stellten in 03.03.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.04.2024 ein Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO betreffend die BF an Schweden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.04.2024 ein Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO betreffend die BF an Schweden.

Mit Schreiben vom 25.04.2024 stimmte Schweden der Wiederaufnahme gem.
Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu.
Mit Schreiben vom 25.04.2024 stimmte Schweden der Wiederaufnahme gem.
Art. 18 Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zu.

Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere des an Epilepsie und Herzbeschwerden leidenden minderjährigen BF3 mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Schweden gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteil werdenden medizinischen Versorgung und Unterstützung durch die in Österreich lebenden Verwandten, den Eltern und Geschwistern der BF1, auszuschließen. Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere des an Epilepsie und Herzbeschwerden leidenden minderjährigen BF3 mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Schweden gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteil werdenden medizinischen Versorgung und Unterstützung durch die in Österreich lebenden Verwandten, den Eltern und Geschwistern der BF1, auszuschließen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.

Aus der Aktenlage ergibt sich im gegenständlichen Fall keine abschließende hinreichende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass in Schweden jedenfalls, falls erforderlich, eine entsprechende medizinische Versorgung auch in Hinblick auf medizinische Probleme gegeben sei.

Mit dieser – oben wiedergegebenen Argumentationslinie – vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Es liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der minderjährigen BF3, hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden (Epilepsie und Herzleiden) behauptet wurden und für welche medizinische Bestätigungen vorgelegt wurden, vor. Mit dieser – oben wiedergegebenen Argumentationslinie – vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Es liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der minderjährigen BF3, hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden (Epilepsie und Herzleiden) behauptet wurden und für welche medizinische Bestätigungen vorgelegt wurden, vor.

In der gegen die im Spruch zitierten Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zum Gesundheitszustand der BF, vor allem der minderjährigen BF3 und zur Versorgung und Unterbringung von vulnerablen Familien, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Schweden rücküberstellt werden, durchgeführt habe. In der Beschwerde wurde auch auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den mj. BF3 verwiesen und zudem darauf hingewiesen, dass in Österreich die Eltern und Geschwister der BF1 leben. Zu diesen Verwandten wurde eine sehr enge Beziehung sowie die Bereitschaft zur Unterstützung behauptet.

Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Rechtspositionen der Beschwerdeführer ausschließen zu können. Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechtspositionen der Beschwerdeführer ausschließen zu können.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)      […]

(3)      Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. (3)      Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:

§ 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die

Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende

Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen

Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten