Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
ASVG §76 Abs2Spruch
L511 2295608–1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich, dieser vertreten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Oberösterreich) vom 03.05.2024, XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich, dieser vertreten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Oberösterreich) vom 03.05.2024, römisch 40 :
A)
Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1.1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 2 ASVG abgewiesen (Aktenzahl des Verwaltungsverfahrensaktes [AZ] 14).1.1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG abgewiesen (Aktenzahl des Verwaltungsverfahrensaktes [AZ] 14).
1.2. Dagegen erhob der rechtlich vertretene Beschwerdeführer am 13.05.2024 fristgerecht Beschwerde (AZ 15).
1.3. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 16.07.2024 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-16]).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Dem Verfahren liegt zu Grunde, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich [KJT OÖ] mit der Vertretung des Beschwerdeführers betraut ist.
Der KJ OÖ war mit der Obsorge des Beschwerdeführers bis zu dessen Volljährigkeit betraut; ab Volljährigkeit wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 48 OÖ KJHG Hilfe für junge Erwachsene gewährt, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Im Rahmen dieser Hilfe wurde, zumal kein Anspruch auf Leistungen im Falle von Krankheit gegenüber dem KJT OÖ besteht, die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beantragt. Der KJT OÖ hat für die Berechnung dieser Beiträge einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG gestellt (AZ 1, 2, 7).Der KJ OÖ war mit der Obsorge des Beschwerdeführers bis zu dessen Volljährigkeit betraut; ab Volljährigkeit wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 48, OÖ KJHG Hilfe für junge Erwachsene gewährt, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Im Rahmen dieser Hilfe wurde, zumal kein Anspruch auf Leistungen im Falle von Krankheit gegenüber dem KJT OÖ besteht, die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beantragt. Der KJT OÖ hat für die Berechnung dieser Beiträge einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG gestellt (AZ 1, 2, 7).
1.2. Zu dieser Rechtsfrage sind mehrere Verfahren beim BVwG, sowie seit 08.11.2023 ein ordentliches Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängig.
2. Beweiswürdigung und Beweisaufnahme
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
3.2. Aussetzung des Verfahrens
3.2.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3.2.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wurde im Gesetz nicht vorgenommen, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl gerade nicht ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 34 VwGVG Anm 15).Eine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wurde im Gesetz nicht vorgenommen, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl gerade nicht ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 34, VwGVG Anmerkung 15).
3.2.2. Beim BVwG sind derzeit mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ÖGK anhängig, mit denen bei Minderjährigen Anträge des Obsorgeträgers bzw. bei jungen Erwachsenen Anträge des Kinder- und Jugendhilfeträgers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren, ob § 76 Abs. 2 ASVG für Minderjährige zur Anwendung kommen kann, deren gesetzliche Vertretung und Obsorge einem Obsorgeträger zukommt, bzw. für junge Erwachsene, denen Hilfe gemäß § 48 OÖ KJHG gewährt wird. Es ist zu erwarten, dass weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim BVwG anhängig werden. 3.2.2. Beim BVwG sind derzeit mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ÖGK anhängig, mit denen bei Minderjährigen Anträge des Obsorgeträgers bzw. bei jungen Erwachsenen Anträge des Kinder- und Jugendhilfeträgers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren, ob Paragraph 76, Absatz 2, ASVG für Minderjährige zur Anwendung kommen kann, deren gesetzliche Vertretung und Obsorge einem Obsorgeträger zukommt, bzw. für junge Erwachsene, denen Hilfe gemäß Paragraph 48, OÖ KJHG gewährt wird. Es ist zu erwarten, dass weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim BVwG anhängig werden.
3.2.3. Zu dieser Rechtsfrage ist bereits das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
3.2.4. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor, und das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist spruchgemäß auszusetzen.3.2.4. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor, und das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist spruchgemäß auszusetzen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Anhängigkeit Aussetzung Beitragsgrundlagen Herabsetzung Minderjährigkeit Obsorge RechtsfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2295608.1.00Im RIS seit
12.09.2024Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024