TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/14 W291 2297287-1

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Veröffentlicht am 14.08.2024
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Entscheidungsdatum

14.08.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W291 2297287-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 01.08.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 01.08.2024, zu Recht:

A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 01.08.2024 für rechtswidrig erklärt.
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 01.08.2024 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.08.2024 wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.08.2024 wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.

2. Am 09.08.2024 brachte die BF eine Schubhaftbeschwerde ein.

4. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab. Zudem wurde eine Stellungnahme zum offenen Verfahren auf internationalen Schutz eingeholt.

5. Der BF wurde zu beiden Stellungnahmen Parteiengehör gewährt.

6. Die BF gab bis dato keine Stellungnahme dazu ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die BF flog nach eigenen Angaben am 16.07.2024 aus China über Kairo in die Schweiz.

Die BF war im Besitz eines bis 25.07.2024 gültigen C-Visums für die Schweiz.

Am 19.07.2024 reiste sie mit dem Bus in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 31.07.2024 von Beamten einer Landespolizeidirektion im Zuge einer Hausdurchsuchung bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten. Sie konnte sich gegenüber den einschreitenden Beamten mit einem chinesischen Reisepass ausweisen. Der Reisepass wurde am 01.08.2024 sichergestellt. Das Sicherstellungsprotokoll wurde ihr am 01.08.2024, 01:50 Uhr, ausgehändigt. Sie wurde festgenommen und ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Sie befand sich vom 01.08.2024, 01:20 Uhr, bis 01.08.2024, 17:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft.

Die BF wurde am 01.08.2024 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Im Zuge der Niederschrift stellte die BF einen Asylantrag.

Dem Protokoll kann insbesondere entnommen werden:

„F: Was haben Sie am Ort Ihrer Betretung gemacht?

A: Mein Mann wohnt auch dort. Ich war bei ihm zu Besuch.

F: Wie heißt Ihr Mann?

A XXXX , geb. am XXXX , chinesischer Staatsangehöriger.A römisch 40 , geb. am römisch 40 , chinesischer Staatsangehöriger.

F: Sie waren bis zum 25.07.2024 im Besitz eines C-Visums für die Schweiz. Zu welchen Zweck haben Sie das Visum beantragt?

A: Ich wollte einen Urlaub im Schengen-Raum machen. Deshalb war ich ihn besuchen.

F: Wann sind Sie in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet eingereist und zu welchem Zweck erfolgte Ihre Einreise?

A: Mit einem Bus am 19.07.2024 bin ich nach Österreich eingereist. Der Zweck meiner Einreise war der Besuch meines Mannes.

F: Werden Sie politisch oder strafrechtlich verfolgt in China?

A: Nein.

F: Spricht irgendwas gegen Ihre Rückkehr nach China?

A: Ich möchte in Österreich bleiben. Ich möchte hier einen Asylantrag stellen.

F: Aus welchen Gründen wollen Sie den Asylantrag stellen?

A: Weil ich in Österreich bleiben will.“

Am 01.08.2024, 11:25 Uhr, stellte die BF, im Stande der Festnahme, einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF gab im Zuge der Erstbefragung (Beginn: 01.08.2024, 12:00 Uhr, Ende: 12:50 Uhr) an, dass sie legal aus dem Herkunftsland ausreiste. Zum Fluchtgrund befragt, gab sie an: „In China herrscht zu viel Druck und ich möchte die österreichische Kultur kennenlernen. Das sind alle Gründe“. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen führte sie aus: „Zu viele Ausgaben und zu viel Druck.“ Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. ob sie im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, führte sie aus: „Keine“.

Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2024 wurde über die BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Der Bescheid wurde von der BF am 01.08.2024, 17:45 Uhr, nachweislich übernommen. Seit dem befindet sich die BF in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2024 wurde über die BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Der Bescheid wurde von der BF am 01.08.2024, 17:45 Uhr, nachweislich übernommen. Seit dem befindet sich die BF in Schubhaft.

Der BF wurde mittels Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 01.08.2024 zur Kenntnis gebracht, dass das BFA gemäß der Dublin-III-VO Konsultationen in Form einer Anfrage mit Schweiz führt.Der BF wurde mittels Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 01.08.2024 zur Kenntnis gebracht, dass das BFA gemäß der Dublin-III-VO Konsultationen in Form einer Anfrage mit Schweiz führt.

Am 02.08.2024 wurde ein Aufnahmegesuch an die Schweiz gestellt.

Die BF wurde am 06.08.2024 im Zuge eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG umfangreich über ihre Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen und das Reintegrationsprogramm-Angebot informiert. Dazu gab die BF an, aufgrund der unzureichenden wirtschaftlichen Versorgungslage in China weder in den Herkunftsstaat noch in den Dublin-Mitgliedstaat rückkehrwillig zu sein.Die BF wurde am 06.08.2024 im Zuge eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG umfangreich über ihre Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen und das Reintegrationsprogramm-Angebot informiert. Dazu gab die BF an, aufgrund der unzureichenden wirtschaftlichen Versorgungslage in China weder in den Herkunftsstaat noch in den Dublin-Mitgliedstaat rückkehrwillig zu sein.

Am 09.08.2024 langte die Zustimmung der Schweizer Behörden zur Rückübernahme der BF ein.

Am 13.08.2024 wurde der BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a ASylG zugestellt, demnach beabsichtigt ist, ihren Antrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der folgende Dublin-Staat für ihr Verfahren zuständig ist: Schweiz.Am 13.08.2024 wurde der BF eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, ASylG zugestellt, demnach beabsichtigt ist, ihren Antrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der folgende Dublin-Staat für ihr Verfahren zuständig ist: Schweiz.

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur erheblichen Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.2.1. Die BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Sie ist chinesische Staatsangehörige. Die BF ist volljährig.

1.2.2. Der BF ging es zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme gesundheitlich gut. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verändert hätte. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Die BF ist am 19.07.2024 mit dem Bus in Österreich eingereist. Die BF gab am 01.08.2024 an, in Österreich bei ihrem Ehemann gelebt zu haben. Die BF war in Österreich nie gemeldet. Die BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die BF verfügte weder zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme noch aktuell über Bargeld.

In der Beschwerde führte die BF aus, dass sie über eine Wohnmöglichkeit in Österreich an der Adresse, an der sie angetroffen wurde, verfügt. Sie gab weiters an, dass sich in dieser Unterkunft auch ihr Ehemann befindet.

Der Ehemann ist nicht an der Adresse, an der die BF angetroffen wurde, behördlich gemeldet. Er weist in Österreich gar keine behördliche Meldung auf.

1.2.4. Ein gültiger Reisepass der BF liegt vor. Aufgrund des vorliegenden Schweizer Visums wurde mit der Schweiz ein Konsulationsverfahren eingeleitet. Nachdem nunmehr die Zustimmung der Schweiz vorliegt, wird die Einvernahme der Asylwerberin als nächster Verfahrensschritt erfolgen. Diese wird am 19.08.2024 stattfinden.

Danach wird voraussichtlich ein Bescheid gemäß § 5 AsylG (Zurückweisung wegen Nichtzuständigkeit Österreichs) mit der Außerlandesbringung in die Schweiz erlassen werden. Danach wird voraussichtlich ein Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG (Zurückweisung wegen Nichtzuständigkeit Österreichs) mit der Außerlandesbringung in die Schweiz erlassen werden.

Die Expedierung des Bescheides ist für Ende KW 33, Beginn KW 34 vorgesehen.

1.2.5. Eine zeitnahe Überstellung der BF ist grundsätzlich vorgesehen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die diesbezüglich unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Akt.

2.2. Weitere Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur erheblichen Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit:

2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Dass sie chinesische Staatsangehörige ist, gründet sich auf die im Akt aufliegende Kopie ihres Reisepasses. Dass die BF volljährig ist, ist unzweifelhaft.

2.2.2. Die Feststellung, dass es der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme gesundheitlich gut ging, ergibt sich aus ihren Angaben vom 01.08.2024, demnach es ihr gut gehe. Substantiierte Anhaltpunkte, dass es ihr nicht mehr gut gehen sollte in gesundheitlicher Hinsicht bzw. sich ihr Zustand während der Anhaltung verändert hätte, sind nicht hervorgekommen. Dass die BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.

2.2.3. Dass die BF am 19.07.2024 eingereist ist und angab, in Österreich bei ihrem Ehemann gelebt zu haben, entspricht ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme. Dass die BF in Österreich nie gemeldet war, ergibt sich aus einem ZMR-Auszug. Dass die BF keiner legalen Arbeit in Österreich nachgeht, konnte ebenso ihren Angaben entnommen werden, demnach sie angab, keine wirtschaftlichen Bindungen zu Österreich zu haben. Die Feststellungen zu ihren finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die BF führte in der Beschwerde aus, dass sie über eine Wohnmöglichkeit verfüge, deren Adresse dem BFA bekannt sei und sich der Ehemann der BF auch in dieser Unterkunft befinde. Das BVwG legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.

Dass der Ehemann der BF nicht an der Adresse, an der die BF angetroffen wurde, behördlich gemeldet ist und gar keine behördliche Meldung aufweist, konnte den eingeholten ZMR-Auszügen entnommen werden.

2.2.4. Dass ein gültiger Reisepass vorliegt, ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die weiteren Feststellungen zu 1.2.4. ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des BFA Erstaufnahmestelle Ost sowie aus der E-Mail vom 14.08.2024 iVm einem Anhaltedateiauszug. 2.2.4. Dass ein gültiger Reisepass vorliegt, ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die weiteren Feststellungen zu 1.2.4. ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des BFA Erstaufnahmestelle Ost sowie aus der E-Mail vom 14.08.2024 in Verbindung mit einem Anhaltedateiauszug.

2.2.5. Dass grundsätzlich eine zeitnahe Überstellung vorgesehen ist, ergibt sich aus den Angaben des BFA in der Stellungnahme.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchteil I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchteil römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)

Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.

Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)

Art 28. (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Artikel 28, (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (…)

Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)

Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(…)

lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar hätten im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Umstände vorgelegen, die bei entsprechender Würdigung für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr sprechen. Hinsichtlich der Z 9 wurde jedoch im Bescheid ausgeführt, dass keine Angehörigen festgestellt werden hätten können, welche in Österreich aufhältig seien. Sie hätte zwar bei der Einvernahme am 01.08.2024 vor dem BFA angegeben, dass sich ihr Ehemann im Bundesgebiet aufhalte. Allerdings habe sie zu seinem Aufenthaltsort keine näheren Angaben machen können. Darüber hinaus sei ihr Ehemann nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet. Wie das BFA zu diesen Feststellungen kommt, legt es in der Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar offen. Dass die BF keine näheren Angaben zum Ehemann gemacht hätte, kann an Hand ihrer Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme nicht nachvollzogen werden. Gab sie doch den Namen und das Geburtsdatum an und führte aus, am Ort ihrer Betretung ihren Mann besucht zu haben, ihr Mann wohne „auch dort“. Soweit die Behörde Z 6 als erfüllt ansieht, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass die BF nach Ablauf ihres Visums von der Schweiz nach Österreich reiste und hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, noch keine erhebliche Fluchtgefahr erkannt werden konnte, führte doch dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin-III-VO. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf internationalen Schutz unterblieb im angefochtenen Bescheid und erfolgte erst in der Stellungnahme. Im Ergebnis wird daher das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr alleine mit der Z 1, nämlich dem Leben im Verborgenen, begründet. Zudem setzte sich das BFA mit dem Umstand, dass der Reisepass sichergestellt wurde, nicht näher auseinander. Das alleinige Stützen auf den Umstand, dass sich die BF im Verborgenen aufhielt, ist gegenständlich nicht ausreichend, um das Bestehen eines Sicherungsbedarfes und erhebliche Fluchtgefahr zu rechtfertigen. Zwar hätten im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Umstände vorgelegen, die bei entsprechender Würdigung für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr sprechen. Hinsichtlich der Ziffer 9, wurde jedoch im Bescheid ausgeführt, dass keine Angehörigen festgestellt werden hätten können, welche in Österreich aufhältig seien. Sie hätte zwar bei der Einvernahme am 01.08.2024 vor dem BFA angegeben, dass sich ihr Ehemann im Bundesgebiet aufhalte. Allerdings habe sie zu seinem Aufenthaltsort keine näheren Angaben machen können. Darüber hinaus sei ihr Ehemann nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet. Wie das BFA zu diesen Feststellungen kommt, legt es in der Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar offen. Dass die BF keine näheren Angaben zum Ehemann gemacht hätte, kann an Hand ihrer Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme nicht nachvollzogen werden. Gab sie doch den Namen und das Geburtsdatum an und führte aus, am Ort ihrer Betretung ihren Mann besucht zu haben, ihr Mann wohne „auch dort“. Soweit die Behörde Ziffer 6, als erfüllt ansieht, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass die BF nach Ablauf ihres Visums von der Schweiz nach Österreich reiste und hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, noch keine erhebliche Fluchtgefahr erkannt werden konnte, führte doch dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin-III-VO. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf internationalen Schutz unterblieb im angefochtenen Bescheid und erfolgte erst in der Stellungnahme. Im Ergebnis wird daher das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr alleine mit der Ziffer eins,, nämlich dem Leben im Verborgenen, begründet. Zudem setzte sich das BFA mit dem Umstand, dass der Reisepass sichergestellt wurde, nicht näher auseinander. Das alleinige Stützen auf den Umstand, dass sich die BF im Verborgenen aufhielt, ist gegenständlich nicht ausreichend, um das Bestehen eines Sicherungsbedarfes und erhebliche Fluchtgefahr zu rechtfertigen.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Im vorliegenden Fall lagen zwar Umstände im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vor, die für das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr sprechen. Diesbezüglich wird festgehalten, dass eine Auseinandersetzung mit der Antragstellung auf internationalen Schutz im Bescheid nicht stattfand. Hinsichtlich der Z 9 waren die Ausführungen des BFA nicht nachvollziehbar bzw. wichen vom Akt ab. Insofern ist die Begründung insgesamt nicht geeignet, von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen, weshalb der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Es liegt daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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