Entscheidungsdatum
15.08.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Spruch
W117 2297294-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran., vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran., vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Aufgrund gerichtlicher Bewilligung ordnete am 08.08.2024 die Staatsanwaltschaft Wien (7 St 1/24z) – die Anordnung erging an das Landeskriminalamt Wien, Außenstelle West –
? gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die „Durchsuchung mehrerer Orte samt allfälliger Nebenräume, Dachboden und Kellerabteile“, und unter anderem die Wohnung des Beschwerdeführers an;? gemäß Paragraphen 117, Ziffer 2,, 119 Absatz eins,, 120 Absatz eins, erster Satz StPO die „Durchsuchung mehrerer Orte samt allfälliger Nebenräume, Dachboden und Kellerabteile“, und unter anderem die Wohnung des Beschwerdeführers an;
sowie
? gemäß §§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO die „Sicherstellung von Suchtgift, Suchtgiftutensilien, Bargeld, Equipment zum Anbau, Erzeugung und Verkauf von Suchtgift sowie Mobiltelefone“.? gemäß Paragraphen 109, Ziffer eins, Litera a,, 110 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StPO die „Sicherstellung von Suchtgift, Suchtgiftutensilien, Bargeld, Equipment zum Anbau, Erzeugung und Verkauf von Suchtgift sowie Mobiltelefone“.
Die Anordnung enthält auch nachfolgende Rechtsmittelbelehrung:
„Gegen den Beschluss, mit dem die oben ersichtliche Anordnung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wurde, können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde erheben. Diese muss gemäß § 88 Abs. 1 und 2 StPO binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der Staatsanwaltschaft eingebracht werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, das heißt dass der angefochtene Beschluss trotz Erhebung einer Beschwerde sofort in Wirksamkeit tritt. Gegen die Anordnung der Sicherstellung können Sie binnen sechs Wochen Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht erheben, wenn Sie sich in einem subjektiven Recht verletzt fühlen, weil die Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde. Der Einspruch ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen; in ihm ist anzuführen, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Weiters können Sie bei Gericht eine Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung beantragen.“„Gegen den Beschluss, mit dem die oben ersichtliche Anordnung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wurde, können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde erheben. Diese muss gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 2 StPO binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der Staatsanwaltschaft eingebracht werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, das heißt dass der angefochtene Beschluss trotz Erhebung einer Beschwerde sofort in Wirksamkeit tritt. Gegen die Anordnung der Sicherstellung können Sie binnen sechs Wochen Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht erheben, wenn Sie sich in einem subjektiven Recht verletzt fühlen, weil die Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde. Der Einspruch ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen; in ihm ist anzuführen, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Weiters können Sie bei Gericht eine Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung beantragen.“
Dennoch erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – als Beschwerdegegner wurden sowohl die Landespolizeidirektion Wien als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genannt – und stellte schließlich die Anträge, „das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die erfolgte Hausdurchsuchung am 09.08.2024 als rechtswidrig feststellen (…)“.Dennoch erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – als Beschwerdegegner wurden sowohl die Landespolizeidirektion Wien als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genannt – und stellte schließlich die Anträge, „das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die erfolgte Hausdurchsuchung am 09.08.2024 als rechtswidrig feststellen (…)“.
Sowohl die LPD Wien als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiesen ihre Verantwortlichkeit für die am 09.08.2024 erfolgte Hausdurchsuchung mit dem Hinweis, dass der Vorgang strafgerichtlich bedingt sei, mit jeweiligem Schreiben vom 13.08.2024 zurück.
Dem Beschwerdeführer wurde diese (unpräjudizielle) Sachverhaltslage im Rahmen des (noch) am 13.08.2024 eingeräumten Parteiengehörs schriftlich mitgeteilt und teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit Schreiben vom 14.08.2024 unzweifelhaft mit:
„Die Beschwerde wird hiermit zurückgezogen.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Entscheidungsgrundlagen:römisch eins. Entscheidungsgrundlagen:
? gegenständliche Aktenlage:
II. Würdigung der Enscheidungsgrundlage:römisch II. Würdigung der Enscheidungsgrundlage:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aufgrund des geklärten Sachverhaltes war daher von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klar:
"Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S. 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S. 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, Rz 4). "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz Sitzung 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 Sitzung 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, Rz 4).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.).
Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne, dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150). Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne, dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).
Gleiches gilt nach dem oben Ausgeführten für Beschwerden im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Durch die ausdrücklich erfolgte Zurückziehung der Beschwerde durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.08.2024 wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der BF an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht (vgl. auch VwGH 26.11.2004, 2003/20/0397). Durch die ausdrücklich erfolgte Zurückziehung der Beschwerde durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.08.2024 wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der BF an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht vergleiche auch VwGH 26.11.2004, 2003/20/0397).
Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B):
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W117.2297294.1.00Im RIS seit
12.09.2024Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024