TE Bvwg Beschluss 2024/8/19 W176 2295867-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Norm

AVG §33 Abs3
B-VG Art133 Abs4
GebAG §54
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §7 Abs4
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


W176 2295867-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX MA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2023, Zl. 1149886703, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2024, Zl. 1149886703 BFA EAST Ost, betreffend Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 MA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2023, Zl. 1149886703, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2024, Zl. 1149886703 BFA EAST Ost, betreffend Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten (Ausgangs)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurden die Dolmetschgebühren des nunmehrigen Beschwerdeführers für dessen Dolmetsch-/Übersetzungstätigkeit für die belangte Behörde am XXXX 04.2024 mit insgesamt EUR 481,60 bestimmt. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers iHv EUR 9,60 wies die Behörde mit der Begründung ab, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene gesetzmäßige Beurkundung einer vom ihm erstellten Übersetzung von ihr nicht beauftragt worden sei.1. Mit dem im Spruch genannten (Ausgangs)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurden die Dolmetschgebühren des nunmehrigen Beschwerdeführers für dessen Dolmetsch-/Übersetzungstätigkeit für die belangte Behörde am römisch 40 04.2024 mit insgesamt EUR 481,60 bestimmt. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers iHv EUR 9,60 wies die Behörde mit der Begründung ab, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene gesetzmäßige Beurkundung einer vom ihm erstellten Übersetzung von ihr nicht beauftragt worden sei.

Der Ausgangsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.04.2023 per E-Mail zugestellt.

2. Gegen den Ausgangsbescheid erhob der der Beschwerdeführer mit einem am 22.05.2024 um 00:00 Uhr bei der belangten Behörde eingelangten E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst bringt er vor, dass von einer gesetzmäßigen Beurkundung nicht abzusehen gewesen sei, da dies von der Behörde weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt worden sei.

3. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer erstellten Beurkundung um eine von ihm eigenmächtig erbrachte Leistung handle, für die ihm keine Gebühren zustünden.

4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

5. In der Folge legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt der Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Schreiben vom 29.07.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es gehe davon aus, dass die Beschwerde in Hinblick auf deren Einlangen am 22.05.2024 nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden ist (dies unter Beilage von Kopien der maßgeblichen Aktenstücke hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung des Ausgangsbescheids bzw. des Einlangens der Beschwerde bei der Behörde), und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

7. Mit Schriftsatz vom 31.07.2024 nahm der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt Stellung: Er habe die Bescheidbeschwerde am 21.05.2024 um 23:59 per E-Mail eingebracht, wobei er als Nachweis einen Ausdruck übermittle, in dem der Zeitpunkt der Übermittlung mit dieser Uhrzeit angeführt sei. Überdies weise er darauf hin, dass in Hinblick auf die von der belangten Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung selbst im Fall einer Verspätung davon auszugehen sei, dass amtswegig eine Wiedereinsetzung des Verfahrens stattgefunden hat. Vorsichtshalber stelle er aber den Antrag auf Einholung eines Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Bereich der Informationstechnik oder einem verwandtem Fachgebiet zur „1) Feststellung, wann genau (Sekundenbereich) [s]eine Übermittlung hinsichtlich Versendung und Einlangen der Bescheidbeschwerde stattgefunden hat, 2) Feststellung, ob es intern bei der belangten Behörde liegt, dass eine verspätete Darstellung der Uhrzeit angezeigt wird, nämlich beispielsweise aufgrund der internen Organisation, dass zwischen dem tatsächlichen Einlangen [s]einer Bescheidbeschwerde bei der belangten Behörde und der Darstellung der Uhrzeit im E-Mailsystem der belangten Behörde Differenzen auftreten“. Im erwähnten, dem Schriftsatz beigelegten Ausdruck des E-Mails, mit dem die Beschwerde der Behörde übermittelt wurde, scheint als Sendezeitpunkt „Tue 5/21/2024 11:59 PM“ auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.1. Der Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Insbesondere wird festgestellt:

1.2.1. Der Ausgangsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.04.2024 zugestellt.

1.2.2. Der Beschwerdeführer sendete das E-Mail, mit dem er die Beschwerde der belangten Behörde übermittelte, am 21.05.2024 um 23:59.

1.2.2. Die Beschwerde langte bei der Behörde am 22.05.2024 um 00:00 Uhr ein.
2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.1. Dass der Ausgangsbescheid dem Beschwerdeführer wie zu Punkt 1.2.1. festgestellt am 23.04.2024 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen E-Mailverkehr zwischen der Behörde und dem Beschwerdeführer und wird von diesem nicht in Abrede gestellt.

2.2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2.2. stützt sich auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausdruck (vgl. Punkt I.7.), in dem als Sendezeitpunkt „Tue 5/21/2024 11:59 PM“ aufscheint.2.2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2.2. stützt sich auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausdruck vergleiche Punkt römisch eins.7.), in dem als Sendezeitpunkt „Tue 5/21/2024 11:59 PM“ aufscheint.

2.2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.2.2. stützt sich ebenfalls auf den aktenkundigen E-Mailverkehr, wo (aus der Sicht der Behörde) als Sendezeitpunkt des E-Mails, mit dem die Beschwerde übermittelt wurde, „Mittwoch 22. Mai 2024 00:00“ angeführt ist.

Von der vom Beschwerdeführers beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens war in Hinblick darauf, dass das E-Mail, mit dem die Beschwerde übermittelt wurde, wie festgestellt am Vortag um 23:59 und somit bloß eine Minute zuvor abgesendet wurde, abzusehen, da dies aufgrund des notorischen Umstands, dass die Übermittlung eines E-Mails eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, der Aufnahme eines – unzulässigen – Erkundungsbeweises gleichkäme (vgl. etwa VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161).Von der vom Beschwerdeführers beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens war in Hinblick darauf, dass das E-Mail, mit dem die Beschwerde übermittelt wurde, wie festgestellt am Vortag um 23:59 und somit bloß eine Minute zuvor abgesendet wurde, abzusehen, da dies aufgrund des notorischen Umstands, dass die Übermittlung eines E-Mails eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, der Aufnahme eines – unzulässigen – Erkundungsbeweises gleichkäme vergleiche etwa VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

§ 33 Abs. 3 AVG, wonach die Tage des „Postlaufs“ nicht in die Frist eingerechnet werden, gilt lediglich für eine ganz bestimmte Art der Übermittlung von Anbringen (vgl. VwSlg 15.462 A/2000), nämlich für jene im Wege der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG. Andere, insbesondere auch technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde wie etwa das Senden eines E-Mails sind davon nicht erfasst (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at] unter Hinweis u.a. auf RV 2008, 11; VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089; 26.06.2009, 2009/02/0174; 23.05.2012, 2012/08/0102).Paragraph 33, Absatz 3, AVG, wonach die Tage des „Postlaufs“ nicht in die Frist eingerechnet werden, gilt lediglich für eine ganz bestimmte Art der Übermittlung von Anbringen vergleiche VwSlg 15.462 A/2000), nämlich für jene im Wege der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG. Andere, insbesondere auch technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde wie etwa das Senden eines E-Mails sind davon nicht erfasst vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at] unter Hinweis u.a. auf Regierungsvorlage 2008, 11; VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089; 26.06.2009, 2009/02/0174; 23.05.2012, 2012/08/0102).

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, mittels Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gegen eine solche Beschwerdevorentscheidung kann jede Partei gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, mittels Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gegen eine solche Beschwerdevorentscheidung kann jede Partei gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098 mwN).Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098 mwN).

3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der Ausgangsbescheid dem Beschwerdeführer am 23.04.2024 zugestellt; die Frist zur Einbringung der Beschwerde lief daher mit dem 21.05.2024 ab. Die Beschwerde wurde (erst) am 22.05.2024 (wenn auch um 00.00 Uhr) – und somit nach Fristende – bei der belangten Behörde eingebracht.

Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, durch die Entscheidung der belangten Behörde in der Sache im Beschwerdevorverfahren sei amtswegig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG stets einen darauf gerichteten Antrag der Partei voraussetzt und eine unzulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, auch wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, durch die Entscheidung der belangten Behörde in der Sache im Beschwerdevorverfahren sei amtswegig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG stets einen darauf gerichteten Antrag der Partei voraussetzt und eine unzulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, auch wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen hat vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.2.2.3. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

3.2.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden. 3.2.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden.

3.2.3.  Zu Spruchpunkt B):

3.2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine – über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende – grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine – über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende – grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

E - Mail Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2295867.1.01

Im RIS seit

12.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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