Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
G307 2296759-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Julian A. MOTAMEDI in 1030 Wien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Julian A. MOTAMEDI in 1030 Wien, gegen Spruchpunkt römisch IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2024 von Beamten des Einsatzreferates des Stadtpolizeikommandos XXXX zusammen mit Organen der Finanzpolizei bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung in einem Hotel betreten.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2024 von Beamten des Einsatzreferates des Stadtpolizeikommandos römisch 40 zusammen mit Organen der Finanzpolizei bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung in einem Hotel betreten.
2. Am 19.06.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA), statt.2. Am 19.06.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA), statt.
3. Am 20.06.2024 brachte die BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung) beim BFA ein, welcher von der belangten Behörde am 21.06.2024 genehmigt wurde.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 25.06.2024, wurde dieser eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 25.06.2024, wurde dieser eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.).
5. Am XXXX .2024 reiste die BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Landweg nach Serbien zurück.5. Am römisch 40 .2024 reiste die BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Landweg nach Serbien zurück.
6. Mit Schriftsatz vom 22.07.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit Schriftsatz vom 22.07.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot gegen die BF aufgehoben werde, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) herabgesetzt werde.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 30.07.2024 vorgelegt, wo sie am 01.08.2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbische Staatsangehörige. Sie ist ledig, kinderlos und frei von Sorgepflichten. Ihre Muttersprache ist Serbisch.
Die BF wurde in Serbien geboren und wuchs dort auf. Sie war im Herkunftsstaat erwerbstätig.
Der Lebensmittelpunkt der BF liegt in Serbien. Ihre Eltern und ihr Bruder sind im Herkunftsstaat wohnhaft.
In Österreich lebt eine Tante der BF. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Bindungen oder Integartionsmerkmale im Bundesgebiet festgestellt werden.
1.2. Aus dem vorgelegten serbischen Reisepass der BF sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:
? 08.10.2023 serbischer Stempel
? unleserlich Einreisestempel Rumänien
? 09.10.2023 Ausreisestempel Rumänien
? 22.10.2023 serbischer Stempel
? 22.10.2023 Einreisestempel unleserlich
? 16.05.2024 Einreisestempel unleserlich
? 08.07.2024 Ausreisestempel unleserlich
1.3. Die BF wies zwischen dem 26.01.2017 und dem 22.04.2021 im Bundesgebiet eine Hauptwohnsitzmeldung auf.
1.4. Aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet.
1.5. Die BF wurde am XXXX .2024 von Beamten des Einsatzreferates des Stadtpolizeikommandos XXXX zusammen mit Organen der Finanzpolizei bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG in einem Hotel betreten. Zu diesem Zeitpunkt war die BF nicht sozialversichert. Aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde die BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und 1 FPG angezeigt.
1.5. Die BF wurde am römisch 40 .2024 von Beamten des Einsatzreferates des Stadtpolizeikommandos römisch 40 zusammen mit Organen der Finanzpolizei bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG in einem Hotel betreten. Zu diesem Zeitpunkt war die BF nicht sozialversichert. Aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde die BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und 1 FPG angezeigt.
Die BF kann auf kein Vermögen zurückgreifen und hatte zum Zeitpunkt ihres Aufgriffes kein Bargeld bei sich.
1.6. Die BF ist und war nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels.
1.7. Am XXXX .2024 begab sich die BF unter Inanspruchnahme der unterstützten freiwilligen Rückkehr wieder nach Serbien.1.7. Am römisch 40 .2024 begab sich die BF unter Inanspruchnahme der unterstützten freiwilligen Rückkehr wieder nach Serbien.
1.8. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat der BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
1.10. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen die BF ein Einreiseverbot verhängt wurde.1.10. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt römisch IV. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen die BF ein Einreiseverbot verhängt wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die BF legte zum Nachweis ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 37ff, 92ff).
2.2.2. Die Feststellungen zu Muttersprache, Familienstand, Lebensmittelpunkt und Berufsausübung in der Heimat sowie Aufenthalt von Angehörigen in Serbien erschließen sich insbesondere aus den Angaben der BF vor dem BFA (AS 36ff).
Der Aufenthalt einer Tante der BF im Bundesgebiet ist dem eigenen Vorbringen der BF geschuldet, wonach sie zu Besuchszwecken nach Österreich eingereist sei und bei ihrer Tante im Bundesgebiet gelebt habe (AS 28f, 106).
Die Feststellungen zum Fehlen enger Bindungen ins Bundesgebiet wie die mangelnde Integration fußen auf dem fehlenden Vorbringen eines diesbezüglich begründeten Sachverhaltes seitens der BF. Vielmehr ging die BF einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und kann sie letztlich nur auf einen relativ kurzen Aufenthalt in Österreich zurückblicken.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Ein- und Ausreisen der BF in den Schengenraum ergeben sich aus den diesbezüglichen Stempelvermerken in ihrem Reisepass (AS 37ff, AS 92ff) sowie ihren eigenen Ausführungen, sie sei zuletzt am 16.05.2024 mittels Bus in das Bundesgebiet eingereist (AS 28, 106).
2.2.4. Die Wohnsitzmeldungen und (fehlenden) Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und des Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.
2.2.5. Dass die BF am XXXX .2024 bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit in einem Hotel betreten wurde, ergibt sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Anzeige der LPD XXXX (AS 1ff) sowie der Aussage der BF, wonach sie von einer Bekannten gebeten worden sei, sie für zwei Tage bei der Arbeit zu vertreten. Sie habe nur einen Tag im Hotel gearbeitet (AS 28f). 2.2.5. Dass die BF am römisch 40 .2024 bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit in einem Hotel betreten wurde, ergibt sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Anzeige der LPD römisch 40 (AS 1ff) sowie der Aussage der BF, wonach sie von einer Bekannten gebeten worden sei, sie für zwei Tage bei der Arbeit zu vertreten. Sie habe nur einen Tag im Hotel gearbeitet (AS 28f).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF ihre Tante besucht habe, um sie zwei Tage in ihrer Arbeit zu vertreten. Die BF sei am XXXX .2024 von Beamten der Finanzpolizei bei der unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten worden und habe sich somit illegal im Bundesgebiet aufgehalten (AS 106). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF ihre Tante besucht habe, um sie zwei Tage in ihrer Arbeit zu vertreten. Die BF sei am römisch 40 .2024 von Beamten der Finanzpolizei bei der unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten worden und habe sich somit illegal im Bundesgebiet aufgehalten (AS 106).
Die unerlaubte Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland wurde sohin von der BF nicht bestritten.
Dass die BF im Zeitpunkt ihres Aufgriffes nicht im Besitz von Bargeld war, ist der Aufenthaltsinformation der LPD XXXX zu entnehmen (AS 23ff). Die BF gab an, sie habe ihren Aufenthalt im Bundesgebiet mittels finanzieller Unterstützung durch ihre Tante bestritten (AS 29).Dass die BF im Zeitpunkt ihres Aufgriffes nicht im Besitz von Bargeld war, ist der Aufenthaltsinformation der LPD römisch 40 zu entnehmen (AS 23ff). Die BF gab an, sie habe ihren Aufenthalt im Bundesgebiet mittels finanzieller Unterstützung durch ihre Tante bestritten (AS 29).
2.2.6. Aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister ist ersichtlich, dass sie über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt/e.
2.2.7. Der Zeitpunkt der Ausreise der BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Stempelvermerk im Reisepass der BF (AS 94), der Mitteilung der RV der BF an das BFA (AS 87), der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung (AS 91) und der mit 10.07.2024 unterzeichneten Mitteilung der ÖB Belgrad (AS 97). 2.2.7. Der Zeitpunkt der Ausreise der BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Stempelvermerk im Reisepass der BF (AS 94), der Mitteilung der Regierungsvorlage der BF an das BFA (AS 87), der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung (AS 91) und der mit 10.07.2024 unterzeichneten Mitteilung der ÖB Belgrad (AS 97).
2.2.8. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.9. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der BF basieren auf ihren Angaben.
Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
2.2.10. Dass lediglich Spruchpunkt IV. des Bescheides angefochten wurde, ist dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut des Rechtsmittels zu entnehmen (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde).2.2.10. Dass lediglich Spruchpunkt römisch IV. des Bescheides angefochten wurde, ist dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut des Rechtsmittels zu entnehmen (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:
3.1.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben de