Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
BBG §40Spruch
W166 2294959-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein ChronischKrank, gegen den gem. § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 03.06.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Verein ChronischKrank, gegen den gem. Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 03.06.2024, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit 02.12.2014 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H., welcher basierend auf einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 24.04.2014 ausgestellt wurde. Als Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ein Morbus Crohn ED 1994, Operation 2008 (Pos.Nr. 07.04.07, GdB 70%), eine operativ sanierte Kreuzbandruptur beidseits (Pos.Nr. gZ 02.05.20, GdB 30%) und Zustand nach Hüftkopfnekrose rechts 2010 (Pos.Nr. 02.05.09, GdB 30) diagnostiziert.
Am 16.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte diverse medizinische Beweismittel vor.
In einem dazu von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 26.01.2024 wurden als Funktionseinschränkungen die Leiden 1 „Morbus Crohn (ED 1994, Operation 2008), Gallenblasenentfernung 2012“ unter der Pos.Nr. 07.04.06 der Anlage zur EVO mit dem unteren Rahmensatz „unter Berücksichtigung der vorliegenden Coloskopie und medikamentöser Dauertherapie, bei gutem Allgemein - und Ernährungszustand“ mit einem GdB von 50 v.H., Leiden 2 „g.Z. operativ sanierte Kreuzbandruptur beidseits, Zustand nach Re - OP 01/2022“ unter der Pos.Nr. 02.05.20 der Anlage der EVO mit einem fixen Rahmensatz mit einem GdB von 30 v.H., Leiden 3 „Zustand nach Hüftkopfnekrose rechts 2010“ unter der Pos.Nr. 02.05.09 der Anlage der EVO mit einem fixen Rahmensatz mit einem GdB von 30 v.H. und Leiden 4 „Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts bis in die V. iliaca ext. unter Rinvoq 05/2022“ unter der Pos.Nr. 05.08.01 der Anlage der EVO mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da „Indikation für einen Stützstrumpf, keine Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit“ mit einem GdB von 20 v.H., insgesamt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass Leiden 1 durch die restlichen Leiden aufgrund fehlender wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht werde. In einem dazu von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 26.01.2024 wurden als Funktionseinschränkungen die Leiden 1 „Morbus Crohn (ED 1994, Operation 2008), Gallenblasenentfernung 2012“ unter der Pos.Nr. 07.04.06 der Anlage zur EVO mit dem unteren Rahmensatz „unter Berücksichtigung der vorliegenden Coloskopie und medikamentöser Dauertherapie, bei gutem Allgemein - und Ernährungszustand“ mit einem GdB von 50 v.H., Leiden 2 „g.Z. operativ sanierte Kreuzbandruptur beidseits, Zustand nach Re - OP 01/2022“ unter der Pos.Nr. 02.05.20 der Anlage der EVO mit einem fixen Rahmensatz mit einem GdB von 30 v.H., Leiden 3 „Zustand nach Hüftkopfnekrose rechts 2010“ unter der Pos.Nr. 02.05.09 der Anlage der EVO mit einem fixen Rahmensatz mit einem GdB von 30 v.H. und Leiden 4 „Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts bis in die römisch fünf. iliaca ext. unter Rinvoq 05/2022“ unter der Pos.Nr. 05.08.01 der Anlage der EVO mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da „Indikation für einen Stützstrumpf, keine Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit“ mit einem GdB von 20 v.H., insgesamt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass Leiden 1 durch die restlichen Leiden aufgrund fehlender wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht werde.
Die Reduktion des führenden Leidens 1 um zwei Stufen im Vergleich zum Vorgutachten wurde damit begründet, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes vorlägen, es gäbe auch keine Hinweise oder Befunde auf unklare Fieberschübe bzw. rezidivierende entzündlich aktivierte Episoden.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.04.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Aufgrund der diesbezüglich eingebrachten Stellungnahme vom 07.05.2024 wurde seitens der belangten Behörde Nachfolgende ergänzende ärztliche Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen vom 27.05.2024 eingeholt:
„Anlässlich des Parteiengeho?rs erklärte sich Obgenannter (Obg.) mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 15.01.2024 nicht einverstanden und legt einen neuen Befund vor.
Arztbrief Innere Medizin III, AKH Wien vom 30.04.2024:Arztbrief Innere Medizin römisch III, AKH Wien vom 30.04.2024:
Kombinationstherapie mit Stelara / Simponi im Juli 2022 begonnen. Wiederholt Abfall des Hämoglobins. Von klinischer Seite liegt die Stuhlfrequenz bei 5 bis 15 pro Tag (mit teilweise auch nächtlichen Stuhlgängen), es besteht auch eine Urgenz (Stuhldrang).
Zusätzlich liegt eine Stellungnahme vom Verein Chronisch krank Österreich vom 07.05.2024 vor, auf die wie folgt eingegangen wird:
Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wurde, wie in der Einschätzungsverordnung ersichtlich, mit der Richtsatzposition 07.04.06 (chronische Darmstörungen schweren Grades, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden) eingeschätzt, mit dem unteren Rahmensatz (50%), da ein guter Allgemein - und Ernährungszustand besteht.
Laut neu vorgelegtem Arztbrief AKH Wien, Innere Medizin III vom 30.04.2024, handelt es sich bei Obg. um einen schweren, chronischen Verlauf. Dies bestätigt die Einschätzung mit Leiden 1 vom 15.01.2024.Laut neu vorgelegtem Arztbrief AKH Wien, Innere Medizin römisch III vom 30.04.2024, handelt es sich bei Obg. um einen schweren, chronischen Verlauf. Dies bestätigt die Einschätzung mit Leiden 1 vom 15.01.2024.
Zum Thema der Unzumutbarkeit ist Folgendes festzuhalten:
Ein imperativer Stuhldrang kann vom Sachverständigen natürlich nicht überprüft werden. Eine dauerhafte Begleitung des Obg. ist natürlich auch nicht möglich. Es kann gutachterlich jedoch Folgendes indirekt erfasst werden:
Obg. präsentiert sich in einem guten Allgemein - und Ernährungszustand. Es liegen keine Arztbriefe über eine in letzter Zeit aufgrund des Morbus Crohns erforderliche Krankenhausaufnahme vor. Obg. wurde bis dato aufgrund der chronisch entzündlichen
Darmerkrankung zweimal operiert, zuletzt 2008. Somit handelt es sich um ein schweres, aber nicht sehr aktives Krankheitsbild.
Eine Stuhlinkontinenz liegt laut Obg. nicht vor. Dies ist insofern nachzuvollziehen, da bei Stuhlinkontinenz mit Sicherheit eine weitere Abklärung (Sphinktermanometrie oder anale Endosonographie) erfolgt wäre.
Laut BVwG sind hinsichtlich Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel, folgende Punkte wesentlich: Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlgangs.
Hier ist Folgendes festzuhalten:
Es bestehen natürlich therapeutische Optionen hinsichtlich Verbesserung der Häufigkeit, der Unvorhersehbarkeit und der Unabwendbarkeit des Stuhlgangs.
Laut S3 - Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs – und Stoffwechselkrankheiten stellt die Beeinflussung der Darmflora einen wesentlichen Teil der Therapie einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung dar. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Beeinflussung der Darmflora (hier bestehen therapeutische Optionen hinsichtlich Intensivierung der konservativen Therapiemaßnahmen), ein spontaner und unkontrollierter Stuhlverlust verhindert werden kann.
Eine chronisch entzündliche Darmerkrankung ist eine Autoimmunkrankheit, die sich durch einen schubweisen Krankheitsverlauf abzeichnet. Je nach Krankheitsaktivität, variieren diese Schübe in ihrer Intensität und Frequenz. Somit stellt eine CED per se auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems dar.
Der Ordnung halber:
Die Entziehung des Parkausweises wurde im Gutachten begründet.
Es wurde im Gutachten festgehalten, dass aus meiner Sicht, Obg. auf einen geschützten Arbeitsplatz einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dies ist letztlich eine rechtliche Frage.
Es bleiben sowohl die Einzelleiden als auch der Gesamtgrad der Behinderung unverändert. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aus gutachterlicher Sicht zumutbar.“
Mit Schreiben vom 05.06.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass im Scheckkartenformat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Herabstufung des Grades der Behinderung des führenden Leidens 1 um zwei Stufen nicht nachvollziehbar sei und verwies dabei auf den bereits vorgelegten fachärztlichen Befund der Universitätsklinik für Innere Medizin vom 30.04.2024, woraus sich der schwere chronische Verlauf samt immer wieder auftretender entzündlicher Geschehnissen dieses Leidens ergebe. Überdies sei auch die Argumentation der Reduzierung mit dem guten Allgemein- und Ernährungszustand nicht nachvollziehbar. Weiters wurde zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Zusammenhang mit dem Leiden Morbus Crohn ausgeführt. Mit der Beschwerde wurde die Einholung eines weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 04.07.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 VwGVG, Anm. 11, Stand 01.10.2018).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, Stand 01.10.2018).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen – im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten – mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen – im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten – mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 59/2018 (BBG), lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, (BBG), lauten auszugsweise:
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (…)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (…)
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…)
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (…)Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (…)
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)
Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat vergleiche etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde legte dem in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 03.06.2024, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt, ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 26.01.2024 zugrunde, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers das führende Leiden 1 „Morbus Crohn (ED 1994, Operation 2008), Gallenblasenentfernung 2012“ unter der Pos.Nr. 07.04.06 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde. Begründet wurde die Einstufung mit dem unteren Rahmensatz mit der Berücksichtigung der vorliegenden Coloskopie und medikamentöser Dauertherapie, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Zur Reduktion des Leidens um zwei Stufen von 70 v.H. im Vorgutachten vom 24.04.2014 auf nunmehr 50 v.H. wurde begründend ausgeführt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes vorlägen, es gäbe auch keine Hinweise oder Befunde auf unklare Fieberschübe bzw. rezidivierende entzündlich aktivierte Episoden.
Weiters wurde der Entscheidung die fachärztliche Stellungnahme vom 27.05.2024 zugrunde gelegt, in welcher der bereits befasste Sachverständige zu seiner gutachterlichen Einschätzung ausgeführt hat:„Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wurde, wie in der Einschätzungsverordnung ersichtlich, mit der Richtsatzposition 07.04.06 (chronische Darmstörungen schweren Grades, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden) eingeschätzt, mit dem unteren Rahmensatz (50%), da ein guter Allgemein - und Ernährungszustand besteht. Laut neu vorgelegtem Arztbrief AKH Wien, Innere Medizin III vom 30.04.2024, handelt es sich bei Obg. um einen schweren, chronischen Verlauf. Dies bestätigt die Einschätzung mit Leiden 1 vom 15.01.2024. (…) Es handelt sich um ein schweres aber nicht sehr aktives Krankheitsbild.“Weiters wurde der Entscheidung die fachärztliche Stellungnahme vom 27.05.2024 zugrunde gelegt, in welcher der bereits befasste Sachverständige zu seiner gutachterlichen Einschätzung ausgeführt hat:„Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wurde, wie in der Einschätzungsverordnung ersichtlich, mit der Richtsatzposition 07.04.06 (chronische Darmstörungen schweren Grades, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden) eingeschätzt, mit dem unteren Rahmensatz (50%), da ein guter Allgemein - und Ernährungszustand besteht. Laut neu vorgelegtem Arztbrief AKH Wien, Innere Medizin römisch III vom 30.04.2024, handelt es sich bei Obg. um einen schweren, chronischen Verlauf. Dies bestätigt die Einschätzung mit Leiden 1 vom 15.01.2024. (…) Es handelt sich um ein schweres aber nicht sehr aktives Krankheitsbild.“
In dem in der oben genannten fachärztlichen Stellungnahme zitierten Arztbrief einer Spezialambulanz des AKH, Interne Medizin III vom 30.04.2024 - in welcher der Beschwerdeführer in fachärztlicher Betreuung steht - wird unter anderem fachärztlich ausgeführt, dass bei schwerem chronischen aktiven Verlauf des Morbus Crohn bisher wiederholt Steroide sowie sämtliche derzeit in dieser Indikation zugelassene Medikationen eingesetzt würden, zuletzt sogar eine „off label“ Medikation, und sei zwar das CRP im Normbereich, jedoch komme es wiederholt zu Abfällen des Hämoglobinwertes und sei die Erkrankung immer wieder in Abklärung (zuletzt mit einer Kapselendoskopie). In dem in der oben genannten fachärztlichen Stellungnahme zitierten Arztbrief einer Spezialambulanz des AKH, Interne Medizin römisch III vom 30.04.2024 - in welcher der Beschwerdeführer in fachärztlicher Betreuung steht - wird unter anderem fachärztlich ausgeführt, dass bei schwerem chronischen aktiven Verlauf des Morbus Crohn bisher wiederholt Steroide sowie sämtliche derzeit in dieser Indikation zugelassene Medikationen eingesetzt würden, zuletzt sogar eine „off label“ Medikation, und sei zwar das CRP im Normbereich, jedoch komme es wiederholt zu Abfällen des Hämoglobinwertes und sei die Erkrankung immer wieder in Abklärung (zuletzt mit einer Kapselendoskopie).
Im ärztlichen Vorgutachten vom 24.04.2014 wurde das Leiden als „Morbus Crohn ED 1994, Operation 2008“ unter der Pos.Nr. 07.04.07 nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt.
Begründet wurde die Einschätzung mit unklaren Fieberschüben und rezidivierend entzündlich aktivierten Episoden unter Biologika- und Cortisontherapie, wiederholt auch Antibiotikatherapie nach einer Pankreatitis und Gallenblasenentfernung 2012 mit Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, aber stabilem Körpergewicht. Die unklaren Fieberschübe würden zu einem Leistungsabfall führen und bislang trotz wiederholter Antibiotikagabe und entzündungshemmender Dauermedikation nicht beherrschbar seien. Das Hauptleiden selbst sei auch unter kombinierter Therapie nicht eindeutig stabilisiert.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Begründung für die Herabstufung des Morbus Crohn Leidens im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.01.2024 bzw. in der fachärztlichen Stellungnahme vom 27.05.2024 mit dem guten Allgemein- und Ernährungszustand nicht nachvollziehbar ist, da sich dieser im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2014 nicht verändert hat. Im Gutachten vom 24.04.2014 wurde ein stabiles Körpergewicht von 76 kg angegeben und ein guter bzw. normaler Allgemein- bzw. Ernährungszustand, und finden sich exakt diese Angaben im fachärztlichen Gutachten vom 26.01.2024, weshalb diesbezüglich keine Veränderung erkennbar ist.
Der fachärztliche Sachverständige bekräftigt in seiner Stellungnahme vom 27.05.2024, dass ein schwerer chronischer Verlauf - wie im fachärztlichen Befundbericht vom 30.04.2024 angegeben – der Morbus Crohn Erkrankung vorliege, dieser lag aber bei gutachterlicher Beurteilung im Jahr 2014 (Morbus Crohn ED 1994, OP 2008) ebenfalls bereits vor. Überdies gibt der fachärztliche Sachverständige in der Stellungnahme an, dass kein sehr aktives Krankheitsbild vorliege und steht das im Widerspruch mit den Angaben im fachärztlichen Befundbericht vom 30.04.2024, wonach ein schwerer chronischer aktiver Verlauf der Erkrankung vorliege.
Auch wird im fachärztlichen Befundbericht vom 30.04.2024 angeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato sämtliche Medikamente - zuletzt sogar ein „off-label“ Medikament - ausprobiert habe und es trotzdem immer wieder zu diversen abklärungsbedürftigen Geschehnissen der Erkrankung komme. Dies deckt sich mit den Ausführungen in der gutachterlichen Beurteilung vom 24.04.2014 „das Hauptleiden selbst sei auch unter kombinierter Therapie nicht eindeutig stabilisiert.“ Dies lässt den Schluss zu, dass es nach wie vor auch nicht zu einer Stabilisierung der Erkrankung gekommen ist.
Aus den dargelegten Gründen ist daher die Herabstufung von Leiden 1 im fachärztlichen Gutachten vom 26.01.2024 um zwei Stufen mit der Begründung, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes vorlägen und es auch keine Hinweise oder Befunde auf unklare Fieberschübe bzw. rezidivierende entzündlich aktivierte Episoden gäbe, nicht schlüssig bzw. nicht ausreichend und somit ist auch das fachärztliche Gutachten nicht schlüssig.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde und der fachärztliche Sachverständige in seiner Stellungnahme umfangreiche Ausführungen zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1