TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/20 G312 2287956-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2024
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Entscheidungsdatum

20.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 2287956-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2024 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.01.2024, Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF durch sein Verhalten, insbesondere durch die Straftat der gefährlichen Drohung sowie der Körperverletzung gegen seine Lebensgefährtin, gezeigt habe, kein Interesse an der Respektierung der Gesetze Österreichs zu haben. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Friedens. Das vom BF gesetzte Verhalten sei zudem erst vor kurzem gesetzt worden und sei daher mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde nur unzureichend dargelegt habe, weshalb sie in Zukunft mit einer vom BF ausgehenden Gefährlichkeit rechne. Eine gegenwärtige und vor allem erhebliche Gefahr des BF könne bei ihm nicht erblickt werden. Der BF habe zudem durch das Verspüren des Haftübels das Unrecht seiner Taten eingesehen und führe in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Insbesondere lebe im Bundesgebiet seine krebskranke Mutter, die auf ihn angewiesen sei. Zudem führe er eine Beziehung in Österreich. Der BF habe in der Slowakei hingegen wenige Anknüpfungspunkte. Der Eingriff in das Recht des BF sei daher als unzulässig zu betrachten. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde nur unzureichend dargelegt habe, weshalb sie in Zukunft mit einer vom BF ausgehenden Gefährlichkeit rechne. Eine gegenwärtige und vor allem erhebliche Gefahr des BF könne bei ihm nicht erblickt werden. Der BF habe zudem durch das Verspüren des Haftübels das Unrecht seiner Taten eingesehen und führe in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Insbesondere lebe im Bundesgebiet seine krebskranke Mutter, die auf ihn angewiesen sei. Zudem führe er eine Beziehung in Österreich. Der BF habe in der Slowakei hingegen wenige Anknüpfungspunkte. Der Eingriff in das Recht des BF sei daher als unzulässig zu betrachten.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 08.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 10.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie sein Rechtsvertreter und einer Dolmetscherin teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist slowakischer Staatsbürger, ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in der Slowakei die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Spengler. Im Anschluss war er in Bratislava bei seinem Vater als Kellner tätig. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht Slowakisch und Deutsch.

1.2. Der BF reiste erstmals im Oktober 2014 in das Bundesgebiet ein. Er weist von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX Wohnsitzmeldungen (Hauptwohnsitz) in Österreich auf. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Derzeit ist der BF seit XXXX in Österreich melderechtlich registriert. 1.2. Der BF reiste erstmals im Oktober 2014 in das Bundesgebiet ein. Er weist von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 Wohnsitzmeldungen (Hauptwohnsitz) in Österreich auf. Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Derzeit ist der BF seit römisch 40 in Österreich melderechtlich registriert.

Am XXXX wurde der BF rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, da er keiner Arbeit nachging und keine ausreichenden finanzielle Mittel für seinen Unterhalt vorweisen konnte. Der BF reiste am 28.09.2018 aus dem Bundesgebiet aus und zuletzt am XXXX erneut ein. Am römisch 40 wurde der BF rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, da er keiner Arbeit nachging und keine ausreichenden finanzielle Mittel für seinen Unterhalt vorweisen konnte. Der BF reiste am 28.09.2018 aus dem Bundesgebiet aus und zuletzt am römisch 40 erneut ein.

1.3. Der BF weist in der Slowakei folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1.       1998:   Diebstahl, 14 Monate Freiheitsstrafe

2.       2001:   Diebstahl, 8 Monate Freiheitsstrafe

3.       2004:   Diebstahl, 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe

4.       2006:   Drogenerwerb und Konsum, Besitz, Herstellung, 2 Jahre Freiheitsstrafe

5.       2007:   Diebstahl, 2 Jahre Freiheitsstrafe

6.       2009:   Diebstahl, 1 Jahr Freiheitsstrafe

7.       2010:   Drogenerwerb und Konsum, Besitz, Herstellung, 1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe

8.       2011:   Drogenerwerb und Konsum, Besitz, Herstellung, 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe

9.       2011:   Diebstahl, 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe

10.      2011:   schwerer Diebstahl, 1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe

11.      2012:   Gewalt bzw. Drohung gegen Amtsperson, Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung, 5 Jahre Freiheitsstrafe

12.      2017:   Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel, 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe

13.      2017:   schwerer Diebstahl, 7 Monate Freiheitsstrafe

14.      2018:   Diebstahl, 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe

15.      2019:   schwerer Diebstahl, 14 Monate Freiheitsstrafe

16.      2023:   Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel, 6 Monate Freiheitsstrafe, Bewährung 1 Jahr

17.      2023:   einfache Körperverletzung, 5 Monate Freiheitsstrafe

In Österreich liegt dem BF folgende Verurteilung zur Last:

Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht Wels, GZ: XXXX , wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht Wels, GZ: römisch 40 , wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF seine Lebensgefährtin gefährlich zumindest mit Körperverletzung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar:

1.       am XXXX .2023, indem er während einer Autofahrt sinngemäß zu ihr sagte, dass jetzt beide sterben würden, weil das Leben keinen Sinn mehr mache,1.       am römisch 40 .2023, indem er während einer Autofahrt sinngemäß zu ihr sagte, dass jetzt beide sterben würden, weil das Leben keinen Sinn mehr mache,

2.       am XXXX .2023, indem er sinngemäß zu ihr sagte, dass er sie umbringen werde und dass sie wisse, dass sie es mit einem Psychopathen zu tun habe sowie 2.       am römisch 40 .2023, indem er sinngemäß zu ihr sagte, dass er sie umbringen werde und dass sie wisse, dass sie es mit einem Psychopathen zu tun habe sowie

3.       am XXXX .2023, indem er sinngemäß zu ihr sagte, dass er kein Problem damit habe zu ihrer Freundin zu gehen und dort alle umzubringen. 3.       am römisch 40 .2023, indem er sinngemäß zu ihr sagte, dass er kein Problem damit habe zu ihrer Freundin zu gehen und dort alle umzubringen.

Desweiteren war der BF schuldig, seine Lebensgefährtin am XXXX sowie am XXXX vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er ihr jeweils Schläge versetzte, wodurch diese Hämatome am Körper erlitt. Desweiteren war der BF schuldig, seine Lebensgefährtin am römisch 40 sowie am römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er ihr jeweils Schläge versetzte, wodurch diese Hämatome am Körper erlitt.

Bei der Strafbemessung wurde kein mildernder Umstand, erschwerend hingegen drei einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von fünf Vergehen und die Tatbegehung gegen Angehörige gewertet.

1.4. Der BF verfügte von November 2014 bis Jänner 2018 in Österreich über eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger. Am XXXX stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung, wobei das Verfahren aufgrund des fallgegenständlichen Verfahrens sowie fehlender Unterlagen nach wie vor offen ist.1.4. Der BF verfügte von November 2014 bis Jänner 2018 in Österreich über eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger. Am römisch 40 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung, wobei das Verfahren aufgrund des fallgegenständlichen Verfahrens sowie fehlender Unterlagen nach wie vor offen ist.

Der BF war in Österreich von XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX erwerbstätig, ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab XXXX . Derzeit ist er seit XXXX beim XXXX in XXXX als Hilfskraft erwerbstätig. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Der BF absolvierte im Februar 2023 die Integrationsprüfung Sprachniveau A2. Der BF war in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 erwerbstätig, ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab römisch 40 . Derzeit ist er seit römisch 40 beim römisch 40 in römisch 40 als Hilfskraft erwerbstätig. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Der BF absolvierte im Februar 2023 die Integrationsprüfung Sprachniveau A2.

Der BF führt in Österreich eine Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen, XXXX . Derzeit liegt jedoch kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und der genannten Lebensgefährtin vor. Der BF führt in Österreich eine Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen, römisch 40 . Derzeit liegt jedoch kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und der genannten Lebensgefährtin vor.

Im Bundesgebiet lebt weiters die Mutter des BF, XXXX , die in Bezug einer Alters- und Witwenpension steht und keinen gemeinsamen Haushalt mit dem BF führt. Bei ihr wurde ein Kalottentumor sowie weiters ein Hirninfarkt diagnostiziert. Sie leidet ebenso an Bluthochdruck, einer globalen Amnesie, Brechreiz, einer multiplen Lebensmittelunverträglichkeit sowie einer Vergrößerung des Uterus. Die Mutter des BF ist jedoch nicht auf die ausschließliche Pflege bzw. Unterstützung durch ihn angewiesen. Im Bundesgebiet lebt weiters die Mutter des BF, römisch 40 , die in Bezug einer Alters- und Witwenpension steht und keinen gemeinsamen Haushalt mit dem BF führt. Bei ihr wurde ein Kalottentumor sowie weiters ein Hirninfarkt diagnostiziert. Sie leidet ebenso an Bluthochdruck, einer globalen Amnesie, Brechreiz, einer multiplen Lebensmittelunverträglichkeit sowie einer Vergrößerung des Uterus. Die Mutter des BF ist jedoch nicht auf die ausschließliche Pflege bzw. Unterstützung durch ihn angewiesen.

1.5. Im Herkunftsstaat lebt der Vater des BF.

1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Doppelstaatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dessen Angaben vor der belangten Behörde, dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass der BF gesund und erwerbsfähig ist, beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft aus der Slowakei sowie zu seinen Lebensumständen ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet und zur rechtskräftigen Ausweisung im XXXX ergeben sich aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet und zur rechtskräftigen Ausweisung im römisch 40 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.

2.3. Die Verurteilungen des BF in der Slowakei beruhen auf dem Inhalt des im Akt einliegenden Auszuges aus dem Internationalen Strafregister (ECRIS). Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteil vom XXXX .2.3. Die Verurteilungen des BF in der Slowakei beruhen auf dem Inhalt des im Akt einliegenden Auszuges aus dem Internationalen Strafregister (ECRIS). Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteil vom römisch 40 .

2.4. Die bis Jänner 2018 gültige Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ergibt sich aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Die Erwerbstätigkeiten bzw. der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Der BF legte weiters ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vor. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.

Die Feststellungen zur Beziehung des BF zu einer slowakischen Staatsangehörigen ergeben sich ebenso aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug ergab sich, dass die Lebensgefährtin des BF seit XXXX in keinem gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebt. Die Feststellungen zur Beziehung des BF zu einer slowakischen Staatsangehörigen ergeben sich ebenso aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug ergab sich, dass die Lebensgefährtin des BF seit römisch 40 in keinem gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebt.

Der Gesundheitszustand der Mutter des BF ergab sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und seiner Mutter besteht, ergab sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug

Zur Abhängigkeit der Mutter vom BF ist auszuführen, dass es zwar glaubhaft ist, dass sie gesundheitlich eingeschränkt ist, der BF jedoch im gesamten Verfahren nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass eine unabdingbare Abhängigkeit der Mutter des BF zu ihm im Bundesgebiet bestehe, wenngleich selbstverständlich zuzugestehen ist, dass für den BF ein Verbleib im Bundesgebiet subjektiv wünschenswert wäre.

Der BF gab im gesamten Verfahren zwar an wegen der Krebserkrankung seiner Mutter nicht in die Slowakei zurückkehren zu können, doch vermochte er nicht konkret auszuführen, welche konkreten Pflegeleistungen betreffend seine Mutter er verrichte bzw. welche Unterstützungsleistungen er tatsächlich erbringe, sondern verwies er bloß darauf, dass seine Mutter pflegebedürftig sei. Befragt zur laufenden Behandlung seiner Mutter konnte der BF konkret nur vorbringen, dass seine Mutter zum Arzt gehe und er sie begleite. Auch nach nochmaligem Nachfragen, welche konkrete Behandlung sie erhalte, gab er pauschal dazu an, dass sie „immer in Prozess“ sei. Schließlich führte der BF bezüglich der Behandlung seiner Mutter an, dass sie zum Psychiater gehe und man sie für die Operation vorbereiten wollte. Sie nehme auch Medikamente, wobei er die genaue Bezeichnung derer nicht kenne (vgl. Verhandlungsschrift S. 15/16). Der BF vermochte durch seinen pauschalen Verweis auf eine Pflegebedürftigkeit seiner Mutter keine spezifische Pflege- und Unterstützungsleistungen zu bezeichnen und konnte daraus der Eindruck gewonnen werden, dass der BF tatsächlich die Pflege und Betreuung seiner Mutter nicht übernommen hat. Der BF gab im gesamten Verfahren zwar an wegen der Krebserkrankung seiner Mutter nicht in die Slowakei zurückkehren zu können, doch vermochte er nicht konkret auszuführen, welche konkreten Pflegeleistungen betreffend seine Mutter er verrichte bzw. welche Unterstützungsleistungen er tatsächlich erbringe, sondern verwies er bloß darauf, dass seine Mutter pflegebedürftig sei. Befragt zur laufenden Behandlung seiner Mutter konnte der BF konkret nur vorbringen, dass seine Mutter zum Arzt gehe und er sie begleite. Auch nach nochmaligem Nachfragen, welche konkrete Behandlung sie erhalte, gab er pauschal dazu an, dass sie „immer in Prozess“ sei. Schließlich führte der BF bezüglich der Behandlung seiner Mutter an, dass sie zum Psychiater gehe und man sie für die Operation vorbereiten wollte. Sie nehme auch Medikamente, wobei er die genaue Bezeichnung derer nicht kenne vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 15/16). Der BF vermochte durch seinen pauschalen Verweis auf eine Pflegebedürftigkeit seiner Mutter keine spezifische Pflege- und Unterstützungsleistungen zu bezeichnen und konnte daraus der Eindruck gewonnen werden, dass der BF tatsächlich die Pflege und Betreuung seiner Mutter nicht übernommen hat.

Dazu kann es im Lichte der Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesundheits- und Pflegesystems in Österreich als erwiesen angesehen werden, dass der Pflegebedarf der Mutter des BF durch die im Rahmen des österreichischen Pflegewesens vorhandenen Systeme der sozialmedizinischen Versorgungsdienste (bespielhaft seien hier ärztliche (ambulante, stationäre, durch den Hausarzt, durch einen Facharzt) bzw. medikamentöse bzw. therapeutische Behandlung, mobile, teilstationäre und stationäre Dienste, Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, alternative Wohnformen, Case- und Caremanagement, mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungdienste angeführt) gedeckt wird.

Es steht somit fest, dass seine Mutter nicht auf die Pflege durch den BF angewiesen ist. Dies wird schließlich durch die eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung untermauert, wonach eine Unterstützung seiner Mutter ebenso durch seine Freundin erfolgen könne (vgl. Verhandlungsschrift S. 15). Es steht somit fest, dass seine Mutter nicht auf die Pflege durch den BF angewiesen ist. Dies wird schließlich durch die eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung untermauert, wonach eine Unterstützung seiner Mutter ebenso durch seine Freundin erfolgen könne vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 15).

2.5. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in der Slowakei beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er bereits siebzehn Mal in der Slowakei rechtskräftig verurteilt worden ist, worin sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung nicht nur österreichischer Gesetze ergab. Auch nachdem der BF im XXXX rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde und im XXXX erneut nach Österreich einreiste, wurde er bereits wieder im XXXX straffällig, indem er seine Lebensgefährtin gefährlich bedrohte und am Körper verletzte, worauf er im XXXX rechtskräftig verurteilt wurde. Die zuletzt begangene Straftat deutet auf ein Persönlichkeitsbild von hoher Gewaltbereitschaft und missachtender Haltung gegenüber Frauen hin, weshalb eine vom BF ausgehende signifikante Gefahr zu prognostizieren ist. Der BF vermochte im gesamten Verfahren nicht darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Es bleibt zwar nicht unberücksichtigt, dass er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, aus seinen Fehlern gelernt zu haben. Allerdings kann aus dieser bekundeten Reue kein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit erkannt werden, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lang er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Da der BF jedoch erst im XXXX aus der Haft entlassen wurde, kann ihm noch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden, weshalb davon auszugehen ist, dass von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er bereits siebzehn Mal in der Slowakei rechtskräftig verurteilt worden ist, worin sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung nicht nur österreichischer Gesetze ergab. Auch nachdem der BF im römisch 40 rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde und im römisch 40 erneut nach Österreich einreiste, wurde er bereits wieder im römisch 40 straffällig, indem er seine Lebensgefährtin gefährlich bedrohte und am Körper verletzte, worauf er im römisch 40 rechtskräftig verurteilt wurde. Die zuletzt begangene Straftat deutet auf ein Persönlichkeitsbild von hoher Gewaltbereitschaft und missachtender Haltung gegenüber Frauen hin, weshalb eine vom BF ausgehende signifikante Gefahr zu prognostizieren ist. Der BF vermochte im gesamten Verfahren nicht darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Es bleibt zwar nicht unberücksichtigt, dass er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, aus seinen Fehlern gelernt zu haben. Allerdings kann aus dieser bekundeten Reue kein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit erkannt werden, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lang er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Da der BF jedoch erst im römisch 40 aus der Haft entlassen wurde, kann ihm noch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden, weshalb davon auszugehen ist, dass von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot) des angefochtenen Bescheides richtet und bleibt der Spruchpunkt II. (Durchsetzungsaufschub) explizit von dieser unberührt. Der Spruchpunkt II. ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen.Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltsverbot) des angefochtenen Bescheides richtet und bleibt der Spruchpunkt römisch II. (Durchsetzungsaufschub) explizit von dieser unberührt. Der Spruchpunkt römisch II. ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich von Oktober 2014 bis Jänner 2018 rechtmäßig in Österreich aufhielt und am XXXX – nach rechtskräftiger Ausweisung – aus dem Bundesgebiet ausreiste. Zuletzt reiste er am XXXX nach Österreich ein und wurde im XXXX straffällig. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich von Oktober 2014 bis Jänner 2018 rechtmäßig in Österreich aufhielt und am römisch 40 – nach rechtskräftiger Ausweisung – aus dem Bundesgebiet ausreiste. Zuletzt reiste er am römisch 40 nach Österreich ein und wurde im römisch 40 straffällig. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine insgesamt siebzehn strafgerichtlichen Verurteilungen in der Slowakei wegen mehrfachen schweren Diebstählen, Körperve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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