Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G307 2296264-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Tschechien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Tschechien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 fest- und am XXXX .2023 in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 fest- und am römisch 40 .2023 in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.08.2023, dem BF zugestellt am 24.08.2023, wurde der BF anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle seiner Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und in eventu die Schubhaft zu verhängen. Zudem wurde der BF zur Beantwortung konkreter Fragen und Abgabe einer Stellungnahme binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
3. Eine diesbezügliche Stellungnahme des BF langte nicht ein.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, 3 Z 1 und 2, Abs. 4 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß Paragraphen 114, Absatz eins,, 3 Ziffer eins und 2, Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 02.07.2024, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 02.07.2024, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
6. Mit am 16.07.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit am 16.07.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 22.07.2024 vorgelegt und langten dort am 25.07.2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist tschechischer Staatsangehöriger, ledig, gesund, arbeitsfähig und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Tschechisch.
Der BF wurde in Tschechien geboren, besuchte dort neun Jahre die Grund- und drei Jahre die Berufsschule und war als Systemgastronom erwerbstätig.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 26.04.2023 – laufend Hauptwohnsitz
? XXXX .2023 – laufend Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2023 – laufend Nebenwohnsitz JA
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet.
1.4. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, 3 Z 1 und 2, Abs. 4 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. 1.4. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß Paragraphen 114, Absatz eins,, 3 Ziffer eins und 2, Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, er habe mit seiner Lebensgefährtin und einem weiteren Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Tat nach § 114 Abs. 1 FPG in Bezug auf mindestens drei Fremde und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hätten, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, und zwar der Genannten sowie weiterer unbekannter Personen darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern laufend Vergehen nach § 114 Abs. 1 FPG ausgeführt werden, indem der BF und seine Lebensgefährtin die Genannten gegen ein versprochenes Entgelt zunächst in der von ihnen bewohnten Schlepperwohnung im Bundesgebiet beherbergt und versorgt hätten, der BF sie in weiterer Folge mit einem PKW abholte und sie nach Deutschland oder Frankreich verbrachte sowie der Mittäter laufenden Kontakt zu den für die Schleppung Verantwortlichen hielt, den BF und seine Lebensgefährtin, denen er unentgeltlich seine Wohnung im Bundesgebiet zur eigenen Verfügung stellte, damit beauftragte, diese als Zwischenquartier für geschleppte Personen zu unterhalten, dem BF zwei Pkw zur Verfügung stellte, ihn beauftragte, die geschleppten Personen darin weiter nach Deutschland oder Frankreich zu verbringen, der BF in weitere Folge die Schleppungen durchführte, und zwarDem BF wurde darin angelastet, er habe mit seiner Lebensgefährtin und einem weiteren Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Tat nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG in Bezug auf mindestens drei Fremde und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hätten, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, und zwar der Genannten sowie weiterer unbekannter Personen darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern laufend Vergehen nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG ausgeführt werden, indem der BF und seine Lebensgefährtin die Genannten gegen ein versprochenes Entgelt zunächst in der von ihnen bewohnten Schlepperwohnung im Bundesgebiet beherbergt und versorgt hätten, der BF sie in weiterer Folge mit einem PKW abholte und sie nach Deutschland oder Frankreich verbrachte sowie der Mittäter laufenden Kontakt zu den für die Schleppung Verantwortlichen hielt, den BF und seine Lebensgefährtin, denen er unentgeltlich seine Wohnung im Bundesgebiet zur eigenen Verfügung stellte, damit beauftragte, diese als Zwischenquartier für geschleppte Personen zu unterhalten, dem BF zwei Pkw zur Verfügung stellte, ihn beauftragte, die geschleppten Personen darin weiter nach Deutschland oder Frankreich zu verbringen, der BF in weitere Folge die Schleppungen durchführte, und zwar
1. Ende Juli 2023 die Durchschleppung von sechs Personen nach Frankreich;
2. am XXXX 2023 die Durchschleppung von vier Personen von Österreich über Deutschland nach Belgien und Frankreich;2. am römisch 40 2023 die Durchschleppung von vier Personen von Österreich über Deutschland nach Belgien und Frankreich;
3. von XXXX .2023 bis XXXX .2023 der Mittäter die Einschleppung von sechs Personen nach Österreich und am XXXX .2023 die Weiterschleppung von drei Personen nach Deutschland, wobei die Genannten durch den BF am XXXX .2023 auf einer Schnellstraße nach einer Verkehrskontrolle angehalten wurden und eine Person gemeinsam mit ihrem Kind bei einer Durchsuchung der Wohnung des BF im Bundesgebiet am XXXX .2023 angetroffen wurde.3. von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 der Mittäter die Einschleppung von sechs Personen nach Österreich und am römisch 40 .2023 die Weiterschleppung von drei Personen nach Deutschland, wobei die Genannten durch den BF am römisch 40 .2023 auf einer Schnellstraße nach einer Verkehrskontrolle angehalten wurden und eine Person gemeinsam mit ihrem Kind bei einer Durchsuchung der Wohnung des BF im Bundesgebiet am römisch 40 .2023 angetroffen wurde.
Als mildernd wurden vom Gericht die umfassend und geständige Einlassung, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend die Deliktsqualifikation und zehn einschlägige Vorstrafen gewertet.
Der BF wurde am XXXX .2023 fest- und am XXXX .2023 in der Justizanstalt aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2027, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2025 (1/2) und der XXXX .2025 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2023 fest- und am römisch 40 .2023 in der Justizanstalt aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2027, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2025 (1/2) und der römisch 40 .2025 (2/3)).
1.5. Der BF weist in Tschechien und Deutschland folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2001, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage und sonstiger Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.1. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2001, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage und sonstiger Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
2. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2002, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls, vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigung und Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2002, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls, vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigung und Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2004, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigung, Diebstahls, vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderer Straftaten gegen die Volksgesundheit und Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2004, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigung, Diebstahls, vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderer Straftaten gegen die Volksgesundheit und Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
4. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde dem BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein Recht oder eine Fähigkeit für die Dauer von drei Jahren entzogen.4. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2006, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde dem BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein Recht oder eine Fähigkeit für die Dauer von drei Jahren entzogen.
5. Urteil des XXXX vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.5. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
6. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens und einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens und einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
7. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigung, vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, Diebstahls, Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.7. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigung, vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, Diebstahls, Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
8. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten, Diebstahls und Einbruchdiebstahls verurteilt.8. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten, Diebstahls und Einbruchdiebstahls verurteilt.
9. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen sowie Diebstahls in zwei Fällen verurteilt.9. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen sowie Diebstahls in zwei Fällen verurteilt.
10. Mit Urteil des AG XXXX vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2012, wurde der BF wegen Diebstahls verurteilt.10. Mit Urteil des AG römisch 40 vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2012, wurde der BF wegen Diebstahls verurteilt.
11. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.11. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
12. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.12. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
13. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.13. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2013, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
14. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.14. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
15. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wurde der BF wegen anderer vorsätzlicher Straftaten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.15. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wurde der BF wegen anderer vorsätzlicher Straftaten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
16. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.16. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
17. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.17. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
18. Mit Urteil des AG XXXX vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten (vorsätzlicher Besitz in Tateinheit mit Führen einer verbotenen Waffe) verurteilt.18. Mit Urteil des AG römisch 40 vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten (vorsätzlicher Besitz in Tateinheit mit Führen einer verbotenen Waffe) verurteilt.
19. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.19. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
20. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens sowie falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.20. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens sowie falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
21. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.21. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
22. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage, vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.22. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage, vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.6. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen des BF. Es sind keine Anhaltspunkte einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet hervorgekommen.
Der BF führte vor seiner Inhaftierung eine Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , StA. Tschechien, (im Folgenden: LG) welche (gemeinsam mit dem BF und einem weiteren Mittäter) wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde.Der BF führte vor seiner Inhaftierung eine Beziehung mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tschechien, (im Folgenden: LG) welche (gemeinsam mit dem BF und einem weiteren Mittäter) wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde.
Die Familie des BF (zwei Schwestern) lebt in Tschechien. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt ebenda. Er reiste lediglich zur Begehung von strafbaren Handlungen in das Bundesgebiet ein.
1.7. Der BF ist vermögenslos. In Tschechien weist der BF Schulden in der Höhe von 250.000,00 tschechischer Kronen auf bzw. läuft ein Privatkonkursverfahren. Vor seiner Inhaftierung war der BF ohne Beschäftigung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Muttersprache sowie zum Leben des BF in Tschechien beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der im Akt einliegenden Kopie des tschechischen Personalausweises des BF (AS 5f), den Angaben des BF in seiner Beschuldigtenvernehmung (AS 25ff) und den Feststellungen im Urteil des LG XXXX (AS 94).2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Muttersprache sowie zum Leben des BF in Tschechien beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der im Akt einliegenden Kopie des tschechischen Personalausweises des BF (AS 5f), den Angaben des BF in seiner Beschuldigtenvernehmung (AS 25ff) und den Feststellungen im Urteil des LG römisch 40 (AS 94).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX (AS 91ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 (AS 91ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Der Zeitpunkt der Festnahme, jener Einlieferung in die JA und die Termine zur (bedingten) Entlassung des BF aus der Haft erschließen sich aus den im Akt einliegenden Vollzugsinformation der JA (AS 111f).
2.2.4. Die Feststellung betreffend die Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Der Aufenthalt der Familie des BF in Tschechien gründet sich auf den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 29).
2.2.5. Die Feststellung betreffend die finanzielle Situation des BF ist den seinen Angaben (AS 25) und den Ausführungen des LG XXXX geschuldet (AS 94).2.2.5. Die Feststellung betreffend die finanzielle Situation des BF ist den seinen Angaben (AS 25) und den Ausführungen des LG römisch 40 geschuldet (AS 94).
2.2.6. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Er hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt.2.2.6. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Er hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt.
Dem BF stand überdies jederzeit die Möglichkeit offen, sich hilfesuchend an den Sozialen Dienst der Justizanstalt oder einen Rechtsanwalt bzw. seinen damaligen Strafverteidiger zu wenden. Zudem wäre es dem BF zumutbar gewesen, sich im Zweifel persönlich telefonisch oder schriftlich – auch in seiner Muttersprache – an das BFA zu wenden. In Ermangelung konkreter gegenteiliger Behauptungen, lässt sich nicht feststellen, dass der BF sich um eine Beantwortung der Schreiben des BFA bemüht hat.
Auch die Behauptung, das Bundesamt habe nur unzureichend dargelegt, weshalb es in Zukunft mit einer vom BF ausgehenden Gefährlichkeit rechne, steht auf keinem Fundament. Die belangte Behörde hat sich sehr wohl mit dem Fehlverhalten des BF, der daraus geschlossenen Gefährdungsprognose und den Verurteilungen auseinandergesetzt. Wirft man einen Blick auf den Bescheidinhalt, so befasst sich das BFA ausreichend mit den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das D