Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2292978-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 15.12.2023, Zl. 264204/23:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 15.12.2023, Zl. 264204/23:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 13.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zur Fachprüfung/Diplomprüfung aus Strafrecht des Diplomstudienplans Rechtswissenschaften für den Termin 13.11.2023 bis 17.11.2023 (schriftlich) und 27.11.2023 bis 01.12.2023 (mündlich).
2. Mit Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.12.2023, Zl. 264204/23, zugestellt am 15.12.2023 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass die gegenständliche Prüfung den Bestimmungen des Curriculums zufolge über ein Pflichtfach abzulegen sei, für das – dort näher genannte – Lehrveranstaltungen vorgeschrieben seien, der Beschwerdeführer diese jedoch noch nicht besucht habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass das Curriculum des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck keinerlei fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur konkreten Prüfung vorsehe, insbesondere keine zum verpflichtenden Besuch von bestimmten Lehrveranstaltungen, und beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen möge, dass seinem Antrag auf Zulassung zum oben genannten Prüfungstermin stattzugeben gewesen wäre.
4. Der Senat der Universität Innsbruck fasste in seiner Sitzung am 25.01.2024 den Beschluss, von der Erstellung eines Gutachtens abzusehen.
5. Mit Schreiben vom 03.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Mit Schreiben vom 05.06.2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde wegen des inzwischen verstrichenen Prüfungstermins gegenstandslos geworden sei und daher beabsichtigt werde, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25.06.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er bis 12.07.2024 im Ausland sei. Mit Schreiben vom 12.07.2024, zugestellt am 16.07.2024, wurde dem Beschwerdeführer der Vorhalt erneut übermittelt. Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit E-Mail vom 13.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zur Fachprüfung/Diplomprüfung aus Strafrecht des Diplomstudienplans Rechtswissenschaften für den Termin 13.11.2023 bis 17.11.2023 (schriftlich) und 27.11.2023 bis 01.12.2023 (mündlich).
Der beantragte Prüfungstermin ist zwischenzeitlich verstrichen.
Am 01.02.2024 legte der Beschwerdeführer die schriftliche Modulprüfung aus Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Wien erfolgreich ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer die schriftliche Modulprüfung aus Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Wien absolviert hat, gründet insbesondere auf dem im Akt aufliegenden Sammelzeugnis (OZ 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Einstellung des Verfahrens):
3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen (vgl. VwGH 29.01.2008, 2007/11/0203 mwN). Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mwN). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen vergleiche VwGH 29.01.2008, 2007/11/0203 mwN). Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mwN). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt- theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt- theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der gegenständlichen Beschwerde – da der Beschwerde-führer den Feststellungen zufolge die MP Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Wien mittlerweile positiv absolviert hat und darüber hinaus der von ihm beantragte Prüfungstermin zwischenzeitlich bereits verstrichen ist – nur noch theoretische Bedeutung zu.
Da nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beschwerde-führer vor dem Verwaltungsgericht auch keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat, war auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass seinem Antrag stattzugeben gewesen wäre, nicht zu entsprechen.
Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Rechtssache nur von einer Rechtsfrage abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Rechtssache nur von einer Rechtsfrage abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2292978.1.00Im RIS seit
12.09.2024Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024