Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
ABGB §138Spruch
G312 2288128-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05. sowie 17.07.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05. sowie 17.07.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins