Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
G312 2288641-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom 16.02.2024, Zl. XXXX , wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom 16.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich wegen Suchgiftdelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde. Durch das gesetzwidrige Verhalten des BF sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Sein Aufenthalt in Österreich habe sich auf die Verübung von strafbaren Handlungen konzentriert und stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die kriminelle Vita des BF zeige, dass er in keinster Weise gewillt sei sich an die österreichischen Gesetze zu halten und stehe klar im Widerspruch zum Recht der österreichischen Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Leben. Auch nach seiner Verurteilung sei anzunehmen, dass der BF Suchtmitteldelikte begehen werde. Ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erscheine angemessen.
Vor der Bescheiderlassung wurde dem BF mit Schreiben vom 25.11.2022, 15.01.2024 und 29.01.2024 im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt zur geplanten aufenthaltsbeenden Maßnahme schriftlich Stellung zu nehmen. In seinen Stellungnahmen brachte der BF etwa vor in der Slowakei ein Transportunternehmen zu haben und bat darum nur ein Aufenthaltsverbot für Österreich, nicht aber für Europa zu erhalten.
Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angeführten Bescheides des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung samt Einvernahme des BF anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des angeführten Bescheides des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung samt Einvernahme des BF anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
In der Beschwerde wird ersucht das Einreiseverbot nur für Österreich auszusprechen, da sich der BF in der Slowakei ein Unternehmen aufgebaut habe und er dieses – nach seiner Haftentlassung – weiterführen wolle. Er werde freiwillig Österreich verlassen und ersuche zudem das Einreiseverbot auf ein verhältnismäßiges Maß zu reduzieren. In vergleichbaren Fällen seien kürzer bemessene Einreiseverbote ausgesprochen worden. Er sei Ersttäter und bereue seine Tat, er wolle wieder ein ordentliches und normales Leben führen.
Mit Schreiben des BFA vom 15.03.2024, eingelangt am 19.03.2024, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis G312 2288641-1/3Z vom 21.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 24.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der JA Hirtenberg), dessen Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm unentschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist am XXXX in XXXX , Serbien, geboren, verheiratet und sorgepflichtig für eine 17jährige Tochter. Der BF wuchs in Serbien auf und besuchte dort die Schule. Der BF spricht Serbisch als Muttersprache und etwas Englisch. Seine Frau und seine Tochter leben in Nis, Serbien. Zuletzt war der BF im Jahr 2021 in Serbien. Weitere Familienangehörige des BF leben in Bulgarien, Griechenland, Deutschland und Italien, nicht jedoch in Österreich. Die Tochter des BF möchte nach ihrem Schulabschluss in Italien studieren.1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist am römisch 40 in römisch 40 , Serbien, geboren, verheiratet und sorgepflichtig für eine 17jährige Tochter. Der BF wuchs in Serbien auf und besuchte dort die Schule. Der BF spricht Serbisch als Muttersprache und etwas Englisch. Seine Frau und seine Tochter leben in Nis, Serbien. Zuletzt war der BF im Jahr 2021 in Serbien. Weitere Familienangehörige des BF leben in Bulgarien, Griechenland, Deutschland und Italien, nicht jedoch in Österreich. Die Tochter des BF möchte nach ihrem Schulabschluss in Italien studieren.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Nach Abschluss seiner Schulausbildung 1992/93 arbeitete er etwa bis 2006 als Bauarbeiter. Danach begann er mit der Einfuhr von Automobilen aus verschiedenen europäischen Ländern – hauptsächlich Deutschland und Italien – nach Serbien. Hierzu reiste er in die entsprechenden Länder, und kaufte dort die Automobile. Die Käufe erfolgten jedoch über Unternehmen von Freunden des BF, welche auch als Käufer aufschienen und hatte der BF kein eigenes Unternehmen. In Serbien verkaufte er die Automobile zu von ihm bestimmten Preisen. Dieser Tätigkeit ging der BF etwa 13 bis 14 Jahre bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie nach. Danach gründete der BF in der Slowakei ein Unternehmen. Nach seiner Enthaftung plant der BF wieder PKW´s aus europäischen Ländern nach Serbien einzuführen bzw im Rahmen seines Unternehmens in der Slowakei tätig zu sein. In Österreich ging der BF nie einer Erwerbstätigkeit nach.
In Serbien wohnte der BF – so wie auch aktuell seine Frau und Tochter – im Haus seines Vaters. Der BF verfügte über einen Aufenthaltstitel der Slowakei zu geschäftlichen Zwecken vom XXXX mit Gültigkeit bis XXXX . Am 04.04.2022 wurde ein Antrag auf Verlängerung bzw. Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Der BF hatte auch einen Wohnsitz in der Slowakei. Derzeit verfügt der BF über keine Aufenthaltsbewilligung für die SlowakeiIn Serbien wohnte der BF – so wie auch aktuell seine Frau und Tochter – im Haus seines Vaters. Der BF verfügte über einen Aufenthaltstitel der Slowakei zu geschäftlichen Zwecken vom römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 . Am 04.04.2022 wurde ein Antrag auf Verlängerung bzw. Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Der BF hatte auch einen Wohnsitz in der Slowakei. Derzeit verfügt der BF über keine Aufenthaltsbewilligung für die Slowakei
Der BF darf sich mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen mit ausreichendem Bargeld in Österreich aufhalten. Durch seine Straftaten wurde sein Aufenthalt illegal. Er verfügt über keine gesicherte Unterkunft, keine Wohnsitzmeldung (abgesehen von der JA Meldung) und keine sozialen Bindungen in Österreich.
1.2. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am XXXX , 15:40 Uhr von der LP XXXX festgenommen und am 08.12.2021 im Stande der Anhaltung in die JA XXXX verbracht. Am 10.12.2021 wurde gegen ihn die U-Haft verhängt und diese in der JA XXXX vollzogen.1.2. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am römisch 40 , 15:40 Uhr von der LP römisch 40 festgenommen und am 08.12.2021 im Stande der Anhaltung in die JA römisch 40 verbracht. Am 10.12.2021 wurde gegen ihn die U-Haft verhängt und diese in der JA römisch 40 vollzogen.
1.3. Gegen den BF liegt folgende rechtskräftige Verurteilung vor:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, § 28 Abs. 2 SMG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG, Paragraph 28, Absatz 2, SMG nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der BF begann im XXXX damit, in XXXX Suchtgift zu verkaufen und überließ bis zu seiner Festnahme am XXXX an eine Vielzahl nicht mehr feststellbarer Abnehmer bei unzähligen Übergaben 4000 Gramm Heroin. Das Heroin erhielt er von einer unbekannt gebliebenen Person, für welche er Suchtgift verwahrte, es teilweise an Abnehmer weitergab und das nicht verkaufte Heroin anschließend wieder retournierte. Pro übergebenem Gramm Heroin erhielt er so zumindest EUR 1,--. Zudem überließ der BF unbekannt gebliebenen Abnehmern 600 Gramm Kokain für EUR 60,-- bis EUR 100,-- pro Gramm. Die Überlassung des Suchtgiftes erfolgte demnach in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge. Der BF begann im römisch 40 damit, in römisch 40 Suchtgift zu verkaufen und überließ bis zu seiner Festnahme am römisch 40 an eine Vielzahl nicht mehr feststellbarer Abnehmer bei unzähligen Übergaben 4000 Gramm Heroin. Das Heroin erhielt er von einer unbekannt gebliebenen Person, für welche er Suchtgift verwahrte, es teilweise an Abnehmer weitergab und das nicht verkaufte Heroin anschließend wieder retournierte. Pro übergebenem Gramm Heroin erhielt er so zumindest EUR 1,--. Zudem überließ der BF unbekannt gebliebenen Abnehmern 600 Gramm Kokain für EUR 60,-- bis EUR 100,-- pro Gramm. Die Überlassung des Suchtgiftes erfolgte demnach in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge.
Während seines Aufenthalts in Wien mietete der BF ein Zimmer in der Wohnung des XXXX mit der Adresse XXXX , XXXX . Dieses nutzte der BF und ein abgesondert verfolgter Mittäter zur Verwahrung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge. Am XXXX wurden darin Heroin in Reinsubstanz von 2.565 Gramm Diacetylmorphin, 123,42 Gramm Codein und 37 Gramm Monoacetylmorphin, Kokain mit einer Reinsubstanz von 409,8 Gramm Cocain und 2,4 Gramm Cannabiskaut sichergestellt. Dieses Suchtgift besaßen der BF und der abgesondert verfolgte Mittäter mit dem Vorsatz, es in weiterer Folge in Verkehr zu setzen. Der BF führte bei seiner Festnahme am selben Tag zudem 2,5 Gramm Kokain brutto mit sich, um dieses zu verkaufen. Während seines Aufenthalts in Wien mietete der BF ein Zimmer in der Wohnung des römisch 40 mit der Adresse römisch 40 , römisch 40 . Dieses nutzte der BF und ein abgesondert verfolgter Mittäter zur Verwahrung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge. Am römisch 40 wurden darin Heroin in Reinsubstanz von 2.565 Gramm Diacetylmorphin, 123,42 Gramm Codein und 37 Gramm Monoacetylmorphin, Kokain mit einer Reinsubstanz von 409,8 Gramm Cocain und 2,4 Gramm Cannabiskaut sichergestellt. Dieses Suchtgift besaßen der BF und der abgesondert verfolgte Mittäter mit dem Vorsatz, es in weiterer Folge in Verkehr zu setzen. Der BF führte bei seiner Festnahme am selben Tag zudem 2,5 Gramm Kokain brutto mit sich, um dieses zu verkaufen.
Mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel und sein Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und das Vielfache Überschreiten der Grenzmenge.
Festgestellt wird, dass der BF die angeführten Straftaten beging. Der BF weist keine Vorverurteilungen in Österreich auf.
Der Strafantritt erfolgte am XXXX , das errechnete Strafende ist der XXXX , die Vorhaften von XXXX bis XXXX wurden auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der XXXX bzw XXXX . Derzeit befindet sich der BF in der JA XXXX . Der Strafantritt erfolgte am römisch 40 , das errechnete Strafende ist der römisch 40 , die Vorhaften von römisch 40 bis römisch 40 wurden auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der römisch 40 bzw römisch 40 . Derzeit befindet sich der BF in der JA römisch 40 .
1.4. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich weitgehend Widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zu den familiären, beruflichen und persönlichen Verhältnissen des BF beruhen im Wesentlichen auf dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dem Beschwerdevorbringen, der BF sei schon seit 40 Jahren als Autohändler tätig, kann schon allein deswegen nicht gefolgt werden, da der BF in der mündlichen Verhandlung angab, erst ab etwa 2006 Automobile nach Serbien eingeführt zu haben. Zudem ist das Vorbringen aufgrund des Alters des BF unglaubwürdig.
Dass der BF ein Unternehmen in der Slowakei hatte geht aus seinem Vorbringen hervor und ist aufgrund des Umstandes, dass er in der Slowakei über eine Aufenthaltsberechtigung zu geschäftlichen Zwecken verfügte sowie aufgrund der im Akt befindlichen Kopie seiner slowakischen E-Card plausibel. Welchen Gegenstand dieses Unternehmen hatte konnte aufgrund des diesbezüglich abweichenden Vorbringens des BF jedoch nicht festgestellt werden. So behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG etwa, dass es sich um eine Firma für Bau, Dekoration und Innendesign gehandelt habe, in seiner schriftlichen Stellungnahme war von einem Transportunternehmen die Rede und in der Beschwerde wurde ein Unternehmen für Ausmal- und Renovierungsarbeiten genannt. Auf entsprechende Nachfrage teilte das slowakische Kontaktbüro zudem mit, dass nicht mehr festgestellt werden könne, ob und welche Art von Geschäft der BF hatte.
2.3. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des BF in der Slowakei ergeben sich aus den Kurzbriefen der LPD XXXX , Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, vom 03.05.2023 und 26.01.2024. Dass der BF einen Wohnsitz in der Slowakei hatte ergibt sich aus der Mitteilung des slowakischen Kontaktbüros.2.3. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des BF in der Slowakei ergeben sich aus den Kurzbriefen der LPD römisch 40 , Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, vom 03.05.2023 und 26.01.2024. Dass der BF einen Wohnsitz in der Slowakei hatte ergibt sich aus der Mitteilung des slowakischen Kontaktbüros.
2.4. Da die vom BF behauptete Einreise Ende August 2021 in Zusammenschau mit den verurteilten Handlungen des BF nicht zutreffen kann, war festzustellen, dass dieser zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
2.5. Die Feststellungen zur Festnahme und Untersuchungshaft des BF basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und den Einträgen im Zentralen Melderegister (ZMR).2.5. Die Feststellungen zur Festnahme und Untersuchungshaft des BF basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 und den Einträgen im Zentralen Melderegister (ZMR).
2.6. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF basieren ebenfalls auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX . Jene zu den nicht vorhandenen Vorverurteilungen auf dem eingeholten Strafregisterauszug. Die möglichen Termine für eine bedingte Entlassung und der Vollzug der Haftstrafe in der JA XXXX ergeben sich aus der Verständigung der JA XXXX vom 30.06.2022 und dem ZMR-Auszug.2.6. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF basieren ebenfalls auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 . Jene zu den nicht vorhandenen Vorverurteilungen auf dem eingeholten Strafregisterauszug. Die möglichen Termine für eine bedingte Entlassung und der Vollzug der Haftstrafe in der JA römisch 40 ergeben sich aus der Verständigung der JA römisch 40 vom 30.06.2022 und dem ZMR-Auszug.
2.7. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der begangenen Straftat im Bereich der Suchtmittelkriminalität, worin sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze ergab. Der BF vermochte in der mündlichen Verhandlung zudem nicht darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Dazu führte er auf Nachfragen aus, dass man gegen ihn „was Österreich angehe auch ein lebenslanges Verbot“ verhängen könne und für ihn nur die anderen europäischen Staaten wichtig seien. Er gab des Weiteren an, dass er zuvor nie Straftaten verübt habe, einer ordnungsgemäßen Tätigkeit nachgegangen sei und weiterhin einer solchen nachgehen wolle, es das erste Mal gewesen sei und er nicht beabsichtige dies zu wiederholen. Aus dem Umstand, dass er in der Verhandlung nicht darlegen konnte, weshalb er die Taten beging und angab, dass diese „einfach passiert“ seien (Protokollseite 10), er diese zudem fortgesetzt über mehrere Monate in beträchtlichem Umfang beging muss eine glaubhafte Wesensänderung des BF erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Haftentlassung belegt werden um glaubhaft angenommen zu werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich auf die Spruchpunkte IV. bis VI. bezieht, weshalb die Spruchpunkt I. bis III. bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG entschieden, weshalb nur noch über die Spruchpunkte IV. und V. abzusprechen ist.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich auf die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. bezieht, weshalb die Spruchpunkt römisch eins. bis römisch III. bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI.) wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG entschieden, weshalb nur noch über die Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf. abzusprechen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lauten: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lauten:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im