Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
AVG §68Spruch
G312 2284317-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Slowenien, vertreten durch Haunschmidt Breiteneder Leutgöb Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, GZ: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2023, zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Slowenien, vertreten durch Haunschmidt Breiteneder Leutgöb Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, GZ: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2023, zu Recht beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw belangte Behörde) vom 05.09.2023, GZ: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gem § 67 Abs 1 und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gem § 70 Abs 3 FPG erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw belangte Behörde) vom 05.09.2023, GZ: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gem Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gem Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
Der Bescheid wurde dem BF am 13.09.2023 durch Hinterlegung zugestellt. An diesem Tag wurde der Bescheid erstmals zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle XXXX ( XXXX ) bereitgehalten. Zuvor erfolgte ein Zustellversuch, im Zuge dessen eine Verständigung zur Hinterlegung in den Briefkasten an der Meldeadresse des BF in der XXXX eingelegt und somit an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Der Bescheid wurde durch den BF jedoch nicht behoben, weshalb am 03.10.2023 die Rücksendung an das BFA erfolgte. Der Bescheid wurde dem BF am 13.09.2023 durch Hinterlegung zugestellt. An diesem Tag wurde der Bescheid erstmals zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle römisch 40 ( römisch 40 ) bereitgehalten. Zuvor erfolgte ein Zustellversuch, im Zuge dessen eine Verständigung zur Hinterlegung in den Briefkasten an der Meldeadresse des BF in der römisch 40 eingelegt und somit an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Der Bescheid wurde durch den BF jedoch nicht behoben, weshalb am 03.10.2023 die Rücksendung an das BFA erfolgte.
Bei der genannten Abgabeeinrichtung handelt es sich um den Briefkasten des an dieser Adresse gelegenen Hotels, welches als Arbeiterwohnheim genutzt wird. Für diesen beim Eingangsbereich befindlichen Postkasten haben die Bewohner des Hotels keinen Schlüssel. Ihre Post entnehmen die Bewohner den im Inneren des Hotels befindlichen Mappen. In die den Bewohnern jeweils zugeordneten Abschnitte dieser Mappen werden die Briefe hineingelegt. Dies erfolgt nicht durch die Mitarbeiter der Österreichischen Post AG, sondern durch die Hotelinhabung.
Gegen den gegenständlichen Bescheid war die Erhebung der Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung möglich. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde endete somit mit Ablauf des 11.10.2023.
2. Mit Erhebungsersuchen des BFA vom 17.11.2023 wurde die PI XXXX ersucht zu erheben, ob der BF an seiner Meldeadresse noch wohnhaft oder bereits verzogen ist. Der BF konnte durch die erhebenden Beamten noch am selben Tag an der entsprechenden Adresse angetroffen werden und wurde ihm ein Schriftstück betreffend seine Ausreiseverpflichtung gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt. Der BF konnte somit mangels Abwesenheit von der Abgabestelle rechtzeitig von der Zustellung des Bescheides über das Aufenthaltsverbot Kenntnis erlangen.2. Mit Erhebungsersuchen des BFA vom 17.11.2023 wurde die PI römisch 40 ersucht zu erheben, ob der BF an seiner Meldeadresse noch wohnhaft oder bereits verzogen ist. Der BF konnte durch die erhebenden Beamten noch am selben Tag an der entsprechenden Adresse angetroffen werden und wurde ihm ein Schriftstück betreffend seine Ausreiseverpflichtung gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt. Der BF konnte somit mangels Abwesenheit von der Abgabestelle rechtzeitig von der Zustellung des Bescheides über das Aufenthaltsverbot Kenntnis erlangen.
3. Gegen den Bescheid vom 05.09.2023 richtet sich die gegenständliche Beschwerde, welche am 29.11.2023 – somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
Zur Rechtzeitigkeit wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Zustellung des angefochtenen Bescheides vor dem 24.11.2023 (Anm.: Zusendung einer Kopie des Bescheides an den Rechtsanwalt des BF) nicht erfolgt sei. Ein davor möglicherweise durchgeführter Zustellversuch habe nicht den Vorgaben des ZustG entsprochen. Der BF sei von einer allfälligen Hinterlegung nicht verständigt worden, insbesondere habe er keine Hinterlegungsverständigung im Postkasten gehabt.Zur Rechtzeitigkeit wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Zustellung des angefochtenen Bescheides vor dem 24.11.2023 Anmerkung, Zusendung einer Kopie des Bescheides an den Rechtsanwalt des BF) nicht erfolgt sei. Ein davor möglicherweise durchgeführter Zustellversuch habe nicht den Vorgaben des ZustG entsprochen. Der BF sei von einer allfälligen Hinterlegung nicht verständigt worden, insbesondere habe er keine Hinterlegungsverständigung im Postkasten gehabt.
4. Die eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 27.12.2023, GZ: XXXX , als verspätet zurückgewiesen.4. Die eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 27.12.2023, GZ: römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.09.2023 an die damals aufrechte Meldeadresse versendet worden sei. Auf dem an die Behörde retournierten RSa-Brief sei die erfolgte Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 13.09.2023 und die erfolgte Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung vermerkt gewesen. Der Bescheid sei somit mit 13.09.2023 zugestellt worden und mit 12.10.2023 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde sei daher mit 29.11.2023 verspätet. Der BF kümmere sich nicht um seine Post und behebe seine Briefe nicht, was durch den Umstand belegt werde, dass auch das Schreiben über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr unbehoben retour gekommen sei. Es sei unwahrscheinlich, dass zwei Mal kein Abholschein hinterlegt werde.
5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 02.01.2024, beim BFA eingelangt am 10.01.2024, mit welchem die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt wurde.
Mit Schreiben vom 11.01.2024 legte das BFA dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 19.02.2024 wurde die Österreichische Post AG um Stellungnahme ersucht, ob es möglich sei festzustellen, ob die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde bzw ob dies vom Zusteller glaubhaft gemacht werden kann. Mit E-Mail vom 23.02.2024 führte die Österreichische Post AG aus, dass sich der damals tätige Zusteller noch sehr gut erinnern könne. Bei der XXXX handle es sich um ein Hotel und der Zusteller habe die Briefsendungen sowie Hinterlegungen in den Briefkasten hineingelegt, da dort nie jemand anwesend gewesen sei und es auch keine Glocke gegeben habe. 6. Mit Schreiben des BVwG vom 19.02.2024 wurde die Österreichische Post AG um Stellungnahme ersucht, ob es möglich sei festzustellen, ob die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde bzw ob dies vom Zusteller glaubhaft gemacht werden kann. Mit E-Mail vom 23.02.2024 führte die Österreichische Post AG aus, dass sich der damals tätige Zusteller noch sehr gut erinnern könne. Bei der römisch 40 handle es sich um ein Hotel und der Zusteller habe die Briefsendungen sowie Hinterlegungen in den Briefkasten hineingelegt, da dort nie jemand anwesend gewesen sei und es auch keine Glocke gegeben habe.
7. Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 wurden dem BF mittels Verspätungsvorhalt die Gründe mitgeteilt, aufgrund derer sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet darstellt. Er wurde auch über die Stellungnahme der Österreichischen Post AG in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
8. Im Rahmen der Stellungnahme des BF vom 18.04.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich an der Adresse des BF ein Hotel, das als Arbeiterwohnheim genutzt werde, befinde. Dort befänden sich eine Vielzahl von Zimmern bzw Wohnungen und sohin eine Vielzahl von Abgabestellen. Beim Eingangsbereich befinde sich ein kleiner Briefkasten für sämtliche Zimmer bzw Wohnungen, für welchen der BF jedoch keinen Schlüssel habe. Bei der Rezeption befänden sich Mappen, in welche die Briefe eingelegt würden. Jedem Zimmer – also jeder Abgabestelle – sei ein solches Postfach zugeordnet. Die Bewohner würden daher nicht den kleinen Postkasten, sondern nur die jeweiligen Mappenabschnitte öffnen. Dem BF sei nicht bekannt, ob die Zusteller Sendungen in die Mappenabschnitte einlegen oder ob dies durch Mitarbeiter des Arbeiterwohnheims geschehe. Der BF habe keine Hinterlegungsbenachrichtigung in seinem Mappenabschnitt, der im gegenständlichen Fall als Abgabeeinrichtung anzusehen sei, vorgefunden. Eine Zustellung sei daher nicht korrekt erfolgt.
Beigelegt wurde ein Lichtbild, auf welchem der angeführte Postkasten neben der Eingangstüre an der Außenmauer des Hotels bzw Arbeiterwohnheims zu sehen ist (Beilage ./A). Zudem zwei Lichtbilder, auf denen die angeführten Mappen bei der Rezeption zu sehen sind. Zu sehen ist auch der zur Adresse des BF gehörige Mappenabschnitt (Beilage ./B).
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom 05.09.2023, GZ: XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus den unbedenklichen Vermerken am Kuvert des Rückscheinbriefes. Durch diesen, eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) wird – mangels entsprechenden Gegenbeweises – der Beweis für die vorschriftsmäßige Zustellung erbracht. Insbesondere, die Verständigung des BF von der Hinterlegung durch Einlegen eines entsprechenden Hinweises in die Abgabeeinrichtung ergibt sich hieraus. Bekräftigt wird die erfolgte Verständigung durch die plausiblen Angaben in der Stellungnahme der Österreichischen Post AG. Aus dieser ergibt sich, dass eine Verständigung von der Hinterlegung in den Briefkasten an der Meldeadresse des BF eingelegt wurde.Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom 05.09.2023, GZ: römisch 40 ergeben sich zweifelsfrei aus den unbedenklichen Vermerken am Kuvert des Rückscheinbriefes. Durch diesen, eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) wird – mangels entsprechenden Gegenbeweises – der Beweis für die vorschriftsmäßige Zustellung erbracht. Insbesondere, die Verständigung des BF von der Hinterlegung durch Einlegen eines entsprechenden Hinweises in die Abgabeeinrichtung ergibt sich hieraus. Bekräftigt wird die erfolgte Verständigung durch die plausiblen Angaben in der Stellungnahme der Österreichischen Post AG. Aus dieser ergibt sich, dass eine Verständigung von der Hinterlegung in den Briefkasten an der Meldeadresse des BF eingelegt wurde.
Die Feststellungen zur Abgabeeinrichtung gründen sich auf die plausiblen Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 18.04.2024 und den unbedenklichen Beilagen ./A und ./B. Dass die Zusteller die im Inneren des Hotels befindlichen Mappen nicht befüllen ergibt sich aus der Stellungnahme der Österreichischen Post AG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Zur verspäteten Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde:
In § 17 Abs. 1 ZustG ist normiert, dass wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen ist.In Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist normiert, dass wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen ist.
Gem. Abs. 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gem. Absatz 2, leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gem. Abs 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gem. Absatz 3, leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gem. Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gem. Absatz 4, leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung des Bescheides ordnungsgemäß durch Hinterlegung gem. § 17 ZustG am 13.09.2023, somit mit dem Tag, an dem das Dokument im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde.Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung des Bescheides ordnungsgemäß durch Hinterlegung gem. Paragraph 17, ZustG am 13.09.2023, somit mit dem Tag, an dem das Dokument im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde.
Voraussetzung für die Zustellung durch Hinterlegung ist gem. § 17 Abs. 2 ZustG unter anderem die schriftliche Verständigung des Empfängers. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung nicht ein (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290). In § 17 Abs 2 ZustG ist zunächst vorgesehen, dass die Hinterlegungsanzeige in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen ist. Erst wenn dies nicht möglich ist, kann sie an der Abgabestelle zurückgelassen werden.Voraussetzung für die Zustellung durch Hinterlegung ist gem. Paragraph 17, Absatz 2, ZustG unter anderem die schriftliche Verständigung des Empfängers. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung nicht ein vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290). In Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist zunächst vorgesehen, dass die Hinterlegungsanzeige in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen ist. Erst wenn dies nicht möglich ist, kann sie an der Abgabestelle zurückgelassen werden.
Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift) zu beurteilen, die den Schluss zulassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen. Lässt sich eine solche Zuordnung nicht treffen, liegt keine Abgabeeinrichtung im Sinne des Gesetzes vor. Gleiches gilt auch, wenn diese (erkennbar) stillgelegt oder in einer ihrer Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt ist, sodass insbesondere der Inhalt für Dritte zugänglich ist (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290).Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift) zu beurteilen, die den Schluss zulassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen. Lässt sich eine solche Zuordnung nicht treffen, liegt keine Abgabeeinrichtung im Sinne des Gesetzes vor. Gleiches gilt auch, wenn diese (erkennbar) stillgelegt oder in einer ihrer Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt ist, sodass insbesondere der Inhalt für Dritte zugänglich ist vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290).
Briefkästen werden in § 17 Abs. 2 Satz 2 ZustG ausdrücklich als Abgabeeinrichtungen angeführt. Wie auf der mit der Stellungnahme des BF vom 18.04.2024 eingebrachten Beilage ./A ersichtlich, ist abseits des Briefkastens an der Abgabestelle keine andere Abgabeeinrichtung vorhanden, weshalb der Briefkasten als Abgabeeinrichtung grundsätzlich als für die Abgabestelle bestimmt anzusehen war. Es sind im Rahmen des Verfahrens auch keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Briefkasten etwa stillgelegt wurde.Briefkästen werden in Paragraph 17, Absatz 2, Satz 2 ZustG ausdrücklich als Abgabeeinrichtungen angeführt. Wie auf der mit der Stellungnahme des BF vom 18.04.2024 eingebrachten Beilage ./A ersichtlich, ist abseits des Briefkastens an der Abgabestelle keine andere Abgabeeinrichtung vorhanden, weshalb der Briefkasten als Abgabeeinrichtung grundsätzlich als für die Abgabestelle bestimmt anzusehen war. Es sind im Rahmen des Verfahrens auch keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Briefkasten etwa stillgelegt wurde.
Im Übrigen sind die im Inneren des Hotels aufliegenden Mappen nicht als Abgabeeinrichtung im Sinne des postrechtlichen Begriffsverständnisses anzusehen. Dabei handelt es sich nämlich um geeignete, vor dem Zugriff Dritter geschützte Vorrichtungen zum Einwurf von Briefsendungen (vgl. VwGH 28.05.2013, 2011/05/0076). Bei den Mappen sind – wie den Lichtbildern der Beilage ./B entnommen werden kann, keine Vorkehrungen ersichtlich, die die Zustellungen vor dem Zugriff Dritter – etwa anderer Bewohner – zu schützen vermögen. Anderes würde zum Beispiel bei den in § 17 Abs. 2 ZustG genannten Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf gelten. Entgegen dem Vorbringen des BF sind die Mappen daher nicht als Abgabeeinrichtungen im Sinne des ZustG anzusehen.Im Übrigen sind die im Inneren des Hotels aufliegenden Mappen nicht als Abgabeeinrichtung im Sinne des postrechtlichen Begriffsverständnisses anzusehen. Dabei handelt es sich nämlich um geeignete, vor dem Zugriff Dritter geschützte Vorrichtungen zum Einwurf von Briefsendungen vergleiche VwGH 28.05.2013, 2011/05/0076). Bei den Mappen sind – wie den Lichtbildern der Beilage ./B entnommen werden kann, keine Vorkehrungen ersichtlich, die die Zustellungen vor dem Zugriff Dritter – etwa anderer Bewohner – zu schützen vermögen. Anderes würde zum Beispiel bei den in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannten Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf gelten. Entgegen dem Vorbringen des BF sind die Mappen daher nicht als Abgabeeinrichtungen im Sinne des ZustG anzusehen.
Bei einem Hotel, welches als Arbeiterwohnheim genutzt wird, handelt es sich ähnlich der Unterbringung in einer Pension nicht um eine Wohnung, sondern im Sinne des § 2 Z 4 ZustG um eine „sonstige Unterkunft“. Ein Hotelzimmer kommt demnach als Abgabestelle in Frage (vgl. VwGH 24.01.1995, 94/20/0610). Somit ist der vor dem Hotel befindliche Briefkasten als Abgabeeinrichtung für mehrere Abgabestellen – nämlich für alle im Hotel bzw Arbeiterwohnheim befindlichen Wohneinheiten – zu betrachten.Bei einem Hotel, welches als Arbeiterwohnheim genutzt wird, handelt es sich ähnlich der Unterbringung in einer Pension nicht um eine Wohnung, sondern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG um eine „sonstige Unterkunft“. Ein Hotelzimmer kommt demnach als Abgabestelle in Frage vergleiche VwGH 24.01.1995, 94/20/0610). Somit ist der vor dem Hotel befindliche Briefkasten als Abgabeeinrichtung für mehrere Abgabestellen – nämlich für alle im Hotel bzw Arbeiterwohnheim befindlichen Wohneinheiten – zu betrachten.
Hierbei ist die Judikatur des VwGH zu beachten, wonach von einem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten nur dann gesprochen werden kann, wenn der Briefkasten nur einer Abgabestelle und zwar der des Empfängers zugeordnet werden kann. Nach Ansicht des VwGH ergibt sich dies aus der Gleichstellung des Briefkastens mit dem Briefeinwurf und dem Hausbrieffach, weil auch diese nur für eine einzige Abgabestelle bestehen. Ein Briefkasten, der für mehrere Abgabestellen (im damaligen Fall: Wohnungen) bestimmt ist, ist daher kein Briefkasten im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustG. In ihn darf eine Verständigung über die Hinterlegung nicht eingelegt werden. Wenn es daher auch an einem Briefeinwurf oder einem Hausbrieffach fehlt, kommt nur das Zurücklassen an der Abgabestelle oder das Anbringen an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) in Betracht (VwGH 06.02.1990, 89/14/0256). Hierbei ist die Judikatur des VwGH zu beachten, wonach von einem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten nur dann gesprochen werden kann, wenn der Briefkasten nur einer Abgabestelle und zwar der des Empfängers zugeordnet werden kann. Nach Ansicht des VwGH ergibt sich dies aus der Gleichstellung des Briefkastens mit dem Briefeinwurf und dem Hausbrieffach, weil auch diese nur für eine einzige Abgabestelle bestehen. Ein Briefkasten, der für mehrere Abgabestellen (im damaligen Fall: Wohnungen) bestimmt ist, ist daher kein Briefkasten im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG. In ihn darf eine Verständigung über die Hinterlegung nicht eingelegt werden. Wenn es daher auch an einem Briefeinwurf oder einem Hausbrieffach fehlt, kommt nur das Zurücklassen an der Abgabestelle oder das Anbringen an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) in Betracht (VwGH 06.02.1990, 89/14/0256).
Da der Hotelbriefkasten im gegenständlichen Fall damit nicht als Briefkasten im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustG betrachtet werden darf und die Hinterlegungsanzeige somit grundsätzlich nicht in diesen eingelegt werden durfte, war nur ein Zurücklassen an der Abgabestelle möglich. Das Zustellorgan hat die Verständigung der Hinterlegung derart an der Abgabestelle zurückzulassen, dass anzunehmen ist, dass die Art des Zurücklassens die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290).Da der Hotelbriefkasten im gegenständlichen Fall damit nicht als Briefkasten im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG betrachtet werden darf und die Hinterlegungsanzeige somit grundsätzlich nicht in diesen eingelegt werden durfte, war nur ein Zurücklassen an der Abgabestelle möglich. Das Zustellorgan hat die Verständigung der Hinterlegung derart an der Abgabestelle zurückzulassen, dass anzunehmen ist, dass die Art des Zurücklassens die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290).
Es entspricht offenbar dem Postsystem des Hotels, dass Briefe zunächst in den Briefkasten vor dem Eingang eingeworfen werden und sodann von der Hotelinhabung in die jeweiligen Mappen einsortiert werden. Auch wenn die Bewohner des Hotels mangels Schlüssel keinen Zugang zu dem Briefkasten haben und der Briefkasten nur von der Hotelinhabung geöffnet werden kann, ist aufgrund der Mappen im Inneren des Hotels davon auszugehen, dass die Hotelinhabung die Zustellungen auf die entsprechenden Mappen aufteilt und so den Bewohnern zugänglich macht. Das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten des Hotels bietet daher grundsätzlich dafür Gewähr, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält. Somit kann das Einlegen in den Hotelbriefkasten zwar nicht als Einlegen in die Abgabeeinrichtung im Sinne des § 17 Abs 2 ZustG, wohl aber als Zurücklassen an der Abgabestelle im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Es entspricht offenbar dem Postsystem des Hotels, dass Briefe zunächst in den Briefkasten vor dem Eingang eingeworfen werden und sodann von der Hotelinhabung in die jeweiligen Mappen einsortiert werden. Auch wenn die Bewohner des Hotels mangels Schlüssel keinen Zugang zu dem Briefkasten haben und der Briefkasten nur von der Hotelinhabung geöffnet werden kann, ist aufgrund der Mappen im Inneren des Hotels davon auszugehen, dass die Hotelinhabung die Zustellungen auf die entsprechenden Mappen aufteilt und so den Bewohnern zugänglich macht. Das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten des Hotels bietet daher grundsätzlich dafür Gewähr, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält. Somit kann das Einlegen in den Hotelbriefkasten zwar nicht als Einlegen in die Abgabeeinrichtung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG, wohl aber als Zurücklassen an der Abgabestelle im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.
Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des VwGH. So konnte im Falle einer in einer Pension wohnhaften Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass seitens der Pensionsinhabung die Hinterlegungsanzeige der Beschwerdeführerin übergeben wird, sodass durch die Zurücklassung des Zustellnachweises bei der Pensionsinhabung die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt wurden (vgl. VwGH 24.01.1995, 94/20/0610). In einem anderen Fall von in einem Heim bzw einer Krankenanstalt wohnhaften Personen durfte die Verständigung mangels eines (für das Unterkunftszimmer regelmäßig fehlenden) für den Empfänger bestimmten Briefkasten bei der Heimleitung zurückgelassen werden (vgl. VwGH 17.06.1992, 92/01/0317).Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des VwGH. So konnte im Falle einer in einer Pension wohnhaften Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass seitens der Pensionsinhabung die Hinterlegungsanzeige der Beschwerdeführerin übergeben wird, sodass durch die Zurücklassung des Zustellnachweises bei der Pensionsinhabung die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt wurden vergleiche VwGH 24.01.1995, 94/20/0610). In einem anderen Fall von in einem Heim bzw einer Krankenanstalt wohnhaften Personen durfte die Verständigung mangels eines (für das Unterkunftszimmer regelmäßig fehlenden) für den Empfänger bestimmten Briefkasten bei der Heimleitung zurückgelassen werden vergleiche VwGH 17.06.1992, 92/01/0317).
Der erfolgte Einwurf der Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten vor dem Hotel ist somit als Zurücklassen an der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustG nicht zu beanstanden. Der erfolgte Einwurf der Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten vor dem Hotel ist somit als Zurücklassen an der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG nicht zu beanstanden.
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gem. § 17 Abs 4 ZustG auch dann gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es somit ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, (vgl. VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201; 9.11.2004, 2004/05/0078, mwN).Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gem. Paragraph 17, Absatz 4, ZustG auch dann gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es somit ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, vergleiche VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201; 9.11.2004, 2004/05/0078, mwN).
Gem. § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gem. Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung […].Gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gem. Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung […].
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gem. § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gem. Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gem. § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gem. Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
In die Frist werden gem. Abs. 3 leg. cit nicht eingerechnet:In die Frist werden gem. Absatz 3, leg. cit nicht eingerechnet:
1 die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1 die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß Abs. 4 leg. cit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß Absatz 4, leg. cit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist am 13.09.2023 (Mittwoch). Die unerstreckbare, vierwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 11.10.2023 (Mittwoch). Die Beschwerde wurde per E-Mail am 29.11.2023 bei der belangten Behörde eingebracht. Da die Beschwerde nicht bis spätestens 11.10.2023 bei der belangten Behörde einlangte, erfolgte die Einbringung verspätet.
Aufgrund der verspäteten Einbringung der Beschwerde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Für den Fall, dass die Zustellung bereits vor dem 24.11.2022 erfolgte, wurde in der Beschwerde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die belangte Behörde ersuchte den BF in ihrer Beschwerdevorentscheidung dazu, für den Fall, dass die Beschwerdevorentscheidung vom BVwG bestätigt wird, erneut einzubringen und hat somit über diesen nicht entschieden.
Zum in der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist festzuhalten, dass die Behörde über Wiedereinsetzungsanträge zu entscheiden hat, die – wie im gegenständlichen Fall – bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden. Die einmal begründete Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag kann sich nicht durch spätere Vorlage der Beschwerde an das VwG nachträglich ändern (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 33 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Zum in der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist festzuhalten, dass die Behörde über Wiedereinsetzungsanträge zu entscheiden hat, die – wie im gegenständlichen Fall – bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden. Die einmal begründete Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag kann sich nicht durch spätere Vorlage der Beschwerde an das VwG nachträglich ändern (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 33, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Somit war das erkennende Gericht nicht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig. Ein etwaiges Vorbringen, dass die Hotelinhabung die Hinterlegungsanzeige nicht in den Mappenabschnitt des BF gelegt habe und der BF somit keine Kenntnis von der Zustellung erlangen konnte ist für die Wirksamkeit der Zustellung und die damit verspätete Beschwerde ohne Belang und wäre im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 33 VwGVG zu würdigen. Selbiges gilt für das Vorbringen, dass der BF den „gelben Zettel“ in seinem Postfach übersehen, gemeinsam mit Werbung versehentlich weggeschmissen oder sein Mitbewohner den Zettel versehentlich entsorgt habe.Somit war das erkennende Gericht nicht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig. Ein etwaiges Vorbringen, dass die Hotelinhabung die Hinterlegungsanzeige nicht in den Mappenabschnitt des BF gelegt habe und der BF somit keine Kenntnis von der Zustellung erlangen konnte ist für die Wirksamkeit der Zustellung und die damit verspätete Beschwerde ohne Belang und wäre im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 33, VwGVG zu würdigen. Selbiges gilt für das Vorbringen, dass der BF den „gelben Zettel“ in seinem Postfach übersehen, gemeinsam mit Werbung versehentlich weggeschmissen oder sein Mitbewohner den Zettel versehentlich entsorgt habe.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gem. § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem. Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gem. Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gem. Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem. Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gem. Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Gem. Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem BF wurde mittels Verspätungsvorhalt, zugestellt an seine Rechtsvertretung, die Möglichkeit eingeräumt, zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des BF machte die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem BF wurde mittels Verspätungsvorhalt, zugestellt an seine Rechtsvertretung, die Möglichkeit eingeräumt, zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des BF machte die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Im Übrigen kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im Übrigen kann die Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.