Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2296731-1/18E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 06.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kolumbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid vom 26.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1378520405/241141488 und die Anhaltung in Schubhaft , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kolumbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid vom 26.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1378520405/241141488 und die Anhaltung in Schubhaft , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, § 76 Abs. 3 Z 6a und Z9 FPG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch III VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a und Z9 FPG abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, § 76 Abs. 3 Z 6a und Z 9 FPG, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch III VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a und Ziffer 9, FPG, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung sowie dem Behördenvertreter wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 06.08.2024 ausgefolgt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.08.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.08.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W117.2296731.1.00Im RIS seit
12.09.2024Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024