TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/22 G304 2289815-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G304 2289818-1/4E
G304 2289815-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: USA, (BF1), und der XXXX , geb. XXXX , StA.: Spanien, (BF2), mj BF2 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter BF1, BF1 und BF2 vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 (BF1) und vom 01.03.2024 (BF2), Zl. XXXX (BF1) und XXXX (BF2), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: USA, (BF1), und der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Spanien, (BF2), mj BF2 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter BF1, BF1 und BF2 vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 (BF1) und vom 01.03.2024 (BF2), Zl. römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2), zu Recht erkannt:

A)       Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.01.2024 wurde die BF1 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.01.2024 wurde die BF1 gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

2. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2024 wurde die BF2, die im Dezember 2023 geborene Tochter der BF1, gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 2. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2024 wurde die BF2, die im Dezember 2023 geborene Tochter der BF1, gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Am 08.04.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF1 stammt aus den USA. Ihre im Dezember 2023 geborene Tochter, die BF2, ist wie ihr Vater spanische Staatsangehörige.

1.2. Die BF1 und der Vater der mj BF2 haben vor dem Standesamt die gemeinsame Obsorge über die BF2, ihre gemeinsame Tochter, erklärt.

1.3. Der mj BF2 wurde im Mai 2024 eine von ihrem Vater, einem spanischen Staatsangehörigen, abgeleitete Anmeldebescheinigung ausgestellt. Sie ist in Österreich niederlassungs- und aufenthaltsberechtigt.

1.4. Die BF1 ist seit 27.05.2020 in Österreich melderechtlich erfasst und wies ab 27.05.2020 eine Nebenwohnsitzmeldung und ab 03.03.2021 eine Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet auf.

1.5. Aufgrund ihrer Antragsstellung vom 05.11.2020 wurde der BF1 am 17.11.2020 von der dafür zuständigen Niederlassungsbehörde eine bis 17.11.2025 gültige Aufenthaltskarte als Angehörige einer tschechischen Staatsangehörigen ausgestellt, mit welcher die BF1 ab 24.09.2020 verheiratet war. Die BF1 brachte am 03.07.2023 ihren Scheidungsantrag ein und ließ sich im Oktober 2023 von ihrer Ehegattin scheiden. Der Scheidungsbeschluss trat mit November 2023 in Rechtskraft.

1.6. Die BF1 ging von 18.05.2021 bis 02.07.2021, von 23.08.2021 bis 25.08.2021, von 21.09.2021 bis 31.03.2022 und von 28.03.2022 bis 10.10.2023 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Von 21.09.2022 bis 30.09.2022, von 01.10.2022 bis 31.10.2022 und von 01.11.2022 bis 31.01.2023 war die BF1 als freie Dienstnehmerin beschäftigt. Seit 16.10.2023 bezieht die BF1 Wochengeld.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des jeweils vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des jeweils vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des jeweils vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des jeweils vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Im Akt ist eine „Beurkundung (Beglaubigung) der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht“ von Anfang Jänner 2024 (AS 27), sowie eine „Erklärung der gemeinsamen Obsorge gem. § 177 Abs. 2 ABGB“ der BF1 und des Vaters der mj BF2 vor dem Standesamt (AS 29). 2.2. Im Akt ist eine „Beurkundung (Beglaubigung) der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht“ von Anfang Jänner 2024 (AS 27), sowie eine „Erklärung der gemeinsamen Obsorge gem. Paragraph 177, Absatz 2, ABGB“ der BF1 und des Vaters der mj BF2 vor dem Standesamt (AS 29).

2.3. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF1 beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt bzw. einem Auszug des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger.

2.4. Der Vater der BF2 wurde wie die BF1 und die BF2 mit BFA-Bescheid aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ihm wurde zudem wie den BF1 und BF2 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.

Der Vater der BF2 hat mit Schreiben vom 07.05.2024, eingelangt beim BVwG am 07.05.2024, die Beschwerde gegen den gegen ihn erlassenen Ausweisungsbescheid zurückgezogen.

Die Beschwerde gegen den gegen die BF2 erlassenen Bescheid wurde „auf Wunsch“ der BF1, der gesetzlichen Vertretung der mj BF2, mit einem Schreiben vom 07.05.2024 zurückgezogen.

Diese die BF2 betreffende „Beschwerdezurückziehung“ vom 07.05.2024 hat jedoch keine Gültigkeit, wurde doch von der BBU GmbH am 28.05.2024 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Beschwerde der BF1 aufrecht gehalten wird, und mit einem am 14.06.2024 eingelangten Schreiben der BBU GmbH vom 10.06.2024 mitgeteilt:

„(…) mit vorliegendem Schriftsatz möchte die BF die Anmeldebescheinigung ihrer Tochter (…), geb. (…).12.2023, vorlegen. Nachdem ihre minderjährige Tochter in Österreich lebt, überwiegen die gem. Art. 8 EMRK geschützten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich.“ „(…) mit vorliegendem Schriftsatz möchte die BF die Anmeldebescheinigung ihrer Tochter (…), geb. (…).12.2023, vorlegen. Nachdem ihre minderjährige Tochter in Österreich lebt, überwiegen die gem. Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich.“

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Mit ihrem am 14.06.2024 dem BVwG unter Vorlage einer die BF2 betreffenden Anmeldebescheinigung nachgereichten Schreiben, wie ihre Tochter in Österreich leben zu wollen, hat die BF1 verdeutlicht, mit dem angefochtenen Ausweisungsbescheid ihrer Tochter nicht einverstanden zu sein und als gesetzliche Vertreterin ihrer mj Tochter deren Beschwerde wie ihre eigene Beschwerde aufrecht halten zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Aufhebung der Bescheide:

3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG idgF lautet:3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Paragraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
(…).“

Anmeldebescheinigung

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1.       nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.       nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3.       nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.       nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.       nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.       nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.       nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

„§ 54. (1) (…)

(…)

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1.         die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2.         die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3.         ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4.         es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5.         ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) (…)
(7) (…).“
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1.         die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2.         die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3.         ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4.         es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5.         ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) (…)
(7) (…).“

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich Folgendes:

Gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

Die BF1 hat am 24.09.2020 die Ehe mit einer zum damaligen Zeitpunkt in Österreich lebenden tschechischen Staatsangehörigen geschlossen. Mit Bezirksgerichtsbeschluss von Oktober 2023, rechtskräftig geworden mit November 2023, wurde diese Ehe geschieden. Mit dem am 03.07.2023 eingebrachten Antrag auf Scheidung wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet.

Mangels Bestehens der Ehe für mindestens drei Jahre bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens blieb das Aufenthaltsrecht der BF1 bei der Scheidung nicht gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG erhalten. Mangels Bestehens der Ehe für mindestens drei Jahre bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens blieb das Aufenthaltsrecht der BF1 bei der Scheidung nicht gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG erhalten.

Gemäß § 54 Abs. 5 Z 3 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird.Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 3, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird.

Die Ehescheidung der BF1 hat nicht den Vater der mj BF2, sondern eine tschechische Staatsangehörige betroffen. Die mj BF2 ist gemeinsames Kind der BF1 und eines spanischen Staatsangehörigen, von welchem die BF2 ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht abgeleitet hat. Dennoch kann im gegenständlichen Fall § 54 Abs. 5 Z 3 NAG analog angewendet werden. Die BF1 war bis zum Beginn ihres Mutterschutzes erwerbstätig, bezieht keine Sozialhilfeleistungen und verfügt nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG „für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz“. Die Ehescheidung der BF1 hat nicht den Vater der mj BF2, sondern eine tschechische Staatsangehörige betroffen. Die mj BF2 ist gemeinsames Kind der BF1 und eines spanischen Staatsangehörigen, von welchem die BF2 ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht abgeleitet hat. Dennoch kann im gegenständlichen Fall Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 3, NAG analog angewendet werden. Die BF1 war bis zum Beginn ihres Mutterschutzes erwerbstätig, bezieht keine Sozialhilfeleistungen und verfügt nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG „für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz“.

Es liegt im gegenständlichen Fall eine „Erklärung der gemeinsamen Obsorge gem. § 177 Abs. 2 ABGB“ der BF1 und des Vaters der mj BF2 vor, wobei der Vater der mj BF2 die Beschwerde gegen die gegen ihn erlassene Ausweisung zurückgezogen hat und demzufolge nichts gegen die gegen ihn erlassene Ausweisung einzuwenden hat, die BF1 hingegen die Beschwerde der mj BF2 wie ihre eigene Beschwerde gegen die gegen sie jeweils erlassene Ausweisung aufrechten halten wollte. Es liegt im gegenständlichen Fall eine „Erklärung der gemeinsamen Obsorge gem. Paragraph 177, Absatz 2, ABGB“ der BF1 und des Vaters der mj BF2 vor, wobei der Vater der mj BF2 die Beschwerde gegen die gegen ihn erlassene Ausweisung zurückgezogen hat und demzufolge nichts gegen die gegen ihn erlassene Ausweisung einzuwenden hat, die BF1 hingegen die Beschwerde der mj BF2 wie ihre eigene Beschwerde gegen die gegen sie jeweils erlassene Ausweisung aufrechten halten wollte.

Da nur der Lebensgefährte der BF1 und Vater der BF2 und nicht auch die Kindesmutter, die BF1, die Beschwerde gegen die vom BFA erlassene Ausweisung zurückgezogen hat, die mj BF2 mit einer von ihrem Vater abgeleiteten spanischen Staatsbürgerschaft aufenthaltsberechtigte Unionsbürgerin ist, und der die Obsorge zukommenden BF1 nicht zumutbar ist, mit der im Dezember 2023 geborenen über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügenden BF2, noch einem Säugling, in die USA auszureisen, ist die Ausweisung der BF1 nach § 54 Abs. 5 Z 3 NAG und demzufolge auch die Ausweisung ihrer mj Tochter, der BF2, unzulässig, ihren Beschwerden stattzugeben und sind die sie betreffenden Ausweisungen ersatzlos zu beheben. Da nur der Lebensgefährte der BF1 und Vater der BF2 und nicht auch die Kindesmutter, die BF1, die Beschwerde gegen die vom BFA erlassene Ausweisung zurückgezogen hat, die mj BF2 mit einer von ihrem Vater abgeleiteten spanischen Staatsbürgerschaft aufenthaltsberechtigte Unionsbürgerin ist, und der die Obsorge zukommenden BF1 nicht zumutbar ist, mit der im Dezember 2023 geborenen über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügenden BF2, noch einem Säugling, in die USA auszureisen, ist die Ausweisung der BF1 nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 3, NAG und demzufolge auch die Ausweisung ihrer mj Tochter, der BF2, unzulässig, ihren Beschwerden stattzugeben und sind die sie betreffenden Ausweisungen ersatzlos zu beheben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den gegenständlichen Beschwerden geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den gegenständlichen Beschwerden geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2289815.1.00

Im RIS seit

12.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten