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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1995, Zl. 102.020/5-III/11/95, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Angelegenheit nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen die Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (mangels Vorliegens einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft, § 5 Abs. 1) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe im wesentlichen vorgebracht, daß er erst zum Zeitpunkt der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages in der Lage gewesen sei, seine Berufung entsprechend zu begründen, da ihm erst damals die Übersiedlung in eine ortsübliche Unterkunft möglich gewesen sei. Dies stelle aber keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, da der Beschwerdeführer durch kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, rechtzeitig gegen den - ordnungsgemäß zugestellten - Bescheid der Erstinstanz zu berufen. Bei der (vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten) Verlegung des Wohnsitzes handle es sich "nur um das Problem, die Berufung zu begründen".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten gehabt, seine Wohnverhältnisse so zu verändern, daß sie den Forderungen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen würden. Unverzüglich nach "Vorliegen der materiellen Voraussetzungen" habe er den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Die belangte Behörde übersehe, daß "durch die AVG-Novelle 1990" auch der mindere Grad des Versehens keinen Hinderungsgrund für die Wiedereinsetzung darstelle. Der Beschwerdeführer habe sich "als sozial unterprivilegierter Fremder" bemüht, ortsübliche Wohnverhältnisse zu erreichen und diese gegenüber der Behörde auch nachzuweisen. Daß dies nur mit einer zeitlichen Verzögerung von sechs Wochen möglich gewesen sei, erscheine im Hinblick auf die "gerichtsbekannte Wohnungsnot" nicht ungewöhnlich.
2. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzutun, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Die von ihm als Ereignis in diesem Sinn geltend gemachte Veränderung seiner Wohnverhältnisse ist kein die Einhaltung der besagten Frist hindernder Vorgang; es handelt sich hiebei vielmehr um die Schaffung eines aus der Sicht des Beschwerdeführers tauglichen Berufungsgrundes, der nach seinen Vorstellungen seinem Rechtsmittel gegen den eine Aufenthaltsbewilligung versagenden erstinstanzlichen Bescheid unter dem Gesichtspunkt des Nachweises der Sicherung einer "für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich" (§ 5 Abs. 1 AufG) hätte Erfolg bringen sollen (können). Die solcherart allenfalls herbeigeführte Verbesserung der Erfolgschancen der Berufung stand der rechtzeitigen Ergreifung des Rechtsmittels nicht im Weg. Da somit von einem die Fristeinhaltung hindernden Ereignis i. S. des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG keine Rede sein kann, stellt sich die in der Beschwerde aufgeworfene Frage des minderen Grades des Versehens nicht mehr.
3. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor; da dies bereits aus dem Inhalt der Beschwerde erkennbar ist, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180669.X00Im RIS seit
02.05.2001