TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/3 L532 2275016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2024
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Entscheidungsdatum

03.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L532 2275016-1/32E

L532 2275018-1/24E

L532 2275012-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. XXXX , 2) des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. XXXX , und 3) des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. römisch 40 , 2) des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. römisch 40 , und 3) des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer XXXX (BF 1), XXXX (BF 2) und XXXX (BF 3) sind türkische Staatsbürger. Der BF 1 ist der Vater der BF 2 und BF 3. Am 09.10.2022 stellten die BF nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, welchen der BF 1 im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 11.10.2022 damit begründete, er sei neun Jahre für eine kurdische Miliz tätig gewesen und würde seither von den Behörden verfolgt werden. Er sei deswegen in die EU geflohen und wolle sich hier ein neues Leben aufbauen. Andere Fluchtgründe habe er nicht, im Rückkehrfall befürchte er seinen Tod oder die Inhaftierung. 1. Die Beschwerdeführer römisch 40 (BF 1), römisch 40 (BF 2) und römisch 40 (BF 3) sind türkische Staatsbürger. Der BF 1 ist der Vater der BF 2 und BF 3. Am 09.10.2022 stellten die BF nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, welchen der BF 1 im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 11.10.2022 damit begründete, er sei neun Jahre für eine kurdische Miliz tätig gewesen und würde seither von den Behörden verfolgt werden. Er sei deswegen in die EU geflohen und wolle sich hier ein neues Leben aufbauen. Andere Fluchtgründe habe er nicht, im Rückkehrfall befürchte er seinen Tod oder die Inhaftierung.

2. Am 17.05.2023 wurde der BF 1 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

[…]

Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten.

Bei der Person zu meiner linken Seite handelt es sich um die Dolmetscherin und fungiert diese lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Diese hat weder Einfluss auf die Fragen noch auf das Verfahren selbst und unterliegt der Schweigepflicht.

F: Sind Sie der gesetzliche Vertreter Ihrer minderjährigen Kinder –

- XXXX , geb. XXXX , StA.: Türkei (Sohn, IFA: XXXX )- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Türkei (Sohn, IFA: römisch 40 )

- XXXX , geb. XXXX , StA.: Türkei (Sohn, IFA: XXXX )- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Türkei (Sohn, IFA: römisch 40 )

A: Ja.

F: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren bzw. einen Zustellbevollmächtigten?

A: Nein, ich habe keinen Vertreter für mein Asylverfahren.

Erklärung: Sie werden auf die Existenz der Rechtsberatung durch die Bundesbetreuungsagentur (BBU) und die Möglichkeit diese in Angelegenheiten Ihres Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen, aufmerksam gemacht. Die BBU hat eine Beratungsstelle in der Regionaldirektion Kärnten eingerichtet (Adresse: Trattengasse 34 in 9500 Villach). Diese ist donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr besetzt. In Klagenfurt ist eine Beratungsstelle in Dr. Herrmanngasse 3, 9020 Klagenfurt eingerichtet. Diese ist Mo, Di, Mi, Fr: 08:00- 12:00 Uhr besetzt. Weiter Informationen sind auf https://www.bbu.gv.at/ abrufbar.

Erklärung: Sie wurden heute zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen und werden zu Ihrem bisherigen Vorbringen zu Ihrem Asylverfahren befragt.

Belehrung: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. §15 AsylG und §13 Abs 2 BFA-VG und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend und der damit erschlichene Bezug von Sozialleistungen aller Art durch Verzögerung des Verfahrens können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Verstehen Sie das?Belehrung: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. §15 AsylG und §13 Absatz 2, BFA-VG und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend und der damit erschlichene Bezug von Sozialleistungen aller Art durch Verzögerung des Verfahrens können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Verstehen Sie das?

A: Ich habe die Erklärungen und die Aufforderung zur Wahrheit verstanden.

Erklärung: Information zur Wohnsitzbeschränkung gem § 15c AsylG: ab dem Zeitpunkt der Zulassung Ihres Verfahrens und Aufnahme in die Grundversorgung eines Bundeslandes unterliegen Sie einer Wohnsitzbeschränkung in diesem Bundesland. Eine eigenmächtige Verlegung des Wohnsitzes bzw Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einem anderen Bundesland ist nicht zulässig. Sie unterliegen der Wohnsitzbeschränkung bis zur Rechtskraft, Einstellung oder Gegenstandlosigkeit des Verfahrens bzw solange Ihnen von diesem Bundesland die Grundversorgung zur Verfügung gestellt wird. Erklärung: Information zur Wohnsitzbeschränkung gem Paragraph 15 c, AsylG: ab dem Zeitpunkt der Zulassung Ihres Verfahrens und Aufnahme in die Grundversorgung eines Bundeslandes unterliegen Sie einer Wohnsitzbeschränkung in diesem Bundesland. Eine eigenmächtige Verlegung des Wohnsitzes bzw Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einem anderen Bundesland ist nicht zulässig. Sie unterliegen der Wohnsitzbeschränkung bis zur Rechtskraft, Einstellung oder Gegenstandlosigkeit des Verfahrens bzw solange Ihnen von diesem Bundesland die Grundversorgung zur Verfügung gestellt wird.

F: Haben Sie diese Information zur Wohnsitzbeschränkung gem § 15c AsylG verstanden?F: Haben Sie diese Information zur Wohnsitzbeschränkung gem Paragraph 15 c, AsylG verstanden?

A: Ja, das habe ich verstanden.

F: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin?

A: Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesende Dolmetscherin irgendwelche Einwände?

A: Nein, ich habe keine Einwände.

Frau XXXX wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 39a Abs. 1 iVm §§ 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscherin bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde sie manuduziert.Frau römisch 40 wird mit mündlichem Bescheid gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscherin bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde sie manuduziert.

Die Dolmetscherin wird ersucht bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beeinträchtigt werden könnte.

Wenn Sie während der Befragung eine Pause machen möchten, bitte sagen Sie es.

Anmerkung: Dem Antragsteller wird Wasser zum Trinken angeboten.

Tel.Nr.: XXXX Tel.Nr.: römisch 40

E-Mail: XXXX @gmail.comE-Mail: römisch 40 @gmail.com

Anmerkung: Die anwesenden Personen werden aufgefordert ihre Mobiltelefone auszuschalten und darauf aufmerksam gemacht, dass Ton- und Bildaufzeichnungen nicht gestattet werden. Sollte sich herausstellen, dass dennoch Ton- und Bildaufzeichnungen von der Einvernahme angefertigt werden, kann diese eine strafrechtliche Verfolgung gem. § 120 Abs. 2 StGB nach sich ziehen.Anmerkung: Die anwesenden Personen werden aufgefordert ihre Mobiltelefone auszuschalten und darauf aufmerksam gemacht, dass Ton- und Bildaufzeichnungen nicht gestattet werden. Sollte sich herausstellen, dass dennoch Ton- und Bildaufzeichnungen von der Einvernahme angefertigt werden, kann diese eine strafrechtliche Verfolgung gem. Paragraph 120, Absatz 2, StGB nach sich ziehen.

Personendaten:

F: Sind Ihre Personaldaten korrekt?

A: Nein, mein Nachname wird anders geschrieben, nämlich XXXX . Ich habe dazu meinen originalen türkischen Personalausweis dabei. Auch die originalen türkischen Personalausweise meiner Kinder habe ich dabei.A: Nein, mein Nachname wird anders geschrieben, nämlich römisch 40 . Ich habe dazu meinen originalen türkischen Personalausweis dabei. Auch die originalen türkischen Personalausweise meiner Kinder habe ich dabei.

F: Stimmen die Daten Ihrer Kinder?

A: Ich kann mir die Geburtsdaten nicht genau merken. Ich weiß, dass mein älterer Sohn 13 Jahre alt ist, der jüngere 11 Jahre.

V: Auf dem türkischen Personalausweis Ihres Sohnes XXXX steht als Geburtsdatum XXXX !V: Auf dem türkischen Personalausweis Ihres Sohnes römisch 40 steht als Geburtsdatum römisch 40 !

A: Dann muss das so stimmen.

F: Wann ist dann Ihr Sohn XXXX geboren?F: Wann ist dann Ihr Sohn römisch 40 geboren?

A: Er ist 11 Jahre alt.

F: Also welches Jahr?

A: 2013.

F: Und welches Monat?

A: Vor 1 ½ Monaten haben wir seinen Geburtstag gefeiert.

V: Auf dem türkischen Personalausweis Ihres Sohnes XXXX steht als Geburtsdatum XXXX !V: Auf dem türkischen Personalausweis Ihres Sohnes römisch 40 steht als Geburtsdatum römisch 40 !

A: Ja, das muss auch so stimmen.

F: Besitzen Sie einen Reisepass?

A: Ja, ich hatte einen. Die Schlepper haben uns unsere Reisepässe abgenommen. Es war ausgemacht, dass die Schlepper die Reisepässe nehmen.

F: Haben Ihre beiden Kinder auch einen Reisepass gehabt?

A: Ja, auch diese hatten einen.

F: Und Sie bleiben dabei, dass Ihnen die Reisepässe von den Schleppern abgenommen worden wären?

A: Wir sind von den österreichischen Behörden einvernommen worden. Dann sind wir von der Polizei zum Bahnhof gebracht worden. Bemi Bahnhof waren die Schlepper. Die haben uns dann unsere Reisepässe abgenommen.

F: Als Sie bei der Polizei in Österreich waren, da haben Sie bei der Erstbefragung Ihren Reisepass und auch die Ihrer Kinder also noch gehabt?

A: Ja, bei der Erstbefragung habe ich unsere drei türkischen Reisepässe noch gehabt. Erst als wird nach der Erstbefragung von der Polizei zum Bahnhof gebracht wurden, haben uns die Schlepper unsere Reisepässe abgenommen.

F: Zu welchen Bahnhof wurden Sie damals von der Polizei gebracht und warum?

A: Zum Bahnhof in Wien, um dann zur angegeben Adresse des Flüchtlingscamps zu kommen.

F: Noch einmal nachgefragt: Bei Ihrer Erstbefragung bei der Polizei hatten Sie noch Ihren originalen, türkischen Reisepass und auch die Ihre beiden Kinder?

A: Ja, genau so war es. Erst danach wurden mir die drei Reisepässe von den Schlepper am Bahnhof in Wien abgenommen. So war die Vereinbarung mit den Schleppern.

V: Das ist ja völlig unglaubhaft! Bei der Erstbefragung haben Sie noch angegeben, dass Ihnen Ihre Reisepässe von den Schleppern abgenommen worden wären. Bei der Erstbefragung gaben Sie zu Protokoll „Wurden mir vom Schlepper abgenommen“. Dann müsste es ja vor der Erstbefragung gewesen sein! Sie wurden von der Polizei nach Ihren Reisedokumenten bei der Erstbefragung befragt und diese hätten sicherlich diese Dokumente sichergestellt!

A: Ich sage die Wahrheit. Ich habe in Österreich bei der Polizei meinen Reisepass und den meiner Kinder vorgelegt. Bei der Erstbefragung hatte ich diese noch.

F: Was hat die Polizei mit ihren Reisepässen dann gemacht?

A: Sie haben die Daten aufgenommen und mich dazu befragt. Und wir haben dann unsere Reisepässe von der Polizei wieder zurückbekommen.

V: Die Polizei würde in Ihrem Fall solche Reisedokumente sicherstellen und nicht wieder zurückgeben!

F: Wollen Sie dazu etwas sagen?

A: Ich habe die Reisepässe der österreichischen Polizei gegeben und die haben mir diese dann in einem Kuvert wieder zurückgegeben. Bei der Erstbefragung wurde ich von einer kurdischen Dolmetscherin übersetzt.

V: Wenn Sie von einer kurdischen Dolmetscherin übersetzt wurden, dann müssen Sie diese ja auch gut verstanden haben!

A: Ja, so ist es auch.

F: Also Sie bleiben bei Ihrer Version, dass Ihnen ihre Reisepässe von der österreichischen Polizei abgenommen wurden und Sie diese dann wieder zurückbekommen hätten?

A: Ja, so war es auch.

F: Wann, wo und von wem wurden ihre türkischen Reisepässe ausgestellt?

A: Ich habe einen 10 Jahre gültigen Reisepass in Gaziantep ausstellen lassen. Er war von 2015 bis 2025 gültig.

V: Und Ihre beiden Kinder?

A: Die habe ich letztes Jahr, also 2022 auch in Gaziantep ausstellen lassen. Diese waren 5 Jahre gültig.

F: Sind Sie zu den türkischen Behörden in Gaziantep gegangen, um die Reisepässe für Ihre Kinder zu beantragen?

A: Ja, ich bin damals mit meiner Partnerin dorthin gegangen. Meine Partnerin ist aber nicht meine offizielle Ehefrau. Sie ist die Mutter meiner Kinder, wir sind aber nicht verheiratet.

F: Aber Sie selber waren bei den türkischen Behörden?

A: Ja, ich war persönlich bei den türkischen Behörden. Im August 2022 war das.

F: Und wie ist das bei den türkischen Behörden abgelaufen?

A: Ich war persönlich beim Meldeamt.

F: Und was mussten Sie vorweisen, damit Sie einen Reisepass für Ihre beiden Kinder bekommen?

A: Eine Bestätigung, dass sie Schüler sind und ihre Personalausweise. Ich musste auch meinen eigenen Personalausweis vorzeigen und die Einzahlungsbestätigung für die Passgebühren.

V: Die vorgelegten türkischen Personalausweise weisen alle ein Gültigkeitsdatum bis zum 18.01.2032 auf, auch Ihr eigener!

F: Wann wurden diese dann ausgestellt?

A: Mitte 2022 war das.

F: Wie kommen Sie darauf?

A: Ich brauchte meinen Personalausweis auch für die Ausstellungen des vorgelegten Obsorgebeschlusses. Das genaue Datum weiß ich aber nicht mehr. Es kann aber auch Anfang 2022 gewesen sein, dass die Personalausweise ausgestellt wurden.

F: Und wo wurde Ihnen Ihr Personalausweis ausgestellt?

A: In Gaziantep vom Meldeamt.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Ja, ich habe ein Foto davon dabei.

Anmerkung: Der Antragsteller legt ein Foto seines türkischen Führerscheins vor.

F: Wo ist der originale türkische Führerschein?

A: Bei meiner Partnerin in der Türkei.

F: Warum?

A: Ich habe an den Führerschein nicht denken können, weil wir das Land sehr schnell verlassen mussten.

F: Haben Sie Fotos von Ihren Reisepässen?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Es war bis jetzt nicht notwendig.

Gesundheit:

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Leiden Sie an einer lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit?

A: Nein.

F: Leiden Sie an einer Krankheit, die in Ihrem Herkunftsland nicht behandelbar ist?

A: Nein, ich bin völlig gesund und nehme auch keine Medikamente ein.

F: Waren Sie bisher an Covid-19 erkrankt?

A: Ja, ziemlich am Anfang von Corona.

F: Wurden Sie bereits gegen Covid-19 geimpft?

A: Ja, dreimal in der Türkei. Das letzte Mal weiß ich nicht mehr genau. Aber das kann man auf dem e-devlet abfragen.

F: Haben Sie Zugang zu e-devlet?

A: Ja, den habe ich .

Personenbeschreibung/bes. Kennzeichen (Narben, Tätowierungen, Verletzungen, etc):

Narbe am Kopf und linke Schulter.

F: Woher haben Sie diese Narben?

A: Von der Inhaftierung 2004. 2004 war ich einmal im Gefängnis. Ich habe zum Gefängnisaufenthalt auch Beweismittel dabei.

F: Leiden Ihre Kinder an einer lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit?

A: Meine beiden Kinder sind völlig gesund und nehmen auch keine Medikamente ein.

F: Wurden Ihre Kinder bereits gegen Covid-19 geimpft?

A: Nein, sie hatten auch nie Corona.

Belehrung: Sie werden nochmals darüber belehrt, dass Sie gemäß § 15 AsylG verpflichtet sind, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich Identitätsdokumente, vorzulegen haben. Belehrung: Sie werden nochmals darüber belehrt, dass Sie gemäß Paragraph 15, AsylG verpflichtet sind, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich Identitätsdokumente, vorzulegen haben.

Beweismittel:

Anmerkung: Der Antragsteller hat im bisherigen Asylverfahren vor dieser Einvernahme noch keine Beweismittel vorgelegt.

F: Möchten Sie heute weitere neue Beweismittel vorlegen?

A: Ja.

Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor:

1)       Türkischer Personalausweis, auch der beiden Kinder, im Original;

2)       Türkischer Führerschein, Vorder- und Rückseite als Foto;

3)       Diverse Zeitungsausschnitte verschiedener Zeitungen aus demselben Tag im Jahr 2004;

4)       2 Fotos, die ihn im Nordirak zeigen sollen;

5)       Diverse Gerichtsunterlagen in Kopie und 2 Strafregisterauszüge;

6)       Sorgerechtsbeschluss über die beiden Kinder;

7)       Zeugnis Grundschule;

8)       Türkische Berufsbestätigung als Maurer;

9)       Teilnahmebestätigung Deutschkurs von 2023;

10)      Bestätigung BBU vom 27.10.2022;

11)      Schulbesuchsbestätigungen der beiden Kinder im Original;

Anmerkung: Der Antragsteller gibt nebenbei an, bereits 1995 in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben.

F: Haben Sie noch weitere Beweismittel für Ihr Asylverfahren?

A: Nein, es gibt keine anderen Beweismittel.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass die vorgelegten Dokumente/Unterlagen zum Akt genommen und allenfalls auf ihre Echtheit überprüft werden?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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