Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L506 2297628-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom XXXX GZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde von römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom römisch 40 GZ römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die mj. Zweitbeschwerdeführerin trat an der Mittelschule XXXX zur Externistenprüfung am XXXX im Prüfungsfach Mathematik, 5. Schulstufe, an und wurde mit schriftlicher Entscheidung vom XXXX mit ‚Nicht genügend‘ beurteilt. Die Externistenprüfungskommission sprach in ihrer Entscheidung vom XXXX aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Externistenprüfung nicht bestanden habe. Die betreffende Entscheidung wurde von der Erstbeschwerdeführerin am XXXX übernommen. 1. Die mj. Zweitbeschwerdeführerin trat an der Mittelschule römisch 40 zur Externistenprüfung am römisch 40 im Prüfungsfach Mathematik, 5. Schulstufe, an und wurde mit schriftlicher Entscheidung vom römisch 40 mit ‚Nicht genügend‘ beurteilt. Die Externistenprüfungskommission sprach in ihrer Entscheidung vom römisch 40 aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Externistenprüfung nicht bestanden habe. Die betreffende Entscheidung wurde von der Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 übernommen.
2. Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission mit Schreiben vom XXXX Widerspruch. Dieser wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch die während der schriftlichen Prüfung anwesende Lehrkraft, die sie angesprochen und ihr über die Schulter geschaut habe, massiv in ihrer Konzentration gestört worden sei. Im Zuge der mündlichen Prüfung seien die Fragen nicht in schriftlicher Form vorgelegt worden und habe es keine passende Vorbereitungszeit gegeben. Negative Bemerkungen während und nach der Prüfung hätten das Kindeswohl beeinträchtigt. Ebensowenig sei eine eventuell vorliegende Dyskalkulie (Rechenschwäche) fachgerecht abgeklärt worden und könne bei Bedarf nachgereicht werden. 2. Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission mit Schreiben vom römisch 40 Widerspruch. Dieser wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch die während der schriftlichen Prüfung anwesende Lehrkraft, die sie angesprochen und ihr über die Schulter geschaut habe, massiv in ihrer Konzentration gestört worden sei. Im Zuge der mündlichen Prüfung seien die Fragen nicht in schriftlicher Form vorgelegt worden und habe es keine passende Vorbereitungszeit gegeben. Negative Bemerkungen während und nach der Prüfung hätten das Kindeswohl beeinträchtigt. Ebensowenig sei eine eventuell vorliegende Dyskalkulie (Rechenschwäche) fachgerecht abgeklärt worden und könne bei Bedarf nachgereicht werden.
3. Am XXXX erfolgte eine schriftliche Stellungnahme der bei der Prüfung anwesenden Lehrerin und des Direktors der Mittelschule XXXX .3. Am römisch 40 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme der bei der Prüfung anwesenden Lehrerin und des Direktors der Mittelschule römisch 40 .
4. Am XXXX wurde ein pädagogisches Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin erstellt, wonach das ‚Nicht genügend‘ im Falle der Externistenprüfung Mathematik, 5. Schulstufe aus pädagogischer Sicht gerechtfertigt sei und bestätigt wurde. Aufgrund der erbrachten Leistung sei keine positive Beurteilung zu empfehlen. 4. Am römisch 40 wurde ein pädagogisches Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin erstellt, wonach das ‚Nicht genügend‘ im Falle der Externistenprüfung Mathematik, 5. Schulstufe aus pädagogischer Sicht gerechtfertigt sei und bestätigt wurde. Aufgrund der erbrachten Leistung sei keine positive Beurteilung zu empfehlen.
Die Beurteilung mit +,-,~ im mündlichen Teil sei nachvollziehbar und sei ein Genügend gerechtfertigt.
Der Aufbau der schriftlichen Prüfung mit der Anzahl der gewählten Aufgaben sei mit dem dazu gewählten Schwierigkeitsgrad der Aufgaben vertretbar; die festgelegte Bepunktung sei gut; der Aufbau ermögliche einen Einblick in viele, voneinander unabhängige Themen, decke aber nicht alle Handlungsdimensionen ab, was kein Nachteil für die Prüfung sei, wenn es primär um die Überprüfung von Basiskompetenzen und Basiswissen innerhalb von 50 min gehe; einige Themen des Jahrgangs dürften nicht bzw. nicht ausreichend unterrichtet worden sein (zB Geometrie – Grundbegriffe wie Strecke, Strahl, Gerade, Winkel, Lösen einfacher Textaufgaben zu Rechteck und Quadrat; Dezimalzahlen – Stellenwertsystem) seien nicht dementsprechend gesichert worden (zB Begriffe der Grundrechnungsarten).
5. Mit Schreiben der Bildungsdirektion Oberösterreich vom XXXX wurde der Erstbeschwerdeführerin die Stellungnahme der Prüferin und der Direktion sowie das Gutachten der pädagogischen Sachverständigen mit dem Vermerk übermittelt, dass beabsichtigt sei, den Widerspruch abzuweisen. Der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt. 5. Mit Schreiben der Bildungsdirektion Oberösterreich vom römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführerin die Stellungnahme der Prüferin und der Direktion sowie das Gutachten der pädagogischen Sachverständigen mit dem Vermerk übermittelt, dass beabsichtigt sei, den Widerspruch abzuweisen. Der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
6. Die Erstbeschwerdeführerin gab eine solche Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, die Zweitbeschwerdeführerin sei in der besonderen Situation sehr aufgeregt gewesen und habe sich bei der schriftlichen Prüfung von der auf und abgehenden und sie ansprechenden Lehrkraft massiv gestört gefühlt und habe ein Blackout erlitten, was sich durch Zittern, Schwitzen und Unwohlsein geäußert habe. Trotz vorhandenen Wissens und wahrscheinlicher Dyskalkulie sei es ihr sohin nicht möglich gewesen, die Prüfung zu schreiben.
Nach diesem negativen Erlebnis sei sie mit Angst behaftet in die mündliche Prüfung gegangen und habe sie noch mehr Angst gehabt, da drei Erwachsene, ua der Direktor, vor ihr gesessen seien. Sie habe beim Abfragen keine Zeit zum Denken bekommen und habe sie die mangelnde Geduld der Lehrerin gespürt, die immer schneller gefragt habe; sie sei sehr nervös gewesen. Durch ein kurzes Gespräch mit der Lehrerin, in dem alles aufgezählt worden sei, was sie nicht gekonnt habe, habe sie sich erniedrigt gefühlt. Auch die Erstbeschwerdeführerin habe beobachten können, wie die Lehrerin genervt auf ihre Tochter reagiert und ihr ein negatives Gefühl vermittelt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe fleißig gelernt und alle anderen Prüfungen bestanden und sei die Zweitbeschwerdeführerin keine Erwachsene. Um die Wiederholung der Prüfung unter fairen Voraussetzungen wurde ersucht, sodass sie weiter im häuslichen Unterricht bleiben könne.
7. Mit dem bekämpften Bescheid der Bildungsdirektion vom XXXX wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Pkt1), die Beurteilung im Prüfungsgebiet ‚Mathematik‘ wurde mit ‚Nicht genügend‘ festgesetzt (Pkt. 2) und festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin daher die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe (Pkt. 3). 7. Mit dem bekämpften Bescheid der Bildungsdirektion vom römisch 40 wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Pkt1), die Beurteilung im Prüfungsgebiet ‚Mathematik‘ wurde mit ‚Nicht genügend‘ festgesetzt (Pkt. 2) und festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin daher die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe (Pkt. 3).
Als Rechtsgrundlagen wurden § 42 Schulunterrichtsgesetz iVm der Externistenprüfungsverordnung, § 71 Abs. 2 lit f iVm Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz herangezogen.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz in Verbindung mit der Externistenprüfungsverordnung, Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Absatz 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz herangezogen.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Externistenprüfung in formaler Hinsicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung sei ohne besondere Vorkommnisse abgelaufen. Die Prüfung sei durch die Kommission gut dokumentiert und lege dar, dass es der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen sei, entsprechendes Wissen unter Beweis zu stellen. Die Schulqualitätsmanagerin habe in ihrer Stellungnahme festgestellt, dass die gestellten Anforderungen und Aufgaben sowohl schriftlich als auch mündlich den Lehrplananforderungen der 5. Schulstufe Mathematik entsprechen und sei anhand des Prüfungsprotokolls ersichtlich, dass die Aufgabenstellung und der Ablauf korrekt gewesen seien. Der Zweitbeschwerdeführerin würden unzweifelhaft wesentliche Grundkompetenzen in wichtigen Bereichen fehlen. In Gesamtbeurteilung (schriftlich ‚Nicht genügend‘ mündlich ‚Genügend‘) sei festzustellen, dass die Note ‚Nicht genügend‘ nachvollziehbar und gerechtfertigt sei.
Letztlich sei es zu jedem Zeitpunkt möglich gewesen, betreffend der Prüfungsmodalitäten oder dem Ablauf sowie einer potentiellen Dyskalkulie Kontakt mit der Schule und den dafür zuständigen Stellen aufzunehmen, jedoch sei zu keinem Zeitpunkt eine solche Kontaktaufnahme erfolgt und sei weder dem Direktor noch dem Lehrpersonal eine Information zu einer möglichen Dyskalkulie vorgelegen.
Die Fachgutachterin habe unzweifelhaft feststellen können, dass die Korrektur der schriftlichen Externistenprüfung transparent, nachvollziehbar und in allen Bereichen den Vorgaben der Korrektur einer Externistenprüfung entspreche. Auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Thematik „Prüfungsunfähigkeit‘ wurde verwiesen, doch liege im vorliegenden Fall keine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vor; eine solche sei weder geltend gemacht noch von den Lehrern wahrgenommen worden.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Nach Ausführungen zur Entwicklung, Aktivitäten und Eigenschaften der Zweitbeschwerdeführerin und deren besondere Sensibilität und dem Hinweis, dass sich diese im zweiten Jahr eines häuslichen Unterrichts befunden habe, wurde ausgeführt, dass die Externistenprüfung verschärft worden und keine Gleichwertigkeit zum Präsenzunterricht in der Schule gegeben sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe große Angst gehabt und habe von der Schule keinen positiven Zuspruch erhalten und habe diese Stimmung von Prüfung zu Prüfung mitgeschwungen, insbesonders, wenn der Direktor anwesend gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe andere Fächer vorbildlich absolviert, doch Mathematik sei nicht ihre Stärke und werde von einer bestehenden Dyskalkulie ausgegangen. Anlässlich der schriftlichen Prüfung habe sie ein Blackout gehabt; die Lehrerin habe sie während der Prüfung immer wieder angesprochen und habe die Zweitbeschwerdeführerin eine fast leere Prüfung abgegeben; dieser Schock habe sich auch auf die mündliche Prüfung ausgewirkt; die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht schnell genug antworten können und sei gebremst worden, wenn sie sich verbessern habe wollen. Die Lehrerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben aneinander vorbeigeredet. Wenn die Aufgaben schriftlich vorgelegt worden wären, wäre dieser Punkt anders ausgegangen. Nach der Prüfung habe es ein abwertendes Gespräch mit der Zweitbeschwerdeführerin gegeben. Weitere Prüfungsfächer habe die Zweitbeschwerdeführerin erfolgreich absolviert.
Die Externistenprüfung sei nicht wertschätzend für die Zweitbeschwerdeführerin gewesen und sei innerhalb weniger Minuten Schulstoff nach dem Zufallsprinzip abgefragt worden, was nichts mit Lernen und Begreifen zu tun habe und sei in dieser kurzen Zeit kein Eindruck möglich. Die Prüfungssituation sei nicht angemessen gewesen. Die Lehrkraft habe ihren Standpunkt eindeutig gezeigt und sei nicht auf die Zweitbeschwerdeführerin eingegangen, weshalb eine Wiederholung der Prüfung und die Zusage zum häuslichen Unterricht gefordert werde.
Ferner werde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angefochten.
Die in § 11 Abs. 2, 4 und 6 SchulpflichtG geregelten Mechanismen greifen in unzulässiger Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht ein und verletze den Gleichheitsgrundsatz. Die Ablegung einer Prüfung über den Jahresstoff ohne Einschränkung und Schwerpunktthemen sei menschenunwürdig und gefährde das Kindeswohl und stehe auch im diametralen Widerspruch zur Leistungsbeurteilungsverordnung, wonach die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen ist und die Leistungsfeststellungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen ist, und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung zu führen haben. All dies sei für den häuslichen Unterricht nicht der Fall. Erschwerend würden auch die Leistungen der Schüler während des Schuljahres im häuslichen Unterricht nicht berücksichtigt, was eine diskriminierende und gröblich benachteiligende Schlechterstellung, die sachlich nicht gerechtfertigt sei, und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstelle, da in allen Schulen gem. § 5 SchulpflichtG neben Tests, Schularbeiten, Hausübungen, Leistungen in der Unterrichtszeit und Mitarbeit in die Leistungsbeurteilung miteinfließen. Die in Paragraph 11, Absatz 2,, 4 und 6 SchulpflichtG geregelten Mechanismen greifen in unzulässiger Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht ein und verletze den Gleichheitsgrundsatz. Die Ablegung einer Prüfung über den Jahresstoff ohne Einschränkung und Schwerpunktthemen sei menschenunwürdig und gefährde das Kindeswohl und stehe auch im diametralen Widerspruch zur Leistungsbeurteilungsverordnung, wonach die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen ist und die Leistungsfeststellungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen ist, und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung zu führen haben. All dies sei für den häuslichen Unterricht nicht der Fall. Erschwerend würden auch die Leistungen der Schüler während des Schuljahres im häuslichen Unterricht nicht berücksichtigt, was eine diskriminierende und gröblich benachteiligende Schlechterstellung, die sachlich nicht gerechtfertigt sei, und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstelle, da in allen Schulen gem. Paragraph 5, SchulpflichtG neben Tests, Schularbeiten, Hausübungen, Leistungen in der Unterrichtszeit und Mitarbeit in die Leistungsbeurteilung miteinfließen.
Auch habe die Behörde ohne gesetzliche Grundlage gehandelt, was insbesonders die Modalitäten und Durchführung der Externistenprüfung betreffe. Es erfolge keine Konkretisierung des Prüfungsstoffes, sondern ein pauschaler Hinweis auf den Lehrplan, welcher lt. Bundesministerium lediglich ein Orientierungsrahmen sei, über welches Wissen SchülerInnen am Ende eines Schuljahres verfügen sollen. Auch werden keine zu Hause angefertigten Werkstücke und Portfolios berücksichtigt, sowie der im häuslichen Unterricht erstellten Dokumentation sowie Mitarbeit; auch werden die von den Eltern bezogenen Schulbücher nicht berücksichtigt und bestehe ein Rechtsanspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren.
Es ergebe sich daher, dass die in § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 SchulpflichtG geregelten Bedingungen eine menschenunwürdige Behandlung junger Menschen im Alter von 6-14 Jahren sowie eine diskriminierende und gröblich benachteiligende Behandlung von SchülerInnen gem. § 5 SchulpflichtG ohne sachliche Rechtfertigung und stellen daher eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Es ergebe sich daher, dass die in Paragraph 11, Absatz 2,, 4, 5 und 6 SchulpflichtG gere