Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
WRG 1959 §138Rechtssatz
Bei umfangreichen und komplexen Sachverhaltsermittlungen, die weit in die Vergangenheit zurückreichen und bei denen allenfalls auch eine Begutachtung durch Sachverständige in Frage kommt, kann von lediglich ergänzenden Sachverhaltsermittlungen durch das VwG nicht gesprochen werden, welche im Interesse der Raschheit durch das erkennende Gericht selbst anstelle der belangten Behörde durchzuführen wären [hier: Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG].Bei umfangreichen und komplexen Sachverhaltsermittlungen, die weit in die Vergangenheit zurückreichen und bei denen allenfalls auch eine Begutachtung durch Sachverständige in Frage kommt, kann von lediglich ergänzenden Sachverhaltsermittlungen durch das VwG nicht gesprochen werden, welche im Interesse der Raschheit durch das erkennende Gericht selbst anstelle der belangten Behörde durchzuführen wären [hier: Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG].
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzung; Anlagen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.19.004.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024