RS Lvwg 2024/7/24 LVwG-AV-19/004-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

WRG 1959 §138
WRG 1959 §142
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bei umfangreichen und komplexen Sachverhaltsermittlungen, die weit in die Vergangenheit zurückreichen und bei denen allenfalls auch eine Begutachtung durch Sachverständige in Frage kommt, kann von lediglich ergänzenden Sachverhaltsermittlungen durch das VwG nicht gesprochen werden, welche im Interesse der Raschheit durch das erkennende Gericht selbst anstelle der belangten Behörde durchzuführen wären [hier: Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG].Bei umfangreichen und komplexen Sachverhaltsermittlungen, die weit in die Vergangenheit zurückreichen und bei denen allenfalls auch eine Begutachtung durch Sachverständige in Frage kommt, kann von lediglich ergänzenden Sachverhaltsermittlungen durch das VwG nicht gesprochen werden, welche im Interesse der Raschheit durch das erkennende Gericht selbst anstelle der belangten Behörde durchzuführen wären [hier: Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG].

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzung; Anlagen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.19.004.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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