TE Lvwg Beschluss 2024/7/24 LVwG-AV-19/004-2020

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Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

WRG 1959 §138
WRG 1959 §142
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der Gemeinde ***, in ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02.12.2019, Zl. ***, betreffend einen Auftrag nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Aufhebung des hg. Erkenntnisses vom 12.11.2021, LVwG-AV-19/001-2020, durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 6.5.2024, ***, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der Gemeinde ***, in ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02.12.2019, Zl. ***, betreffend einen Auftrag nach Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Aufhebung des hg. Erkenntnisses vom 12.11.2021, LVwG-AV-19/001-2020, durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 6.5.2024, ***, den

BESCHLUSS

1.  Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.

2.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1.   Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Die Gemeinde *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betreibt eine kommunale Wasserversorgungsanlage, die unter anderem von den *** („***“) und von den zur ehemaligen „***“ gehörenden Quellen (*** [=***], ***, *** und den ***) gespeist wird.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.12.2019 trug die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 138 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mit näherer Begründung der Beschwerdeführerin auf, entweder 1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.12.2019 trug die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von Paragraph 138, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mit näherer Begründung der Beschwerdeführerin auf, entweder

„bis spätestens 31. Dezember 2020 unter Vorlage dem § 103 WRG 1959 entsprechender Unterlagen (dreifach) „bis spätestens 31. Dezember 2020 unter Vorlage dem Paragraph 103, WRG 1959 entsprechender Unterlagen (dreifach)

a) um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Anlagen der sogenannten „Südbahnwasserleitung“, bestehend aus

****=*** auf Grst.Nr. ***, KG ***

**** auf Grst.Nr. ***, KG ***

**** auf Grst.Nr. ***, KG ***

**** auf Grst.Nr. ***, KG ***

samt den für den Betrieb erforderlichen Hochbehältern und Transportleitungen, sowie

b) um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Anlagen der sogenannten „***“, bestehend aus

*Quellsammelschächten 1 und 2 auf Grst.Nr. ***, KG ***, mit unbekannter Anzahl an Quellsammelsträngen samt Zuleitung zur Transportleitung

um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder aber binnen gleicher Frist 31. Dezember 2020 die Einleitung der genannten Quellen in das kommunale Netz nachweislich und dauerhaft einzustellen.“

1.3. Mit Erkenntnis vom 12.11.2021, LVwG-AV-19/001-2020, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) der dagegen von der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobenen Beschwerde Folge und behob, näher begründet, den Bescheid der belangten Behörde vom 2.12.2019 ersatzlos (Spruchpunkt 1.) Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt 2.).

1.4. Der gegen diese Entscheidung von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 6.5.2024, ***, Folge und behob das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 12.11.2021 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Begründend führte der VwGH im aufhebenden Erkenntnis unter anderem aus wie folgt:
„[…] § 125 Abs. 1 WRG 1934 und § 142 Abs. 1 WRG 1959 sehen einen Fortbestand für „bereits bestehende Wasserbenutzungen“ vor. Daraus ergibt sich, dass Wasserbenutzungen nur in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 125 Abs. 1 WRG 1934 bzw. des § 142 Abs. 1 WRG 1959 ausgeübt wurden, von diesen Bestimmungen erfasst sind; bei einer wesentlichen Änderung, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, kann nicht mehr von einer „bereits bestehenden Wasserbenutzung“ im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden (vgl. VwGH 23.2.1993, 92/07/0153).
Begründend führte der VwGH im aufhebenden Erkenntnis unter anderem aus wie folgt:
„[…] Paragraph 125, Absatz eins, WRG 1934 und Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 sehen einen Fortbestand für „bereits bestehende Wasserbenutzungen“ vor. Daraus ergibt sich, dass Wasserbenutzungen nur in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 125, Absatz eins, WRG 1934 bzw. des Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 ausgeübt wurden, von diesen Bestimmungen erfasst sind; bei einer wesentlichen Änderung, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, kann nicht mehr von einer „bereits bestehenden Wasserbenutzung“ im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden vergleiche VwGH 23.2.1993, 92/07/0153).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass bei der Frage der Bewilligungspflicht der Nutzung der gegenständlichen Quellen (dies betrifft neben den Quellen der O.-Quellgruppe auch die R.- und der B.-Quelle) nicht - wie vom Verwaltungsgericht - alleine darauf abgestellt werden kann, ob die Wasserbenutzungen zu Beginn der Bewilligungspflicht unterlegen sind, sondern, dass - vor allem aufgrund der langen Nutzungsdauer von mehreren Jahrzehnten - auch Bedacht darauf zu nehmen ist, ob die gegenwärtigen Wasserbenutzungen noch in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 125 Abs. 1 WRG 1934 bzw. des § 142 Abs. 1 WRG 1959 ausgeübt wurden, vorliegen oder ob es zu wesentlichen Änderungen, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, gekommen ist. Denn sollte letzteres der Fall sein, kann nicht mehr von einer „bereits bestehenden Wasserbenutzung“ im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden und wären die Wasserbenutzungsanlagen in ihrer Gesamtheit wasserrechtlich bewilligungspflichtig.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass bei der Frage der Bewilligungspflicht der Nutzung der gegenständlichen Quellen (dies betrifft neben den Quellen der O.-Quellgruppe auch die R.- und der B.-Quelle) nicht - wie vom Verwaltungsgericht - alleine darauf abgestellt werden kann, ob die Wasserbenutzungen zu Beginn der Bewilligungspflicht unterlegen sind, sondern, dass - vor allem aufgrund der langen Nutzungsdauer von mehreren Jahrzehnten - auch Bedacht darauf zu nehmen ist, ob die gegenwärtigen Wasserbenutzungen noch in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 125, Absatz eins, WRG 1934 bzw. des Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 ausgeübt wurden, vorliegen oder ob es zu wesentlichen Änderungen, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, gekommen ist. Denn sollte letzteres der Fall sein, kann nicht mehr von einer „bereits bestehenden Wasserbenutzung“ im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden und wären die Wasserbenutzungsanlagen in ihrer Gesamtheit wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

Feststellungen zu diesen Umständen, also ob es zu solchen Änderungen gekommen ist, finden sich im angefochtenen Erkenntnis nicht und werden solche deshalb vom Verwaltungsgericht nach entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Solche nicht bewilligten Änderungen in der Wasserbenutzung würden sowohl dann zum Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 führen, wenn die ursprüngliche Wassernutzung nicht in den Anwendungsbereich des Niederösterreichischen LWRG 1870 fiel, als auch dann, wenn sie nach diesem Gesetz bewilligungsfrei war. Nur für den Fall, dass keine solchen Änderungen vorgenommen wurden, wäre daher zu klären, ob für die Nutzung der O.-Quellgruppe nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 des Niederösterreichischen LWRG 1870 (wegen Einwirkungen auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern) eine Bewilligungspflicht bestanden hätte (vgl. dazu auch Peyrer, Das Österreichische Wasserrecht, [1898], 240). Erst wenn auch dies zu bejahen ist, käme es darauf an, ob unterirdisch gefasste Grundwässer als Privatgewässer im Sinne des Niederösterreichischen LWRG 1870 anzusehen waren oder von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst waren. Feststellungen zu diesen Umständen, also ob es zu solchen Änderungen gekommen ist, finden sich im angefochtenen Erkenntnis nicht und werden solche deshalb vom Verwaltungsgericht nach entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Solche nicht bewilligten Änderungen in der Wasserbenutzung würden sowohl dann zum Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 führen, wenn die ursprüngliche Wassernutzung nicht in den Anwendungsbereich des Niederösterreichischen LWRG 1870 fiel, als auch dann, wenn sie nach diesem Gesetz bewilligungsfrei war. Nur für den Fall, dass keine solchen Änderungen vorgenommen wurden, wäre daher zu klären, ob für die Nutzung der O.-Quellgruppe nach dem Maßstab des Paragraph 16, Absatz 2, des Niederösterreichischen LWRG 1870 (wegen Einwirkungen auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern) eine Bewilligungspflicht bestanden hätte vergleiche dazu auch Peyrer, Das Österreichische Wasserrecht, [1898], 240). Erst wenn auch dies zu bejahen ist, käme es darauf an, ob unterirdisch gefasste Grundwässer als Privatgewässer im Sinne des Niederösterreichischen LWRG 1870 anzusehen waren oder von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst waren.

Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes daher aufgrund dieser sekundären Feststellungsmängel wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen musste nicht weiter eingegangen werden.“Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes daher aufgrund dieser sekundären Feststellungsmängel wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen musste nicht weiter eingegangen werden.“

1.5. Zwischenzeitlich fand betreffend das hg. Verfahren ein Richterwechsel statt.

1.6. Mit Schriftsatz vom 22.7.2024 regte die Beschwerdeführerin mit näher begründetem Vorbringen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde an.

2.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten, soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, in unbedenklicher Weise auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. ***, des den Verfahrensparteien bekannten Gerichtsakts sowie auf Grund der aufhebenden Entscheidung des VwGH vom 6.5.2024 getroffen werden.

3.   Rechtslage:

3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:3.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

„Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse
§ 28.Paragraph 28,
  1. (1)Absatz einsSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. 2.Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Landeswasserrechtsgesetzes 1870 (NÖ LWRG 1870) lauten auszugsweise:

„§. 3. Auch die nicht zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flößen dienenden Strecken der Ströme und Flüsse, sowie Bäche und Seen und andere fließende oder stehende Gewässer sind öffentliches Gut, in soweit sie nicht in Folge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Privatrechtstitel Jemandem zugehören. Die den Besitz schützenden Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes werden hiedurch nicht berührt (§. 3 des Reichsgesetzes)„§. 3. Auch die nicht zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flößen dienenden Strecken der Ströme und Flüsse, sowie Bäche und Seen und andere fließende oder stehende Gewässer sind öffentliches Gut, in soweit sie nicht in Folge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Privatrechtstitel Jemandem zugehören. Die den Besitz schützenden Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes werden hiedurch nicht berührt (Paragraph 3, des Reichsgesetzes)

§. 4. Nachstehende Gewässer gehören, wenn nicht von Anderen erworbene Rechte entgegenstehen, dem Grundbesitzer: Paragraph 4, Nachstehende Gewässer gehören, wenn nicht von Anderen erworbene Rechte entgegenstehen, dem Grundbesitzer:

a) Das in seinen Grundstücken enthaltene unterirdische und aus denselben zu Tage quellende Wasser, mit Ausnahme der dem Salzmonopole unterliegenden Salzquellen und der zum Bergregale gehörigen Zementwässer.

b) Die sich auf seinen Grundstücken aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer.

c) Das in Brunnen, Teichen, Zisternen oder anderen auf Grund und Boden des Grundbesitzers befindlichen Behältern oder in von demselben zu seinen Privatzwecken angelegten Kanälen, Röhren u. eingeschlossene Wasser.

d) Die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern, so lange sich erstere in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer nicht ergossen und das Eigenthum des Grundbesitzers nicht verlassen haben (§. 4 des Reichsgesetzes).d) Die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern, so lange sich erstere in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer nicht ergossen und das Eigenthum des Grundbesitzers nicht verlassen haben (Paragraph 4, des Reichsgesetzes).

§. 5. Privatbäche und sonstige fließende Privatgewässer sind, in soferne nichts Anderes nachgewiesen wird, als Zugehör derjenigen Grundstücke zu betrachten, über welche oder zwischen welchen sie fließen, und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes (§. 4 des Reichsgesetzes).Paragraph 5, Privatbäche und sonstige fließende Privatgewässer sind, in soferne nichts Anderes nachgewiesen wird, als Zugehör derjenigen Grundstücke zu betrachten, über welche oder zwischen welchen sie fließen, und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes (Paragraph 4, des Reichsgesetzes).

[…]

§. 10. Derjenige, welchem ein Privatgewässer zugehört, kann dasselbe, unbeschadet der durch besondere Rechtstitel begründeten Ausnahmen, für sich und für Andere nach Belieben gebrauchen und verbrauchen. Bei fließenden Wässern ist die Benützung durch die Rechte der übrigen Wasserberechtigten, sowie durch die aus dem Zusammenhange und der Unentbehrlichkeit des Wassers hervorgehenden öffentlichen Rücksichten nach Maßgabe der Gesetze beschränkt. Insbesondere darf durch die Benützung des Wassers von Seite des Privateigentümers keine das Recht eines Anderen beeinträchtigende Verunreinigung des Wassers, kein solcher Rückstau und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke verursacht werden (§. 10 des Reichsgesetzes).Paragraph 10, Derjenige, welchem ein Privatgewässer zugehört, kann dasselbe, unbeschadet der durch besondere Rechtstitel begründeten Ausnahmen, für sich und für Andere nach Belieben gebrauchen und verbrauchen. Bei fließenden Wässern ist die Benützung durch die Rechte der übrigen Wasserberechtigten, sowie durch die aus dem Zusammenhange und der Unentbehrlichkeit des Wassers hervorgehenden öffentlichen Rücksichten nach Maßgabe der Gesetze beschränkt. Insbesondere darf durch die Benützung des Wassers von Seite des Privateigentümers keine das Recht eines Anderen beeinträchtigende Verunreinigung des Wassers, kein solcher Rückstau und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke verursacht werden (Paragraph 10, des Reichsgesetzes).

[…]

§. 15. In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benützung durch Andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, soweit dadurch weder die Beschaffenheit des Wassers verändert, noch der Wasserverlauf und das Ufer gefährdet, noch ein fremdes Recht verletzt, noch Jemanden ein Schade zugefügt wird, gegen Beobachtung der Polizeivorschriften, an den durch dieselben von dieser Benützung oder Gewinnung nicht ausgeschlossenen Plätzen Jedermann gestattet.Paragraph 15, In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benützung durch Andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, soweit dadurch weder die Beschaffenheit des Wassers verändert, noch der Wasserverlauf und das Ufer gefährdet, noch ein fremdes Recht verletzt, noch Jemanden ein Schade zugefügt wird, gegen Beobachtung der Polizeivorschriften, an den durch dieselben von dieser Benützung oder Gewinnung nicht ausgeschlossenen Plätzen Jedermann gestattet.

§. 16. Jede andere, als die im §. 15 angegebene Benützung der öffentlichen Gewässer, sowie die Errichtung oder Aenderung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Beschaffenheit des Wassers, auf den Lauf desselben, oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluss nehmen oder die Ufer gefährden kann, bedarf der vorläufigen Bewilligung der zuständigen Behörden. Diese Bewilligung ist auch bei Privatgewässern erforderlich, wenn durch deren Benützung auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern eine Einwirkung entsteht.“Paragraph 16, Jede andere, als die im Paragraph 15, angegebene Benützung der öffentlichen Gewässer, sowie die Errichtung oder Aenderung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Beschaffenheit des Wassers, auf den Lauf desselben, oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluss nehmen oder die Ufer gefährden kann, bedarf der vorläufigen Bewilligung der zuständigen Behörden. Diese Bewilligung ist auch bei Privatgewässern erforderlich, wenn durch deren Benützung auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern eine Einwirkung entsteht.“

3.3. § 125 Wasserrechtsgesetz 1934 (WRG 1934), idF. BGBl. Nr. 144/1947, lautete wie folgt:3.3. Paragraph 125, Wasserrechtsgesetz 1934 (WRG 1934), in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, lautete wie folgt:

„§ 125. (1) Bereits bestehende Wassernutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Gesetze.

(2) Besteht eine der behördlichen Bewilligung unterliegende Wasserbenutzungsanlage aus der Zeit vor Inkrafttreten der bisher geltenden Landeswasserrechtsgesetze, so ist diese Anlage, auch wenn die Erwerbung des mit ihr verbundenen Wasserrechtes nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig bestehend anzunehmen, sofern nicht die Unrechtmäßigkeit erwiesen wird. Änderungen einer solchen Anlage, die nach dem oben bezeichneten Zeitpunkte ohne nachweisliche behördliche Bewilligung vorgenommen wurden, unterliegen der wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Der Fortbestand der nach Abs. 1 und 2 anerkannten Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung mit wenigstens einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wird.“(3) Der Fortbestand der nach Absatz eins und 2 anerkannten Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung mit wenigstens einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wird.“

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138.Paragraph 138,
  1. (1)Absatz einsUnabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
    1. a)Litera a
      eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
    2. b)Litera b
      Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
    3. c)Litera c
      die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
    4. d)Litera d
      für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

[…]

Fortbestand älterer Rechte.
§ 142.Paragraph 142,
  1. (1)Absatz einsBereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.
  2. (2)Absatz 2Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.
  3. (3)Absatz 3Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die auf einer behördlichen Bewilligung aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945 beruhen, das bewilligte Ausmaß der Einwirkung aber überschritten haben, sind nach dem Stande vom 30. Juni 1958 von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid als zulässig anzuerkennen, wenn sie binnen Jahresfrist in vollem Umfange bei ihr angemeldet werden, keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, die in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahmen (§ 33 Abs. 2) befriedigend dargestellt werden und den durch die Gewässerverunreinigung Betroffenen eine angemessene Entschädigung (§ 117) geleistet wird.“Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die auf einer behördlichen Bewilligung aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945 beruhen, das bewilligte Ausmaß der Einwirkung aber überschritten haben, sind nach dem Stande vom 30. Juni 1958 von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid als zulässig anzuerkennen, wenn sie binnen Jahresfrist in vollem Umfange bei ihr angemeldet werden, keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, die in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahmen (Paragraph 33, Absatz 2,) befriedigend dargestellt werden und den durch die Gewässerverunreinigung Betroffenen eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) geleistet wird.“

4.   Erwägungen:

4.1. Durch die aufhebende Entscheidung des VwGH vom 8.5.2024 trat die Rechtssache wieder in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 21.11.2021 befunden hat, sodass der angefochtene Bescheid wieder rechtliche Existenz erlangte (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG). Im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG hat das erkennende Gericht nun ein fortgesetztes Verfahren zu führen.4.1. Durch die aufhebende Entscheidung des VwGH vom 8.5.2024 trat die Rechtssache wieder in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 21.11.2021 befunden hat, sodass der angefochtene Bescheid wieder rechtliche Existenz erlangte vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG hat das erkennende Gericht nun ein fortgesetztes Verfahren zu führen.

4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 23.4.2023, Ra 2019/06/0161, mwN, insbesondere auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 23.4.2023, Ra 2019/06/0161, mwN, insbesondere auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt vergleiche VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).

4.3. Wie den Ausführungen des VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis zu entnehmen ist, sind im fortzusetzenden Verfahren umfangreiche Ermittlungen anzustellen: So fehlen zunächst Feststellungen zur Frage, ob „die gegenwärtigen Wasserbenutzungen noch in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 125 Abs. 1 WRG 1934 bzw. des § 142 Abs. 1 WRG 1959 ausgeübt wurden, vorliegen oder ob es zu wesentlichen Änderungen, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, gekommen ist.“ Für den Fall, dass keine solchen Änderungen vorgenommen wurde, ist zu klären und festzustellen, ob für die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Quellen nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 NÖ LWRG 1870 (wegen Einwirkungen auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern) eine Bewilligungspflicht bestanden hätte. Erst wenn auch dies zu bejahen ist, käme es darauf an, ob unterirdisch gefasste Grundwässer als Privatgewässer im Sinne des NÖ LWRG 1870 anzusehen waren oder von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst waren.4.3. Wie den Ausführungen des VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis zu entnehmen ist, sind im fortzusetzenden Verfahren umfangreiche Ermittlungen anzustellen: So fehlen zunächst Feststellungen zur Frage, ob „die gegenwärtigen Wasserbenutzungen noch in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 125, Absatz eins, WRG 1934 bzw. des Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 ausgeübt wurden, vorliegen oder ob es zu wesentlichen Änderungen, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, gekommen ist.“ Für den Fall, dass keine solchen Änderungen vorgenommen wurde, ist zu klären und festzustellen, ob für die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Quellen nach dem Maßstab des Paragraph 16, Absatz 2, NÖ LWRG 1870 (wegen Einwirkungen auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern) eine Bewilligungspflicht bestanden hätte. Erst wenn auch dies zu bejahen ist, käme es darauf an, ob unterirdisch gefasste Grundwässer als Privatgewässer im Sinne des NÖ LWRG 1870 anzusehen waren oder von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst waren.

Diese Ermittlungspflichten resultieren aus der vom VwGH im aufhebenden Erkenntnis getroffenen rechtlichen Klarstellung dahingehend, welche historischen wasserrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Insofern ist nun – gemäß § 63 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) mit bindender Wirkung für das Verwaltungsgericht – eine andere Rechtsauffassung maßgeblich als jene, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Daraus resultiert die Notwendigkeit zu Ermittlungen im oben angeführten Umfang, welche die belangte Behörde dadurch, dass sie eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, unterließ.Diese Ermittlungspflichten resultieren aus der vom VwGH im aufhebenden Erkenntnis getroffenen rechtlichen Klarstellung dahingehend, welche historischen wasserrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Insofern ist nun – gemäß Paragraph 63, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) mit bindender Wirkung für das Verwaltungsgericht – eine andere Rechtsauffassung maßgeblich als jene, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Daraus resultiert die Notwendigkeit zu Ermittlungen im oben angeführten Umfang, welche die belangte Behörde dadurch, dass sie eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, unterließ.

Da es sich dabei um umfangreiche und komplexe Sachverhaltsermittlungen handelt, die weit in die Vergangenheit zurückreichen und allenfalls auch eine Begutachtung durch Sachverständige in Frage kommt, kann fallbezogen nicht davon gesprochen werden, dass das Verwaltungsgericht lediglich ergänzende Sachverhaltsermittlungen anzustellen hätte, welche im Interesse der Raschheit durch das erkennende Gericht selbst anstelle der belangten Behörde durchzuführen wären. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG fallbezogen gegeben sind.Da es sich dabei um umfangreiche und komplexe Sachverhaltsermittlungen handelt, die weit in die Vergangenheit zurückreichen und allenfalls auch eine Begutachtung durch Sachverständige in Frage kommt, kann fallbezogen nicht davon gesprochen werden, dass das Verwaltungsgericht lediglich ergänzende Sachverhaltsermittlungen anzustellen hätte, welche im Interesse der Raschheit durch das erkennende Gericht selbst anstelle der belangten Behörde durchzuführen wären. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG fallbezogen gegeben sind.

4.4. Der angefochtene Bescheid war demnach aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Dabei wird sie unter Bindung an die Erwägungen in der aufhebenden Entscheidung des VwGH vom 6.5.2024 die darin vorgeschriebenen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen zu treffen haben.

4.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.4.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

5.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese auch nicht als uneinheitlich anzusehen ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese auch nicht als uneinheitlich anzusehen ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzung; Anlagen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.19.004.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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