Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
VVG 1991 §4Rechtssatz
Eine im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgte Kostenvorschreibung gemäß § 4 VVG kann zulässigerweise nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist [hier: kein Bescheid; die Ersatzvornahme findet in überhaupt keinem Titelbescheid Deckung; ersatzlose Behebung].Eine im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgte Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 4, VVG kann zulässigerweise nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist [hier: kein Bescheid; die Ersatzvornahme findet in überhaupt keinem Titelbescheid Deckung; ersatzlose Behebung].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Bescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1047.001.2024Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024