RS Lvwg 2024/8/27 LVwG-AV-1047/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Rechtssatz

Eine im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgte Kostenvorschreibung gemäß § 4 VVG kann zulässigerweise nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist [hier: kein Bescheid; die Ersatzvornahme findet in überhaupt keinem Titelbescheid Deckung; ersatzlose Behebung].Eine im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgte Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 4, VVG kann zulässigerweise nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist [hier: kein Bescheid; die Ersatzvornahme findet in überhaupt keinem Titelbescheid Deckung; ersatzlose Behebung].

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Bescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1047.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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