Entscheidungsdatum
27.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G310 2292609-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des brasilianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des brasilianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste am XXXX mit dem Flugzeug von Brasilien über Portugal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF) reiste am römisch 40 mit dem Flugzeug von Brasilien über Portugal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug,die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Als Fluchtgrund gab er an, dass es in seiner Heimatstadt kriminelle Gruppen gebe und er von einer dieser Gruppen, namens „ XXXX “ bedroht worden sei, weil er einige Polizisten in seinem Bekanntenkreis habe. Von der „ XXXX “ sei er daher verdächtigt worden, diese bei der Polizei verraten zu haben. Freunde und Bekannte des BF seien bereits von dieser Gruppierung umgebracht worden und er selbst sei bereits von dieser Gruppe bedroht worden. Sein Haus sei mit deren Initialen besprüht worden. Bei einer Rückkehr nach Brasilien habe er Angst um sein Leben.Am selben Tag fand vor einem Organ der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug,die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Als Fluchtgrund gab er an, dass es in seiner Heimatstadt kriminelle Gruppen gebe und er von einer dieser Gruppen, namens „ römisch 40 “ bedroht worden sei, weil er einige Polizisten in seinem Bekanntenkreis habe. Von der „ römisch 40 “ sei er daher verdächtigt worden, diese bei der Polizei verraten zu haben. Freunde und Bekannte des BF seien bereits von dieser Gruppierung umgebracht worden und er selbst sei bereits von dieser Gruppe bedroht worden. Sein Haus sei mit deren Initialen besprüht worden. Bei einer Rückkehr nach Brasilien habe er Angst um sein Leben.
Am 07.09.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er aufgrund von Drohungen durch eine Drogenbande bzw Gruppierung namens „ XXXX “ Brasilien verlassen habe. Er sei mit Polizisten befreundet und diese Gruppierung glaube, dass er Informationen an die Polizei weitergebe. Die Drohungen seien indirekter Natur gewesen. So seien etwa 2016 oder 2017 auf das Haus der Großmutter des BF die Initialen „ XXXX “ und andere Drohungen gesprüht worden und er habe Drohanrufe erhalten. Körperliche Angriffe habe es jedoch nie gegeben. Ein Drogenhändler sei ca im Jahr 2014 oder 2015 durch die Polizei getötet worden. 2014 sei sein Onkel durch die Drogenbande bedroht worden und dann mit zwei bis drei Schüssen in den Kopf getötet worden, weil diese geglaubt habe, dass der Onkel Informationen an die Polizei weitergegeben habe. Der Vater des BF sei daraufhin von der Polizei befragt worden und im Rahmen dieser Befragung sei versucht worden, durch Abhören Informationen an die Drogenhändler weiterzuleiten. Die Lage habe sich danach beruhigt und nach zwei bis drei Jahren habe der BF dann mehr Informationen an die Polizei weitergegeben als Vergeltung für den Tod seines Onkels und habe in der Folge zunehmend Drohungen erhalten. Immer wenn er nach Brasilien gekommen sei, sei er telefonisch bedroht worden. Er habe Angst nach Brasilien zurückzukehren und getötet zu werden. Die Polizei habe dort keine Kontrolle und daher sei er in Brasilien nicht sicher. Zuletzt habe er sich im Jahr 2022 in Brasilien aufgehalten bevor er im November 2022 nach Österreich zurückkehrte. Nach seiner Operation habe der BF zwei bis drei Monate bei seiner Familie verbracht, um sich zu erholen.Am 07.09.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er aufgrund von Drohungen durch eine Drogenbande bzw Gruppierung namens „ römisch 40 “ Brasilien verlassen habe. Er sei mit Polizisten befreundet und diese Gruppierung glaube, dass er Informationen an die Polizei weitergebe. Die Drohungen seien indirekter Natur gewesen. So seien etwa 2016 oder 2017 auf das Haus der Großmutter des BF die Initialen „ römisch 40 “ und andere Drohungen gesprüht worden und er habe Drohanrufe erhalten. Körperliche Angriffe habe es jedoch nie gegeben. Ein Drogenhändler sei ca im Jahr 2014 oder 2015 durch die Polizei getötet worden. 2014 sei sein Onkel durch die Drogenbande bedroht worden und dann mit zwei bis drei Schüssen in den Kopf getötet worden, weil diese geglaubt habe, dass der Onkel Informationen an die Polizei weitergegeben habe. Der Vater des BF sei daraufhin von der Polizei befragt worden und im Rahmen dieser Befragung sei versucht worden, durch Abhören Informationen an die Drogenhändler weiterzuleiten. Die Lage habe sich danach beruhigt und nach zwei bis drei Jahren habe der BF dann mehr Informationen an die Polizei weitergegeben als Vergeltung für den Tod seines Onkels und habe in der Folge zunehmend Drohungen erhalten. Immer wenn er nach Brasilien gekommen sei, sei er telefonisch bedroht worden. Er habe Angst nach Brasilien zurückzukehren und getötet zu werden. Die Polizei habe dort keine Kontrolle und daher sei er in Brasilien nicht sicher. Zuletzt habe er sich im Jahr 2022 in Brasilien aufgehalten bevor er im November 2022 nach Österreich zurückkehrte. Nach seiner Operation habe der BF zwei bis drei Monate bei seiner Familie verbracht, um sich zu erholen.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Brasilien abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Brasilien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Brasilien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Brasilien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in Brasilien keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien, da die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien bzw eine Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Der Wunsch des BF nach Emigration bzw einer besseren Zukunft rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen – wie etwa durch die Mitglieder der Gruppe „ XXXX “ – handle es sich weder um eine staatliche Verfolgung noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von staatlichen Einrichtungen geduldet wird. Es handle sich um eine private Auseinandersetzung, die nicht im Zusammenhang mit den in der GFK genannten Verfolgungsgründen stehe, sondern aus kriminellen Motiven erfolge. Auch aus den Länderfeststellungen zu Brasilien ergebe sich keine andere Gefährdung und dem Vorbringen habe auch sonst keinerlei aktuelle bzw reale Gefährdung der Person des BF entnommen werden können. Es sei davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten könne und verfüge dieser über Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten in Brasilien. Sonstige Abschiebungshindernisse und auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz seien nicht gegeben. Des Weiteren sei aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthalts in Österreich und der dargelegten privaten und familiären Situation nicht von einer nachhaltigen, der Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehenden Integration auszugehen. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in Brasilien keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien, da die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien bzw eine Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Der Wunsch des BF nach Emigration bzw einer besseren Zukunft rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen – wie etwa durch die Mitglieder der Gruppe „ römisch 40 “ – handle es sich weder um eine staatliche Verfolgung noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von staatlichen Einrichtungen geduldet wird. Es handle sich um eine private Auseinandersetzung, die nicht im Zusammenhang mit den in der GFK genannten Verfolgungsgründen stehe, sondern aus kriminellen Motiven erfolge. Auch aus den Länderfeststellungen zu Brasilien ergebe sich keine andere Gefährdung und dem Vorbringen habe auch sonst keinerlei aktuelle bzw reale Gefährdung der Person des BF entnommen werden können. Es sei davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten könne und verfüge dieser über Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten in Brasilien. Sonstige Abschiebungshindernisse und auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz seien nicht gegeben. Des Weiteren sei aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthalts in Österreich und der dargelegten privaten und familiären Situation nicht von einer nachhaltigen, der Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehenden Integration auszugehen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, eine Recherche durch einen Vertrauensanwalt zu veranlassen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, eine Recherche durch einen Vertrauensanwalt zu veranlassen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Der BF begründet die Beschwerde mit der Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht durch die belangte Behörde in Bezug auf die vorgelegten Beweismittel, mangelhaften Länderfeststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er Brasilien verlassen habe, da er von einem kriminellen Drogenring namens „ XXXX “ bedroht und verfolgt worden sei. Diese Gang unterstelle ihm, ihre Mitglieder bei der Polizei verraten zu haben, weil er einige Polizisten im Bekanntenkreis habe. Freunde und Bekannte sowie sein Onkel seien von der „ XXXX “ umgebracht worden. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Der BF habe geglaubt, dass nur hochrangige politische Funktionäre um Asyl ansuchen können, nicht aber „gewöhnliche“ Menschen wie er selbst, da Asylanträge von „gewöhnlichen“ Venezolanern in Brasilien nicht angenommen würden. Ansonsten hätte er den Antrag auf internationalen Schutz schon viel früher gestellt und nicht erst am 22.02.2023. Der BF begründet die Beschwerde mit der Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht durch die belangte Behörde in Bezug auf die vorgelegten Beweismittel, mangelhaften Länderfeststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er Brasilien verlassen habe, da er von einem kriminellen Drogenring namens „ römisch 40 “ bedroht und verfolgt worden sei. Diese Gang unterstelle ihm, ihre Mitglieder bei der Polizei verraten zu haben, weil er einige Polizisten im Bekanntenkreis habe. Freunde und Bekannte sowie sein Onkel seien von der „ römisch 40 “ umgebracht worden. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Der BF habe geglaubt, dass nur hochrangige politische Funktionäre um Asyl ansuchen können, nicht aber „gewöhnliche“ Menschen wie er selbst, da Asylanträge von „gewöhnlichen“ Venezolanern in Brasilien nicht angenommen würden. Ansonsten hätte er den Antrag auf internationalen Schutz schon viel früher gestellt und nicht erst am 22.02.2023.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben vom 24.05.2024, eingelangt am 28.05.2023 vom BFA vorgelegt und zugleich die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in XXXX geborener brasilianischer Staatsangehöriger, konfessionslos, gehört keiner bestimmten Volksgruppe an und spricht Portugiesisch als Muttersprache. Seine Eltern, Schwestern, Großeltern, Tanten und Onkel leben in Brasilien, im Bundesstaat XXXX , in der Stadt XXXX . Auch der BF stammt aus der Stadt XXXX . Zwei Onkel leben im Bundesstaat XXXX . Gemeinsam mit seiner Mutter und Großmutter ist er Eigentümer eines Grundstückes im Zentrum der Stadt XXXX . In Brasilien hielt sich der BF in XXXX in den Eigentumswohnungen von Familienangehörigen seiner Eltern und seiner Großmutter auf. Seine Eltern sind geschieden und hat seine Mutter erneut geheiratet. Der BF ist ein am römisch 40 in römisch 40 geborener brasilianischer Staatsangehöriger, konfessionslos, gehört keiner bestimmten Volksgruppe an und spricht Portugiesisch als Muttersprache. Seine Eltern, Schwestern, Großeltern, Tanten und Onkel leben in Brasilien, im Bundesstaat römisch 40 , in der Stadt römisch 40 . Auch der BF stammt aus der Stadt römisch 40 . Zwei Onkel leben im Bundesstaat römisch 40 . Gemeinsam mit seiner Mutter und Großmutter ist er Eigentümer eines Grundstückes im Zentrum der Stadt römisch 40 . In Brasilien hielt sich der BF in römisch 40 in den Eigentumswohnungen von Familienangehörigen seiner Eltern und seiner Großmutter auf. Seine Eltern sind geschieden und hat seine Mutter erneut geheiratet.
Der Onkel des BF, XXXX , starb am XXXX in der Stadt XXXX an einem Schädel-Hirn-Trauma. Die Ursache für dieses Schädel-Hirn-Trauma kann aufgrund der vorliegenden Sterbeurkunde nicht festgestellt werden.Der Onkel des BF, römisch 40 , starb am römisch 40 in der Stadt römisch 40 an einem Schädel-Hirn-Trauma. Die Ursache für dieses Schädel-Hirn-Trauma kann aufgrund der vorliegenden Sterbeurkunde nicht festgestellt werden.
Er ist seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, lebt aber in Scheidung und hat keine Kinder. Abgesehen von seiner Ehefrau leben keine weiteren Angehörigen des BF in Österreich.Er ist seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, lebt aber in Scheidung und hat keine Kinder. Abgesehen von seiner Ehefrau leben keine weiteren Angehörigen des BF in Österreich.
Der BF verfügte über einen am XXXX .2018 ausgestellten brasilianischen Reisepass mit der Nummer XXXX , welcher im XXXX 2023 in Verlust geraten ist. Der BF verfügte über einen am römisch 40 .2018 ausgestellten brasilianischen Reisepass mit der Nummer römisch 40 , welcher im römisch 40 2023 in Verlust geraten ist.
Der BF hat in Brasilien 12 Jahre die Schule besucht und arbeitete in einer Werkstadt und in einem Logistikunternehmen. Im Bundesgebiet war der BF von XXXX .2024 bis XXXX .2024 als Arbeiter beschäftigt, seit XXXX .2024 steht er wieder in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.Der BF hat in Brasilien 12 Jahre die Schule besucht und arbeitete in einer Werkstadt und in einem Logistikunternehmen. Im Bundesgebiet war der BF von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 als Arbeiter beschäftigt, seit römisch 40 .2024 steht er wieder in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.
Wohnsitzmeldungen des BF liegen für die Zeiträume von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .20217 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2019, von XXXX .2020 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2023 und seit XXXX .2023 vor. Wohnsitzmeldungen des BF liegen für die Zeiträume von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .20217 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2023 und seit römisch 40 .2023 vor.
Der BF bestand am XXXX .2021 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ und besuchte in der Zeit vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 den Kurs „Deutsch A1+“ der XXXX Volkshochschule. Zudem engagiert er sich seit XXXX 2023 ehrenamtlich bei der XXXX . Der BF ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Von 2017 bis 2020 spielte er bei verschiedenen Vereinen Fußball in Wien. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich. Der BF bestand am römisch 40 .2021 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ und besuchte in der Zeit vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 den Kurs „Deutsch A1+“ der römisch 40 Volkshochschule. Zudem engagiert er sich seit römisch 40 2023 ehrenamtlich bei der römisch 40 . Der BF ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Von 2017 bis 2020 spielte er bei verschiedenen Vereinen Fußball in Wien. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf.
Am XXXX .2017 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte (plus) in Österreich, welcher am XXXX .2017 vom Magistrat der Stadt XXXX , GZ.