Entscheidungsdatum
10.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G310 2294938-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 11.05.2024 legal aus Albanien aus und stellte nach seiner Einreise nach Österreich am 12.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er zusammengefasst an, dass er bedroht worden sei. Er habe sich zu Hause versteckt, da man ihn gesucht habe. Während seines Krankenhausaufenthalts habe man herausgefunden, dass er dafür verantwortlich sei, dass 29 Personen aus dem Drogenmilieu festgenommen worden seien. Er habe mit der Polizei zusammengearbeitet. Am XXXX .2024 habe man ihn das erste Mal angegriffen und seitdem werde er bedroht. Auch sei die Polizei sehr korrupt. Auf seinem Telefon habe er Fotos seiner Verletzungen sowie Nachrichten, die man ihm geschickt habe. Am selben Tag fand vor einem Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er zusammengefasst an, dass er bedroht worden sei. Er habe sich zu Hause versteckt, da man ihn gesucht habe. Während seines Krankenhausaufenthalts habe man herausgefunden, dass er dafür verantwortlich sei, dass 29 Personen aus dem Drogenmilieu festgenommen worden seien. Er habe mit der Polizei zusammengearbeitet. Am römisch 40 .2024 habe man ihn das erste Mal angegriffen und seitdem werde er bedroht. Auch sei die Polizei sehr korrupt. Auf seinem Telefon habe er Fotos seiner Verletzungen sowie Nachrichten, die man ihm geschickt habe.
Am 27.05.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der BF führte hinsichtlich des Fluchtgrundes aus, dass er drei Jahre lang mit der Polizei in XXXX als geheimer Mitarbeiter zusammengearbeitet habe, was vertraglich festgehalten worden sei. Man habe ihn mit Kameras versehen und er habe im Auftrag der Polizei Drogen gekauft. Im Jänner 2024 seien deswegen 29 Verhaftungen von Mitgliedern dreier Gruppen erfolgt. In weiterer Folge sei der BF am XXXX .2024 geschlagen worden und habe im Bereich des Kinns und auch am Arm Verletzungen davongetragen. Die Gruppierungen haben herausgefunden, dass er mit der Polizei zusammenarbeite, und haben ihn mit dem Umbringen bedroht. Die Drohungen bzw den Mailverlauf habe er am Handy. Die drei Gruppen haben auch Personen ins Krankenhaus geschickt, um den BF zu einer Falschaussage zu zwingen, weswegen er am XXXX .2024 er bei der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe. Der BF habe sich an die Polizei gewandt, aber sei ihm geraten worden, ins Ausland zu gehen.Am 27.05.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der BF führte hinsichtlich des Fluchtgrundes aus, dass er drei Jahre lang mit der Polizei in römisch 40 als geheimer Mitarbeiter zusammengearbeitet habe, was vertraglich festgehalten worden sei. Man habe ihn mit Kameras versehen und er habe im Auftrag der Polizei Drogen gekauft. Im Jänner 2024 seien deswegen 29 Verhaftungen von Mitgliedern dreier Gruppen erfolgt. In weiterer Folge sei der BF am römisch 40 .2024 geschlagen worden und habe im Bereich des Kinns und auch am Arm Verletzungen davongetragen. Die Gruppierungen haben herausgefunden, dass er mit der Polizei zusammenarbeite, und haben ihn mit dem Umbringen bedroht. Die Drohungen bzw den Mailverlauf habe er am Handy. Die drei Gruppen haben auch Personen ins Krankenhaus geschickt, um den BF zu einer Falschaussage zu zwingen, weswegen er am römisch 40 .2024 er bei der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe. Der BF habe sich an die Polizei gewandt, aber sei ihm geraten worden, ins Ausland zu gehen.
Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der BF eine Anzeigenbestätigung vom XXXX .2024 vor, woraus hervorgeht, dass der BF an diesem Tag eine Anzeige gegen eine ihm fremde Person erstattet habe. Man habe ihn einen Faustschlag ins Gesicht, im Bereich der Unterlippe versetzt. Der BF zeigte sich laut den Aufzeichnungen damit einverstanden, sich einer medizinisch-rechtlichen Untersuchung zu unterziehen.Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der BF eine Anzeigenbestätigung vom römisch 40 .2024 vor, woraus hervorgeht, dass der BF an diesem Tag eine Anzeige gegen eine ihm fremde Person erstattet habe. Man habe ihn einen Faustschlag ins Gesicht, im Bereich der Unterlippe versetzt. Der BF zeigte sich laut den Aufzeichnungen damit einverstanden, sich einer medizinisch-rechtlichen Untersuchung zu unterziehen.
Nach erneuter niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.06.2024 wurde mit den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.).Nach erneuter niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.06.2024 wurde mit den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 Z 1 AsylG zuerkennen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Der BF regte zudem an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VII. ersatzlos zu beheben.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Der BF regte zudem an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch VII. ersatzlos zu beheben.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF nicht nur leicht verletzt worden sei, sondern habe er Verletzungen im Mundbereich, an den Lippen und im Bereich der Schultern erlitten. Der BF habe auch operiert werden müssen und habe sich fast zwei Wochen im Krankenhaus befunden. Nachdem er eine Droh-SMS erhalten habe, habe er sein Handy sofort weggeschmissen und habe deswegen am Handy keine Drohungen mehr erhalten können. Auch habe man bereits bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Die ihm bekannten Polizisten haben ihn zur Ausreise geraten. Da die Polizei in Albanien korrupt sei, habe er den Namen des Täters nicht bei der Anzeige erwähnt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.07.2024 vom BFA vorgelegt.
Feststellungen:
Der BF ist am XXXX in der albanischen Ortschaft XXXX zur Welt gekommen und besitzt die albanische Staatsbürgerschaft. Seine Muttersprache ist albanische, daneben spricht er auch Italienisch. Der BF besuchte 9 Jahre die Grundschule und absolvierte dann für seine Mechanikerausbildung drei Jahre lang eine höhere Schule. In Albanien war er auch als Mechaniker tätig. Er ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist am römisch 40 in der albanischen Ortschaft römisch 40 zur Welt gekommen und besitzt die albanische Staatsbürgerschaft. Seine Muttersprache ist albanische, daneben spricht er auch Italienisch. Der BF besuchte 9 Jahre die Grundschule und absolvierte dann für seine Mechanikerausbildung drei Jahre lang eine höhere Schule. In Albanien war er auch als Mechaniker tätig. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist geschieden und hat zusammen mit seiner Ex-Frau einen minderjährigen Sohn, beide sind albanische Staatsbürger und leben in Griechenland.
Zuletzt hat der BF an seinem Geburtsort gelebt. Auch seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben in Albanien. Mit seinen Angehörigen steht der BF telefonisch in Kontakt.
Am XXXX .2024 ließ er sich einen albanischen Reisepass ausstellen, mit welchem er am 11.05.2024 sein Herkunftsland verließ. Darüber hinaus verfügt er über einen am XXXX .2022 ausgestellten albanischen Personalausweis. Am römisch 40 .2024 ließ er sich einen albanischen Reisepass ausstellen, mit welchem er am 11.05.2024 sein Herkunftsland verließ. Darüber hinaus verfügt er über einen am römisch 40 .2022 ausgestellten albanischen Personalausweis.
Vor seiner Ausreise erstattete er am XXXX .2024 beim Polizeikommissariat XXXX eine Verletzungsanzeige, da er am Samstag (gemeint XXXX .2024) gegen XXXX Uhr in der Nähe des Friedhofs in der Stadt XXXX von einer Person, die er nicht kenne, mit einem Faustschlag ins Gesicht, im Bereich der unteren Lippe, geschlagen worden sei. Daraufhin wurde beschlossen, dass sich der BF einer medizinisch-rechtlichen Untersuchung zu unterziehen habe.Vor seiner Ausreise erstattete er am römisch 40 .2024 beim Polizeikommissariat römisch 40 eine Verletzungsanzeige, da er am Samstag (gemeint römisch 40 .2024) gegen römisch 40 Uhr in der Nähe des Friedhofs in der Stadt römisch 40 von einer Person, die er nicht kenne, mit einem Faustschlag ins Gesicht, im Bereich der unteren Lippe, geschlagen worden sei. Daraufhin wurde beschlossen, dass sich der BF einer medizinisch-rechtlichen Untersuchung zu unterziehen habe.
Wohnsitzmeldungen des BF liegen seit XXXX .2024 vor. Er hat bislang keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragt und ging auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht. Wohnsitzmeldungen des BF liegen seit römisch 40 .2024 vor. Er hat bislang keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragt und ging auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht.
Berücksichtigungswürdige familiäre oder nennenswerte privaten Bindungen in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Albanien tätig. Der BF ist in Albanien keiner dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Er hat im Falle seiner Rückkehr keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen in Albanien zu befürchten. Er wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen asylrelevanten Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Albanien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein wird. Zur speziellen Situation des BF ist insgesamt festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Albaniens jedenfalls gegeben ist.
Er verließ seinen Herkunftsstaat Albanien aus wirtschaftlichen Überlegungen.
Gemäß § 1 Z 7 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Albanien, Gesamtaktualisierung vom 13.05.2022, gekürzt wiedergegeben:
Politische Lage
Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 12.4.2022). Staatsoberhaupt ist seit 2017 Staatspräsident Ilir Meta (President.al o.D.). Am 25. April 2021 fanden – erstmals unter einem neuen Wahlgesetz - Parlamentswahlen statt (KAS 3.2021). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vgl. Standard 25.4.2021), vor Herausforderer Lulzim Basha von der Demokratischen Partei (PD) und der mit ihr verbündeten Sozialistische Bewegung für Integration (LSI) (DW 27.4.2021).Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 12.4.2022). Staatsoberhaupt ist seit 2017 Staatspräsident Ilir Meta (President.al o.D.). Am 25. April 2021 fanden – erstmals unter einem neuen Wahlgesetz - Parlamentswahlen statt (KAS 3.2021). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vergleiche Standard 25.4.2021), vor Herausforderer Lulzim Basha von der Demokratischen Partei (PD) und der mit ihr verbündeten Sozialistische Bewegung für Integration (LSI) (DW 27.4.2021).
Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Der Bericht stellte jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (BI 27.4.2021; vgl. OSCE 4.2021).Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Der Bericht stellte jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (BI 27.4.2021; vergleiche OSCE 4.2021).
Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Das demokratische System leidet jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert und von wiederkehrenden Boykotten und Straßendemonstrationen geprägt. Interessennetzwerke dominieren die Parteien, parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein (AA 14.6.2021).
Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangene Sozialistische Partei Albaniens (deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist); die Demokratische Partei unter Lulzim Basha, bei der aber noch immer der langjährige Präsident und Ministerpräsident Sali Berisha wichtige Fäden zieht sowie die von der Ehefrau von Staatspräsident Meta, Monika Kryemadhi, geführte Sozialistische Bewegung für Integration (AA 14.6.2021).
Albanien ist politisch tief gespalten, die verfeindeten Lager sprechen einander die Daseinsberechtigung ab. Die Opposition um Basha wirft Rama Wahlbetrug, Korruption und Verstrickung in die organisierte Kriminalität vor. Sie organisierte in der vorangegangenen Legislaturperiode Massenproteste und boykottierte das Parlament sowie die Kommunalwahlen 2019 (ORF 27.4.2021). Die Teilnahme der Opposition an der letzten Parlamentswahl am 25. April 2021 kam in Folge eines seltenen Kompromisses zwischen den beiden Lagern zustande, der zu einer Reform des Wahlrechts führte (WDZ 25.4.2021). Diese Reform wurde im Juli 2020 vom albanischen Parlament beschlossen (bpb 22.4.2021) und soll durch den Einsatz moderner Technik wie der biometrischen Wähleridentifizierung dazu beitragen, Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen. Bei den Verhandlungen hatten Diplomaten der EU und der USA intensiv vermittelt (WDZ 25.4.2021).
Die Fortschritte, die Albanien in allen Bereichen erzielt hat, wurden durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt. I