Entscheidungsdatum
11.07.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
G304 2282346-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Andreas LINKE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Alexander RAIDL, BA, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.10.2023, ABB-Nr: XXXX , Externe GZ: XXXX , betreffend Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslbG im Unternehmen des XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Andreas LINKE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Alexander RAIDL, BA, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 23.10.2023, ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ: römisch 40 , betreffend Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslbG im Unternehmen des römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, als Fachkraft gemäß § 12a AuslbG liegen vor. Die Voraussetzungen für die Zulassung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslbG liegen vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2023 wurde der Antrag des im Spruch angeführten Arbeitgebers vom 29.08.2023 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG) auf Zulassung des im Spruch genannten Beschwerdeführers (im Folgenden BF) als Fachkraft gemäß § 12a AuslbG im Unternehmen des oben angeführten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslbG abgewiesen.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2023 wurde der Antrag des im Spruch angeführten Arbeitgebers vom 29.08.2023 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG) auf Zulassung des im Spruch genannten Beschwerdeführers (im Folgenden BF) als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslbG im Unternehmen des oben angeführten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslbG abgewiesen.
Begründend dafür wurde angeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 5 für das Alter des BF von 44 Jahren angerechnet werden konnten.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 05.12.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
4. Am 07.03.2024 wurde mit dem Rechtsvertreter des BF und zwei Zeugen eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG durchgeführt. Der BF selbst ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.
In der Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter des BF eine Frist von vier Wochen gewährt, um innerhalb dieser Frist „Nachweise der Tätigkeit vor 1998, detaillierte Bestätigung der Tätigkeiten, Prüfungszeugnisse für die Meisterprüfung inhaltlich beschrieben“ vorzulegen.
5. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 19.03.2024, eingelangt beim BVwG am 19.03.2024, wurden die angeforderten Unterlagen vorgelegt.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 03.04.2024 wurde die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
Eine schriftliche Stellungnahme dazu langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Beim BF handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen.
1.2. Der BF stellte am 29.08.2023 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG. 1.2. Der BF stellte am 29.08.2023 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag vom 29.08.2023 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslbG auf Zulassung des BF, eines türkischen Staatsangehörigen, als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen des in der Sprucheinleitung angeführten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen, und als Begründung dafür angeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 5 Punkte für das Alter des BF von 44 Jahren angerechnet werden konnten. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag vom 29.08.2023 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslbG auf Zulassung des BF, eines türkischen Staatsangehörigen, als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen des in der Sprucheinleitung angeführten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen, und als Begründung dafür angeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 5 Punkte für das Alter des BF von 44 Jahren angerechnet werden konnten.
1.3. Der BF hat nachweislich im Zeitraum von 01.09.1992 bis 25.09.1995 eine dreijährige Ausbildung zum Friseur in einem Berufsbildungszentrum in der Türkei besucht und die Ausbildung mit dem Lehrmeisterbrief abgeschlossen.
Er hat einen als Beilage 1 zum Akt genommenen Meisterbrief aus der Türkei über eine absolvierte Meisterprüfung für das Coiffeur-Gewerbe vorgelegt. Die Zulassung zu einer solchen Prüfung erforderte zumindest drei Jahre Berufserfahrung und einen Meisterkurs. Ausbildungen an „Berufsbildungszentren“ in der Türkei, wie sie der BF absolviert hat, dauern insgesamt vier Jahre. Dabei kommen die Schüler einmal pro Woche zur theoretischen Ausbildung in die Schule und setzen ihre praktische Ausbildung für den Rest ihrer Arbeitszeit in einem Unternehmen fort.
Während seiner Ausbildung ist der BF einmal pro Woche zur theoretischen Ausbildung in die Schule gekommen und hat seine praktische Ausbildung für den Rest der Arbeitszeit in einem Unternehmen fortgesetzt.
Der BF war zudem nachweislich insgesamt rund 10,5 Jahre lang in der Türkei als Friseur selbstständig erwerbstätig.
Der Arbeitgeber hat dem BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.03.2024 glaubhaft eine kollektivvertragliche Entlohnung zugesichert (VH-Niederschrift, S. 7). Der Arbeitgeber hat dem BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.03.2024 glaubhaft eine kollektivvertragliche Entlohnung zugesichert (VH-Niederschrift, Sitzung 7).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergaben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
2.2. In der Beschwerde wurde vorgebracht:
„Mit E-Mail vom 29.9.2023 legte der Vertreter des BF der belangten Behörde ergänzende Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass der BF eine 3-jährige Friseurausbildung absolviert hat, weswegen ihm gemäß Anlage B zum AuslBG 30 Punkte anzurechnen sind. Darüber hinaus konnte der BF Nachweise aus seinem türkischen Steuerakt vorlegen, aus denen sich seine selbstständige Tätigkeit als Friseur über einen Zeitraum von insgesamt 10,5 Jahren ableiten lässt, wofür ihm weitere 20 Punkte gemäß Anlage B zum AuslBG anzurechnen sind. Mit den bereits vergebenen 5 Punkten für sein Alter würde er daher die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erfüllen.“
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.03.2024 brachte der Rechtsvertreter des BF vor:
„Es würde sich das AuslBG ad absurdum führen, wenn man fordern würde, dass die ausländische Berufsausbildung genau der österreichischen entspricht. Das Gesetz fordert Gleichwertigkeit. Der BF kann einen Meisterbrief aus der Türkei vorlegen und ist selbst berechtigt, Personen in diesem Beruf auszubilden, er hat die theoretische Ausbildung und 25 Jahre Berufserfahrung. Wenn dies nicht gleichwertig ist, dann wird wohl niemals ein türkischer Friseur nach der Bestimmung des 12a in Österreich arbeiten können.“ (VH-Niederschrift, S. 4)„Es würde sich das AuslBG ad absurdum führen, wenn man fordern würde, dass die ausländische Berufsausbildung genau der österreichischen entspricht. Das Gesetz fordert Gleichwertigkeit. Der BF kann einen Meisterbrief aus der Türkei vorlegen und ist selbst berechtigt, Personen in diesem Beruf auszubilden, er hat die theoretische Ausbildung und 25 Jahre Berufserfahrung. Wenn dies nicht gleichwertig ist, dann wird wohl niemals ein türkischer Friseur nach der Bestimmung des 12a in Österreich arbeiten können.“ (VH-Niederschrift, Sitzung 4)
Der BF legte dem BVwG mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 19.03.2024
„nachfolgend aufgelistete Unterlagen vor:
1. Arbeitszeugnisse Friseursalon (…) und Friseur – (…) in (…; einer Stadt in der Türkei), mit denen bestätigt wird, dass der BF im Rahmen des Berufsausbildungsprogramms von 1992 bis 1995 als Frisör-Lehrling tätig war (Beilage 6).
2. Meisterbriefe des Vorgesetzten bzw. Kollegen des BF, die die Arbeitszeugnisse ausgestellt haben (Beilage 7).
3. Fotos des BF als Lehrling in den Ausbildungsbetrieben (Beilage 8).
4. Transkript der Inhalte der Lehrlingsausbildung, der Meisterausbildung und der Meisterprüfung des BF (Beilage 9).
5. Versicherungsnachweis des BF mit Bestätigung seines Dienstantritts am 1.11.1992 und Lehrlingsprüfungsausweis des BF (Beilage 10).“
Folglich wurde angeführt:
„Die Gleichwertigkeit der Frisörausbildung des BF mit einer österreichischen Ausbildung in diesem Beruf ist damit belegt. (…).“
Wie aus einer mit Beschwerde als Beilage 3 vorgelegten Informationsbroschüre des türkischen Innenministeriums zum Bildungssystem in der Türkei ersichtlich, dauern Ausbildungen an „Berufsbildungszentren“ in der Türkei, wie sie der BF absolviert hat, insgesamt vier Jahre. Dabei kommen die Schüler einmal pro Woche zur theoretischen Ausbildung in die Schule und setzen ihre praktische Ausbildung für den Rest ihrer Arbeitszeit in einem Unternehmen fort.
Der BF hat Nachweise über die Absolvierung einer mit der dreijährigen Friseurausbildung in Österreich vergleichbaren bzw. gleichwertigen Ausbildung zum Friseur in der Türkei sowie Nachweise über eine insgesamt rund 10,5 Jahre lange selbstständige Erwerbstätigkeit als Friseur erbracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
3.2. Zu Spruchteil A)
3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 20 d Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF lautet wie folgt: Paragraph 20, d Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF lautet wie folgt:
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7. als Künstler gemäß § 14Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
7. als Künstler gemäß Paragraph 14,
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“
§ 12a AuslbG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF, lautet wie folgt:Paragraph 12 a, AuslbG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF, lautet wie folgt:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.“(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.“
Der unter „Beschäftigungsbewilligung“ mit „Voraussetzungen“ betitelte § 4 Abs. 1 AuslbG lautet wie folgt: Der unter „Beschäftigungsbewilligung“ mit „Voraussetzungen“ betitelte Paragraph 4, Absatz eins, AuslbG lautet wie folgt:
„Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,Paragraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen.
(3) (…)
(…).“
§ 13 AuslBG lautet wie folgt:Paragraph 13, AuslBG lautet wie folgt:
„Fachkräfteverordnung
§ 13. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.Paragraph 13, (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
(2) (…)
(…).“
3.2.2. Die Anlage B zum AuslBG, auf die § 12a Z 2 AuslBG Bezug nimmt, lautet:3.2.2. Die Anlage B zum AuslBG, auf die Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG Bezug nimmt, lautet:
„Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a„Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.2.3. § 12a Z 1 AuslbG lautet:3.2.3. Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslbG lautet:
„Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie„Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, (…).“
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. (…) Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." (VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068).Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. (…) Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." (VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068).
Wie in der Beschwerde angeführt, muss somit keine bestimmte Form der Berufsausbildung (z.B. Lehre) nachgewiesen werden, sondern muss diese lediglich mit einer entsprechenden Ausbildung in Österreich vergleichbar sein.
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, idF BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 135/2019, ist der Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019,, ist der Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Nach § 4 Abs. 1 dieser Ausbildungsordnung gliedert sich die Lehrabschlussprüfung in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.Nach Paragraph 4, Absatz eins, dieser Ausbildungsordnung gliedert sich die Lehrabschlussprüfung in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
Der BF hat einen als Beilage 1 zum Akt genommenen Meisterbrief aus der Türkei über eine absolvierte Meisterprüfung für das Coiffeur-Gewerbe vorgelegt. Die Zulassung zu einer solchen Prüfung erforderte zumindest drei Jahre Berufserfahrung und einen Meisterkurs. Ausbildungen an „Berufsbildungszentren“ in der Türkei, wie sie der BF absolviert hat, dauern insgesamt vier Jahre. Dabei kommen die Schüler einmal pro Woche zur theoretischen Ausbildung in die Schule und setzen ihre praktische Ausbildung für den Rest ihrer Arbeitszeit in einem Unternehmen fort.
Der BF verfügt daher mit seiner in der Türkei abgeschlossenen Berufsausbildung über eine mit einer in Österreich in dem in § 1 Abs. 1 der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf Friseur abgeschlossenen Berufsausbildung vergleichbare Ausbildung.Der BF verfügt daher mit seiner in der Türkei abgeschlossenen Berufsausbildung über eine mit einer in Österreich in dem in Paragraph eins, Absatz eins, der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf Friseur abgeschlossenen Berufsausbildung vergleichbare Ausbildung.
Ihm war daher nach Anlage B zum AuslBG für das vom BF erfüllte Zulassungskriterium „abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“ 30 Punkte zu vergeben.
Der BF hat zudem Bestätigungen der türkischen Steuerbehörden vorgelegt, jeweils sowohl in Kopie des Originals als