TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/23 G307 2294904-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2024
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Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

AVG §78
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs2
FPG §69 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G307 2294904-1/3E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 11.10.2017 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (RV) einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 18.02.2011, Zahl XXXX , verhängten, unbefristeten Aufenthaltsverbots. 1. Mit Schriftsatz vom 11.10.2017 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über den im Spruch angeführten Rechtsvertreter Regierungsvorlage einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 18.02.2011, Zahl römisch 40 , verhängten, unbefristeten Aufenthaltsverbots.

2. Nach Einräumung eines Parteiengehörs durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zog der BF den soeben erwähnten Antrag mit Schriftsatz vom 24.04.2018 wieder zurück.

3. Am 19.06.2023 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Aufhebung des besagten Aufenthaltsverbotes. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, die Rückführungsrichtlinie sei von Österreich durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 umgesetzt worden, welches am 01.07.2011 in Kraft getreten sei. Für den Zeitraum zwischen Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungs-RL bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 sei diese in Österreich unmittelbar anwendbar gewesen. Daher dürften die Wirkungen unbefristeter Aufenthalts- oder Rückkehrverbote, die vor dem 01.07.2011 erlassen worden seien, über die in der Rückführungs-RL vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren hinaus nicht aufrechterhalten werden.

4. Mit Schreiben vom 19.01.2024 gewährte das BFA dem BF abermals Parteiengehör, welches dem RV am 29.01.2024 zugestellt wurde. Hierauf antwortete der RV am 25.03.2024 und legte seinem Schriftsatz eine serbische Strafregisterbescheinigung bei.4. Mit Schreiben vom 19.01.2024 gewährte das BFA dem BF abermals Parteiengehör, welches dem Regierungsvorlage am 29.01.2024 zugestellt wurde. Hierauf antwortete der Regierungsvorlage am 25.03.2024 und legte seinem Schriftsatz eine serbische Strafregisterbescheinigung bei.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 04.06.2024, wurde der Antrag auf Aufhebung des erwähnten Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 4 Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 04.06.2024, wurde der Antrag auf Aufhebung des erwähnten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 4 Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch II.).

6. Mit per E-Mail beim BFA eingebrachtem, dort am 01.07.2024 eingelangten Schreiben, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das gegen den BF am 18.02.2011 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot (nunmehr Einreiseverbot) keinerlei Rechtswirkung mehr entfalte, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes deutlich herabzusetzen.

7. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde seitens des BFA am 02.07.2024 dem BVwG vorgelegt und langte dort am 04.07.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger.

1.2. Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX , Zahl XXXX vom 18.02.2011 gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG, BGBl. 100/2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 Abs. 1 FPG verhängt. Ferner besteht nach wie vor ein aufrechtes, von der Ausländerbehörde in XXXX erlassenes, schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot. 1.2. Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Zahl römisch 40 vom 18.02.2011 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG verhängt. Ferner besteht nach wie vor ein aufrechtes, von der Ausländerbehörde in römisch 40 erlassenes, schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX , zu Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wegen teils versuchen, schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 130, 3. und 4. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wegen teils versuchen, schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Absatz eins,, 130, 3. und 4. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde.

Darin wurde dem BF angelastet, er habe im Zusammenwirken mit XXXX XXXX und XXXX in verschiedenen Zusammensetzungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als jeweils unmittelbare/r Täter zu unterschiedlichen Zeitpunkten an mehreren Orten den Geschädigten fremde, bewegliche Sachen in einem € 50.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, um sich damit durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Tathandlungen in der Absicht vornahmen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Darin wurde dem BF angelastet, er habe im Zusammenwirken mit römisch 40 römisch 40 und römisch 40 in verschiedenen Zusammensetzungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als jeweils unmittelbare/r Täter zu unterschiedlichen Zeitpunkten an mehreren Orten den Geschädigten fremde, bewegliche Sachen in einem € 50.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, um sich damit durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Tathandlungen in der Absicht vornahmen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Konkret betrafen die strafbaren Handlungen des BF (zusammen mit XXXX ) zwischen XXXX .2009 und XXXX .2010 4 Geschädigte, denen Sonnenbrillen, Korrekturfassungen, Brillenfassungen, Sonnenbrillen, Lesebrillen, ein Mobiltelefon, eine Bohrmaschine, Bargeld, 290 Stangen Zigaretten, 57 Stück Autobahnvignetten und 39 Jubiläumsmünzen, wobei der Gesamtschaden dieser 4 Deliktshandlungen € 221.530, 56 betrug.Konkret betrafen die strafbaren Handlungen des BF (zusammen mit römisch 40 ) zwischen römisch 40 .2009 und römisch 40 .2010 4 Geschädigte, denen Sonnenbrillen, Korrekturfassungen, Brillenfassungen, Sonnenbrillen, Lesebrillen, ein Mobiltelefon, eine Bohrmaschine, Bargeld, 290 Stangen Zigaretten, 57 Stück Autobahnvignetten und 39 Jubiläumsmünzen, wobei der Gesamtschaden dieser 4 Deliktshandlungen € 221.530, 56 betrug.

Ferner beging der BF mit XXXX zwischen XXXX .2009 und XXXX .2010 weitere 8 Einbruchsdiebstähle, wobei sich unter dem Diebesgut Zigaretten, Vignetten, Bargeld, Solariumwertkarten, Sonnenbrillen, sonstige Brillen sowie nicht bekannte (Wert)gegenstände befanden und der Gesamtschaden € 201.422,20 betrug.Ferner beging der BF mit römisch 40 zwischen römisch 40 .2009 und römisch 40 .2010 weitere 8 Einbruchsdiebstähle, wobei sich unter dem Diebesgut Zigaretten, Vignetten, Bargeld, Solariumwertkarten, Sonnenbrillen, sonstige Brillen sowie nicht bekannte (Wert)gegenstände befanden und der Gesamtschaden € 201.422,20 betrug.

Schließlich verübte der BF mit dem soeben genannten Mittäter zwischen XXXX .2010 und XXXX .2010 zwei weitere Einbruchsdiebstähle an zwei verschiedenen Orten, in deren Rahmen sie Korrektionsbrillen, Sonnenbrillen, Ferngläser, sonstige Brillen, Zigaretten, Bargeld und Vignetten im Gesamtwert von € 341.380,66 stahlen. Schließlich verübte der BF mit dem soeben genannten Mittäter zwischen römisch 40 .2010 und römisch 40 .2010 zwei weitere Einbruchsdiebstähle an zwei verschiedenen Orten, in deren Rahmen sie Korrektionsbrillen, Sonnenbrillen, Ferngläser, sonstige Brillen, Zigaretten, Bargeld und Vignetten im Gesamtwert von € 341.380,66 stahlen.

Der BF wurde am XXXX .2014 bedingt aus der Haft entlassen und kehrte am selben Tag nach Serbien zurück.Der BF wurde am römisch 40 .2014 bedingt aus der Haft entlassen und kehrte am selben Tag nach Serbien zurück.

Zudem wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .1999 wegen versuchten, gemeinschaftlichen, schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf zwei Jahre und vom Landesgericht XXXX am XXXX .2001 wegen gemeinschaftlichen, schweren Wohnungseinbruchs in 17 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Zudem wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .1999 wegen versuchten, gemeinschaftlichen, schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf zwei Jahre und vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 .2001 wegen gemeinschaftlichen, schweren Wohnungseinbruchs in 17 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

In Serbien ist der BF strafrechtlich unbescholten.

1.3. Der BF war im Bundesgebiet – außerhalb von Justizanstalten ( XXXX .2010 bis XXXX .2014) – an keiner privaten Wohnanschrift gemeldet. Er ging im Inland noch nie einer (legalen) Beschäftigung nach, hat in Österreich weder familiäre, soziale noch sonstige Bindungen und verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus. Auch sonst bestehen keinerlei Bezüge in und zu Österreich. Der BF beabsichtigt auch nicht, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich niederzulassen. 1.3. Der BF war im Bundesgebiet – außerhalb von Justizanstalten ( römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2014) – an keiner privaten Wohnanschrift gemeldet. Er ging im Inland noch nie einer (legalen) Beschäftigung nach, hat in Österreich weder familiäre, soziale noch sonstige Bindungen und verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus. Auch sonst bestehen keinerlei Bezüge in und zu Österreich. Der BF beabsichtigt auch nicht, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich niederzulassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der BF legte zwar kein amtliches Lichtbilddokument vor, anhand des Akteninhalts (Strafurteil, Bescheid, Beschwerde) steht jedoch dessen Identität (Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft) fest.

Das ursprünglich gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot ist auf den AS 86 bis 89 wiedergegeben.

Das Strafurteil gegen den BF samt den beiden Verurteilungen (AS 76) in Deutschland ist den AS 63 ff zu entnehmen. Dies spiegelt sich auch in der Strafregisterauskunft der Republik Österreich wieder.

Das vom Ausländeramt in XXXX erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (IZR) geschuldet. Das vom Ausländeramt in römisch 40 erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (IZR) geschuldet.

Die Meldungen in Österreich sind in dem auf den Namen des BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich. Ebenso der Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft, dem als Rechtsgrundlage der Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2014, Zahl XXXX zugrunde lag.Die Meldungen in Österreich sind in dem auf den Namen des BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich. Ebenso der Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft, dem als Rechtsgrundlage der Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2014, Zahl römisch 40 zugrunde lag.

Der fehlende Bezug zu Österreich ist einerseits der Stellungnahme vom 25.03.2024 auf AS 175 zu entnehmen, andererseits liefert der Akt auch sonst keine Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Verwurzelung im Bundesgebiet. Nachweise für die Existenz von Deutschkenntnissen lieferte der BF nicht. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der BF – entgegen der Eingabe vom 11.10.2017, wo er einen befristeten Arbeitsvertrag für Deutschland vorlegte – auch keine Bindung zu einem anderen EU-Staat ins Treffen führte. Der BF blieb ferner Bescheinigungsmittel für einen familiären, sozialen, beruflichen oder sonstigen Bezug in einem anderen europäischen Staat schuldig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde):

3.1.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:3.1.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idgF lautet:

"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist."§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.Gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Leoben, am 18.02.2011, erlassen und erwuchs am 08.03.2011 in Rechtskraft.

Das gegenständliche, unbefristete Aufenthaltsverbot ist somit gemäß § 125 Abs. 25 FPG weiterhin gültig.Das gegenständliche, unbefristete Aufenthaltsverbot ist somit gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG weiterhin gültig.

§ 60 FPG (Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot) in der zum Zeitpunkt der Erlassung des (ursprünglichen) Bescheides geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 60, FPG (Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot) in der zum Zeitpunkt der Erlassung des (ursprünglichen) Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) lautete auszugsweise wie folgt:

§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1.         die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.         anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 60, (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1.         die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.         anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1.         von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
……………………………………………..
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1.         von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
……………………………………………..

(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(6) § 66 gilt.
(3) Eine gemäß Absatz 2, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
(6) Paragraph 66, gilt.

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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