TE Vfgh Beschluss 2007/3/14 B1689/06

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
WehrG 2001 §24
ZivildienstG §5 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Einstellung eines Verfahrens als gegenstandslos durch Wegfall derBeschwer infolge Unwirksamkeit einer bestehenden Einberufung mitEintritt der Zivildienstpflicht; kein Kostenzuspruch; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 16. August 2006 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß §§24, 20 Abs1 iVm §27 Wehrgesetz 2001 mit Wirkung vom 27. November 2006 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita bis c und f ZPO beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 hat die belangte Behörde dem Verfassungsgerichtshof mitgeteilt, dass die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 gemäß §5 Abs4 Zivildienstgesetz 1986 den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 8. Juni 2006 festgestellt habe; unter einem legte sie den betreffenden Bescheid vor.

Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer gemäß §86 VfGG zur Stellungnahme vorgehalten.

Der Beschwerdeführer erklärte hierauf, dass er sich als klaglos gestellt erachte und um Zuspruch der Beschwerdekosten ersuche.

II. 1. Das Verfahren wird eingestellt:

Gemäß §5 Abs2 dritter Satz Zivildienstgesetz 1986 wird eine bestehende Einberufung mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht unwirksam. Sohin könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - für den Fall, dass die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes verfassungswidrig gewesen wäre - nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Einberufung des Beschwerdeführers zur Leistung des Grundwehrdienstes wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.

Solcherart ist der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.

2. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl. zB VfSlg. 12.503/1990).

Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 10.787/1986, 13.854/1994, 14.876/1997 und 15.209/1998).

3. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 16. August 2006 nicht mehr gegeben. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof mit dem Wegfall der Beschwer offenbar aussichtslos erscheint, musste sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

4. Die konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG bzw. §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Zivildienst, Militärrecht, Einberufungsbefehl, VfGH /Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH /Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1689.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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