Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W175 2296302-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX syrische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zahl: 1396904400-240843705, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der römisch 40 syrische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zahl: 1396904400-240843705, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 28.05.2024 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 28.05.2024 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).
Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der BF am Tag der Erstbefragung ergab, dass die BF von Dänemark am 27.12.2023 aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden war.
I.2. Die BF gab am 29.05.2024 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass sie syrische Staatsangehörige, volljährig und ledig sei. Sie legte eine dänische Asylkarte vor, die auf den im Spruch angeführten Aliasnamen lautete. Ihren syrischen Pass habe sie am Flug von Abu Dhabi nach Dänemark vernichtet. Der syrische Personalausweis sei bei der dänischen Polizei. römisch eins.2. Die BF gab am 29.05.2024 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass sie syrische Staatsangehörige, volljährig und ledig sei. Sie legte eine dänische Asylkarte vor, die auf den im Spruch angeführten Aliasnamen lautete. Ihren syrischen Pass habe sie am Flug von Abu Dhabi nach Dänemark vernichtet. Der syrische Personalausweis sei bei der dänischen Polizei.
Ihre Familie lebe zum Großteil in Syrien. In Österreich lebe ihre Schwester. Diese sei vor sechs Monaten aufgrund der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Der Schwager lebe seit zehn Jahren in Österreich. Sie sei nach Österreich gekommen, da ihre Schwester hier lebe.
Die BF habe Syrien im November 2022 verlassen und sei über den Libanon und die VAE nach Dänemark gelangt, indem sie am 27.12.2023 von Abu Dhabi nach Dänemark geflogen sei. Am Flughafen sei sie erkennungsdienstlich behandelt und am Nachmittag in ein Flüchtlingscamp gebracht worden. Am Abend habe sie ein Schlepper direkt vom Camp abgeholt. Wie sie nach Österreich gelangt sei, wisse sie nicht.
Sie habe nicht verstanden, dass sie in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Sie habe gedacht, die Karte sei lediglich für das Camp.
Die BF führte keine gesundheitlichen Probleme an.
I.3. Am 13.06.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Dänemark.römisch eins.3. Am 13.06.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Dänemark.
I.4. Mit Schreiben vom 19.06.2024 stimmten die dänischen Behörden einer Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu. römisch eins.4. Mit Schreiben vom 19.06.2024 stimmten die dänischen Behörden einer Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zu.
I.5. Die BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs am 27.06.2024 vor dem BFA niederschriftlich in Arabisch befragt. Sie gab an, dass ihr Name von der Polizei falsch protokolliert worden sei. römisch eins.5. Die BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs am 27.06.2024 vor dem BFA niederschriftlich in Arabisch befragt. Sie gab an, dass ihr Name von der Polizei falsch protokolliert worden sei.
Sie sei gesund und nehme keine Medikamente.
Ergänzend brachte sie vor, dass sie in Österreich heiraten wolle. Der Betreffende lebe seit acht Jahren in Österreich und sei etwa 35 Jahre alt. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe ihn in Österreich kennengelernt, um sich sofort dahingehend zu korrigieren, dass sie ihn vor zwei Jahren über das Internet kennengelernt habe. Er sei ein entfernter Cousin mütterlicherseits und sie sei wegen ihm nach Österreich gekommen. Sie habe ihn hier das erste Mal persönlich gesehen. Ihre Schwester lebe auch in Österreich.
Zu ihrem Freund bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie wohne bei ihm und seinem Bruder und bekommen wöchentlich € 50 bis 100 Taschengeld von ihm. Auf Leistungen aus der Grundversorgung habe sie verzichtet.
Nachgefragt gab die BF an, sie seien traditionell verheiratet. Zwei Tage nachdem sie zu ihm gezogen sei, hätten sie einen Scheich in Syrien angerufen, ihr Vater sei auch bei dem Telefonat in Syrien anwesend gewesen. Der Scheich habe sie telefonisch verheiratet. Unterlagen habe sie keine.
Zu Dänemark befragt gab sie an, der Schlepper habe ihr einen falschen schwedischen Pass besorgt, mit dem sie von Abu Dhabi nach Dänemark geflogen sei. Diesen und den syrischen Pass habe sie im Flugzeug zerrissen.
Sie sei einen Tag in Kopenhagen gewesen, die Polizei habe sie in ein Camp gebracht. Vorfälle habe es in Dänemark nicht gegeben. Man wolle dort keine Flüchtlinge.
I.6. Das BFA wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.07.2024, zugestellt am 11.07.2024, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Dänemark für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.6. Das BFA wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.07.2024, zugestellt am 11.07.2024, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Dänemark für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Dänemark gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Dem Bescheid sind folgende Feststellungen zu Dänemark zu entnehmen:
„Gesamtaktualisierung am 29.06.2021
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 3.1.2019; vgl. IRD 23.10.2020, USDOS 30.3.2021).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 3.1.2019; vergleiche IRD 23.10.2020, USDOS 30.3.2021).
Im Juni 2021 wurde in Dänemark eine Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet, wodurch Asylzentren außerhalb Dänemarks ermöglicht werden. Somit können die Behörden Asylbewerber in Drittländer fliegen, wo sie darauf warten müssen, dass ihr Antrag in Dänemark behandelt wird. Dem Gesetz zufolge sollen sie aber auch, wenn ihnen ein Schutzstatus zugesprochen wird, in dem Drittland bleiben oder anderswo in ein UN-Flüchtlingslager verlegt werden. Die EU-Kommission distanzierte sich von dem Vorstoß und äußerte wie zuvor das UNHCR rechtliche und humanitäre Bedenken (DS 3.6.2021; vgl. FAZ 3.6.2021, UNHCR 4.6.2021). Die Änderungen des Ausländergesetzes werden sich dann auswirken, wenn Dänemark ein formelles Abkommen mit einem Drittland abschließt (UNHCR 4.6.2021).Im Juni 2021 wurde in Dänemark eine Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet, wodurch Asylzentren außerhalb Dänemarks ermöglicht werden. Somit können die Behörden Asylbewerber in Drittländer fliegen, wo sie darauf warten müssen, dass ihr Antrag in Dänemark behandelt wird. Dem Gesetz zufolge sollen sie aber auch, wenn ihnen ein Schutzstatus zugesprochen wird, in dem Drittland bleiben oder anderswo in ein UN-Flüchtlingslager verlegt werden. Die EU-Kommission distanzierte sich von dem Vorstoß und äußerte wie zuvor das UNHCR rechtliche und humanitäre Bedenken (DS 3.6.2021; vergleiche FAZ 3.6.2021, UNHCR 4.6.2021). Die Änderungen des Ausländergesetzes werden sich dann auswirken, wenn Dänemark ein formelles Abkommen mit einem Drittland abschließt (UNHCR 4.6.2021).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (3.1.2019): New to Denmark – Processing of an asylum case, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Processing-of-an-asylum-case, Zugriff 18.6.2021
- DS – Der Standard (3.6.2021): Dänemark will Asylzentren im Ausland errichten, https://www.derstandard.at/story/2000127141767/daenemark-will-asylzentren-im-ausland-errichten, Zugriff 23.6.2021
- FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2021): Warum Dänemark Flüchtlinge im Ausland unterbringen will, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fluechtlinge-daenemark-will-asylzentren-im-ausland-17371634.html, Zugriff 23.6.2021
- IRD – Information on refugees in Denmark (23.10.2020): The three phases of the asylum procedure, http://refugees.dk/en/facts/the-asylum-procedure-in-denmark/the-three-phases-of-the-asylum-procedure/, Zugriff 18.6.2021
- UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (4.6.2021): Stellungnahme von Filippo Grandi zum dänischen Gesetz zur Auslagerung des Flüchtlingsschutzes, https://www.unhcr.org/dach/at/64751-statement-des-hochkommissars-der-vereinten-nationen-fur-fluchtlinge-filippo-grandi-zum-danischen-gesetz-zur-auslagerung-des-fluchtlingsschutzes.html, Zugriff 23.6.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Denmark, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048390.html, Zugriff 18.6.2021
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber (DIS 11.6.2021; vgl. DIS 14.6.2021).Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber (DIS 11.6.2021; vergleiche DIS 14.6.2021).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (14.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (11.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Grundsätzlich müssen unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) für ein Asylverfahren dieselben Voraussetzungen wie Erwachsene erfüllen. Jedoch werden UMA als eine besonders vulnerable Gruppe betrachtet, für deren Verfahren es besondere Richtlinien gibt. Ihre Verfahren werden rasch abgewickelt, und ihre Unterbringung erfolgt in besonderen Unterkünften mit speziell geschultem Personal (DIS 28.8.2018a).
UMA werden nur im Falle einer genügenden geistigen Reife einem Asylverfahren unterzogen. Sind sie nicht reif genug dafür, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne Durchführung eines Asylverfahrens erteilt werden. Bedingungen für einen solchen Aufenthaltstitel sind unter anderem, dass ein UMA keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen und kein familiäres Netzwerk im Herkunftsland hat. Sollte ein Asylantrag eines UMA abgelehnt werden, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der UMA u.a. keine Familie und keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen im Herkunftsland hat (DIS 28.8.2018a). Jedem UMA wird eine Person zur Seite gestellt, welche seine Interessen auf persönlicher und auch auf der Verfahrensebene vertritt. Wenn der Antrag eines UMA abgelehnt worden ist, wird dem UMA ein kostenloser Rechtsvertreter zur Verteidigung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren oder zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen oder für eine Rückkehr ins Herkunftsland beigestellt (DIS 24.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).UMA werden nur im Falle einer genügenden geistigen Reife einem Asylverfahren unterzogen. Sind sie nicht reif genug dafür, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne Durchführung eines Asylverfahrens erteilt werden. Bedingungen für einen solchen Aufenthaltstitel sind unter anderem, dass ein UMA keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen und kein familiäres Netzwerk im Herkunftsland hat. Sollte ein Asylantrag eines UMA abgelehnt werden, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der UMA u.a. keine Familie und keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen im Herkunftsland hat (DIS 28.8.2018a). Jedem UMA wird eine Person zur Seite gestellt, welche seine Interessen auf persönlicher und auch auf der Verfahrensebene vertritt. Wenn der Antrag eines UMA abgelehnt worden ist, wird dem UMA ein kostenloser Rechtsvertreter zur Verteidigung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren oder zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen oder für eine Rückkehr ins Herkunftsland beigestellt (DIS 24.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021).
Für UMA und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren (DIS 19.5.2021a). Minderjährige Asylwerber haben Anspruch auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 15.1.2021).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021a): New to Denmark – Asylum centres, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/-Asylum-centres, Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (24.8.2020): New to Denmark – Special rights for unaccompanied minor asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Special-rights-for-unaccompanied-minor-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018a): New to Denmark – Unaccompanied minor asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Unaccompanied-minor-asylum-seeker, Zugriff 18.6.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Denmark, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048390.html, Zugriff 18.6.2021
Non-Refoulement
Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 1.3.2019).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger, Zugriff 18.6.2021
Versorgung
- Grundversorgung
Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung; je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen; Bildung für Kinder; Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von DKK 54,47 (ca. 7,50 EUR) pro Tag; Ehegatten täglich DKK 43,12 (ca. 6 EUR) pro Person. Bei Asylwerbern über 18 Jahren muss ein Vertrag mit dem Asylzentrum geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrags sind Asylwerber verpflichtet, an bestimmten Aktivitäten im Zentrum teilzunehmen, den Unterricht zu besuchen und Arbeiten rund ums Zentrum zu verrichten. Wenn sich Asylwerber an die Vereinbarung halten, haben sie Anspruch auf Zusatzbeihilfe, die je nach Verfahrensstand zwischen DKK 9,08 (ca. 1 EUR) und 31,78 (ca. 4 EUR) pro Tag beträgt. Ansonsten ist mit einer Kürzung oder Streichung der Zusatzbeihilfe zu rechnen. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder, deren Höhe u.a. vom Verfahrensstand abhängig ist. Wenn Asylwerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 15.1.2021). Frühestens nach sechs Monaten ab Asylantragsstellung haben Asylwerber unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt (DIS 15.1.2021; vgl. DIS 28.8.2020a).Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung; je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen; Bildung für Kinder; Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von DKK 54,47 (ca. 7,50 EUR) pro Tag; Ehegatten täglich DKK 43,12 (ca. 6 EUR) pro Person. Bei Asylwerbern über 18 Jahren muss ein Vertrag mit dem Asylzentrum geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrags sind Asylwerber verpflichtet, an bestimmten Aktivitäten im Zentrum teilzunehmen, den Unterricht zu besuchen und Arbeiten rund ums Zentrum zu verrichten. Wenn sich Asylwerber an die Vereinbarung halten, haben sie Anspruch auf Zusatzbeihilfe, die je nach Verfahrensstand zwischen DKK 9,08 (ca. 1 EUR) und 31,78 (ca. 4 EUR) pro Tag beträgt. Ansonsten ist mit einer Kürzung oder Streichung der Zusatzbeihilfe zu rechnen. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder, deren Höhe u.a. vom Verfahrensstand abhängig ist. Wenn Asylwerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 15.1.2021). Frühestens nach sechs Monaten ab Asylantragsstellung haben Asylwerber unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt (DIS 15.1.2021; vergleiche DIS 28.8.2020a).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020a): New to Denmark – Conditions asylum seekers must meet in order to work, https://nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Housing/Conditions-asylum-seekers-must-meet-in-order-to-work, Zugriff 18.6.2021
- Unterbringung
Es gibt verschiedene Arten von Asylzentren. In Empfangszentren leben kürzlich eingetroffene Asylwerber. Während des Verfahrens werden Asylwerber in Unterbringungszentren beherbergt. Rückführungszentren sind für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in Dänemark vorgesehen, beispielsweise für Asylwerber, deren Verfahren endgültig negativ entschieden wurde, sowie für Asylwerber, welche gemäß der Dublin-Verordnung außer Landes gebracht werden sollen. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren. Der Immigration Service ist für die Bereitstellung von Unterkünften in den Zentren verantwortlich. Die Zentren werden gemeinsam mit Vertragspartnern betrieben (z.B. Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 19.5.2021a).
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann eine selbstfinanzierte Unterbringung außerhalb der Asylzentren vom Immigration Service genehmigt werden. Beim selbstfinanzierten Wohnen können weder der Asylwerber noch andere Mitglieder seines Haushalts (in der Regel Ehepartner oder Kinder) Geldleistungen erhalten. Unter gewissen Bedingungen dürfen sie jedoch einer Arbeit nachgehen. Im Asylzentrum, welchem sie zugeordnet sind, können sie die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Darüber hinaus haben sie auch weiterhin Zugang zu Bildung und anderen Aktivitäten (DIS 28.8.2020b).
Ein Antragsteller, welcher aufgrund eines negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet ist, das Land zu verlassen, und der die Ausreisefrist verstreichen lässt, gilt als illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus anderen Gründen illegal aufhältig ist, kann er sich bezüglich Abdeckung der Lebenshaltungskosten, Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen dieser letztgenannten Gruppe nicht offen (DIS 19.5.2021b).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021a): New to Denmark – Asylum centres, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/-Asylum-centres, Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021b): New to Denmark – You have got a no to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/No-to-asylum?anchor=D9E01D34A36B440184231D984DFCC154, Zugriff 21.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020b): New to Denmark – Residing in a private residence, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/Residing-in-a-private-residence, Zugriff 21.6.2021
- Medizinische Versorgung
Asylwerber und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service getragen, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen, der ernsten Verschlechterung des Gesundheitszustands, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 15.1.2021).
In der Praxis muss der Betreiber des Asylzentrums die Kosten einer medizinischen Behandlung vom Immigration Service in jedem Einzelfall bewilligen lassen. Für bestimmte Behandlungen (z.B. Konsultation eines praktischen oder Facharztes oder einer Hebamme, Erstkonsultation eines Psychologen/Psychiaters) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Minderjährige Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 15.1.2021).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021
- MedCOI – Medical Country of Origin Information (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail
Schutzberechtigte
Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Das Aufenthaltsrecht endet, wenn keine Schutzgründe mehr vorliegen. Wird Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu zwei Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach drei Jahren max. zwei Jahre. Mit dem subsidiären Schutzstatus sind spezielle Regelungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach drei Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vgl. DIS 28.8.2018b, DIS 1.7.2019).Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Das Aufenthaltsrecht endet, wenn keine Schutzgründe mehr vorliegen. Wird Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu zwei Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach drei Jahren max. zwei Jahre. Mit dem subsidiären Schutzstatus sind spezielle Regelungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach drei Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vergleiche DIS 28.8.2018b, DIS 1.7.2019).
Wenn Asyl gewährt wird, wird der Wohnort des Schutzberechtigten gemäß den Vorschriften des dänischen Integrationsgesetzes in Bezug auf Unterbringung festgelegt. Demnach wird der Betroffene einer Gemeinde zugewiesen. Bei der Zuweisung werden beispielsweise Beschäftigungsmöglichkeiten, persönliche Umstände und der letzte Wohnsitz berücksichtigt (DIS 28.8.2018c). Bereits im inhaltlichen Verfahren muss ein Asylwerber an Sprach- und integrationsfördernden Kursen teilnehmen (DIS 15.1.2021).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.7.2019): New to Denmark – Extension of a residence permit as a refugee or an ordinary quota refugee, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-extend/Asylum/Refugee-or-an-ordinary-quota-refugee?anchor=E50924EFE435489985F3A8DB0CC37D4B, Zugriff 21.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger, Zugriff 18.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018b): New to Denmark – Family reunification to individuals with temporary protected status, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Familie/Family-reunification-to-individuals-with-temporary-protected-status/?anchor=F30C7872E5AC462A9EDD9576F7AEFC2F&callbackItem=F3E27768DC8D46CCBC02E23A7F82584C&callbackAnchor=B1C0A10FA59F4FA28BB20E47AE951C6E, Zugriff 21.6.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018c): New to Denmark – You have got a yes to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/Yes-to-asylum, Zugriff 21.6.202”- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018c): New to Denmark – You have got a yes to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/Yes-to-asylum, Zugriff 21.6.202”
Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF nicht feststehe. Insgesamt sei kein Hinweis auf eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung im Verfahren hervorgekommen, die einer Überstellung nach Dänemark entgegenstehe. Es liege kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben der BF vor.
Zur Situation in Dänemark führte das BFA aus, dass im Verfahren keine stichhaltigen Gründe hervorgekommen seien, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Dänemark Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.
In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise eine Verletzung des Art. 3 EMRK stattfände.Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise eine Verletzung des Artikel 3, EMRK stattfände.
Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.
I.7. Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 brachte die BF, vertreten durch die BBU, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 brachte die BF, vertreten durch die BBU, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Ausgeführt wurde, dass sich die BF lediglich zehn Tage in Dänemark aufgehalten habe, bevor sie nach Österreich weitergeflohen sei. In Österreich lebten ihre Schwester und ihr asylberechtigter Lebensgefährte, mit dem sie traditionell verheiratet sei.
Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, indem sie der Lebensgefährte finanziell unterstütze, da sie ein Taschengeld bekomme. Sie wolle ihn auch heiraten. Zumindest mit ihrer Schwester habe auch vor der Einreise ein Familienleben bestanden.
II. Das BVwG hat erwogen:römisch II. Das BVwG hat erwogen:
II.1. Beweisaufnahme:römisch II.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
- den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend die BF, beinhaltend das Protokoll der Erstbefragung vom 29.05.2024 und die Beschwerde vom 23.07.2024
- die Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren mit Dänemark
- aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Dänemark im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde.
II.2. Feststellungen:römisch II.2. Feststellungen:
II.2.1. Die BF ist volljährig und syrische Staatsangehörige. Sie ist ledig, die Familie lebt in Syrien, in Österreich leben eine Schwester und ihr Lebensgefährte. Ihre Identität steht lediglich mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. römisch II.2.1. Die BF ist volljährig und syrische Staatsangehörige. Sie ist ledig, die Familie lebt in Syrien, in Österreich leben eine Schwester und ihr Lebensgefährte. Ihre Identität steht lediglich mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
II.2.2. Die BF reiste mit einem gefälschten schwedischen Reisepass zu einem unbekannten Zeitpunkt über Dänemark in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 27.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem mehrtägigen Aufenthalt in Dänemark reiste sie über vorgeblich unbekannte Länder nach Österreich, wo sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. römisch II.2.2. Die BF reiste mit einem gefälschten schwedischen Reisepass zu einem unbekannten Zeitpunkt über Dänemark in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 27.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem mehrtägigen Aufenthalt in Dänemark reiste sie über vorgeblich unbekannte Länder nach Österreich, wo sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
II.2.3. Am 13.06.2024 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1
lit b Dublin III-VO an Dänemark, dass einer Wiederaufnahme gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.römisch II.2.3. Am 13.06.2024 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins,
lit b Dublin III-VO an Dänemark, dass einer Wiederaufnahme gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.07.2024, zugestellt am 11.07.2024, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Dänemark für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.07.2024, zugestellt am 11.07.2024, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Dänemark für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Dänemark gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
II.2.4. Die BF läuft durch eine Überstellung nach Dänemark nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen fallbezogen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese auch nicht unter Einbeziehung der persönlichen Situation der BF vorgebracht. römisch II.2.4. Die BF läuft durch eine Überstellung nach Dänemark nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen fallbezogen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese auch nicht unter Einbeziehung der persönlichen Situation der BF vorgebracht.
II.2.5. Der Verdacht einer akut lebensbedrohlichen Krankheit, körperlichen Einschränkung oder einer bestehenden Immunschwäche der BF, welche in Dänemark nicht in ausreichendem Maß behandelbar wäre, liegt nicht vor. römisch II.2.5. Der Verdacht einer akut lebensbedrohlichen Krankheit, körperlichen Einschränkung oder einer bestehenden Immunschwäche der BF, welche in Dänemark nicht in ausreichendem Maß behandelbar wäre, liegt nicht vor.
II.2.6. Die BF hat zu Österreich oder zu anderen Mitgliedstaaten keine besonders intensiven familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. römisch II.2.6. Die BF hat zu Österreich oder zu anderen Mitgliedstaaten keine besonders intensiven familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen.
II.3. Beweiswürdigung:römisch II.3. Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg und zur Antragstellung der BF ergeben sich aus der Treffermeldung und dem Antwortschreiben der dänischen Behörden.römisch II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg und zur Antragstellung der BF ergeben sich aus der Treffermeldung und dem Antwortschreiben der dänischen Behörden.
Vorab ist festzuhalten, dass die BF auch unter Umgehung der Rechtslage bemüht ist, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen, was sich in nahezu allen Angaben den Behörden gegenüber äußert.
So gab sie in der Erstbefragung an, dass sie den syrischen Reisepass im Flugzeug nach Dänemark zerrissen habe. Erst vor dem BFA führte sie aus, dass sie auch mit einem gefälschten schwedischen Pass unterwegs gewesen sei, den sie ebenfalls vernichtet habe.
Danach führte sie bei der Antragstellung in Dänemark einen falschen Namen an. Dass dieser, wie sie vor dem BFA angab, von der Polizei bei der Erstbefragung falsch protokolliert worden sei, entspricht nicht der Wahrheit, da bereits die dänische Asylkarte auf diesen Aliasnamen ausgestellt war.
Die Angaben der BF zur Aufenthaltsdauer in Dänemark sind ebenfalls nicht nachvollziehbar. Laut Erstbefragung und Niederschrift vor dem BFA habe sie sich lediglich einen Tag in Dänemark aufgehalten und sei von Schlepper gleich weiterbefördert worden. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb zwischen den beiden Antragstellungen in Österreich und in Dänemark fünf Monate liegen. Im Übrigen führte die BF in der Beschwerde an, sie sei zehn Tage in Dänemark gewesen, womit auch die Angaben zum Aufenthalt in Dänemark unglaubhaft waren.
Zum Familien- und Privatleben in Österreich ist auszuführen, dass die BF auch hier in der Erstbefragung und vor dem BFA unterschiedliche Angaben machte. So führte sie in der Erstbefragung an, ihr Ziel sei Österreich gewesen, da ihre Schwester hier sei. Einen Freund oder Bekannten erwähnte sie nicht. Erst vor dem BFA gab sie an, sie habe in Österreich einen syrischen Staatsangehörigen kennengelernt, um sich sofort dahingehend zu verbessern, dass sie diesen bereits seit längerem über das Internet gekannt und hier lediglich erstmals persönlich getroffen habe. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb sie dann - entgegen den Angaben in der Erstbefragung - vor dem BFA angab, sie sei wegen des Freundes beziehungsweise Lebensgefährten nach Österreich gekommen.
Selbst wenn man von einer traditionellen Heirat per Telefon ausgehen will, wurde diese Ehe im Wissen des unsicheren Aufenthaltes in Österreich geschlossen. Von einem maßgeblichen Familienleben konnte nicht ausgegangen werden, da die BF den besagten Mann erst in Österreich kennenlernte, ansonsten wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sie diesen in der Erstbefragung nicht erwähnt hätte. Eine entsprechende Erklärung lieferte die BF dazu nicht. Selbst wenn ein gewisser Kontakt über das Internet bestanden hätte, liegen aufgrund der Angaben der BF keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine tiefere Beziehung oder eine beabsichtige eheliche oder sonstige Verbindung vor Einreise der BF vor.
Dass die BF von ihrem Lebensgefährten Taschengeld bekomme, bleibt im gesamten Verfahren und in der Beschwerde die einzige Erklärung für die Behauptung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Dies und ein Verzicht auf die gesetzliche Grundversorgung sind jedoch nicht ausreichen, ein solches auch nur ansatzweise darzulegen.
Eine tiefergehende Beziehung zu ihrer Schwester brachte die BF letztlich nicht konkret vor.
Es war daher insgesamt davon auszugehen, dass die BF zu Österreich keine besonders engen familiären oder sozialen Bindungen hat.
Es wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.3.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.2.).Es wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch II.4.3.3.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch II.4.3.2.).
II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Dänemark auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet (vgl. näher unter Punkt II.4.3.2.).römisch II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Dänemark auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet vergleiche näher unter Punkt römisch II.4.3.2.).
Die fallrelevanten Länderfeststellungen wurden in der Beschwerde nicht konkret in Zweifel gezogen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen sowie den weiteren im Verfahren vor dem BVwG herangezogenen Unterlagen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das dänische Asylwesen fallrelevant grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die Abschiebepraxis, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Dänemark den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat die BF nicht dargetan.
II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch II.4. Rechtliche Beurteilung:
II.4.1. Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch II.4.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz,