Entscheidungsdatum
02.08.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2286240-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. von Ukraine und Russland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. von Ukraine und Russland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainisch-russische Doppellstaatsangehörige, reiste am 11.10.2023 in das Bundesgebiet ein, stellte jedoch erst am 21.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Person der BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung für Kroatien vom 10.10.2023 wegen Asylantragsstellung vor.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung nach dem AsylG am 21.11.2023 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie von Russland über die Türkei und Bosnien kommend am 10.10.2023 nach Kroatien eingereist und von dort umgehend über Slowenien nach Österreich weitergereist sei. In Kroatien seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Nunmehr wolle sie jedoch in Österreich bleiben.
Das BFA richtete am 28.12.2023 unter ausdrücklichem Hinweis auf den kroatischen Eurodac-Treffer und dem Vorbringen der BF zu ihrem Reiseweg ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien hat seine Zuständigkeit gem. Art 18 Abs. 1 lit b leg.cit. und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 10.01.2024 akzeptiert.Das BFA richtete am 28.12.2023 unter ausdrücklichem Hinweis auf den kroatischen Eurodac-Treffer und dem Vorbringen der BF zu ihrem Reiseweg ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien hat seine Zuständigkeit gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, leg.cit. und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 10.01.2024 akzeptiert.
Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.).
Gegen diesen am 25.01.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom 07.02.2024.
Mit Schreiben vom 07.02.2024, ho. eingelangt am 09.02.2024, wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde seitens des BVwG nicht zuerkannt.
(Mit Verfügung des GV Ausschusses vom 18.06.2024 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung W144 am 24.06.2024 neu zugewiesen.)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
[ … ]
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
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2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
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und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:
„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten wie folgt:
Artikel 29:
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Art. 42:Artikel 42 :,
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Feststellungen:
Festgestellt wird, dass Kroatien die Rückübernahme der BF und die Verpflichtung zur Führung ihres Asylverfahrens mit 10.01.2024 akzeptiert hat.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2024 seitens des BVwG keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde.
Die BF ist seit 11.02.2024 nicht mehr behördlich gemeldet. Eine Abschiebung der BF ist bis dato nicht erfolgt, ebenso wenig eine allfällige Mitteilung der Behörde an den ersuchten Mitgliedstaat gem. Art 29 abs. 2 Dublin III-VO. Die BF ist seit 11.02.2024 nicht mehr behördlich gemeldet. Eine Abschiebung der BF ist bis dato nicht erfolgt, ebenso wenig eine allfällige Mitteilung der Behörde an den ersuchten Mitgliedstaat gem. Artikel 29, abs. 2 Dublin III-VO.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen, dass weder Abschiebung der BF bis dato, noch eine behördliche Mitteilung der Behörde an den ersuchten Mitgliedstaat gem. Art 29 abs. 2 Dublin III-VO erfolgt ist, ergibt sich aufgrund der Umstände, dass sich im Verwaltungsakt keine diesbezüglichen Hinweise finden und die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Mitteilung über eine allfällige Abschiebung der BF oder Verlängerung der Überstellungsfrist zur Kenntnis gebracht hat. Zudem ergibt sich auch aus einer Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 01.08.2024 kein Hinweis darauf, dass seine Abschiebung der BF von Österreich nach Kroatien erfolgt wäre; vielmehr besteht lediglich ein Festnahmeauftrag.
Die Feststellungen, dass weder Abschiebung der BF bis dato, noch eine behördliche Mitteilung der Behörde an den ersuchten Mitgliedstaat gem. Artikel 29, abs. 2 Dublin III-VO erfolgt ist, ergibt sich aufgrund der Umstände, dass sich im Verwaltungsakt keine diesbezüglichen Hinweise finden und die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Mitteilung über eine allfällige Abschiebung der BF oder Verlängerung der Überstellungsfrist zur Kenntnis gebracht hat. Zudem ergibt sich auch aus einer Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 01.08.2024 kein Hinweis darauf, dass seine Abschiebung der BF von Österreich nach Kroatien erfolgt wäre; vielmehr besteht lediglich ein Festnahmeauftrag.
Hieraus folgt rechtlich:
Aufgrund der Zustimmung Kroatiens zur Rückübernahme der BF mit 10.01.2024 endete die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Ablauf des 10.07.2024.
Aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde des BF in dem in Rede stehenden Verfahren jedoch – wie bereits dargelegt – durch das BVwG nicht gewährt.
Zur Berechnung der Überstellungsfrist gem. Dublin III-VO, in Fällen, in denen der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.09.2018, Ra 2016/19/0011-12, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (Hervorhebung im Original nicht enthalten):
„Hinsichtlich der Frage des Beginns und des Laufs der Überstellungfrist nach Art. 29 Dublin III-VO wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ra 2015/20/0231, verwiesen. „Hinsichtlich der Frage des Beginns und des Laufs der Überstellungfrist nach Artikel 29, Dublin III-VO wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ra 2015/20/0231, verwiesen.
Da im vorliegenden Fall dem Rechtsmittel zu keiner Zeit aufschiebende Wirkung zukam, ist der Lauf der Überstellungsfrist allein nach der ersten Voraussetzung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO, nämlich nach dem Datum der - hier ausdrücklichen - Zustimmung der ersuchten Mitgliedstaates zu beurteilen. Die sechsmonatige Frist begann gegenständlich somit mit Annahme des Aufnahmeersuchens durch Tschechien am 22. Mai 2015 und endete am 22. November 2015. Da im vorliegenden Fall dem Rechtsmittel zu keiner Zeit aufschiebende Wirkung zukam, ist der Lauf der Überstellungsfrist allein nach der ersten Voraussetzung des Artikel 29, Absatz eins, Unterabsatz 1 Dublin III-VO, nämlich nach dem Datum der - hier ausdrücklichen - Zustimmung der ersuchten Mitgliedstaates zu beurteilen. Die sechsmonatige Frist begann gegenständlich somit mit Annahme des Aufnahmeersuchens durch Tschechien am 22. Mai 2015 und endete am 22. November 2015.
Nachdem die Überstellung des Revisionswerbers nach Tschechien nicht innerhalb dieser Frist, die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung bereits abgelaufen war, durchgeführt wurde, war Tschechien nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht mehr zur Aufnahme des Revisionswerbers verpflichtet und ging die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf Österreich über.“ Nachdem die Überstellung des Revisionswerbers nach Tschechien nicht innerhalb dieser Frist, die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung bereits abgelaufen war, durchgeführt wurde, war Tschechien nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht mehr zur Aufnahme des Revisionswerbers verpflichtet und ging die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf Österreich über.“
Vor dem Hintergrund des klaren Sachverhaltes und der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage endete im konkreten Fall die Überstellungsfrist der BF nach Kroatien mit Ablauf des 10.07.2024, sodass ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit Kroatiens erloschen war und die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz begründet wurde.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der erheblichen Rechtsfrage auf das höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der erheblichen Rechtsfrage auf das höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte.
Schlagworte
Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung ZulassungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2286240.1.00Im RIS seit
11.09.2024Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024