Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W602 2280715-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2022 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, abgewiesen.“ „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2022 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, abgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) veranlasste eine Altersfeststellung, bei der ein Mindestalter von 18,84 Jahren festgestellt wurde und das spätestmögliche Geburtsdatum mit XXXX festgelegt wurde.Am 12.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) veranlasste eine Altersfeststellung, bei der ein Mindestalter von 18,84 Jahren festgestellt wurde und das spätestmögliche Geburtsdatum mit römisch 40 festgelegt wurde.
Nach zwischenzeitiger Einstellung des Asylverfahrens wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers wurde dieser am 26.09.2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005“ und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Rekrutierung sowie Bedrohung durch Al Shabaab nicht glaubhaft machte und in seine Heimat zurückkehren kann.Das Bundesamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005“ und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Rekrutierung sowie Bedrohung durch Al Shabaab nicht glaubhaft machte und in seine Heimat zurückkehren kann.
Mit der mit 20.10.2023 datierten und am selben Tag beim Bundesamt fristgerecht eingebrachten Beschwerde erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde. Diese wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 06.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo am 14.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfand, an der der Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde im Anschluss an die Verhandlung eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. Er führt den Namen XXXX und das nach Altersfeststellung festgelegte Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Somali, diese beherrscht er in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. Er führt den Namen römisch 40 und das nach Altersfeststellung festgelegte Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht nicht fest. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Somali, diese beherrscht er in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger des Clans der Tumaal. Er gehört keinem Minderheitenclan an, darüber hinaus ist seine Clanzugehörigkeit nicht feststellbar.
Der Beschwerdeführer stammt nicht aus XXXX (auch: XXXX ) und ist dort auch nicht aufgewachsen. Der Beschwerdeführer versuchte im Asylverfahren seine Herkunft und seinen tatsächlichen Herkunftsort zu verschleiern. Der tatsächliche Herkunftsort in Somalia konnte nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer stammt nicht aus römisch 40 (auch: römisch 40 ) und ist dort auch nicht aufgewachsen. Der Beschwerdeführer versuchte im Asylverfahren seine Herkunft und seinen tatsächlichen Herkunftsort zu verschleiern. Der tatsächliche Herkunftsort in Somalia konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer besuchte in Somalia mehrere Jahre lang die Schule. Er erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete nicht als Schmied. Seine Ausreise wurde mit Hilfe seiner Verwandten und insbesondere seines Onkels väterlicherseits finanziert.
Der Beschwerdeführer verließ Somalia spätestens im Februar 2022 mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei. Nach vier Monaten reiste er über ihm unbekannte Länder bis Serbien und weiter über Ungarn und schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein.
Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente, er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sein Aufenthaltsrecht in Österreich gründet sich auf sein laufendes Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer verfügt weder im Bundesgebiet noch in Europa über familiäre Anknüpfungspunkte. Vertiefte soziale Kontakte bestehen nicht. Seit März 2023 verkauft er selbstständig eine Straßenzeitung und hat bereits ehrenamtlich in seiner Unterkunft gearbeitet. Er besuchte einen Deutschkurs Niveau A1, legte jedoch keine Prüfung ab. Im Sommersemester 2023/24 war er Teilnehmer einer Deutschförderklasse am XXXX . Seit Sommer 2023 besucht er regelmäßig ein Erzählcafé, um seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Er leistete bereits ehrenamtliche Unterstützung in seiner Unterkunft. In seiner Freizeit spielt er mit Freunden Fußball. Der Beschwerdeführer verfügt weder im Bundesgebiet noch in Europa über familiäre Anknüpfungspunkte. Vertiefte soziale Kontakte bestehen nicht. Seit März 2023 verkauft er selbstständig eine Straßenzeitung und hat bereits ehrenamtlich in seiner Unterkunft gearbeitet. Er besuchte einen Deutschkurs Niveau A1, legte jedoch keine Prüfung ab. Im Sommersemester 2023/24 war er Teilnehmer einer Deutschförderklasse am römisch 40 . Seit Sommer 2023 besucht er regelmäßig ein Erzählcafé, um seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Er leistete bereits ehrenamtliche Unterstützung in seiner Unterkunft. In seiner Freizeit spielt er mit Freunden Fußball.
1.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war und ist in Somalia keiner persönlichen Bedrohung durch Al Shabaab ausgesetzt. Er war kein Mitglied von Al Shabaab, wurde auch nicht von Al Shabaab ausgebildet und hätte nicht für einen Anschlag in Mogadischu eingesetzt werden sollen. Er wird von Al Shabaab auch nicht gesucht. Im Fall seiner Rückkehr besteht für ihn kein konkretes Risiko, von Al Shabaab getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer war in Somalia keiner Diskriminierung oder sonstigen individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund seiner angegebenen Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht daher bei einer Rückkehr nach Somalia aus diesen Gründen nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt.
Andere Verfolgungssachverhalte aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurden nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia:
1.3.1. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, seinen vier Brüdern und fünf Schwestern, lebt unverändert in Somalia und ist in der Lage, den Beschwerdeführer wieder bei sich aufzunehmen. Der Heimatort der Familie konnte nicht festgestellt werden. Die Familie lebt von der eigenen Landwirtschaft. Zur Zeit der Überschwemmungen und der vorangehenden Dürreperioden war die Versorgungslage zwar schwierig, diese hat sich aber mittlerweile in beinahe allen Landesteilen und somit auch bei seiner Familie, wieder deutlich verbessert.
Der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits lebt mit seiner Familie in Mogadischu und ist finanziell gut ausgestattet. Dieser Onkel finanzierte die Flucht des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Angehörigen regelmäßig telefonischen Kontakt.
Der Beschwerdeführer kann im Fall seiner Rückkehr auf das Unterstützungsnetzwerk seines Clans zurückgreifen.
Der Beschwerdeführer kann im Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit der Unterstützung seiner Familie und seines Clans grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft und Sozialleben befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die wirtschaftliche Lage der Familie war und ist gut, außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und im Ausland erworbene Berufserfahrung und ist arbeitsfähig.
Es besteht für den Beschwerdeführer daher keine Gefahr, im Fall seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten oder der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.
1.3.2. Die Familie des Beschwerdeführers ist keiner Bedrohung durch Al Shabaab ausgesetzt. Das Gewaltniveau in Somalia erreicht nicht in allen Landesteilen ein derart hohes Ausmaß, dass jeder, der sich in einem bestimmten Landesteil aufhält, Gefahr läuft, Opfer solch willkürlicher Gewalt zu werden. Es ist daher auch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts für den Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich.
Innerhalb des Landes ist die Bewegungsfreiheit grundsätzlich geschützt, sie wird aber teilweise durch Unsicherheit entlang der wichtigsten Straßen eingeschränkt. Al Shabaab und die jeweiligen Machthaber eines Gebietes errichten Checkpoints und Straßensperren. Mit einer Überlandreise ist ein gewisses Risiko, Opfer von Plünderungen, Gewalt, Erpressung oder Belästigung zu werden, verbunden, das Risiko ist für Sicherheitskräfte oder Regierungsbedienstete höher. Reisende können sich vor Antritt der Überlandreise über die Passierbarkeit der Hauptverkehrsroute informieren.
1.3.3. Der Beschwerdeführer kann sich mit Hilfe seines Onkels und dessen Unterstützungsnetzwerk in Mogadischu ansiedeln. Der Onkel lebt in Mogadischu und ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Er kann den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen und ihn in die sicherheitsrelevanten Aspekte und auch allenfalls zu meidende Örtlichkeiten einweisen, sodass der Beschwerdeführer mithilfe seines Onkels ausreichend Ortskenntnis erwerben und durch die ihm dadurch vertraut werdende Sicherheitslage ausreichende Sicherheit in Mogadischu erlangen kann.
In Mogadischu sind alle Clans vertreten, sodass auch der Beschwerdeführer in Mogadischu von seinem Clan unterstützt werden wird. Der Beschwerdeführer hat bereits selbst die Unterstützung des Clans erfahren, als er bei einem Bekannten seines Onkels in Mogadischu untergebracht war. Er kann sich daher auf die Unterstützung seines Clans in Mogadischu verlassen.
Auch die Versorgungslage in Mogadischu ist ausreichend stabil, sodass eine dauerhafte Neuansiedelung des Beschwerdeführers in Mogadischu mit Unterstützung seines Onkels und seines Clans möglich ist. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und gut ausgebildet. Er beherrscht die somalische Sprache in Wort und Schrift und weist, wenn auch geringfügige, Arbeitserfahrung im Ausland auf. Er wurde in Somalia sozialisiert und kennt die Kultur und die sozialen Gepflogenheiten des Landes und hat weitere Familienangehörige im Land.
Mogadischu ist über den internationalen Flughafen erreichbar.
1.4. Zur Situation in Somalia:
1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia, Stand 08.01.2024 (LIB):
„[…]
4 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-01-03 09:48
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a).
Quellen: […]
4.1.3 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)
Letzte Änderung 2024-01-03 07:56
Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).
De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023).
In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023).
Quellen: […]
[…]
5 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2024-01-03 09:48
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023).
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wi