TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/20 W175 2289320-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.08.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W175 2289320-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit: Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zahl: 1381838304-240057721, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zahl: 1381838304-240057721, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 10.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 10.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).

Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab keinen Treffer.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 11.01.2024 gab der BF im Wesentlichen an, dass er verheiratet, volljährig und Staatsangehöriger von Kamerun sei, den Reisepass habe er in Rumänien verloren. römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 11.01.2024 gab der BF im Wesentlichen an, dass er verheiratet, volljährig und Staatsangehöriger von Kamerun sei, den Reisepass habe er in Rumänien verloren.

Er habe Kamerun am 20.10.2022 verlassen und sei mit einem gültigen rumänischen Visum über die Türkei nach Rumänien geflogen. Bei der Einreise habe man Abdrücke von zwei Fingern genommen. Er habe in Bukarest in einer kleinen Wohnung gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet, sei jedoch als Afrikaner von der rumänischen Gesellschaft nicht akzeptiert worden, weshalb er weitergereist sei. Um Asyl habe er nicht angesucht.

Gesundheitliche Probleme gab der BF nicht an, er habe zu Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine familiären, sozialen oder sonstigen Beziehungen.
I.3. Eine Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) beantwortete Rumänien am 01.02.2024 dahingehend, dass dem BF am 30.09.2022 ein bis 28.03.2023 gültiges Visum D erteilt worden sei. Er sei am 20.10.2022 nach Rumänien eingereist und bis 24.01.2024 im Besitz eines rumänischen Aufenthaltstitels gewesen.
Gesundheitliche Probleme gab der BF nicht an, er habe zu Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine familiären, sozialen oder sonstigen Beziehungen.
I.3. Eine Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) beantwortete Rumänien am 01.02.2024 dahingehend, dass dem BF am 30.09.2022 ein bis 28.03.2023 gültiges Visum D erteilt worden sei. Er sei am 20.10.2022 nach Rumänien eingereist und bis 24.01.2024 im Besitz eines rumänischen Aufenthaltstitels gewesen.

Aufgrund dieser Angaben richtete das BFA an Rumänien am 12.02.2024 ein auf Art. 12 Abs. 1oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF. Aufgrund dieser Angaben richtete das BFA an Rumänien am 12.02.2024 ein auf Artikel 12, Absatz eins o, d, e, r, 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF.

I.4. Mit Schreiben vom 20.02.2024 stimmten die rumänischen Behörden einer Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. römisch eins.4. Mit Schreiben vom 20.02.2024 stimmten die rumänischen Behörden einer Aufnahme des BF gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 12.03.2024 gab der BF in Französisch befragt fallrelevant an, er sei wegen seiner Geschlechtsorgane in Behandlung gewesen sei. Die Therapie sei beendet, er habe noch einen Kontrolltermin. Ein Befundbericht vom 09.02.2024 ergab die Diagnose „Krampfadern im Hodensack links“. römisch eins.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 12.03.2024 gab der BF in Französisch befragt fallrelevant an, er sei wegen seiner Geschlechtsorgane in Behandlung gewesen sei. Die Therapie sei beendet, er habe noch einen Kontrolltermin. Ein Befundbericht vom 09.02.2024 ergab die Diagnose „Krampfadern im Hodensack links“.

Der BF legte Kopien seines Reisepasses, seines Führerscheins sowie diverser Ausweise vor.

Er habe in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine Verwandten, sonstige soziale Nahebeziehungen führte der BF nicht an.

Er sei ein Jahr und zwei Monate in Rumänien aufhältig gewesen.

Nach Gründen befragt, die einer Rückkehr nach Rumänien entgegenstünden, gab der BF vage an, er habe viele Traumata erlebt. Um Konkretisierung ersucht gab er an, er habe viele Probleme mit Rassismus gehabt, die Menschen dort wollten keine Schwarzen.

Nach konkreten Vorfällen befragt gab der BF an, Personen im Bus hätten den Platz gewechselt, wenn er sich hingesetzt habe. Es sei offensichtlich, dass dies aus rassistischen Motiven geschehen sei. Er sei als „Neger“ beschimpft worden. Sie hätten auch immer gesagt, dass er mit Affen in Kamerun zusammengelebt habe. Anzeigen habe er nicht erstattet, da er keine Probleme hätte haben wollen. Er habe nach seiner Ankunft in Rumänien versucht, eine Wohnung zu mieten. Als er zum vereinbarten Besichtigungstermin erschienen sei, habe man ihm die Wohnung nicht vermiete wollen. Er habe dann auf der Straße schlafen müssen. Unterhalten habe er sich über eine Übersetzungs-App. Er könne kein Rumänisch.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.03.2024, zugestellt am 14.03.2024, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß
§ 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
römisch eins.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.03.2024, zugestellt am 14.03.2024, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß
§ 61 Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Dem Bescheid sind Länderfeststellungen zu Rumänien mit Stand 04.09.2023 zu entnehmen.

„Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2023-08-30 08:44

Ukrainische Bürger in Rumänien:

Als eines der Nachbarländer war Rumänien das erste Land, in das Millionen von Ukrainern flüchteten. Bis Juli 2023 kamen über 5,5 Millionen Menschen nach Rumänien, und mehr als 138.000 von ihnen erhielten vorübergehenden Schutz (IOM 2023; vgl. UNHCR 21.8.2023).Als eines der Nachbarländer war Rumänien das erste Land, in das Millionen von Ukrainern flüchteten. Bis Juli 2023 kamen über 5,5 Millionen Menschen nach Rumänien, und mehr als 138.000 von ihnen erhielten vorübergehenden Schutz (IOM 2023; vergleiche UNHCR 21.8.2023).

Derzeit (Stand August 2023) sind noch etwa 93.000 ukrainische Flüchtlinge in Rumänien (UNHCR 21.8.2023).

Quellen:

?        IOM - International Organisation for Migration (o.D.) The Ukraine Response in Romania, https://romania.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1556/files/IOM%20Romania%20-%20Ukraine%20Response%20-18%20Month%20Report.pdf, Zugriff 29.8.2023

?        UNHCR - The UN Refugee Agency (21.8.2023): Ukraine Refugee Situation Update, Romania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096098/UNHCR+Romania+_+Ukraine+Refugee+Situation+Update+_+21+August+2023.pdf, Zugriff 29.8.2023

Covid-19-Pandemie

Letzte Änderung 2023-08-31 08:55

Es bestehen keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen mehr, ebenso wenig bestehen Beschränkungen bei Ausreise oder Transit, auch nicht innerhalb des Landes selbst (AA 10.5.2023). Seit der Aufhebung aller COVID-19-Beschränkungen durch die Regierung am 9.3.2022 gibt es auch in den regionalen Zentren keinerlei Covid-spezifische Maßnahmen mehr (AIDA 5.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherhttps://www.auswaerti-ges-amt.de/de/service/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822heit/210822,Zugr 28.8.2023

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-08-31 08:56

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023).

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 gab es insgesamt 12.368 Asylanträge, wovon 71,83 % auf Männer, 28,16 % auf Frauen, 20,90 % auf Kinder und 16,17 % auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 31.7.2023

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 1.8.2023

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 1.8.2023

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 1.8.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 31.7.2023

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2023-09-04 12:17

Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023).

Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2023).

Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).

Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).

Die Zahl der Dublin-Anfragen an Rumänien hat 2022 abgenommen, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen bleibt gering. Rumänien stellte 2022 551 Ersuchen gegenüber 815 im Jahr 2021 und erhielt 5.754 Ersuchen gegenüber 9.493 im Jahr zuvor (AIDA 5.2023).

Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023).

Am 2. März 2023 veröffentlichte der niederländische Gerichtshof in Den Haag sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen NL22.24529 und NL22.24530. Im Fall eines syrischen Antragstellers, dessen Asylantrag in den Niederlanden unter Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde, wogegen der Antragsteller ein Rechtsmittel einlegte, stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den vorgelegten Beweisen ergebe, dass summarische Abschiebungen in Rumänien keine Einzelfälle seien, sondern seit langem und in großem Umfang vorkämen und auch Dublin-Rückkehrer beträfen (Elena 2.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 4.8.2023

?        Elena (2.3.2023): Netherlands: Revocation of return decision to Romania due to potential summary removals, https://elenaforum.org/netherlands-revocation-of-return-decision-to-romania-due-to-potential-summary-removals/, Zugriff 28.8.2023

?        ProAsyl (27.1.2023): Rumänien missbraucht Rückübernahmeabkommen: Dublin-Fällen droht Kettenabschiebung nach Serbien, https://www.proasyl.de/news/rumaenien-missbraucht-rueckuebernahme-abkommen-dublin-faellen-droht-kettenabschiebung-nach-serbien/, Zugriff 28.8.2023

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-08-31 09:59

Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. Im Oktober 2022 berichten NGOs von einer Zunahme der Gewalt bei Pushbacks durch rumänische Polizeibeamte im Dreiländereck Rumänien, Serbien, Ungarn (AIDA 5.2023).

Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77(1)) definiert den Begriff "sichere Herkunftsstaaten" für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der IGI-DAI gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt (AIDA 5.2023).

Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (AIDA 5.2023).

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 17.7.2023

Versorgung

Letzte Änderung 2023-08-31 10:01

Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe per 27.2.2022 verdoppelt wurde. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2023).

Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (AIDA 5.2023).

Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, die Abneigung vieler Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022).

Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 20.6.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 20.7.2023

UNTERBRINGUNG

Letzte Änderung 2023-08-31 10:02

Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 790 Plätzen. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die IGI, mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timi?oara und R?d?u?i mit jeweils 100 Plätzen und Gala?i mit 300 Plätzen (AIDA 5.2023).

Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2023).

Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.).

Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (AIDA 5.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 7.8.2023

?        JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 7.8.2023

MEDIZINISCHE VERSORGUNG

Letzte Änderung 2023-08-31 10:05

Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Die Gehälter im Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren erheblich angehoben. Dennoch wandern zahlreiche Ärzte und Krankenschwestern weiterhin in den Westen ab und können nur schwer ersetzt werden. Viele machen dafür den Klientelismus im System verantwortlich. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt (BTI 23.2.2022).

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vgl. UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vergleiche UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).

Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (AIDA 5.2023).

Von September 2020 bis Dezember 2022 führte die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitiert haben sollen (AIDA 5.2023).

ICAR bietet - u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2023). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).

Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z.B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023

?        BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Romania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069726/country_report_2022_ROU.pdf, Zugriff 29.8.2023

?        ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 17.7.2023

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 18.7.2023

?        JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 18.7.2023

?        UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 18.7.2023“

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des BF für das gegenständliche Verfahren ausreichend feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien vom BF weder behauptet noch belegt worden. Zu Österreich habe er keine familiären oder sozialen Bindungen.

Aus den Länderfeststellungen zu Rumänien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Rumänien gewährleistet. Auch anderen Fremden stehe der Zugang zu einer medizinischen Notversorgung offen.

In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.

I.7. Mit Schreiben vom 25.03.2024 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. römisch eins.7. Mit Schreiben vom 25.03.2024 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Ausgeführt wurde, dass die Zuständigkeit Rumänien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu Unrecht angenommen worden sei, da das Visum erst am 28.02.2023 ausgelaufen sei.Ausgeführt wurde, dass die Zuständigkeit Rumänien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu Unrecht angenommen worden sei, da das Visum erst am 28.02.2023 ausgelaufen sei.

Der BF sei mangels medizinsicher und sonstiger lebensnotwendiger Versorgung der Gefahr ausgesetzt, in eine Art. 3 EMRK-widrige Lage zu geraten. Der BF sei mangels medizinsicher und sonstiger lebensnotwendiger Versorgung der Gefahr ausgesetzt, in eine Artikel 3, EMRK-widrige Lage zu geraten.

der BF im Zuge der Befragung durch das BFA angegeben habe, dass die Lage in Rumänien prekär gewesen sei. Er sei mit einem Arbeitsvisum eingereist, habe jedoch keine Arbeit und keine Unterstützung bekommen und auf der Straße leben müssen. Deshalb habe der BF das Land verlassen. Die Länderberichte seien weder aktuell noch vollständig.

Verwiesen wurde auf diverse Berichte. Ein Zusammenhang zu den persönlichen Umständen des BF wurde nicht hergestellt.

II. Das BVwG hat erwogen: römisch II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:römisch II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

- den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF, beinhaltend das Protokoll der Erstbefragung vom 11.01.2024, das Protokoll der Niederschrift vor dem BFA vom 12.03.2024 und die Beschwerde vom 25.03.2024

- Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren mit Rumänien,

- aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Rumänien.

II.2. Feststellungen:römisch II.2. Feststellungen:

II.2.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität steht für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens mit ausreichender Sicherheit fest. römisch II.2.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität steht für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens mit ausreichender Sicherheit fest.

II.2.2. Der BF reiste mit einem von Rumänien ausgestellten Visum D, gültig von 30.09.2022 bis 28.03.2023, am 20.10.2022 über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In Folge erhielt er von den rumänischen Behörden einen Aufenthaltstitel, gültig bis 24.01.2024. Danach reiste der BF ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate zu verlassen weiter nach Österreich, wo er am 10.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. römisch II.2.2. Der BF reiste mit einem von Rumänien ausgestellten Visum D, gültig von 30.09.2022 bis 28.03.2023, am 20.10.2022 über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In Folge erhielt er von den rumänischen Behörden einen Aufenthaltstitel, gültig bis 24.01.2024. Danach reiste der BF ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate zu verlassen weiter nach Österreich, wo er am 10.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

II.2.3. Am 12.02.2024 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin III-VO an Rumänien, das einer Aufnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO mit Schreiben vom 02.05.2023 ausdrücklich zustimmte. römisch II.2.3. Am 12.02.2024 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder 3 Dublin III-VO an Rumänien, das einer Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO mit Schreiben vom 02.05.2023 ausdrücklich zustimmte.

II.2.4. Der BF läuft durch eine Überstellung nach Rumänien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese auch nicht konkret behauptet. römisch II.2.4. Der BF läuft durch eine Überstellung nach Rumänien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese auch nicht konkret behauptet.

II.2.5. Der Verdacht einer akut lebensbedrohenden Krankheit, körperlichen Einschränkung oder einer bestehenden Immunschwäche liegen nicht vor. römisch II.2.5. Der Verdacht einer akut lebensbedrohenden Krankheit, körperlichen Einschränkung oder einer bestehenden Immunschwäche liegen nicht vor.

II.2.6. Der BF hat zu Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine besonders intensiven privaten, familiären oder sonstigen Beziehungen. römisch II.2.6. Der BF hat zu Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine besonders intensiven privaten, familiären oder sonstigen Beziehungen.

II.3. Beweiswürdigung:römisch II.3. Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF ergeben sich aus den Angaben des BF und aus den Schreiben der rumänischen Behörden vom 01.02.2024 und 20.02.2024. römisch II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF ergeben sich aus den Angaben des BF und aus den Schreiben der rumänischen Behörden vom 01.02.2024 und 20.02.2024.

Die Feststellungen zum Aufenthalt in Rumänien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Behörden. Daraus ergibt sich, dass dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, welcher bei der Erstantragstellung in Österreich noch gültig war. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass bei Rückkehrern gemäß Art. 12 Dublin III-VO das Asylverfahren von den rumänischen Behörden geführt wird. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Rumänien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Behörden. Daraus ergibt sich, dass dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, welcher bei der Erstantragstellung in Österreich noch gültig war. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass bei Rückkehrern gemäß Artikel 12, Dublin III-VO das Asylverfahren von den rumänischen Behörden geführt wird.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA und in der Erstbefragung. Der BF brachte während der Befragungen keine lebensbedrohlichen Krankheitsaspekte vor. Zu Österreich bestehen keine sozialen und familiären Beziehungen, die nach erfolgter Abwägung einen Verbleib in Österreich bedingen würden (nähere Ausführungen unter II.4.3.). Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA und in der Erstbefragung. Der BF brachte während der Befragungen keine lebensbedrohlichen Krankheitsaspekte vor. Zu Österreich bestehen keine sozialen und familiären Beziehungen, die nach erfolgter Abwägung einen Verbleib in Österreich bedingen würden (nähere Ausführungen unter römisch II.4.3.).

Es wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht glaubhaft vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.2.). Es wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch II.4.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht glaubhaft vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch II.4.3.2.).

II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet (vgl. näher unter Punkt II.4.3.2.). römisch II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet vergleiche näher unter Punkt römisch II.4.3.2.).

Die Länderfeststellungen des BFA werden in der Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der pauschale Vorwurf, diese seien zum Teil veraltet, reicht nicht aus, Zweifel an der bestehenden Aktualität zu begründen. Die in der Beschwerde angeführten Länderberichte sind entweder bereits in den beanstandeten Länderfeststellungen beinhaltet, älter als diese, oder für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

Weder aus den Länderfeststellungen noch aus der Beschwerde ergeben sich im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall systemischen Mängel im rumänischen Asyl- und Aufnahmesystem, die geeignet wären, eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorschriften oder des Art. 3 EMRK anzunehmen. Weder aus den Länderfeststellungen noch aus der Beschwerde ergeben sich im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall systemischen Mängel im rumänischen Asyl- und Aufnahmesystem, die geeignet wären, eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorschriften oder des Artikel 3, EMRK anzunehmen.

Die Angaben des BF zur schlechten Behandlung durch Privatpersonen aufgrund von teils unterstellten rassistischen Motiven sind einerseits vage, andererseits noch nicht geeignet, Art 3 EMRK zu tangieren. Dass der BF aufgrund der Weigerung, ihm eine Wohnung zu vermieten, auf der Straße habe schlafen müssen, widerspricht seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung, wonach er in Bukarest in einer kleinen Wohnung gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe.Die Angaben des BF zur schlechten Behandlung durch Privatpersonen aufgrund von teils unterstellten rassistischen Motiven sind einerseits vage, andererseits noch nicht geeignet, Artikel 3, EMRK zu tangieren. Dass der BF aufgrund der Weigerung, ihm eine Wohnung zu vermieten, auf der Straße habe schlafen müssen, widerspricht seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung, wonach er in Bukarest in einer kleinen Wohnung gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe.

Aus den einbezogenen Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen fallrelevant grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die Abschiebepraxis, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Rumänien, den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan.

II.4. Rechtliche Beurteilung: römisch II.4. Rechtliche Beurteilung:

II.4.1. Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch II.4.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetzes üb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten