TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/23 W235 2291553-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2024
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Entscheidungsdatum

23.08.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W235 2291553-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024, Zl. 1384501203-240209041, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024, Zl. 1384501203-240209041, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. Satz 2 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. Satz 2 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig.“„Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig.“

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2024 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Asylantrag stellte (vgl. AS 16).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2024 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Asylantrag stellte vergleiche AS 16).

1.2. Am 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, keine Familienangehörigen in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union zu haben und an keinen Krankheiten zu leiden. Er sei am XXXX .09.2023 aus Syrien ausgereist und habe nach Österreich gewollt, weil es ein sicheres Land sei. Von der Türkei aus sei er im Oktober 2023 über Bulgarien nach Serbien gelangt, wo er sich ca. drei Monate aufgehalten habe. Danach sei er über Bosnien nach Kroatien gelangt, wo er zehn Tage geblieben sei. In Kroatien sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt worden und habe einen Landesverweis erhalten. Um Asyl habe er nicht angesucht. In der Folge sei er über Slowenien nach Österreich gereist. 1.2. Am 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, keine Familienangehörigen in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union zu haben und an keinen Krankheiten zu leiden. Er sei am römisch 40 .09.2023 aus Syrien ausgereist und habe nach Österreich gewollt, weil es ein sicheres Land sei. Von der Türkei aus sei er im Oktober 2023 über Bulgarien nach Serbien gelangt, wo er sich ca. drei Monate aufgehalten habe. Danach sei er über Bosnien nach Kroatien gelangt, wo er zehn Tage geblieben sei. In Kroatien sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt worden und habe einen Landesverweis erhalten. Um Asyl habe er nicht angesucht. In der Folge sei er über Slowenien nach Österreich gereist.

Dem Beschwerdeführer wurde am 06.02.2024 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 33).Dem Beschwerdeführer wurde am 06.02.2024 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 33).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.02.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.02.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.

Mit Schreiben vom 29.02.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 45). Mit Schreiben vom 29.02.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 45).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 26.03.2024 übernommen (vgl. AS 73). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 26.03.2024 übernommen vergleiche AS 73).

1.4. Am 11.04.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In Österreich bzw. in der Europäischen Union habe er keine Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte. Der Beschwerdeführer lebe auch mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Auf Vorhalt, er sei am XXXX .02.2024 illegal in Kroatien eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen, habe aber keinen Asylantrag gestellt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Ausweisung aus Österreich nach Kroatien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Kroatien gewollt habe. Sein Ziel sei immer Österreich gewesen. In die schriftlichen Feststellungen zu Kroatien wolle er nicht Einsicht nehmen und diese auch nicht übersetzt bekommen. Es sei eine sehr schlechte Erfahrung in Kroatien gewesen. Die Polizei habe ihn festgenommen und drei Tage in einen Streifenwagen eingesperrt. Das sei alles gewesen. In Kroatien sei der Lebensstandard nicht so gut wie in Österreich. Der Beschwerdeführer könne sich sein Leben in Österreich besser aufbauen als in Kroatien. Er habe alles gesagt. Auf Vorhalt, er sei am römisch 40 .02.2024 illegal in Kroatien eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen, habe aber keinen Asylantrag gestellt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Ausweisung aus Österreich nach Kroatien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Kroatien gewollt habe. Sein Ziel sei immer Österreich gewesen. In die schriftlichen Feststellungen zu Kroatien wolle er nicht Einsicht nehmen und diese auch nicht übersetzt bekommen. Es sei eine sehr schlechte Erfahrung in Kroatien gewesen. Die Polizei habe ihn festgenommen und drei Tage in einen Streifenwagen eingesperrt. Das sei alles gewesen. In Kroatien sei der Lebensstandard nicht so gut wie in Österreich. Der Beschwerdeführer könne sich sein Leben in Österreich besser aufbauen als in Kroatien. Er habe alles gesagt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 (1) (b) Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, (1) (b) Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrig bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 03.05.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, als er in Kroatien drei Tage im Streifenwagen eingesperrt gewesen sei, nichts zu essen bekommen habe. Ferner befürchte er im Fall einer Rückkehr nach Kroatien eine abermalige Zurückschiebung nach Serbien und in der Folge eine Kettenabschiebung in die Türkei.

Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig. In der Folge zitierte die Beschwerde aus dem CPT-Bericht vom 03.12.2021 [gemeint: „Report to the Croatian Government on the visit to Croatia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 14 August 2020“] und führte hierzu aus, dass es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu Polizeigewalt komme. Auch würde der Transport von Asylwerbern in Kroatien regelmäßig unter menschenverachtenden und erniedrigenden Umständen stattfinden. Weiters wurde aus einem Bericht von Amnesty International vom 08.12.2022 zitiert und auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 verwiesen und ausgeführt, dass in diesem Bericht mehrere Fälle vor dem schweizer Bundesverwaltungsgericht erwähnt würden, in denen Asylwerber Polizeigewalt und Push-Backs vorgebracht hätten. In der Folge wurde aus einem dieser Urteile vom 12.06.2019 wörtlich zitiert. Darüber hinaus zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 und gab hierzu an, dass Human Rights Watch empfehle Überstellungen nach Kroatien auszusetzen. Weiters widerspreche dieser Bericht dem LIB, wonach es keine aktuellen Berichte über Push-Backs in Kroatien gebe. Auch in das LIB fänden zahlreiche Berichte von verschiedenen NGOs sowie internationaler Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien in das Kapitel „Non-Refoulement“ Eingang. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Pushbacks gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus diesem Bericht erneut wörtlich und führte hierzu aus, dass aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. Weiters zitierte die Beschwerde aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom Feber 2022 in welchem einem einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung nach Kroatien stattgegeben worden sei. Bei einer Überstellung nach Kroatien sei eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte wahrscheinlich. Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig. In der Folge zitierte die Beschwerde aus dem CPT-Bericht vom 03.12.2021 [gemeint: „Report to the Croatian Government on the visit to Croatia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 14 August 2020“] und führte hierzu aus, dass es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu Polizeigewalt komme. Auch würde der Transport von Asylwerbern in Kroatien regelmäßig unter menschenverachtenden und erniedrigenden Umständen stattfinden. Weiters wurde aus einem Bericht von Amnesty International vom 08.12.2022 zitiert und auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 verwiesen und ausgeführt, dass in diesem Bericht mehrere Fälle vor dem schweizer Bundesverwaltungsgericht erwähnt würden, in denen Asylwerber Polizeigewalt und Push-Backs vorgebracht hätten. In der Folge wurde aus einem dieser Urteile vom 12.06.2019 wörtlich zitiert. Darüber hinaus zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 und gab hierzu an, dass Human Rights Watch empfehle Überstellungen nach Kroatien auszusetzen. Weiters widerspreche dieser Bericht dem LIB, wonach es keine aktuellen Berichte über Push-Backs in Kroatien gebe. Auch in das LIB fänden zahlreiche Berichte von verschiedenen NGOs sowie internationaler Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien in das Kapitel „Non-Refoulement“ Eingang. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Pushbacks gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus diesem Bericht erneut wörtlich und führte hierzu aus, dass aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. Weiters zitierte die Beschwerde aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom Feber 2022 in welchem einem einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung nach Kroatien stattgegeben worden sei. Bei einer Überstellung nach Kroatien sei eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte wahrscheinlich.

4. Mit E-Mail vom 17.06.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der Beschwerdeführer am 14.06.2024 mittels Buscharter nach Kroatien überstellt worden war und legte den diesbezüglichen Bericht bei (vgl. OZ 4). 4. Mit E-Mail vom 17.06.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der Beschwerdeführer am 14.06.2024 mittels Buscharter nach Kroatien überstellt worden war und legte den diesbezüglichen Bericht bei vergleiche OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates im September 2023 gelangte er in die Türkei, wo er bis Oktober 2023 lebte. Von der Türkei aus begab er sich über Bulgarien nach Serbien, wo er sich ca. drei Monate aufhielt, und gelangte in der Folge nach Bosnien. Von Bosnien aus reiste der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am XXXX .02.2024 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von wenigen Tagen in Kroatien über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 05.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates im September 2023 gelangte er in die Türkei, wo er bis Oktober 2023 lebte. Von der Türkei aus begab er sich über Bulgarien nach Serbien, wo er sich ca. drei Monate aufhielt, und gelangte in der Folge nach Bosnien. Von Bosnien aus reiste der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am römisch 40 .02.2024 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von wenigen Tagen in Kroatien über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 05.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.02.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 29.02.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.02.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 29.02.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine familiären, private oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 14.06.2024 komplikationslos mittels Buscharter nach Kroatien überstellt wurde.

1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden auf den Seiten 9 bis 15 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022).

[…]

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

b). Dublin Rückkehrer:

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

c). Non-Refoulement:

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

d). Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

e). Unterbringung:

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien sowie zur Weiterreise in die Türkei und zur Ausreise aus der Türkei, zu seinem weiteren Reiseweg bis Bosnien, einschließlich des ca. dreimonatigen Aufenthalts in Serbien, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien von Bosnien aus sowie zur Aufenthaltsdauer von wenigen Tagen in Kroatien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise über Slowenien nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt.

Ferner gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am XXXX .02.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, als nicht glaubhaft. Auch die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe in Kroatien einen Landesverweis erhalten, stellt wohl eine Schutzbehauptung dar, da sich der Eurodac-Abfrage eindeutig entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung (Treffer zu Eurodac-Kategorie 2) einen Asylantrag stellte (Treffer zu Eurodac-Kategorie 1). Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 29.02.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Ferner gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am römisch 40 .02.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, als nicht glaubhaft. Auch die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe in Kroatien einen Landesverweis erhalten, stellt wohl eine Schutzbehauptung dar, da sich der Eurodac-Abfrage eindeutig entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung (Treffer zu Eurodac-Kategorie 2) einen Asylantrag stellte (Treffer zu Eurodac-Kategorie 1). Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 29.02.2024 ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers durch Kroatien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen (vgl. AS 23 bzw. AS 81) und keine Familienangehörigen bzw. sonstige Verwandte in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben und auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben (vgl. AS 21 bzw. AS 83). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen vergleiche AS 23 bzw. AS 81) und keine Familienangehörigen bzw. sonstige Verwandte in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben und auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben vergleiche AS 21 bzw. AS 83).

Letztlich gründet die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers am 14.06.2024 mittels Buscharter nach Kroatien auf dem diesbezüglichen Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

2.2. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und – jedenfalls im Überstellungszeitpunkt - hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Hierzu gab er an, dass er in die schriftlichen Feststellungen nicht Einsicht nehmen und diese auch nicht übersetzt bekommen wolle (vgl. AS 85). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern stellt lediglich in den Raum, dass diese unvollständig seien. Abgesehen von dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 sind sämtliche von der Beschwerde angeführten Berichte im Vergleich zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid veraltet. Dem Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 ist zunächst entgegenzuhalten, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Weiters ist zu diesem Bericht von Human Rights Watch zu sagen, dass dieser Bericht betreffend Überstellungen nach Kroatien lediglich die Meinung dieser Organisation darstellt und ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet ist, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde selbst auf die Länderberichte des Bundesamtes bzw. der Staatendokumentation bezieht und diese für ihre eigene Argumentation betreffend Polizeigewalt und Push-Backs heranzieht. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. So zitiert die Beschwerde aus einem Report, der sich auf den Zeitraum 10.08.2020 bis 14.08.2020 bezieht, sowie aus einem Bericht von Amnesty International vom 08.12.2022 und aus einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022, führt jedoch nicht an, inwieweit sich diese Berichte von den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unterscheiden, zumal auch die Staatendokumentation den Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 als Quelle anführt. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden – neben dem erwähnten Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe - auch Berichte von Freedom House, International Organization for Migration, Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Hierzu gab er an, dass er in die schriftlichen Feststellungen nicht Einsicht nehmen und diese auch nicht übersetzt bekommen wolle vergleiche AS 85). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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