Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2274184-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, Zl. 1303911103-221207085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, Zl. 1303911103-221207085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist.“A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass aus der Stadt Balcad, Dorf XXXX , in der Region Middle Shabelle stamme und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Hawiye, Subclan Ashraf, angehöre. Er habe ein Jahr die Grundschule und anderthalb Jahre die Koranschule besucht. Zuletzt sei er Feldarbeiter gewesen. Seine Eltern, zwei Halbschwestern und seine Ehefrau würden in Somalia leben. Er habe Somalia im April 2020 legal mit seinem Reisepass in die Türkei verlassen. Den Pass habe er in der Türkei verloren. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass die Al Shabaab gewollt habe, dass er sich ihnen anschließe. Auch hätte er mit ihnen zusammenarbeiten sollen. Das habe er aber verweigert. Nun werde er bedroht. Außerdem herrsche Dürre in Somalia. Es gebe wenig zu essen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass aus der Stadt Balcad, Dorf römisch 40 , in der Region Middle Shabelle stamme und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Hawiye, Subclan Ashraf, angehöre. Er habe ein Jahr die Grundschule und anderthalb Jahre die Koranschule besucht. Zuletzt sei er Feldarbeiter gewesen. Seine Eltern, zwei Halbschwestern und seine Ehefrau würden in Somalia leben. Er habe Somalia im April 2020 legal mit seinem Reisepass in die Türkei verlassen. Den Pass habe er in der Türkei verloren. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass die Al Shabaab gewollt habe, dass er sich ihnen anschließe. Auch hätte er mit ihnen zusammenarbeiten sollen. Das habe er aber verweigert. Nun werde er bedroht. Außerdem herrsche Dürre in Somalia. Es gebe wenig zu essen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden.
2. Nach Mitteilung der griechischen Behörden habe der Beschwerdeführer dort am 22.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am 23.03.2022 in zweiter Instanz abgewiesen worden sei.
3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.12.2022 korrigierte der Beschwerdeführer zum Protokoll der Erstbefragung, dass sein Clan der Ashraf nicht den Hawiye, sondern den Rahanweyn zugehöre. Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus der Region Middle Shabelle, Stadt Balcad, Dorf XXXX stamme. Er habe nie die Schule besucht, sondern zu Hause lesen und schreiben gelernt. Seine Familie sei arm gewesen, sein Vater habe als Feldarbeiter für andere gearbeitet, seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Er wisse aber nicht, ob sein Vater noch am Leben sei. Er habe zwei Halbschwestern. Er sei verheiratet. Seine Verwandtschaft habe er nicht kennengelernt. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen bzw. habe (doch) Kontakt zu seiner Ehefrau und seiner Mutter. Der Beschwerdeführer sei legal ausgereist, doch sei ihm sein Reisepass in der Türkei gestohlen worden. Seine Ausreise sei vom seinem Vater und seiner Tante väterlicherseits, die damals für die Regierung gearbeitet habe, organisiert worden. Er wisse nur, dass die Schleppung von Griechenland nach Österreich 2.500,- US-Dollar gekostet habe.3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.12.2022 korrigierte der Beschwerdeführer zum Protokoll der Erstbefragung, dass sein Clan der Ashraf nicht den Hawiye, sondern den Rahanweyn zugehöre. Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus der Region Middle Shabelle, Stadt Balcad, Dorf römisch 40 stamme. Er habe nie die Schule besucht, sondern zu Hause lesen und schreiben gelernt. Seine Familie sei arm gewesen, sein Vater habe als Feldarbeiter für andere gearbeitet, seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Er wisse aber nicht, ob sein Vater noch am Leben sei. Er habe zwei Halbschwestern. Er sei verheiratet. Seine Verwandtschaft habe er nicht kennengelernt. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen bzw. habe (doch) Kontakt zu seiner Ehefrau und seiner Mutter. Der Beschwerdeführer sei legal ausgereist, doch sei ihm sein Reisepass in der Türkei gestohlen worden. Seine Ausreise sei vom seinem Vater und seiner Tante väterlicherseits, die damals für die Regierung gearbeitet habe, organisiert worden. Er wisse nur, dass die Schleppung von Griechenland nach Österreich 2.500,- US-Dollar gekostet habe.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Al Shabaab habe gewollt, dass er für sie arbeite. Sie hätten gesagt, dass sie die Region verteidigen und kämpfen würden. Es sei ihm Geld angeboten worden. Er habe abgelehnt. Im Jahr 2020 seien fünf Männer zu ihnen gekommen. Es sei Anfang 2020 gewesen. In der Nacht seien fünf bewaffnete Männer gekommen. Vier Männer seien maskiert gewesen und ein Mann unmaskiert. Sie hätten den Beschwerdeführer geschlagen, seine Augen verbunden und ihn mit dem Auto weggebracht. Sie hätten sie auf eine Station gebracht, dort seien sie geschlagen und trainiert worden. Er sei fünf Tage dort gewesen. Dann sei die Station von Soldaten der Regierung angegriffen worden. Es seien einige Mitglieder der Al Shabaab getötet worden und einige hätten flüchten können. Sie seien befreit worden. Als der Beschwerdeführer zurückgekehrt sei, habe sein Vater ihm gesagt, dass er Somalia sofort verlassen müsse, da er ihn nicht mehr beschützen könne. Sein Vater habe ihn im Dorf auf einem Feld versteckt und die Tante des Beschwerdeführers kontaktiert, welche seine Ausreise organisiert habe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG (gemeint: nach Somalia) festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG (gemeint: nach Somalia) festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
6. Am 18.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus dem zur Stadt Balcad gehörenden Ort XXXX in der Region Middle Shabelle und gehört dem Clan der Ashraf sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Er beherrscht seine Muttersprache Somali in Wort und Schrift und hat ebenso wie sein Vater als Feldarbeiter gearbeitet. Seine Eltern, zwei Halbschwestern und seine Ehefrau leben weiterhin in seinem Heimatort und er hat eine Tante väterlicherseits, welche bei der somalischen Regierung arbeitet. Er steht in Kontakt mit seinen Angehörigen.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus dem zur Stadt Balcad gehörenden Ort römisch 40 in der Region Middle Shabelle und gehört dem Clan der Ashraf sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Er beherrscht seine Muttersprache Somali in Wort und Schrift und hat ebenso wie sein Vater als Feldarbeiter gearbeitet. Seine Eltern, zwei Halbschwestern und seine Ehefrau leben weiterhin in seinem Heimatort und er hat eine Tante väterlicherseits, welche bei der somalischen Regierung arbeitet. Er steht in Kontakt mit seinen Angehörigen.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er nicht von der Al Shabaab wegen einer Rekrutierungsverweigerung bedroht, entführt und inhaftiert.
Der Beschwerdeführer kann in sein Elternhaus zu seiner Familie zurückkehren und dort wie schon zuvor durch eigene Erwerbsarbeit wie auch jener seines Vaters, nötigenfalls auch mit Hilfe seiner bei der Regierung arbeitenden Tante, seine Existenz sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste im April 2022 illegal in Österreich ein und ist seither als Asylwerber aufhältig. Er hat hier keine Angehörigen oder Verwandten. Er hat bislang keinen Deutschkurs besucht, nimmt aber seit August 2023 regelmäßig an Treffen eines integrativen Vereins teil, besuchte einen Fußballverein und hilft bei Arbeiten in seinem Quartier der Grundversorgung aus. Er hat hier Freunde. Er lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
1. Sicherheitslage in den unterschiedlichen Gebieten
(PGN 23.1.2023)
(Rafal R./X 9.4.2023)
Quellen:
? PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming
? Rafal R./X - Rafal R. on X (Autor), X (vormals Twitter) (Herausgeber) (9.4.2023): After making some monthly maps of the #Somali #AlShabaab offensive... [nutzergenerierter Inhalt]? Rafal R./X - Rafal R. on römisch zehn (Autor), römisch zehn (vormals Twitter) (Herausgeber) (9.4.2023): After making some monthly maps of the #Somali #AlShabaab offensive... [nutzergenerierter Inhalt]
2. Sicherheitslage in der Region Middle Shabelle
Jowhar, Balcad, Adan Yabaal und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 23.1.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 1.12.2023). Auch in Adan Yabaal gibt es eine Garnison der Bundesarmee. Ansonsten findet sich die Armee nur in kritischen Gebieten - also entlang der Hauptversorgungsrouten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab wurde im Dezember 2022 aus der Bezirkshauptstadt Adan Yabaal vertrieben. Die Stadt war seit 2016 eine wichtige Bastion der Gruppe (VOA 6.12.2022). In Middle Shabelle befindet sich lediglich noch ein schmaler Streifen im Nordwesten, westliche des Shabelle an der Grenze zu Hiiraan, unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 23.1.2023; vgl. BMLV 1.12.2023).Jowhar, Balcad, Adan Yabaal und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 23.1.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 1.12.2023). Auch in Adan Yabaal gibt es eine Garnison der Bundesarmee. Ansonsten findet sich die Armee nur in kritischen Gebieten - also entlang der Hauptversorgungsrouten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab wurde im Dezember 2022 aus der Bezirkshauptstadt Adan Yabaal vertrieben. Die Stadt war seit 2016 eine wichtige Bastion der Gruppe (VOA 6.12.2022). In Middle Shabelle befindet sich lediglich noch ein schmaler Streifen im Nordwesten, westliche des Shabelle an der Grenze zu Hiiraan, unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 23.1.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023).
Quellen:
? BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail
? PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming
? Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
? VOA - Voice of America (6.12.2022): Somali Army Dislodges Al-Shabab From Key Stronghold
3. Bewegungsfreiheit
Die Verbindung von Mogadischu nach Belet Weyne ist offen, die Zahl an Reisebewegungen auf dieser Route ist zuletzt stark angestiegen (BMLV 9.2.2023).
Quelle:
? BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail
4. Bevölkerungsstruktur
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, Sitzung 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, Sitzung 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, Sitzung 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, Sitzung 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, Sitzung 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, Sitzung 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich