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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art140 Abs7Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Anwendung einer als verfassungswidrig aufgehobenen BestimmungRechtssatz
Der VfGH hat mit E vom 06.12.2022, G264/2022, §53 Abs2 Z6 FPG 2005 idF BGBl I 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Gemäß Art140 Abs7 B?VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden.Der VfGH hat mit E vom 06.12.2022, G264/2022, §53 Abs2 Z6 FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Gemäß Art140 Abs7 B?VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rückkehrentscheidung, Entscheidungserlassung, EinreiseverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E16.2023Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024