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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an einen syrischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung eines derzeit Minderjährigen sowie mangels schlüssiger BegründungRechtssatz
Aus den im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten Länderberichten ergibt sich, dass in den von den SDF kontrollierten Gebieten Rekrutierungen von Männern zwischen 18 und 24 Jahren stattfinden. Für den im Jänner 2006 geborenen Beschwerdeführer bestand somit im Entscheidungszeitpunkt des BVwG in weniger als einem Jahr die Gefahr, in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien" für die SDF zwangsrekrutiert zu werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Dezember 2022). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es zu Überprüfungen von möglichen Rekruten an Checkpoints und auch zu Ausforschungen komme und das "Dekret Nr 3 vom 4. September 2021" teilweise mit Gewalt durchgesetzt werde, hätte das BVwG nicht ohne weiteres eine fehlende Verfolgung annehmen dürfen, sondern sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung mit einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien" im Zuge des Erreichens der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer befindet sich mit 17 Jahren in einem Alter, in dem eine mögliche Zwangsrekrutierung ab Erreichen des 18. Lebensjahres nicht allein mit den Hinweisen darauf, dass er derzeit das "wehrfähige" Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat und die Gefahr der Rekrutierung als Minderjähriger nicht besteht, als reale Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
(siehe auch E v 28.11.2023, E46/2023; E v 27.11.2023, E2533/2023; E v 10.6.2024, E546/2024)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1106.2023Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024