RS Vfgh 2023/11/28 E1106/2023, E46/2023, E2533/2023, E546/2024

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an einen syrischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung eines derzeit Minderjährigen sowie mangels schlüssiger Begründung

Rechtssatz

Aus den im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten Länderberichten ergibt sich, dass in den von den SDF kontrollierten Gebieten Rekrutierungen von Männern zwischen 18 und 24 Jahren stattfinden. Für den im Jänner 2006 geborenen Beschwerdeführer bestand somit im Entscheidungszeitpunkt des BVwG in weniger als einem Jahr die Gefahr, in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien" für die SDF zwangsrekrutiert zu werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Dezember 2022). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es zu Überprüfungen von möglichen Rekruten an Checkpoints und auch zu Ausforschungen komme und das "Dekret Nr 3 vom 4. September 2021" teilweise mit Gewalt durchgesetzt werde, hätte das BVwG nicht ohne weiteres eine fehlende Verfolgung annehmen dürfen, sondern sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung mit einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien" im Zuge des Erreichens der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer befindet sich mit 17 Jahren in einem Alter, in dem eine mögliche Zwangsrekrutierung ab Erreichen des 18. Lebensjahres nicht allein mit den Hinweisen darauf, dass er derzeit das "wehrfähige" Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat und die Gefahr der Rekrutierung als Minderjähriger nicht besteht, als reale Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

(siehe auch E v 28.11.2023, E46/2023; E v 27.11.2023, E2533/2023; E v 10.6.2024, E546/2024)

Entscheidungstexte

  • E1106/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.2023 E1106/2023
  • E46/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.2023 E46/2023
  • E2533/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.11.2023 E2533/2023
  • E546/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.06.2024 E546/2024

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E1106.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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