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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Bangladesch in einem Verfahren über einen Folgeantrag; mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Glaubwürdigkeit der homosexuellen Orientierung; mangelnde Auseinandersetzung mit Länderberichten betreffend die Strafbarkeit von Homosexualität im HerkunftsstaatRechtssatz
Der tragenden Begründung des BVwG, wonach im Zusammenhang mit der "behaupteten Beziehung" zwischen dem Beschwerdeführer und dem näher bezeichneten Mann darauf verwiesen werde, dass dieser Mann – trotz Zeugenladung – unentschuldigt der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sei und daher offenkundig kein großes Interesse am Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers zu haben scheine, kommt im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens betreffend seiner sexuellen Orientierung kein Begründungswert zu, zumal das BVwG selbst davon ausgeht, dass diese eine Beziehung geführt haben. Vor diesem Hintergrund hat das BVwG nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein, für nicht glaubwürdig erachtet und ihm deshalb im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe.
Die Alternativbegründung der angefochtenen Entscheidung, wonach dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung drohe, erweist sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (auch wenn das strafrechtliche Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen mit drohendem lebenslangem Freiheitsentzug nur selten durchgesetzt wird, kommt es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen und Misshandlungen bis hin zum Mord) als ebenso wenig tragfähig. Das BVwG hätte sich mit den Länderfeststellungen näher auseinandersetzen müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, HomosexualitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2284.2023Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024