RS Vfgh 2023/11/28 E2284/2023

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Bangladesch in einem Verfahren über einen Folgeantrag; mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Glaubwürdigkeit der homosexuellen Orientierung; mangelnde Auseinandersetzung mit Länderberichten betreffend die Strafbarkeit von Homosexualität im Herkunftsstaat

Rechtssatz

Der tragenden Begründung des BVwG, wonach im Zusammenhang mit der "behaupteten Beziehung" zwischen dem Beschwerdeführer und dem näher bezeichneten Mann darauf verwiesen werde, dass dieser Mann – trotz Zeugenladung – unentschuldigt der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sei und daher offenkundig kein großes Interesse am Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers zu haben scheine, kommt im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens betreffend seiner sexuellen Orientierung kein Begründungswert zu, zumal das BVwG selbst davon ausgeht, dass diese eine Beziehung geführt haben. Vor diesem Hintergrund hat das BVwG nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein, für nicht glaubwürdig erachtet und ihm deshalb im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe.

Die Alternativbegründung der angefochtenen Entscheidung, wonach dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung drohe, erweist sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (auch wenn das strafrechtliche Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen mit drohendem lebenslangem Freiheitsentzug nur selten durchgesetzt wird, kommt es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen und Misshandlungen bis hin zum Mord) als ebenso wenig tragfähig. Das BVwG hätte sich mit den Länderfeststellungen näher auseinandersetzen müssen.

Entscheidungstexte

  • E2284/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.2023 E2284/2023

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Homosexualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2284.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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