RS Vfgh 2024/2/26 E3982/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen türkischen Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit den Länderberichten im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit (fair trial) einer drohenden Strafverfolgung

Rechtssatz

Das BVwG hätte daher eine drohende Verfolgungsgefahr nicht bloß mit dem Hinweis verneinen dürfen, dass derzeit noch keine Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgt sei, ohne zu prüfen, womit er bei einer Rückkehr in der Türkei voraussichtlich rechnen müsste.

Das BVwG legt zwar seinen Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Türkei als Rechtsanwalt tätig war und dabei auch (politisch) Gefangene im Rahmen seiner Berufsausübung unterstützte. Das BVwG verneint aber, dass das Vorgehen der türkischen Justiz "aus einem unsachlichen Motiv heraus" erfolge. Des Weiteren geht das BVwG ohne nähere Begründung davon aus, dass die strafrechtlichen Ermittlungen "unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze" geführt würden und der "in der Türkei durch einen Rechtsanwalt vertreten[e]" Beschwerdeführer "gegen allfällige für [ihn] nachteilige Entscheidungen Rechtsmittel" erheben könne. Diese nicht weiter begründeten Annahmen stehen jedoch in offenem Widerspruch zu den Länderberichten, die das BVwG zwar zu Feststellungen erhebt, aber in seinen Erwägungen unbeachtet lässt. Diesen zufolge gibt es – worauf auch bereits der VwGH ausdrücklich hingewiesen hat– "massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in der Türkei", mit denen sich das BVwG auseinandersetzen hätte müssen.

Laut den Länderfeststellungen würden insbesondere die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, fehlende Garantien für die Gewaltenteilung, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sowie die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den schwerstwiegenden Problemen in der Türkei gehören. Einige Anwälte würden aus Angst vor staatlicher Vergeltung zögern, Fälle von Verdächtigen anzunehmen, die wegen Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt sind.

Entscheidungstexte

  • E3982/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.2024 E3982/2023

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3982.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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