Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend eine Staatsangehörige des Irans; mangelnde Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderinformationen betreffend die Situation von Frauen insbesondere im Hinblick auf BekleidungsvorschriftenRechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verfahrens – insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung – angegeben, unter anderem auf Grund der Ungleichheit zwischen Mann und Frau sowie der Bekleidungsvorschriften im Iran bzw im Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Dies hält auch das BVwG fest. Ferner führt das BVwG in seiner Beweiswürdigung unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe auf der Startseite ihres Instagram-Profils die Hashtags "Geschlechtergleichberechtigung" und "Widerstand gegen Kopftuchzwang bzw Hidjabzwang" verwendet.
Das BVwG legt seinen Feststellungen zur Lage im Iran allgemein das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.05.2022" zu Grunde. Dabei übersieht es, dass zum Entscheidungszeitpunkt aktuellere Informationen – insbesondere zu den jüngsten Entwicklungen im Iran hinsichtlich Protestbewegungen, die vor allem auch einschlägige Bekleidungsvorschriften für Frauen thematisieren – vorgelegen sind. Das BVwG hätte sich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen mit hinreichend aktuellen Länderinformationen auseinandersetzen und diese in seine Entscheidung einfließen lassen müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1123.2023Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024