RS Vfgh 2024/2/27 E3802/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen türkischen Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit den Länderberichten im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit (fair trial) einer drohenden Strafverfolgung

Rechtssatz

Das BVwG hätte eine drohende Verfolgungsgefahr nicht bloß mit dem Hinweis verneinen dürfen, dass derzeit noch keine Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sei, ohne zu prüfen, womit er bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich rechnen müsste.

Zwar legt das BVwG seinen Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am Tag der ihm vorgeworfenen Straftat an einer Demonstration teilgenommen habe. Mit den näheren Umständen der Teilnahme des Beschwerdeführers und einem allfälligen Zusammenhang zur Strafverfolgung setzt es sich in weiterer Folge jedoch nicht auseinander. Des Weiteren geht das BVwG ohne nähere Begründung davon aus, dass die strafrechtlichen Ermittlungen "unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze" geführt würden und der "in der Türkei durch einen Rechtsanwalt vertreten[e]" Beschwerdeführer "gegen allfällige für [ihn] nachteilige Entscheidungen Rechtsmittel" erheben könne. Diese nicht weiter begründeten Annahmen stehen jedoch in offenem Widerspruch zu den Länderberichten, die das BVwG zwar zu Feststellungen erhebt, in seinen Erwägungen aber unbeachtet lässt. Diesen zufolge gibt es – worauf auch der VwGH bereits ausdrücklich hingewiesen hat – "massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in der Türkei", mit denen sich das BVwG auseinandersetzen hätte müssen.

Das BVwG hat insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit der entscheidungswesentlichen Frage unterlassen, welche Sanktionen dem Beschwerdeführer für welches tatsächliche Verhalten auf Grund welcher Straftatbestände bei einer Rückkehr in die Türkei drohen, und ob ein Konnex zu einem der in Art1 Abschnitt A Z2 GFK genannten Konventionsgründe besteht.

Entscheidungstexte

  • E3802/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.02.2024 E3802/2023

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3802.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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