Entscheidungsdatum
15.04.2021Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I413 2123959-1/72E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Michael RADL sowie die fachkundige Laienrichterin Andrea NATTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Erich GREGER, Dr Günther AUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol) vom 16.07.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-V-008, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, am 19.11.2019 und am 07.02.2020 in nicht öffentlicher Sitzung am 13.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Michael RADL sowie die fachkundige Laienrichterin Andrea NATTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Erich GREGER, Dr Günther AUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol) vom 16.07.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-V-008, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, am 19.11.2019 und am 07.02.2020 in nicht öffentlicher Sitzung am 13.04.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass Dr. XXXX für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 14.08.2013 aufgrund seiner am 18.11.2012 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt bei der XXXX nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung in Österreich unterliegt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass Dr. römisch 40 für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 14.08.2013 aufgrund seiner am 18.11.2012 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt bei der römisch 40 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung in Österreich unterliegt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde führte bei der SHS Helicopter Transporte GmbH (in weiterer Folge als „Erstbeschwerdeführerin“ bezeichnet) eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 durch. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 04.10.2012 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erlassung eines Bescheides.
2. Die belangte Behörde führte für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 eine weitere GPLA durch. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 24.09.2014 wurde das Ergebnis mit der Erstbeschwerdeführerin besprochen. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 24.09.2014 eine bescheidmäßige Erledigung für diesen Prüfzeitraum. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 fasste die belangte Behörde die Ergebnisse der Schlussbesprechung vom 24.09.2014 betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 sowie die Ergebnisse der Schlussbesprechung vom 04.10.2012 betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 zusammen, verwies darauf, dass die belangte Behörde beide Zeiträume in einem Bescheid behandeln werde und ermöglichte die Einbringung einer Stellungnahme hierzu.
3. Mit Bescheid vom 16.07.2015, 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008 entschied die belangte Behörde wie folgt:
"1. Die in der Anlage A zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage A genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der XXXX , FN XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG.
2. Die in er Anlage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage B genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Flugretter bei der XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG."3. Mit Bescheid vom 16.07.2015, 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008 entschied die belangte Behörde wie folgt:
"1. Die in der Anlage A zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage A genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der römisch 40 , FN römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
2. Die in er Anlage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage B genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Flugretter bei der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG."
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin die Beschwerde vom 06.08.2015, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte Entscheidung in Senatsbesetzung, die Einvernahme von 138 Ärzten und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass die in Anlage A angeführten Notärzte in den dort angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 AlVG unterliegen, sowie dass die in Anlage B angeführten Flugretter in den dort angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 AlVG, in eventu beantragte sie den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin die Beschwerde vom 06.08.2015, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte Entscheidung in Senatsbesetzung, die Einvernahme von 138 Ärzten und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass die in Anlage A angeführten Notärzte in den dort angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG unterliegen, sowie dass die in Anlage B angeführten Flugretter in den dort angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG, in eventu beantragte sie den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass er während seines Einsatzes als Notretter am 06.01.2011, 12.01.2011, 06.02.2011, 11.03.2011, 20.03.2011, 17.04.2011, 07.05.2011, 08.05.2011, 09.07.2011 und 16.08.2011 nicht in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfall- sowie der Pensionsversicherung und auch nicht in der Arbeitslosenversicherung unterlag, sowie der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass er während seines Einsatzes als Notretter am 06.01.2011, 12.01.2011, 06.02.2011, 11.03.2011, 20.03.2011, 17.04.2011, 07.05.2011, 08.05.2011, 09.07.2011 und 16.08.2011 nicht in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfall- sowie der Pensionsversicherung und auch nicht in der Arbeitslosenversicherung unterlag, sowie der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde, erstattete ein Vorbringen zu seiner Tätigkeit und teilte mit, sich zu einem späteren Zeitpunkt gesondert Beschwerde wegen Verletzung des Datenschutzgeheimnisses seitens der belangten Behörde bei Ausfertigung des Bescheides vorzubehalten. 7. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde, erstattete ein Vorbringen zu seiner Tätigkeit und teilte mit, sich zu einem späteren Zeitpunkt gesondert Beschwerde wegen Verletzung des Datenschutzgeheimnisses seitens der belangten Behörde bei Ausfertigung des Bescheides vorzubehalten.
8. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX "Widerspruch", brachte vor, dass ein Bescheid des GKV-Spitzenverbandes gemäß Art 13 Abs 1 VO (EG) 883/04 noch ausstehe, seine Arbeitsmaterialen nicht zur Verfügung gestellt würden und die Gestaltung des Dienstplanes und der Ersatz im Krankheitsfall durch die Notärzte selber vorgenommen werden. Er begehrte die Niederschlagung des Verfahrens. 8. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 "Widerspruch", brachte vor, dass ein Bescheid des GKV-Spitzenverbandes gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EG) 883/04 noch ausstehe, seine Arbeitsmaterialen nicht zur Verfügung gestellt würden und die Gestaltung des Dienstplanes und der Ersatz im Krankheitsfall durch die Notärzte selber vorgenommen werden. Er begehrte die Niederschlagung des Verfahrens.
9. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erstattete ein Vorbringen. 9. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erstattete ein Vorbringen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, begehrte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erstattete ein Vorbringen und begehrte, es möge festgestellt werden, "dass es sich den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."10. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, begehrte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erstattete ein Vorbringen und begehrte, es möge festgestellt werden, "dass es sich den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."
11. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde und erstattete ein Vorbringen. 11. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde und erstattete ein Vorbringen.
12. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX eine - mit der Beschwerde von Dr. XXXX inhalts- und wortindente - Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, begehrte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erstattete ein Vorbringen und begehrte, es möge festgestellt werden, "dass es sich bei den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."12. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 eine - mit der Beschwerde von Dr. römisch 40 inhalts- und wortindente - Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, begehrte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erstattete ein Vorbringen und begehrte, es möge festgestellt werden, "dass es sich bei den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."
13. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX "Einspruch" und kündigte an, eine Begründung nachzureichen. 13. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 "Einspruch" und kündigte an, eine Begründung nachzureichen.
14. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde, monierte einen wesentlichen Verfahrensmangel und unrichtige Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und erstattete ein Vorbringen. 14. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde, monierte einen wesentlichen Verfahrensmangel und unrichtige Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und erstattete ein Vorbringen.
15. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX über seine steuerliche Vertretung Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass eine GPLA Prüfung bei der SHS stattfinde und sicherheitshalber eine Beschwerde erhoben werde. Die Detailbegründung werde nachgereicht. 15. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 über seine steuerliche Vertretung Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass eine GPLA Prüfung bei der SHS stattfinde und sicherheitshalber eine Beschwerde erhoben werde. Die Detailbegründung werde nachgereicht.
16. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX über seine steuerliche Vertretung Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass eine GPLA Prüfung bei der SHS stattfinde und sicherheitshalber eine Beschwerde erhoben werde. Die Detailbegründung werde nachgereicht. 16. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 über seine steuerliche Vertretung Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass eine GPLA Prüfung bei der SHS stattfinde und sicherheitshalber eine Beschwerde erhoben werde. Die Detailbegründung werde nachgereicht.
17. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, unrichtiger Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und erstattete ein Vorbringen. 17. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, unrichtiger Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und erstattete ein Vorbringen.
18. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und beantragte, diesen aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seines Einsatzes als Notarzt am 02.03.2011, 03.03.2011, 30.07.2011, 31.07.2011, 15.10.2011 und 16.11.2011 nicht in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfall- sowie Pensionsversicherung und auch nicht der Arbeitslosenversicherung unterlag und der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 18. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und beantragte, diesen aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seines Einsatzes als Notarzt am 02.03.2011, 03.03.2011, 30.07.2011, 31.07.2011, 15.10.2011 und 16.11.2011 nicht in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfall- sowie Pensionsversicherung und auch nicht der Arbeitslosenversicherung unterlag und der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
19. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte eine Senatsentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und kündigte an, die Begründung nachzureichen. Er begehrte, festzustellen, "dass es sich den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."19. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte eine Senatsentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und kündigte an, die Begründung nachzureichen. Er begehrte, festzustellen, "dass es sich den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."
20. Mit Berichtigungsbescheid vom 19.08.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BB-008, entschied die belangte Behörde: "Die Dienstgeberin XXXX , FN XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, ist verpflichtet, den Betrag in Höhe von € 227.453.56 unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen." 20. Mit Berichtigungsbescheid vom 19.08.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BB-008, entschied die belangte Behörde: "Die Dienstgeberin römisch 40 , FN römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, ist verpflichtet, den Betrag in Höhe von € 227.453.56 unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen."
21. Gegen diesen Berichtigungsbescheid (Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BB-008) erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens bei der belangten Behörde zu Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008 und die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 16.07.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BB-008, nach Einvernahme der beantragten Zeugen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen. 21. Gegen diesen Berichtigungsbescheid (Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BB-008) erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens bei der belangten Behörde zu Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008 und die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 16.07.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BB-008, nach Einvernahme der beantragten Zeugen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
22. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-V-008, entschied die belangte Behörde wie folgt:
"1.1. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Herrn Dr. XXXX , XXXX XXXX vom 28.08.2015, eingelangt am 01.09.2015, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, nachweislich zugestellt am 25.07.2015, als verspätet zurückgewiesen. "1.1. Gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Herrn Dr. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 vom 28.08.2015, eingelangt am 01.09.2015, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, nachweislich zugestellt am 25.07.2015, als verspätet zurückgewiesen.
1.2. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Herrn Dr. XXXX XXXX , XXXX , XXXX , vom 06.08.2015, postalisch eingelangt am 10.08.2015 (vorab per E-Mail eingelangt am 06.08.2015) stattgegeben und der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, dahingehend abgeändert, sodass der 1. Spruchpunkt zu lauten hat wie folgt: 1.2. Gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Herrn Dr. römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 06.08.2015, postalisch eingelangt am 10.08.2015 (vorab per E-Mail eingelangt am 06.08.2015) stattgegeben und der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, dahingehend abgeändert, sodass der 1. Spruchpunkt zu lauten hat wie folgt:
1. "Die in Anlage C zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage C genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der XXXX , FN XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß $ 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG." 1. "Die in Anlage C zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage C genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der römisch 40 , FN römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß $ 4 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG."
1.3. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der 1.3. Gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der
? SHS XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 6110 Oberndorf, vom 05.05.2015, eingelangt am 07.08.2015, ? SHS römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 6110 Oberndorf, vom 05.05.2015, eingelangt am 07.08.2015,
? des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 28.08.2015, eingelangt am 01.09.2015, des Herrn Dr. XXXX (Notarzt), steuerfreundliche vertreten durch DRA-BAUER CONSULT, Steuerberatung u. Wirtschaftstreuhand GMBH, Stadtplatz 16, 4060 Leonding, vom 17.08.2015, eingelangt am 20.08.2015, ? des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 28.08.2015, eingelangt am 01.09.2015, des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt), steuerfreundliche vertreten durch DRA-BAUER CONSULT, Steuerberatung u. Wirtschaftstreuhand GMBH, Stadtplatz 16, 4060 Leonding, vom 17.08.2015, eingelangt am 20.08.2015,
? des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 15.08.2015, eingelangt am 25.08.2015, ? des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 15.08.2015, eingelangt am 25.08.2015,
? des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 14.08.2015, eingelangt am 24.08.2015, ? des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 14.08.2015, eingelangt am 24.08.2015,
? des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 11.08.2015, eingelangt am 18.08.2015,? des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 11.08.2015, eingelangt am 18.08.2015,
? der Frau Dr. XXXX (Notärztin) vom 07.08.2015, eingelangt am 17.0.2015, ? der Frau Dr. römisch 40 (Notärztin) vom 07.08.2015, eingelangt am 17.0.2015,
? des Herrn Dr. XXXX (Notarzt), rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Armin Lackermeier, Bgm.-Jungwirth-Straße 28b, D-94161 Ruderting, vom 12.08.2015, eingelangt am 20.08.2015, ? des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt), rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Armin Lackermeier, Bgm.-Jungwirth-Straße 28b, D-94161 Ruderting, vom 12.08.2015, eingelangt am 20.08.2015,
? des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 14.08.2015, eingelangt am 20.08.2015, ? des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 14.08.2015, eingelangt am 20.08.2015,
? des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 13.08.2015, eingelangt am 18.08.2015, ? des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 13.08.2015, eingelangt am 18.08.2015,
? des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 16.08.2015, eingelangt am 24.08.2015, ? des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 16.08.2015, eingelangt am 24.08.2015,
? des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 11.08.2015, eingelangt am 18.08.2015 und ? des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 11.08.2015, eingelangt am 18.08.2015 und
? des Herrn XXXX (Flugretter) vom 16.08.2015, eingelangt am 19.08.2015, zur Gänze als unbegründet abgewiesen. ? des Herrn römisch 40 (Flugretter) vom 16.08.2015, eingelangt am 19.08.2015, zur Gänze als unbegründet abgewiesen.
1.4. Der 2. Spruchpunkt des Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, wird vollinhaltlich bestätigt, sodass dieser zu lauten hat wie folgt: 2. "Die in der Beilage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage B genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Flugretter bei der XXXX , FN XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG."1.4. Der 2. Spruchpunkt des Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, wird vollinhaltlich bestätigt, sodass dieser zu lauten hat wie folgt: 2. "Die in der Beilage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage B genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Flugretter bei der römisch 40 , FN römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr