TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/27 W203 2270877-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.03.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art81c Abs1
UG §19
UG §20
UG §42
UG §5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 81c heute
  2. B-VG Art. 81c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 81c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 81c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. UG § 19 heute
  2. UG § 19 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 19 gültig von 01.10.2017 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 19 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  6. UG § 19 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 19 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 20 heute
  2. UG § 20 gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 20 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 20 gültig von 01.02.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  5. UG § 20 gültig von 14.01.2015 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  6. UG § 20 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 20 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 42 heute
  2. UG § 42 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 42 gültig von 01.09.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 42 gültig von 25.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 42 gültig von 17.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 42 gültig von 14.01.2015 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 42 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 42 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009

Spruch


W203 2270877-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Jasmine SENK, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Marienstraße 13, gegen den Bescheid der Schiedskommission der XXXX vom 21.03.2023, Zl. SK1/2022-19, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. Jasmine SENK, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Marienstraße 13, gegen den Bescheid der Schiedskommission der römisch 40 vom 21.03.2023, Zl. SK1/2022-19, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 10.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Senat der XXXX seinen Vorschlag für die Entsendung der Mitglieder in den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (im Folgenden: AfG) für die Funktionsperiode 2022 bis 2025.1. Am 10.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Senat der römisch 40 seinen Vorschlag für die Entsendung der Mitglieder in den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (im Folgenden: AfG) für die Funktionsperiode 2022 bis 2025.

2. Dieser Vorschlag wurde vom Senat im Rahmen einer ordentlichen Sitzung am 20.10.2022 mit der Begründung abgelehnt, dass die Verteilung der AfG-Mitglieder auf die einzelnen Kurien nicht ausgewogen sei.

3. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit am 04.11.2022 bei der Schiedskommission der XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtem Schreiben „Beschwerde/Einspruch“ gegen die Ablehnung des Vorschlags durch den Senat. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich in der Satzung der XXXX keine Forderung nach Ausgewogenheit der Kurien finde und der erstattete Vorschlag jedenfalls den Minimalanforderungen entspreche. 3. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit am 04.11.2022 bei der Schiedskommission der römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtem Schreiben „Beschwerde/Einspruch“ gegen die Ablehnung des Vorschlags durch den Senat. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich in der Satzung der römisch 40 keine Forderung nach Ausgewogenheit der Kurien finde und der erstattete Vorschlag jedenfalls den Minimalanforderungen entspreche.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Vorbringen zu spezifizieren. Mit Schreiben vom 16.02.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es bei der Beschwerde/dem Einspruch um die Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Vorschlag der Mitglieder für den neu zu konstituierenden AfG und insofern um eine Verletzung des Frauenförderungsplanes bzw. des Frauenförderungsgebotes gehe.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 22.03.2023, wies die Schiedskommission der XXXX die Beschwerde ab (Spruchpunkt 1.) und den Antrag, die Schiedskommission möge dem Senat auftragen, die Mitglieder des AfG gemäß dem Vorschlag des bestehenden Arbeitskreises zu entsenden, zurück (Spruchpunkt 2.). 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 22.03.2023, wies die Schiedskommission der römisch 40 die Beschwerde ab (Spruchpunkt 1.) und den Antrag, die Schiedskommission möge dem Senat auftragen, die Mitglieder des AfG gemäß dem Vorschlag des bestehenden Arbeitskreises zu entsenden, zurück (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass dem AfG kein Vorschlagsrecht zukomme, weil § 12 des organisationsrechtlichen Teils der Satzung der XXXX dem § 42 Abs 2 UG widerspreche. Der weiters gestellte Antrag sei mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass dem AfG kein Vorschlagsrecht zukomme, weil Paragraph 12, des organisationsrechtlichen Teils der Satzung der römisch 40 dem Paragraph 42, Absatz 2, UG widerspreche. Der weiters gestellte Antrag sei mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde im vollen Umfang. Begründend führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht nach § 12 des organisationsrechtlichen Satzungsteils der XXXX verletzt sei, da das Vorschlagsrecht des AfG von der belangten Behörde unrichtig ausgelegt worden sei. Da es sich bei der Satzung um eine sog. gesetzesergänzende Verordnung handle, bestehe kein Widerspruch zu § 42 Abs 2 UG. Weiters sei die Zurückweisung des Besetzungsvorschlags aus dem Grund der nicht-paritätischen Verteilung auf die Personengruppen im Senat rechtswidrig bzw. ein Verstoß gegen den FFP, da eine paritätische Verteilung in § 12 des organisationsrechtlichen Satzungsteils nicht vorgesehen sei und es sich bei den nach Ansicht des Senats für die Zurückweisung des Vorschlags ausschlaggebenden Kriterien lediglich um Wünsche des Senats, nicht jedoch um satzungsmäßige Anforderungen handle. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde im vollen Umfang. Begründend führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht nach Paragraph 12, des organisationsrechtlichen Satzungsteils der römisch 40 verletzt sei, da das Vorschlagsrecht des AfG von der belangten Behörde unrichtig ausgelegt worden sei. Da es sich bei der Satzung um eine sog. gesetzesergänzende Verordnung handle, bestehe kein Widerspruch zu Paragraph 42, Absatz 2, UG. Weiters sei die Zurückweisung des Besetzungsvorschlags aus dem Grund der nicht-paritätischen Verteilung auf die Personengruppen im Senat rechtswidrig bzw. ein Verstoß gegen den FFP, da eine paritätische Verteilung in Paragraph 12, des organisationsrechtlichen Satzungsteils nicht vorgesehen sei und es sich bei den nach Ansicht des Senats für die Zurückweisung des Vorschlags ausschlaggebenden Kriterien lediglich um Wünsche des Senats, nicht jedoch um satzungsmäßige Anforderungen handle.

7. Mit Schreiben vom 24.04.2023, hg eingelangt am 26.04.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 10.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Senat der XXXX seinen Vorschlag für die Entsendung der Mitglieder in den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für die Funktionsperiode 2022 bis 2025.Am 10.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Senat der römisch 40 seinen Vorschlag für die Entsendung der Mitglieder in den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für die Funktionsperiode 2022 bis 2025.

Dieser Vorschlag wurde vom Senat im Rahmen einer ordentlichen Sitzung am 20.10.2022 abgelehnt. Mit E-Mail vom 04.11.2022 teilte der Senat dem Beschwerdeführer die Gründe für die Ablehnung schriftlich mit.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Protokoll über die ordentliche Sitzung des Senats am 20.10.2022 (./6), sowie dem E-Mail vom 04.11.2022, in dem die Gründe für die Ablehnung des Vorschlags dargelegt wurden (./2).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz UG ist an jeder Universität eine Schiedskommission einzurichten.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz UG ist an jeder Universität eine Schiedskommission einzurichten.

Gemäß § 43 Abs. 5 erster Satz UG hat die Schiedskommission in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund eines oder mehrerer der in Abs. 1 Z 2 genannten Gründe vorliegt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 5, erster Satz UG hat die Schiedskommission in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund eines oder mehrerer der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gründe vorliegt.

Gemäß § 43 Abs 7 UG haben der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 7, UG haben der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)

3.2.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Artikel 81c Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 81c Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:

Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.

Die für den verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF. BGBl. I. Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Stammfassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit

§ 5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008.Paragraph 5, Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß Paragraph 3, im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,.

Satzung

§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.Paragraph 19, (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.

Leitung und innere Organisation

§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.Paragraph 20, (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

(2) […]

(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG). (3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG).

[…]

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 42. (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.Paragraph 42, (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

(2) Die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist in der Satzung festzulegen. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen sind berechtigt, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden. Aus dem Kreis der Mitglieder des Arbeitskreises ist eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender sowie zumindest ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen für höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden entsendet werden. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Senat und im Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist unzulässig. Bis zur Konstituierung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die längstens bis zu dem auf den Beginn der Funktionsperiode folgenden 1. März zu erfolgen hat, verlängert sich die Funktionsperiode des bis dahin eingerichteten Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.

§ 12 Abs 1 des organisationsrechtlichen Teils der Satzung der XXXX [Stand: Dezember 2022] lautet: Paragraph 12, Absatz eins, des organisationsrechtlichen Teils der Satzung der römisch 40 [Stand: Dezember 2022] lautet:

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AfG) besteht aus fünfzehn Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die aus den im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vom Senat entsendet werden. Dabei hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen mindestens ein Mitglied der in § 94 (2) Z 1 – 2 und (3) Z 1 – 3 UG genannten Personengruppen anzugehören. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied muss der in § 94 (1) Z 1 leg. cit. genannten Gruppe der Studierenden angehören. Bei der Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Organisationseinheiten der Universität Bedacht zu nehmen. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AfG) besteht aus fünfzehn Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die aus den im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vom Senat entsendet werden. Dabei hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen mindestens ein Mitglied der in Paragraph 94, (2) Ziffer eins, – 2 und (3) Ziffer eins, – 3 UG genannten Personengruppen anzugehören. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied muss der in Paragraph 94, (1) Ziffer eins, leg. cit. genannten Gruppe der Studierenden angehören. Bei der Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Organisationseinheiten der Universität Bedacht zu nehmen.

3.2.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

3.2.2.1. Zum Vorschlagsrecht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen:

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen kein Vorschlagsrecht zukomme, da die Satzung, die zwar ein solches Vorschlagsrecht vorsehe, dem Gesetz – konkret der Bestimmung des § 42 Abs 2 UG –, das kein Vorschlagsrecht beinhalte, widersprechen würde. Darüber hinaus würde die Satzung dem Gesetz auch hinsichtlich des Entsendungsrechts widersprechen, da gemäß § 42 Abs 2 UG die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen berechtigt seien, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden, wohingegen die Satzung hierfür eine Zuständigkeit des Senats vorsehe. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen kein Vorschlagsrecht zukomme, da die Satzung, die zwar ein solches Vorschlagsrecht vorsehe, dem Gesetz – konkret der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, UG –, das kein Vorschlagsrecht beinhalte, widersprechen würde. Darüber hinaus würde die Satzung dem Gesetz auch hinsichtlich des Entsendungsrechts widersprechen, da gemäß Paragraph 42, Absatz 2, UG die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen berechtigt seien, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden, wohingegen die Satzung hierfür eine Zuständigkeit des Senats vorsehe.

Zwar ist der belangten Behörde insoweit zuzustimmen, als im Universitätsgesetz – anders als nach der früheren Rechtslage (vgl. § 39 Abs 3 UOG 1993 und § 19 Abs 2 KUOG) – kein Vorschlagsrecht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen mehr vorgesehen ist, wohingegen § 12 des organisationsrechtlichen Satzungsteils ein solches sehr wohl vorsieht. Wenn nun die belangte Behörde daraus den Schluss zieht, dass die Satzung dem Gesetz widerspreche, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Zwar ist der belangten Behörde insoweit zuzustimmen, als im Universitätsgesetz – anders als nach der früheren Rechtslage vergleiche Paragraph 39, Absatz 3, UOG 1993 und Paragraph 19, Absatz 2, KUOG) – kein Vorschlagsrecht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen mehr vorgesehen ist, wohingegen Paragraph 12, des organisationsrechtlichen Satzungsteils ein solches sehr wohl vorsieht. Wenn nun die belangte Behörde daraus den Schluss zieht, dass die Satzung dem Gesetz widerspreche, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Art 81c Abs 1 erster Satz B-VG ermächtigt die Universitäten ausdrücklich zur Erlassung von Satzungen „im Rahmen der Gesetze“ (sog. Satzungsautonomie). Der Begriff „im Rahmen“ wurde in bewusster Abweichung von „auf Grund der Gesetze“ in Art 18 B-VG gewählt und soll zum Ausdruck bringen, dass das Gesetz im Verhältnis zum universitären Handeln nicht unabdingbare Grundlage, sondern nur Schranke ist, es sich also abweichend vom strengen Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG um einen sogenannten Schrankenvorbehalt handelt (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (10. Lfg 2011) zu Artikel 81c B-VG Rz 23). Artikel 81 c, Absatz eins, erster Satz B-VG ermächtigt die Universitäten ausdrücklich zur Erlassung von Satzungen „im Rahmen der Gesetze“ (sog. Satzungsautonomie). Der Begriff „im Rahmen“ wurde in bewusster Abweichung von „auf Grund der Gesetze“ in Artikel 18, B-VG gewählt und soll zum Ausdruck bringen, dass das Gesetz im Verhältnis zum universitären Handeln nicht unabdingbare Grundlage, sondern nur Schranke ist, es sich also abweichend vom strengen Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG um einen sogenannten Schrankenvorbehalt handelt vergleiche Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (10. Lfg 2011) zu Artikel 81c B-VG Rz 23).

Das bedeutet, dass Universitätsorgane bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben keiner gesetzlichen Grundlage iSd Art 18 Abs 1 B-VG bedürfen. Autonomie „im Rahmen der Gesetze“ heißt also Freiheit dort, wo eine gesetzliche Regelung nicht besteht. Insofern kommt der Universität ein im Vergleich zu Art 18 Abs 1 B-VG größerer Gestaltungsspielraum zu (vgl. Muzak, B-VG6 Art 81c Rz 7 [Stand 1.10.2020, rdb.at] mwN sowie Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek/Beze-mek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (10. Lfg 2011) zu Artikel 81c B-VG Rz 54).Das bedeutet, dass Universitätsorgane bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben keiner gesetzlichen Grundlage iSd Artikel 18, Absatz eins, B-VG bedürfen. Autonomie „im Rahmen der Gesetze“ heißt also Freiheit dort, wo eine gesetzliche Regelung nicht besteht. Insofern kommt der Universität ein im Vergleich zu Artikel 18, Absatz eins, B-VG größerer Gestaltungsspielraum zu vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 81 c, Rz 7 [Stand 1.10.2020, rdb.at] mwN sowie Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek/Beze-mek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (10. Lfg 2011) zu Artikel 81c B-VG Rz 54).

Dieses „gelockerte“ Legalitätsprinzip ermöglicht eine bedingte Handlungsfreiheit der Universitätsorgane insoweit, als das Gesetz – wie bereits ausgeführt – für die Universitätsorgane Bedingung, nicht aber Schranke darstellt. In diesem Sinne ist rechtskonformes Handeln praeter legem, nicht aber contra legem zulässig (vgl. Novak, Universitäre Regelungskompetenzen im Frauenförderungsplan, N@HZ 2020, 135 mwN). Dieses „gelockerte“ Legalitätsprinzip ermöglicht eine bedingte Handlungsfreiheit der Universitätsorgane insoweit, als das Gesetz – wie bereits ausgeführt – für die Universitätsorgane Bedingung, nicht aber Schranke darstellt. In diesem Sinne ist rechtskonformes Handeln praeter legem, nicht aber contra legem zulässig vergleiche Novak, Universitäre Regelungskompetenzen im Frauenförderungsplan, N@HZ 2020, 135 mwN).

Die verfassungsgesetzlich gewährleistete Befugnis zur Erlassung von Satzungen erlaubt es Universitäten somit, in allen universitätsinternen Angelegenheiten, die nicht durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt sind, verfassungsunmittelbare gesetzesergänzende Verordnungen zu erlassen (Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 81c B-VG [Stand 01.01.2021, rdb.at] mwN), sie erhalten mit der Ermächtigung des Art 81c Abs 1 B-VG somit ein gesetzesergänzendes Verordnungsrecht (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek/
Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (10. Lfg 2011) zu Artikel 81c B-VG Rz 54). Satzungen sind damit – wie vom Beschwerdeführer zutreffend in seiner Bescheidbeschwerde ausgeführt – als verfassungsunmittelbare gesetzesergänzende Verordnungen zu qualifizieren (vgl. Muzak, B-VG6 Art 81c Rz 7 [Stand 1.10.2020, rdb.at] mwN) und nicht als Durchführungsverordnungen.
Die verfassungsgesetzlich gewährleistete Befugnis zur Erlassung von Satzungen erlaubt es Universitäten somit, in allen universitätsinternen Angelegenheiten, die nicht durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt sind, verfassungsunmittelbare gesetzesergänzende Verordnungen zu erlassen (Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 81 c, B-VG [Stand 01.01.2021, rdb.at] mwN), sie erhalten mit der Ermächtigung des Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG somit ein gesetzesergänzendes Verordnungsrecht vergleiche Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek/
Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (10. Lfg 2011) zu Artikel 81c B-VG Rz 54). Satzungen sind damit – wie vom Beschwerdeführer zutreffend in seiner Bescheidbeschwerde ausgeführt – als verfassungsunmittelbare gesetzesergänzende Verordnungen zu qualifizieren vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 81 c, Rz 7 [Stand 1.10.2020, rdb.at] mwN) und nicht als Durchführungsverordnungen.

Indem die XXXX dieses Vorschlagsrecht in § 12 ihrer Satzung, für die nicht das strenge, sondern das gelockerte Legalitätsprinzip gilt, vorsah, machte sie von ihrer Satzungsautonomie Gebrauch. Wie oben bereits ausgeführt, wurde ein Vorschlagsrecht des AfG gesetzlich nicht geregelt. Mit der Normierung eines solchen in der Satzung kann ein Verstoß gegen § 42 Abs 2 UG nicht erblickt werden, da das in § 12 der Satzung vorgesehene Vorschlagsrecht somit dem Gesetz nicht widerspricht, sondern dort eine Regelung trifft, wo eine gesetzliche Grundlage fehlt und handelte die XXXX insofern „im Rahmen der Gesetze“. Indem die römisch 40 dieses Vorschlagsrecht in Paragraph 12, ihrer Satzung, für die nicht das strenge, sondern das gelockerte Legalitätsprinzip gilt, vorsah, machte sie von ihrer Satzungsautonomie Gebrauch. Wie oben bereits ausgeführt, wurde ein Vorschlagsrecht des AfG gesetzlich nicht geregelt. Mit der Normierung eines solchen in der Satzung kann ein Verstoß gegen Paragraph 42, Absatz 2, UG nicht erblickt werden, da das in Paragraph 12, der Satzung vorgesehene Vorschlagsrecht somit dem Gesetz nicht widerspricht, sondern dort eine Regelung trifft, wo eine gesetzliche Grundlage fehlt und handelte die römisch 40 insofern „im Rahmen der Gesetze“.

Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang, dass in den Gesetzesmaterialien zum UG 2002, das das UOG 1993 und das KUOG ersetzte, festgehalten ist: „Wie im UOG 1993 und im KUOG soll auch im neuen Organisationsgesetz an jeder Universität die Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen mit weitgehenden Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechten in Gleichbehandlungsfragen und in Personalangelegenheiten vorgesehen werden. Seine bisherigen Rechte sollen erhalten bleiben.“ (ErlRV 1134 BlgNR XXI. GP 87). Wie bereits oben ausgeführt, sah die alte Rechtslage ein Vorschlagsrecht des AfG vor und spricht daher auch eine historische Interpretation für das Bestehen eines solchen. Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang, dass in den Gesetzesmaterialien zum UG 2002, das das UOG 1993 und das KUOG ersetzte, festgehalten ist: „Wie im UOG 1993 und im KUOG soll auch im neuen Organisationsgesetz an jeder Universität die Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen mit weitgehenden Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechten in Gleichbehandlungsfragen und in Personalangelegenheiten vorgesehen werden. Seine bisherigen Rechte sollen erhalten bleiben.“ (ErlRV 1134 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 87). Wie bereits oben ausgeführt, sah die alte Rechtslage ein Vorschlagsrecht des AfG vor und spricht daher auch eine historische Interpretation für das Bestehen eines solchen.

Damit kommt dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ein Vorschlagsrecht für die Entsendung der Mitglieder in den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.

Insoweit die belangte Behörde einen (weiteren) Gesetzesverstoß gegen § 42 Abs 2 UG in Bezug auf das Entsendungsorgan erblickt, da gemäß § 42 Abs 2 UG die im Senat vertreten Gruppen von Universitätsangehörigen berechtigt sind, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden, in der Satzung jedoch der Senat, ist Folgendes festzuhalten:Insoweit die belangte Behörde einen (weiteren) Gesetzesverstoß gegen Paragraph 42, Absatz 2, UG in Bezug auf das Entsendungsorgan erblickt, da gemäß Paragraph 42, Absatz 2, UG die im Senat vertreten Gruppen von Universitätsangehörigen berechtigt sind, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden, in der Satzung jedoch der Senat, ist Folgendes festzuhalten:

Die Formulierung des § 12 der Satzung der XXXX ist im Sinne einer Erforderlichkeit für einen doppelten Entsendungsbeschluss zu verstehen: Die gesetzliche Entsendungskompetenz der einzelnen Senatskurien aufgrund des Vorschlages des bisherigen AfG bleibt jedenfalls bestehen und erfolgt kurienintern in einem ersten Beschluss; der Senat als Gesamtgremium bestätigt die Kurienbeschlüsse in einem weiteren Beschluss, nachdem er die Voraussetzungen überprüft hat, die der AfG als Ganzes – und nicht bloß ein einzelnes Mitglied oder eine Kurie – erfüllen muss. Die (ansonsten informelle interne) Abstimmung zwischen den Kurien vor deren Entsendungsbeschlüssen wird somit erst durch eine formelle Bestätigung durch den Senat wirksam. Sollte jedoch dieser Wortlaut der Bestimmung nicht mit Absicht gewählt worden sein, ist die Formulierung als unbeachtliches redaktionelles Versehen einzustufen, da die Entsendungskompetenz des § 42 Abs 2 zweiter Satz UG durch eine Satzung nicht abgeändert werden kann (vgl. Hölzl, Die Mitgliedschaft im Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, zfhr 2023, 9 (12)). Die Formulierung des Paragraph 12, der Satzung der römisch 40 ist im Sinne einer Erforderlichkeit für einen doppelten Entsendungsbeschluss zu verstehen: Die gesetzliche Entsendungskompetenz der einzelnen Senatskurien aufgrund des Vorschlages des bisherigen AfG bleibt jedenfalls bestehen und erfolgt kurienintern in einem ersten Beschluss; der Senat als Gesamtgremium bestätigt die Kurienbeschlüsse in einem weiteren Beschluss, nachdem er die Voraussetzungen überprüft hat, die der AfG als Ganzes – und nicht bloß ein einzelnes Mitglied oder eine Kurie – erfüllen muss. Die (ansonsten informelle interne) Abstimmung zwischen den Kurien vor deren Entsendungsbeschlüssen wird somit erst durch eine formelle Bestätigung durch den Senat wirksam. Sollte jedoch dieser Wortlaut der Bestimmung nicht mit Absicht gewählt worden sein, ist die Formulierung als unbeachtliches redaktionelles Versehen einzustufen, da die Entsendungskompetenz des Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz UG durch eine Satzung nicht abgeändert werden kann vergleiche Hölzl, Die Mitgliedschaft im Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, zfhr 2023, 9 (12)).

Somit liegen die von der belangten Behörde aufgezeigten Gesetzesverstöße nicht vor.

Jedoch ist der Ansicht der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass selbst für den Fall, dass dem AfG ein Vorschlagsrecht zukommt, einem erstatteten Vorschlag – mangels anderweitiger Anordnung in der Satzung der XXXX – jedenfalls keine Verbindlichkeit zukommt (und ein solcher daher keiner formalen Ablehnung bedarf), da bereits dem Begriff „Vorschlag“ eine Unverbindlichkeit immanent und ein solcher daher im Sinne einer Empfehlung zu werten ist. Jedoch ist der Ansicht der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass selbst für den Fall, dass dem AfG ein Vorschlagsrecht zukommt, einem erstatteten Vorschlag – mangels anderweitiger Anordnung in der Satzung der römisch 40 – jedenfalls keine Verbindlichkeit zukommt (und ein solcher daher keiner formalen Ablehnung bedarf), da bereits dem Begriff „Vorschlag“ eine Unverbindlichkeit immanent und ein solcher daher im Sinne einer Empfehlung zu werten ist.

Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist abzuleiten, dass dieser von der grundsätzlichen Unverbindlichkeit eines Vorschlags ausgeht (vgl. allein zur begrifflichen Unterscheidung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2002 zur Zl. 2002/02/0090, in dem dieser zwischen einer Auflage als „bindend […] oder lediglich als Vorschlag“ unterscheidet). Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist abzuleiten, dass dieser von der grundsätzlichen Unverbindlichkeit eines Vorschlags ausgeht vergleiche allein zur begrifflichen Unterscheidung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2002 zur Zl. 2002/02/0090, in dem dieser zwischen einer Auflage als „bindend […] oder lediglich als Vorschlag“ unterscheidet).

Auch ein Vergleich mit der geltenden Fassung der Satzung der XXXX lässt diesen Schluss zu, da in § 12 Abs 1 des organisationsrechtlichen Teils nunmehr (offenbar zu Klarstellungzwecken) vor dem Wort „Vorschlag“ die Wortfolge „nicht bindenden“ eingefügt wurde. Auch ein Vergleich mit der geltenden Fassung der Satzung der römisch 40 lässt diesen Schluss zu, da in Paragraph 12, Absatz eins, des organisationsrechtlichen Teils nunmehr (offenbar zu Klarstellungzwecken) vor dem Wort „Vorschlag“ die Wortfolge „nicht bindenden“ eingefügt wurde.

Zusammengefasst folgt daraus, dass dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zwar ein Vorschlagsrecht für die Entsendung der Mitglieder in den AfG zukommt, einem von ihm erstatteten Vorschlag jedoch keine Verbindlichkeit. Die belangte Behörde hat die Beschwerde daher zu Recht abgewiesen. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers braucht daher nicht eingegangen werden.

3.2.2.2. Zur Zurückweisung des Antrags des AfG, die Schiedskommission möge dem Senat auftragen, die Mitglieder des AfG gemäß dem Vorschlag des bestehenden Arbeitskreises zu entsenden, durch die belangte Behörde:

Gemäß § 20 Abs 3 UG sind die Mitglieder von Kollegialorganen bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden und verweist diese Bestimmung auf Art. 81c Abs. 1 B-VG. Weisungsfreiheit besteht somit sowohl gegenüber den Organen des Bundes wie auch gegenüber universitären Organen. Die Regelung gilt für die im § 20 Abs 1 UG vorgesehenen kollegialen obersten Leitungsorgane, sohin ausdrücklich für den Senat. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, UG sind die Mitglieder von Kollegialorganen bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden und verweist diese Bestimmung auf Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG. Weisungsfreiheit besteht somit sowohl gegenüber den Organen des Bundes wie auch gegenüber universitären Organen. Die Regelung gilt für die im Paragraph 20, Absatz eins, UG vorgesehenen kollegialen obersten Leitungsorgane, sohin ausdrücklich für den Senat.

Daraus folgt, dass – da der Senat bei Ausübung seiner Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden ist – ein Auftrag der Schiedskommission an den Senat nicht in Betracht kommt und hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers damit zu Recht zurückgewiesen.

3.2.2.3. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden.

3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten