TE Bvwg Beschluss 2024/5/6 I412 2283335-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2024
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Entscheidungsdatum

06.05.2024

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §53
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


I412 2283335-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 AVG wird der Spruch des Erkenntnisses vom 02.05.2024, GZ I412 2283335-1/11E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, AVG wird der Spruch des Erkenntnisses vom 02.05.2024, GZ I412 2283335-1/11E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:

„Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben wird.“„Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruchpunkt römisch VI. ersatzlos behoben wird.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, GZ I412 2283335-1/11E, wurde in Spruchpunkt A) versehentlich Spruchpunkt VII. als jener angeführt, welcher ersatzlos zu beheben war, obwohl sich aus der gesamten rechtlichen Begründung (insbesondere unter 3.7.) ergibt, dass Spruchpunkt VI. der angefochtenen Entscheidung (Einreiseverbot) gemeint war.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, GZ I412 2283335-1/11E, wurde in Spruchpunkt A) versehentlich Spruchpunkt römisch VII. als jener angeführt, welcher ersatzlos zu beheben war, obwohl sich aus der gesamten rechtlichen Begründung (insbesondere unter 3.7.) ergibt, dass Spruchpunkt römisch VI. der angefochtenen Entscheidung (Einreiseverbot) gemeint war.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch II. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seine Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seine Entscheidungen berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit der Entscheidung – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (für viele VwGH 22.02.2018, Ra2017/09/0006 mwN). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115 mwN; vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.07.2005 rdb.at] § 62 Rz46ff).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit der Entscheidung – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (für viele VwGH 22.02.2018, Ra2017/09/0006 mwN). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115 mwN; vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.07.2005 rdb.at] Paragraph 62, Rz46ff).

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, nicht jedoch rechtsgestaltend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (VwGH 09.08.2017, Ra2017/09/0028). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der von ihm berichtigten Entscheidung eine Einheit, sodass die berichtigte Entscheidung iSd Berichtigungsbeschlusses in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem sie in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 15.11.2016, Ra2016/01/0110 mwN; E14.10.2003, 2001/05/0632).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, nicht jedoch rechtsgestaltend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (VwGH 09.08.2017, Ra2017/09/0028). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der von ihm berichtigten Entscheidung eine Einheit, sodass die berichtigte Entscheidung iSd Berichtigungsbeschlusses in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem sie in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 15.11.2016, Ra2016/01/0110 mwN; E14.10.2003, 2001/05/0632).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine offensichtliches Versehen.

Aus der gesamten rechtlichen Begründung – insbesondere 3.7. ist ersichtlich, dass vom Bundesverwaltungsgericht eine Behebung des von der belangten Behörde in Spruchpunkt VI. der bekämpften Entscheidung (anstelle von VII.) mit zwei Jahren festgesetzten Einreiseverbotes gemeint war.Aus der gesamten rechtlichen Begründung – insbesondere 3.7. ist ersichtlich, dass vom Bundesverwaltungsgericht eine Behebung des von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch VI. der bekämpften Entscheidung (anstelle von römisch VII.) mit zwei Jahren festgesetzten Einreiseverbotes gemeint war.

Es handelt sich somit um ein offenkundiges Versehen, welches bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden hätte können. Es ist daher spruchgemäß zu berichtigen

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Einreiseverbot offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Spruchpunktkorrektur Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I412.2283335.1.01

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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