Entscheidungsdatum
06.05.2024Norm
AVG §62 Abs4Spruch
I412 2283335-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin beschlossen:
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 AVG wird der Spruch des Erkenntnisses vom 02.05.2024, GZ I412 2283335-1/11E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, AVG wird der Spruch des Erkenntnisses vom 02.05.2024, GZ I412 2283335-1/11E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:
„Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben wird.“„Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruchpunkt römisch VI. ersatzlos behoben wird.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, GZ I412 2283335-1/11E, wurde in Spruchpunkt A) versehentlich Spruchpunkt VII. als jener angeführt, welcher ersatzlos zu beheben war, obwohl sich aus der gesamten rechtlichen Begründung (insbesondere unter 3.7.) ergibt, dass Spruchpunkt VI. der angefochtenen Entscheidung (Einreiseverbot) gemeint war.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, GZ I412 2283335-1/11E, wurde in Spruchpunkt A) versehentlich Spruchpunkt römisch VII. als jener angeführt, welcher ersatzlos zu beheben war, obwohl sich aus der gesamten rechtlichen Begründung (insbesondere unter 3.7.) ergibt, dass Spruchpunkt römisch VI. der angefochtenen Entscheidung (Einreiseverbot) gemeint war.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch II. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seine Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seine Entscheidungen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit der Entscheidung – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (für viele VwGH 22.02.2018, Ra2017/09/0006 mwN). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115 mwN; vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.07.2005 rdb.at] § 62 Rz46ff).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit der Entscheidung – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (für viele VwGH 22.02.2018, Ra2017/09/0006 mwN). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115 mwN; vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.07.2005 rdb.at] Paragraph 62, Rz46ff).
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, nicht jedoch rechtsgestaltend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (VwGH 09.08.2017, Ra2017/09/0028). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der von ihm berichtigten Entscheidung eine Einheit, sodass die berichtigte Entscheidung iSd Berichtigungsbeschlusses in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem sie in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 15.11.2016, Ra2016/01/0110 mwN; E14.10.2003, 2001/05/0632).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, nicht jedoch rechtsgestaltend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (VwGH 09.08.2017, Ra2017/09/0028). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der von ihm berichtigten Entscheidung eine Einheit, sodass die berichtigte Entscheidung iSd Berichtigungsbeschlusses in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem sie in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 15.11.2016, Ra2016/01/0110 mwN; E14.10.2003, 2001/05/0632).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine offensichtliches Versehen.
Aus der gesamten rechtlichen Begründung – insbesondere 3.7. ist ersichtlich, dass vom Bundesverwaltungsgericht eine Behebung des von der belangten Behörde in Spruchpunkt VI. der bekämpften Entscheidung (anstelle von VII.) mit zwei Jahren festgesetzten Einreiseverbotes gemeint war.Aus der gesamten rechtlichen Begründung – insbesondere 3.7. ist ersichtlich, dass vom Bundesverwaltungsgericht eine Behebung des von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch VI. der bekämpften Entscheidung (anstelle von römisch VII.) mit zwei Jahren festgesetzten Einreiseverbotes gemeint war.
Es handelt sich somit um ein offenkundiges Versehen, welches bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden hätte können. Es ist daher spruchgemäß zu berichtigen
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Einreiseverbot offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Spruchpunktkorrektur VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I412.2283335.1.01Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024