Entscheidungsdatum
21.06.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W119 2278975-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA; Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. 8. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1322546610/222744577, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA; Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. 8. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1322546610/222744577, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 3. 9. 2022 gemeinsam mit seiner Mutter (Zl W119 2278976) und seinen beiden Geschwistern (Zlen W119 2278973 und W119 2278974) jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG führte der Beschwerdeführer zunächst aus, aus Aleppo zu stammen, der kurdischen Volksgruppe anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er damals XXXX Jahre alt gewesen sei und seine Eltern entschieden hätten, Syrien zu verlassen. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG führte der Beschwerdeführer zunächst aus, aus Aleppo zu stammen, der kurdischen Volksgruppe anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er damals römisch 40 Jahre alt gewesen sei und seine Eltern entschieden hätten, Syrien zu verlassen.
Am 26. 6. 2023 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab an, dass seine Muttersprache Kurdisch sei, er aber in der Schule Arabisch gelernt habe. Zu seinen Angehörigen befragt, gab er an, dass sich sein Vater im Irak aufhalte, zwei Brüder würden sich in Wien aufhalten, ein weiterer in der Bundesrepublik Deutschland und ein anderer in Großbritannien. Weiters würden zwei Schwestern in Österreich, eine in der Bundesrepublik Deutschland und eine in der Schweiz leben.
In Syrien habe er sieben Jahre die Schule besucht. Im September 2014 habe er mit seiner Familie wegen des Krieges Syrien verlassen. Er sei im Gouvernement Aleppo geboren. Er habe während der Schulzeit in der Stadt Aleppo gelebt, sich während der Sommermonate aber in XXXX (auch XXXX ) aufgehalten, weil sein Vater in der Stadt Aleppo Lehrer gewesen sei. Er habe sich von 2014 bis 2022 in der Türkei befunden. In Syrien würden sich noch zwei Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits sowie vier Tanten aufhalten. Befragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, verneinte er die Frage in Bezug auf das syrische Regime. Er besitze kein Militärbuch. Als er älter geworden sei, hätten die Kurden die Kontrolle über das Gebiet innegehabt. Im Jahr 2014 sei der Krieg ausgebrochen und er und seine Familie hätten das Land verlassen. In Syrien habe er sieben Jahre die Schule besucht. Im September 2014 habe er mit seiner Familie wegen des Krieges Syrien verlassen. Er sei im Gouvernement Aleppo geboren. Er habe während der Schulzeit in der Stadt Aleppo gelebt, sich während der Sommermonate aber in römisch 40 (auch römisch 40 ) aufgehalten, weil sein Vater in der Stadt Aleppo Lehrer gewesen sei. Er habe sich von 2014 bis 2022 in der Türkei befunden. In Syrien würden sich noch zwei Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits sowie vier Tanten aufhalten. Befragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, verneinte er die Frage in Bezug auf das syrische Regime. Er besitze kein Militärbuch. Als er älter geworden sei, hätten die Kurden die Kontrolle über das Gebiet innegehabt. Im Jahr 2014 sei der Krieg ausgebrochen und er und seine Familie hätten das Land verlassen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er und seine Familie wegen des Krieges geflohen sei. Zudem wolle er nicht Teil des Krieges werden, er wolle weder töten noch getötet werden. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befürchte er rekrutiert zu werden, entweder von den Kurden oder dem Regime.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, zu den Länderfeststellungen Stellung zu beziehen, was er jedoch ablehnte.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. 8. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1322546610/222744577, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. 8. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1322546610/222744577, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Mit Informationsschreiben vom 24. 8. 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 26. 9. 2023 erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan – Syrien) gewesen sei. Dieser habe Artikel über die kurdische Sprache und Kultur verfasst. Deshalb werde der Vater des Beschwerdeführers vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen. Der Schwester des Beschwerdeführers sei deshalb der Asylstatus zuerkannt worden, weil diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der syrischen Regierung festgenommen, ihr wegen der oppositionellen Einstellung ihres Vaters eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellt und sie zumindest für einige Tage angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter unterworfen werden würde (vgl mündlich verkündetes Erkenntnis vom 24. 2. 2023, Zl W227 2231008). Beim Beschwerdeführer würden dieselben Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen. Mit Schriftsatz vom 26. 9. 2023 erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan – Syrien) gewesen sei. Dieser habe Artikel über die kurdische Sprache und Kultur verfasst. Deshalb werde der Vater des Beschwerdeführers vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen. Der Schwester des Beschwerdeführers sei deshalb der Asylstatus zuerkannt worden, weil diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der syrischen Regierung festgenommen, ihr wegen der oppositionellen Einstellung ihres Vaters eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellt und sie zumindest für einige Tage angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter unterworfen werden würde vergleiche mündlich verkündetes Erkenntnis vom 24. 2. 2023, Zl W227 2231008). Beim Beschwerdeführer würden dieselben Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen.
Der Beschwerdeführer habe das wehrpflichtige Alter erreicht, sein Militärbuch aber nicht abgeholt und den Wehrdienst nicht angetreten. Es drohe ihm in seiner Heimatstadt Aleppo die Einziehung zum Militärdienst. Vor dem hohen Personalbedarf der syrischen Streitkräfte könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Befreiungstatbestände in der Praxis verlässlich umgesetzt werden würden.
Zudem sei die Familie des Beschwerdeführers an ihrem Zufluchtsort XXXX (auch XXXX ) von den kurdischen Milizen aufgesucht und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer und seine Brüder zum Selbstverteidigungsdienst stellig zu machen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies verweigert und kurz darauf sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Türkei geflüchtet. Würde der Beschwerdeführer nach XXXX (auch XXXX ) zurückkehren, würde ihm die Einziehung in den Selbstverteidigungsdienst in den SDF drohen. Er verweigere jedoch aus politischen und Gewissensgründen den Selbstverteidigungsdienst, weshalb ihm die SDF eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde.Zudem sei die Familie des Beschwerdeführers an ihrem Zufluchtsort römisch 40 (auch römisch 40 ) von den kurdischen Milizen aufgesucht und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer und seine Brüder zum Selbstverteidigungsdienst stellig zu machen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies verweigert und kurz darauf sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Türkei geflüchtet. Würde der Beschwerdeführer nach römisch 40 (auch römisch 40 ) zurückkehren, würde ihm die Einziehung in den Selbstverteidigungsdienst in den SDF drohen. Er verweigere jedoch aus politischen und Gewissensgründen den Selbstverteidigungsdienst, weshalb ihm die SDF eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde.
Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 27. 5. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, in der Stadt Aleppo im gleichnamigen Gouvernement geboren zu sein. Da sein Vater Lehrer gewesen sei, hätte er mit seiner Familie die Zeit während der Sommerferien in XXXX (auch XXXX ) verbracht. Laut Einblick in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com, befindet sich XXXX unter Kontrolle der kurdischen Milizen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, in der Stadt Aleppo die Schule besucht zu haben. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, weil er noch zu jung gewesen sei. Über die politischen Aktivitäten seines Vaters befragt, gab er an, dass sein Vater die Bevölkerung aufgerufen habe, Kurdisch zu sprechen. Er habe politische Versammlungen organisiert. Befragt, wie er selbst zum syrischen Regime stehe, gab er an, dass dieses verbrecherisch sei, es töte die eigene Bevölkerung, Frauen und Kinder. Die kurdischen Kräfte verhielten sich genauso wie das syrische Regime, weil es ebenso gegen andere mit Waffengewalt vorgehe. Er wolle sich auch nicht vom Militärdienst freikaufen, weil er erstens kein Geld besitze und zweitens dieses nicht finanziell unterstützen wolle. Am 27. 5. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, in der Stadt Aleppo im gleichnamigen Gouvernement geboren zu sein. Da sein Vater Lehrer gewesen sei, hätte er mit seiner Familie die Zeit während der Sommerferien in römisch 40 (auch römisch 40 ) verbracht. Laut Einblick in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com, befindet sich römisch 40 unter Kontrolle der kurdischen Milizen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, in der Stadt Aleppo die Schule besucht zu haben. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, weil er noch zu jung gewesen sei. Über die politischen Aktivitäten seines Vaters befragt, gab er an, dass sein Vater die Bevölkerung aufgerufen habe, Kurdisch zu sprechen. Er habe politische Versammlungen organisiert. Befragt, wie er selbst zum syrischen Regime stehe, gab er an, dass dieses verbrecherisch sei, es töte die eigene Bevölkerung, Frauen und Kinder. Die kurdischen Kräfte verhielten sich genauso wie das syrische Regime, weil es ebenso gegen andere mit Waffengewalt vorgehe. Er wolle sich auch nicht vom Militärdienst freikaufen, weil er erstens kein Geld besitze und zweitens dieses nicht finanziell unterstützen wolle.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27.03.2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.01.2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.11.2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 06. September 2023, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: SYRIEN, Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, vom 17.04.2024, Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 02. März, 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidsch und Al Khafsah, 05. September 2019, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 07. September 2023, EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023 in das Verfahren eingeführt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27.03.2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.01.2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.11.2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 06. September 2023, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: SYRIEN, Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, vom 17.04.2024, Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 02. März, 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidsch und Al Khafsah, 05. September 2019, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 07. September 2023, EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023 in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er stellte am 3. 9. 2022 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Aleppo im gle