Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
AVG §6 Abs1Spruch
I413 2293738-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Dr Markus HEIS, Dr Hannes PAULWEBER, Mag Alexandra BERGER-HERTWIG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 19.04.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RAe Dr Markus HEIS, Dr Hannes PAULWEBER, Mag Alexandra BERGER-HERTWIG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 19.04.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II. Das Anbringen vom 01.07.2024 betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG an das zuständige Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol weitergeleitet.römisch II. Das Anbringen vom 01.07.2024 betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das zuständige Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.01.2024 (Einlangensdatum) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Diesem Antrag gab die belangte Behörde statt und stellte am 17.04.2024 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH befristet bis 31.10.2028 aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen soweit die Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung im Behindertenpass nicht vorgenommen worden sei.
Am 18.06.2024 (Datum des Einlangens) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 18.06.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass im verfahrenseinleitenden Antrag eine solche Zusatzeintragung nicht beantragt worden sei, weshalb die Unterlassung der Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht "Sache" des Verfahrens wäre und das Neuerungsverbot einer Prüfung dieser Vornahme entgegenstehe.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2024, eingelangt am 02.07.2024, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück und stellte zugleich den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) aufgrund der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Mit Schriftsatz vom 01.07.2024, eingelangt am 02.07.2024, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück und stellte zugleich den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) aufgrund der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß § 7 BVwGG iVm § 45 Abs 3 BBG gebildeten Senat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß Paragraph 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG gebildeten Senat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog am 01.07.2024 ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2024, OB: XXXX , zurück.Die Beschwerdeführerin zog am 01.07.2024 ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2024, OB: römisch 40 , zurück.
Zugleich stellte sie am 01.07.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.Zugleich stellte sie am 01.07.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
2. Beweiswürdigung:
Im Anbringen vom 01.07.2024 teilte die Beschwerdeführerin ihren Willen mit, die Beschwerde zurückzuziehen. Zugleich ergibt sich aus dem Vorbringen dieses Anbringens, dass ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO gestellt wird.Im Anbringen vom 01.07.2024 teilte die Beschwerdeführerin ihren Willen mit, die Beschwerde zurückzuziehen. Zugleich ergibt sich aus dem Vorbringen dieses Anbringens, dass ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO gestellt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) II. Zurückziehung der BeschwerdeZu A) römisch II. Zurückziehung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Anbringen vom 01.07.2024 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Zu A) II.: Weiterleitung des Anbringens vom 01.07.2024:Zu A) römisch II.: Weiterleitung des Anbringens vom 01.07.2024:
Gemäß § 17 VwGVG iVm hat das Bundesverwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diesen zu weisen. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit hat das Bundesverwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diesen zu weisen.
In dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Anbringen vom 01.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Erteilung eines solchen Parkausweises bzw für die damit auch beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sachlich nicht zuständig. Sachlich und örtlich zuständig ist hierfür das Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol, weshalb der Antrag vom 01.07.2024 gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG auf Gefahr der Beschwerdeführerin an diese Behörde weiterzuleiten ist. In dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Anbringen vom 01.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Erteilung eines solchen Parkausweises bzw für die damit auch beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sachlich nicht zuständig. Sachlich und örtlich zuständig ist hierfür das Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol, weshalb der Antrag vom 01.07.2024 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG auf Gefahr der Beschwerdeführerin an diese Behörde weiterzuleiten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Weiterleitung Zurückziehung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2293738.1.00Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024