Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2285884-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 06.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 06.05.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 16.02.2023 auf dem Luftweg ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen wurde und sich gegenüber den Beamten mit einem gültigen Reisepass der Republik Kongo und einem totalgefälschten spanischen Visum C auswies.
In der Erstbefragung begründete er seinen Asylantrag wie folgt:
„Bei uns herrscht ein Diktator und das passt uns jungen Leuten nicht, überhaupt Leuten die studiert haben und eine eigene Meinung haben. Ich wurde sogar von der Polizei geschlagen. Nur weil ich meine Meinung gesagt habe, wurde ich gekündigt und oft bedroht. Ich wurde des Öfteren bei der Polizei vorgeladen und sie haben mir befohlen meine Kritik gegenüber den Präsidenten einzustellen. Sie haben mich dabei gefoltert. Aus diesem Grund habe ich den Kongo verlassen. Ich habe auch Angst im Gefängnis zu landen oder getötet zu werden. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“
2. Am 06.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Einvernahme erstattete er folgendes Fluchtvorbringen:
„Alles hat 2017 begonnen. Ich habe ein Seminar besucht, um ein Priester zu werden. Nach dem bin ich arbeiten gegangen. 2021 habe ich mich entschieden, Priester zu werden. Ich war sonntags in der Kirche und durfte predigen und zwischendurch habe ich die politische Lage in meinem Land kritisiert. Am Ende von der Messe haben Leute mit mir diskutiert und haben gesagt ich darf das nicht machen. Ich erinnere mich, Juni 2021 war ich bei einer Veranstaltung, organisiert von Leuten aus unserer Stadt. An diesem Tag habe ich wieder die politische Lage kritisiert. Ich habe über die Arbeitslosigkeit gesprochen und vieles kritisiert.
Ich wusste nicht, dass Politiker dort auch dabei waren. Es waren Politiker XXXX , welche an der Macht ist. Am Ende der Veranstaltung haben Männer dieser Partei mir gedroht und gesagt wenn ich weitermache, dann werde es viel kosten. Am nächsten Tag 05.06.2021, ein unvergesslicher Tag in meinem Leben. Ich wurde verhaftet von der Polizei. Ich wusste nicht, dass Politiker dort auch dabei waren. Es waren Politiker römisch 40 , welche an der Macht ist. Am Ende der Veranstaltung haben Männer dieser Partei mir gedroht und gesagt wenn ich weitermache, dann werde es viel kosten. Am nächsten Tag 05.06.2021, ein unvergesslicher Tag in meinem Leben. Ich wurde verhaftet von der Polizei.
Sie haben mich mitgenommen. Ich war in einem Raum ohne Beleuchtung. Später wurde ich einvernommen. Sie haben mich gefragt, welche Partei ich unterstütze, was meine Ideologie sei und meine Einstellung. Ich habe gesagt, dass ich nicht politisch aktiv bin und keine Partei unterstütze. Es hat so lange gedauert. Plötzlich kamen 2 Personen und haben angefangen mich zu schlagen und gefoltert. Sie haben mir die Handschellen abgemacht und es kam ein dritter Mann und er war brutal. Er hat mich geschlagen. Ich weiß nicht, wie lange ich dort war. Sie haben mich nach ein paar Tagen frei gelassen. Sie haben mir gesagt, ich darf Pointe Noire nicht verlassen. Ich solle immer erreichbar sein. Ich habe meine Meinung nicht geändert und habe meine Meinung immer geäußert. Ende 2021 wurden junge Leute in Brazzaville von der Polizei gefoltert. Ich habe die Korruption kritisiert. Im März 2022 war ich in einem Cafe und wurde wieder von der Polizei verhaftet. Ich wurde wieder einvernommen und sie haben mir gesagt, dass ich gefährlich für Kongo bin. Ich war 1 Woche bei der Polizei und schlecht behandelt. Ich wurde freigelassen. Ich wurde mit dem Tode bedroht. CA. 3 Wochen später bekam ich eine Ladung von der Polizei. Ich wurde wieder einvernommen. Sie haben mich freigelassen. Mai 2022 wurde ich wieder verhaftet. Ich wurde gefoltert. Die Polizisten brachten mich und andere Leute auf den Friedhof. Die Polizei hat 4-5 Leute niedergeschossen. Aber die Polizei hat mich mit anderen Männern wieder mitgebracht. 2 Tage später kam der Vertreter vom Staatsanwalt und er hat mich einvernommen. 2 Tage später wurde ich frei gelassen und man sagte mir, dass ich nie wieder über die politische Lage sprechen soll. Sie haben mir gesagt, ich solle 1 pro Woche zur Polizei mich melden und wurde einmal pro Woche einvernommen. Ich bekam im Juli 2022 eine Ladung (aufgrund Bedrohung der Sicherheit) vom Gericht. Dort wurde ich einvernommen und sie haben mir gesagt, dass ich eine zweite Verhandlung haben werde. Ab diesem Moment fühlte ich mich nicht sicher in der Heimat. Ich habe mich entschieden, meine Heimat zu verlassen. Im August bin ich nach Brazzaville gereist, um mir einen Reisepass zu besorgen. Ich bekam wieder eine Ladung von der Polizei in Brazzaville am 30.08.2022. Ich wurde einvernommen und 3 Tage später frei gelassen. Sie fragten mich warum ich in Brazzaville bin und ich sagte, dass ich wegen dem Reisepass hier sei. Ich besorgte mir dann alle Dokumente, auch das türkische Visum, und bin dann legal in die Türkei ausgereist.“
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer außerdem zur Stützung seines Fluchtvorbringens Unterlagen vor, bei denen es sich um eine Ladung von der Polizei der Republik Kongo und um zwei Lichtbilder mit Bezug zur Folterung und zu dem Gefängnis, in dem er untergebracht worden war, handeln soll.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zul