Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2187184-3/73E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA und dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 11.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA und dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 11.06.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich erstmals am 24.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass er Mitglied der politischen Partei PDP (People Democratic Party) sei und sein Leben aufgrund seiner politischen Aktivitäten von der Polizei sowie vom Gouverneur seines Bundesstaates bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.
Am 16.12.2010 legte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Vertreter ein Schreiben vor, welches von einer nigerianischen Anwaltskanzlei verfasst wurde und demzufolge er ehemals Mitglied bei MEND ("Movement for the Emancipation of the Niger Delta") und der "Niger Delta Liberation Front" gewesen sei, sich jedoch im Jahr 2007 dazu entschlossen habe, mit der Regierung zusammenzuarbeiten und aus diesem Grund von den Mitgliedern der "Niger Delta Liberation Front" verfolgt würde.
Am 17.01.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er an, dass er wegen der Probleme zwischen den Moslems und den Christen in Jos geflohen sei. Die Moslems seien von Haus zu Haus gegangen und hätten alles niedergebrannt. Sie seien auch bei ihm zu Hause gewesen und hätten seine Mutter, seine Schwester sowie seine Brüder getötet und das Haus niedergebrannt. Er selbst sei nicht zu Hause gewesen und habe daraufhin gemeinsam mit anderen Christen die Häuser der Moslems niedergebrannt, aber niemanden umgebracht. Die Polizei habe jedoch behauptet, dass auch sie jemanden umgebracht hätten und gesagt, dass nun in ganz Nigeria nach ihnen gefahndet werde.
Mit dem Bescheid vom 17.01.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. XXXX , abgewiesen wurde.Gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde.
2. Nach Abschluss des Asylverfahrens tauchte der Beschwerdeführer unter und war seit 13.02.2013 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
Am 22.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Personskontrolle aufgegriffen, aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. In weiterer Folge wurde über ihn die Schubhaft verhängt.
Am 26.01.2018 stellte der Beschwerdeführer sodann aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Asylgründe nach wie vor aufrecht seien. Hinzu komme jedoch, dass sein Vater von den Moslems getötet worden sei, woraufhin er mit seiner Mutter geflüchtet sei. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Außerdem sei er homosexuell, habe aber zuvor vergessen, dies zu erwähnen, da Homosexualität in Nigeria verboten sei. Seine Homosexualität sei ihm seit seiner Jugend bekannt. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.02.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 2009 in Österreich sei und sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Er bejahte die Frage, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien. Er habe im Erstverfahren angegeben, dass sein Vater von Moslems getötet und ihr Haus niedergebrannt worden sei. Man habe auch versucht ihn zu töten, aber ihm sei die Flucht gelungen. Wo sich seine Mutter befinde, wisse er nicht. Außerdem habe er im Erstverfahren erwähnt, dass er homosexuell sei, aber das habe man nicht protokolliert. Zudem gehöre er der Biafra-Bewegung an, nehme auch in Österreich an entsprechenden Versammlungen teil und könne deswegen nicht nach Nigeria zurück. In Österreich habe er seit 2014 einen Freund namens XXXX , dessen Nachnamen, Geburtsdatum und genaue Adresse er aber nicht kenne. Mit seinem Freund treffe er sich immer in Clubs, er könne jedoch keine szenetypischen Lokale benennen, da er nicht darauf schaue und meistens betrunken sei. Schließlich habe er auch einen vier Jahre alten Sohn, welcher bei seiner Mutter in Tschechien lebe. In Österreich habe er keinen Deutschkurs besucht, sei aber Mitglied in einem Fußballklub. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch das Verteilen von Werbemitteln. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.02.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 2009 in Österreich sei und sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Er bejahte die Frage, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien. Er habe im Erstverfahren angegeben, dass sein Vater von Moslems getötet und ihr Haus niedergebrannt worden sei. Man habe auch versucht ihn zu töten, aber ihm sei die Flucht gelungen. Wo sich seine Mutter befinde, wisse er nicht. Außerdem habe er im Erstverfahren erwähnt, dass er homosexuell sei, aber das habe man nicht protokolliert. Zudem gehöre er der Biafra-Bewegung an, nehme auch in Österreich an entsprechenden Versammlungen teil und könne deswegen nicht nach Nigeria zurück. In Österreich habe er seit 2014 einen Freund namens römisch 40 , dessen Nachnamen, Geburtsdatum und genaue Adresse er aber nicht kenne. Mit seinem Freund treffe er sich immer in Clubs, er könne jedoch keine szenetypischen Lokale benennen, da er nicht darauf schaue und meistens betrunken sei. Schließlich habe er auch einen vier Jahre alten Sohn, welcher bei seiner Mutter in Tschechien lebe. In Österreich habe er keinen Deutschkurs besucht, sei aber Mitglied in einem Fußballklub. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch das Verteilen von Werbemitteln.
Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.02.2018 der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 28.02.2018, GZ: I420 2187184-1/3E, fest, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.
Mit Bescheid vom 07.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internatio